BT-Drucksache 16/13170

Grundrecht auf Datenschutz im öffentlichen und privaten Bereich stärken

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13170
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Antrag
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Monika Lazar,
Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grundrecht auf Datenschutz im öffentlichen und privaten Bereich stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der verfassungsgebende Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, die neuen
Grundrechte in Wahrnehmung seiner demokratischen Verantwortung wider-
spruchsfrei und normenklar in die bestehende Grundrechtsordnung einzufü-
gen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Rechte unmittelbar aus dem
Grundgesetz erkennen können. Der Gesetzgeber wiederum ist verpflichtet,
im Rahmen des Zitiergebots Einschränkungen der informationellen Selbst-
bestimmung im Gesetz kenntlich zu machen.

2. Datenschutz im Grundgesetz schafft endlich verbindliche Vorgaben für die
datenschutzrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Spezialgesetzen.
Datenschutz als Grundrecht ist die verbindliche Aufforderung an den Ge-
setzgeber, die notwendige Überarbeitung der Datenschutzgesetze endlich
anzugehen. Außerdem ist das Grundgesetz die Leitlinie für die öffentlichen
Verwaltungen, die Aufsichtsbehörden sowie die Beauftragten für den Daten-
schutz und Bund und Ländern.

3. Datenschutz, Datensicherheit und mehr Transparenz auf allen Ebenen gehö-
ren zusammen. 25 Jahre nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfas-
sungsgerichts und dem Siegeszug der modernen Informationstechnik gilt
mehr denn je: Weder der Staat noch Private sollen durch heimlich erworbe-
nes Wissen Macht über die Bürgerinnen und Bürger erlangen.

4. Adressaten der neuen Grundrechtsnorm sind auch die mündigen Verbrau-
cherinnen und Verbraucher. Ihr Anspruch darauf, über angebotene Produkte
und Verfahren Privater ebenso wie über staatliche Planungen umfassend
informiert zu werden, muss sich auch aus der Verfassung selbst ableiten las-
sen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter können nach einer Fest-
schreibung des Informationsfreiheitsrechts im Grundgesetz nicht mehr
pauschal dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürgern entgegen
gehalten werden.
5. Datenschutz ist ein Bürgerrecht zur Abwehr von Übergriffen staatlicher und
privater Stellen. Der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte ist unantastbar.
Die herausragende Stellung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit
sind 60 Jahre nach Inkrafttreten endlich im Grundgesetz zu verankern.

Drucksache 16/13170 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

ihren Widerstand gegen die Aufnahme des Datenschutzes als eigenes Grund-
recht in das Grundgesetz aufzugeben und den Deutschen Bundestag bei der
Umsetzung zu unterstützen. Ziel muss es sein, die Änderung des Grundgesetzes
unverzüglich noch in der laufenden Wahlperiode auf der Grundlage des Formu-
lierungsvorschlags von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN umzuset-
zen. Dieser Entwurf (Bundestagsdrucksache 16/9607) fügt „Informationelle
Selbstbestimmung“, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme mit der grundrechtlich garantierten Informationsfreiheit sowie dem
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zusammen.

Berlin, den 27. Mai 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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