BT-Drucksache 16/13095

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12310- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/11736- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/4197- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Vom 20. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13095
16. Wahlperiode 20. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12310 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/11736 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/4197 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im
Strafverfahren

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen wird eine gesetzliche Regelung des
seit mehr als 20 Jahren zu beobachtenden Phänomens der Verständigung im
Strafverfahren vorgeschlagen. Die Regelungen zum Verfahren und zum zulässi-
gen Inhalt sowie zu den Folgen von Verständigungen sind notwendig, weil eine
bedeutsame und auch umstrittene Vorgehensweise im Strafprozess dringend kla-
rer Vorgaben bedarf, die der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechts-
anwendung dienen. Ziel dieser Gesetzentwürfe ist es insbesondere, die Verstän-
digung so zu regeln, dass sie mit den tradierten Grundsätzen des deutschen
Strafverfahrens übereinstimmt. Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben un-
berührt.

Drucksache 16/13095 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu diesem Zweck wird in die Strafprozessordnung (StPO) ein neuer § 257c ein-
gefügt, der Regelungen zum zulässigen Inhalt, zum Zustandekommen und zu
den Folgen einer Verständigung enthält. Der Rahmen, den die Grundsätze des
geltenden Strafprozessrechts ziehen, wird dabei nicht verändert.

Die erforderliche Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung
verbundenen Geschehens – nicht zuletzt zum Zweck einer Nachprüfung in der
Revision – wird durch umfassende Mitteilungs- und Protokollierungspflichten
des Gerichts sichergestellt (§ 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4, 5, § 273 Absatz 1a
StPO-E). Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand einer Verständigung
sein (§ 257c Absatz 2 Satz 3 StPO-E). Zusätzlich ist für jeden Fall, in dem einem
Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, eine Belehrung des Betroffenen
über seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, vorgesehen (§ 35a Satz 3 StPO-E).
Ist diese Belehrung unterblieben, ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam (§ 302
Absatz 1 StPO-E).

Die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bleibt für alle Verfahrensbetei-
ligten unberührt. Weder Berufung noch Revision gegen ein Urteil, dem eine Ver-
ständigung vorausgegangen ist, werden ausgeschlossen oder beschränkt. Damit
bleibt die erforderliche Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht gewährleistet.

Schließlich werden kommunikative Elemente im Strafverfahren gestärkt, die
außerhalb einer Verständigung zur Verfahrensförderung geeignet sind (§§ 160b,
202a, 257b StPO-E), aber im gerichtlichen Verfahren auch zur Vorbereitung ei-
ner Verständigung dienen können. Die Gesetzentwürfe unterscheiden bewusst
nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließen
auch amtsgerichtliche Verfahren nicht von den Vorschriften über die Verständi-
gung aus. Eine bei gegenteiligen Regelungen zu befürchtende „Zweiklassenjus-
tiz“ wäre weder gerecht, noch würde sie dem Umstand Rechnung tragen, dass
auch vor den Amtsgerichten Verständigungen stattfinden.

Zu Buchstabe c

In der Strafrechtspraxis ist bereits seit geraumer Zeit zu beobachten, dass die am
Strafverfahren Beteiligten zunehmend versuchen, insbesondere umfangreiche
Strafverfahren durch Herbeiführung einer einverständlichen Urteilsabsprache
zu verkürzen. Verfahrensbeendende Absprachen stehen im Spannungsfeld
zwischen der funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem rechtsstaatlich
geordneten, dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung
verpflichteten und die Rechte des Angeklagten sowie des Opfers wahrenden
Strafverfahren. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, um mit der notwen-
digen demokratischen Legitimation zentrale Fragen der konsensualen Strafver-
fahrensbeendigung zu entscheiden und eine gleichmäßige Verfahrenspraxis zu
gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines § 243a StPO „Urteilsabsprache“
als zentrale Norm und darüber hinaus Regelungen zum Rechtsmittelverfahren in
Fällen der Urteilsabsprache vor.

