BT-Drucksache 16/13227

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der Bundesregierung -16/12279, 16/13107, 16/13213- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13227
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dorothee Menzner, Dr. Gesine Lötzsch, Wolfgang Neskovic,
Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland
Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Ilja Seifert,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
sowie der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12279, 16/13107, 16/13213 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Entwurf des Gesetzes sind für Fälle der Beleihung von Flugsicherungs-
organisationen anderer Staaten keine ausreichenden Aufsichts-, Kontroll- und
Durchsetzungsbefugnisse (Ingerenzrechte) geregelt. Dieser Gesetzentwurf ist
deshalb verfassungswidrig.

Berlin, den 26. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Der Bundespräsident hat im Oktober 2006 in seiner Begründung der Nichtaus-
fertigung des Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung u. a. ausgeführt, dass
im Rahmen der vorgesehenen Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsiche-
rung GmbH (DFS)
„die im Gesetz vorgesehenen Regelungen über die Beaufsichtigung einer priva-
tisierten Flugsicherungsorganisation nicht der Gewährleistungsverantwortung
gerecht (werden), die der Staat für die hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung
trägt“ (Bundestagsdrucksache 16/3262).

Eine besondere Bedeutung maß der Bundespräsident der Tatsache zu, dass die
DFS ihren Sitz ins Ausland verlegen könne.

Drucksache 16/13227 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Der aktuell vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung luftverkehrsrechtlicher
Vorschriften sieht zwar keine Kapitalprivatisierung der DFS vor und ermöglicht
auch keine Verlagerung des Sitzes ins Ausland. Allerdings sieht es die Möglich-
keit der Beleihung auch ausländischer, kapitalprivatisierter Flugsicherungsor-
ganisationen vor. Daher treffen die damaligen Bedenken des Bundespräsidenten
auch auf diesen Gesetzentwurf heute zu.

Die vorgesehene Änderung des Artikels 87d des Grundgesetzes (Bundestags-
drucksache 16/12280) ändert daran nichts. Der hoheitliche Charakter der Flug-
sicherung besteht unbeschadet fort, die Ingerenzrechte sind zu gewährleisten.

In diesem Sinne äußert sich auch Prof. Dr. Stephan Hobe, Direktor des Instituts
für Luft- und Weltraumrecht der Universität zu Köln, in der „Frankfurter Allge-
meinen Zeitung“ vom 19. Mai 2009:

„Die durch die bundesgesetzliche Regelung vorgesehenen öffentlich-recht-
lichen Ingerenzrechte für das Tätigwerden ausländischer Flugsicherungs-
unternehmen sind im Ergebnis nicht ausreichend. Die Regelungen erfüllen so
die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.“

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