Im Einzelnen stellen die §§ 212, 243a StPO-E klar, dass Urteilsabsprachen zu
jedem Zeitpunkt nach der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhand-
lung getroffen werden können. Außerhalb der Hauptverhandlung sind nur Erör-
terungen mit dem Ziel einer Urteilsabsprache zulässig. Möglich und zulässig
sind entsprechende Anträge von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwalt-
schaft. Auch der Vorsitzende kann nach der Zustellung der Anklageschrift ent-
sprechende Erörterungen anregen. Stets sind die Hauptbeteiligten des Verfah-
rens, zu denen auch die Nebenklage gehört, an den Erörterungen zu beteiligen.
Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung müssen in der Hauptverhand-
lung vom Vorsitzenden mitgeteilt werden. Der wesentliche Inhalt und das Er-
gebnis der Absprache sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13095

Gegenstand der Absprache können ausschließlich die im Urteil auszusprechen-
den Rechtsfolgen sein, wobei das Gericht eine den konkreten Umständen nach
tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben hat. Zur
Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist der Angeklagte umfassend über die
mit einer Absprache verbundenen Folgen zu belehren. An die einvernehmliche
Absprache ist nur das Gericht gebunden, das an der Absprache beteiligt war. Die
Bindung steht unter dem Vorbehalt eines qualifizierten Geständnisses, welches
einer Überprüfung zugänglich ist und nach Überzeugung des Gerichts den wah-
ren Sachverhalt darstellt. Die Bindung entfällt, wenn sich nachträglich eine we-
sentliche Änderung in der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Ge-
richt ergibt. Das mit Blick auf die Absprache nach entsprechender Belehrung
abgelegte Geständnis bleibt auch in Fällen verwertbar, in denen die Bindung des
Gerichts (nachträglich) entfällt.

Beruht das Urteil auf einer Absprache, sind die Rechtsmittelmöglichkeiten ein-
geschränkt: Die Berufung ist unzulässig; die Revision kann nur auf Verfahrens-
fehler im Zusammenhang mit der Absprache und im Übrigen auf die absoluten
Revisionsgründe des § 338 StPO gestützt werden. Ein Rechtsmittelverzicht ist
zulässig, sofern der Angeklagte zuvor qualifiziert darüber belehrt wurde, dass
ihn die Absprache nicht an der Einlegung eines Rechtsmittels hindert.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12310 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/11736

Zu Buchstabe c

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4197

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13095 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12310 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11736 für erledigt zu erklären,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4197 abzulehnen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13095

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
– Drucksache 16/12310 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Regelung der Verständigung

im Strafverfahren

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Regelung der Verständigung

im Strafverfahren

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Vierten
und Fünften Abschnitt des Zweiten Buchs wie folgt ge-
fasst:

„Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens §§ 198 bis 211

Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der Hauptverhandlung
§§ 212 bis 255a“.

2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt:

„Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausge-
gangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass
er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein
Rechtsmittel einzulegen.“

3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a,“ durch die Wör-
ter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt.

4. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt:

㤠160b

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens
mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeig-
net erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche
Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.“

5. Nach § 202 wird folgender §202a eingefügt:

㤠202a

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfah-
rens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfah-
rensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint,
das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser
Erörterung ist aktenkundig zu machen.“

Drucksache 16/13095 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c einge-
fügt:

㤠257b

u n v e r ä n d e r t

§ 257c

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die
Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazu-
gehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfah-
rensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Er-
kenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung
soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maß-
regeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegen-
stand einer Verständigung sein.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung
entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame
Umstände übersehen worden sind oder sich neu erge-
ben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeu-
gung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen
nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt,
wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht
dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes
zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Ange-
klagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das
Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 eingefügt:

㤠212

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a ent-
sprechend.“

7. § 243 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen
nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn de-
ren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung
(§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen
Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegen-
über der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung
ergeben haben.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c einge-
fügt:

㤠257b

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand
des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, so-
weit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

§ 257c

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den
Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des
Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die
Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazu-
gehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfah-
rensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Er-
kenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung
soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch, die Ankün-
digung, auf Rechtsmittel zu verzichten, sowie Maßregeln
der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand
einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Ver-
ständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Wür-
digung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Unter-
grenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten er-
halten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung
kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwalt-
schaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung
entfällt, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass der in
Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuld-
angemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Pro-
zessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten ent-
spricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt
worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen
Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Ab-
weichung unverzüglich mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13095

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a ) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) voraus-
gegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“

c ) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und
Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in
Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.“

9. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) voraus-
gegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzu-
geben.“

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“

10. § 273 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Beobachtung“ wird durch das Wort
„Beachtung“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In das Protokoll muss auch der wesentliche
Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b
aufgenommen werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen

Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Ver-
ständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt
für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c
Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen
Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verstän-
digung nicht stattgefunden, ist auch dies im Proto-
koll zu vermerken.“

11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„können“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) voraus-
gegangen, ist ein Verzicht unwirksam, es sei denn,
der Betroffene ist nach § 35a Satz 3 belehrt worden.“

c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten

§ 78 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch (…) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur,
wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a
Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzu-
wenden.“

Artikel 3

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 16/13095 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dr. Peter
Danckert, Joachim Stünker, Jörg van Essen, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12310 in seiner 211. Sitzung am 19. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/11736 und 16/4197 in seiner 202. Sitzung am
29. Januar 2009 beraten und an den Rechtsausschuss zur fe-
derführenden Beratung sowie an den Innenausschuss zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 95. Sitzung
am 13. Mai 2009 beraten. Er hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12310 anzunehmen. Er hat ferner einvernehmlich
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11736 für
erledigt zu erklären. Schließlich hat der Ausschuss einstim-
mig beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/4197 zu empfehlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
12310 in seiner 141. Sitzung am 13. Mai 2009 unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der Anhörung (134. Sitzung am
25. März 2009, s. u. Buchstabe b) beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
11736 in seiner 126. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten
und beschlossen, zu diesem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchzuführen, die in seiner 134. Sitzung am
25. März 2009 stattgefunden hat. In diese Anhörung hat der
Rechtsausschuss aufgrund eines Beschlusses, den er in sei-
ner 129. Sitzung am 4. März 2009 gefasst hatte, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/4197 einbezogen.

An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilge-
nommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 134. Sitzung des Rechtsausschusses vom 25. März
2009 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverstän-
digen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/11736 abschließend in seiner 141. Sitzung am 13. Mai
2009 beraten und einvernehmlich empfohlen, den Gesetz-
entwurf für erledigt zu erklären.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
4197 in seiner 127. Sitzung am 4. März 2009 beraten und
beschlossen, diesen Gesetzentwurf in die öffentliche An-
hörung in seiner 134. Sitzung am 25. März 2009 einzu-
beziehen (s. Buchstabe b). Der Rechtsausschuss hat den
Gesetzentwurf in seiner 141. Sitzung am 13. Mai 2009 ab-
schließend beraten und einstimmig beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, Ver-
ständigungen im Strafverfahren seien eine seit Jahrzehnten
geübte Praxis. Ob sie gesetzlich zu regeln seien, werde wei-
terhin kontrovers diskutiert. Bereits zu Zeiten der rot-grünen
Koalition habe die Fraktion Ansätze zu einer Regelung aus-
gearbeitet. Sie erstrebe eine möglichst klare und verständ-
liche gesetzliche Regelung, die die Regeln abbilde, die der
Bundesgerichtshof (BGH) hierfür entwickelt habe. Sei der
Referentenentwurf bei ihr noch auf Ablehnung gestoßen,
habe der schließlich vorgelegte Regierungsentwurf in den
Ausschussberatungen begrüßenswerte VerbesserungenDr. Alfred Dierlamm Rechtsanwalt, Wiesbaden

Christoph Frank Oberstaatsanwalt, Deutscher
Richterbund, Bund der Richte-
rinnen und Richter, Staatsan-
wältinnen und Staatsanwälte,
Bundesgeschäftsstelle, Berlin

Dr. Thomas Fischer Richter am Bundesgerichts-
hof, Karlsruhe

Dr. Ferdinand
Gillmeister

Rechtsanwalt,
Freiburg im Breisgau

Prof. Dr. Dr. Alexander
Ignor

Rechtsanwaltskanzlei Ignor &
Partner GbR, Berlin

Eberhard Kempf Rechtsanwaltskanzlei
Kempf & Dannenfeld,
Frankfurt am Main

Dr. Stefan König Rechtsanwalt, Vorsitzender
des Strafrechtsausschusses des
Deutschen Anwaltsvereins,
Berlin

Dr. Jérome Lange Richter am Amtsgericht,
Ministerium für Justiz, Arbeit,
Gesundheit und Soziales,
Saarbrücken

Armin Nack Vorsitzender Richter am Bun-
desgerichtshof, Karlsruhe.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13095

erfahren. Die vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen
schafften an zwei weiteren Stellen Klarheit, nämlich hin-
sichtlich der Bindungswirkung der Verständigung und zum
Rechtsmittelverzicht.

Bei dem nun vorliegenden Entwurf handele es sich – ent-
gegen anderslautenden Vorwürfen von Strafverteidigern –
nicht um die Zulassung eines Handels mit der Gerechtigkeit,
sondern um die gesetzliche Regelung einer alltäglichen
Praxis vor fast allen deutschen Gerichten. Diese werde aus
dem „Dunkel der Hinterzimmer“ in die Transparenz der öf-
fentlichen Hauptverhandlung gebracht. Es sei merkwürdig,
wenn sich Strafverteidiger, die selbst maßgeblich diese Ver-
fahrensweise nutzten und auch fehlgeschlagene Verstän-
digungen vor den BGH brächten, nun gegen solche Regelun-
gen wendeten. Es sei begrüßenswert, dass nun ein Minimum
zugleich notwendiger gesetzlicher Regelungen geschaffen
werde, das im Übrigen auch Entscheidungen der Oberge-
richte berücksichtige. Die Fraktion werde dem Gesetzent-
wurf aus voller Überzeugung zustimmen.

Die Fraktion der SPD unterstrich, infolge der Ausschussbe-
ratungen und zahlreichen Berichterstattergespräche liege
nun ein Gesetzentwurf vor, dem neben ihr und der Fraktion
der CDU/CSU auch die Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zustimmen könnten. Die Verständigung im
Strafverfahren sei zwar eine ständige Praxis, erweise sich
aber auch deshalb als problematisch, weil sie – zumal in
Umfangssachen – der mangelnden Durchdringung des
Verfahrensstoffs durch die Strafverteidiger Vorschub leiste.
Verständigung im Strafverfahren werde durch den Gesetz-
entwurf nicht neu in die Strafprozessordnung (StPO) imple-
mentiert. Vielmehr sei eine solche Verfahrensweise – wie es
die Obergerichte auch getan hätten – aus den geltenden Vor-
schriften der StPO ableitbar. Der Gesetzentwurf habe zusätz-
liche Leitplanken eingezogen, damit die Praxis das Verstän-
digungsverfahren überschaubar und vor allem revisibel
durchführe. So werde nach gründlicher Beratung ein Ziel er-
reicht, dass sich die große Koalition und die Bundesregie-
rung auch vor dem Hintergrund der Aufforderung in der Ent-
scheidung des Großen Senats des BGH vom 3. März 2005
(BGHSt 50, 40 ff.) gesteckt habe. Die Ausschussberatungen
hätten zum einen Einschränkungen der Möglichkeiten des
Gerichts gebracht, von einer konsentierten, öffentlich bekun-
deten Verständigung wieder abzurücken. Solche Konstella-
tionen seien nunmehr revisibel; auch dürfe nach einer ge-
scheiterten Verständigung das Geständnis nicht verwertet
werden. Zum anderen sei die Möglichkeit der Erklärung
eines Rechtsmittelverzichts unmittelbar in der Hauptver-
handlung, die ein erhebliches Missbrauchspotential berge,
ausgeschlossen worden. Bei aller absehbaren Kritik an den
Regelungen des Gesetzentwurfs werde es eine breite Zu-
stimmung auch in der Strafrechtspraxis geben.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass nicht das Konsens-
prinzip eingeführt, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz
beibehalten worden sei, so dass das – womöglich unter
Druck abgegebene – Geständnis des Angeklagten nicht das
einzige Beweismittel sein könne. Zustimmung verdiene
auch, dass ein Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung
ausgeschlossen sei. Vom Referentenentwurf über den Ge-
setzentwurf bis zur Ausschussfassung habe der Regelungs-
vorschlag wesentliche Verbesserungen erfahren, so dass sie
dem nun vorliegenden Entwurf zustimmen werde. Die an

den Entwürfen geübte Kritik sei in konstruktiver Weise auf-
genommen worden. Ihre Anmerkung, einige Regelungen
seien möglicherweise entbehrlich, stelle sich im Vergleich
zum Erreichten als Petitesse dar. Es handele sich um eine
gute Lösung des zu regelnden Sachverhalts, die sich eng an
die Vorgaben des BGH anlehne. Die Gerichte könnten nun
auf einer tragfähigen Grundlage zu Verständigungen im
Strafverfahren gelangen.

Eine Alternative zu dem Gesetzentwurf sei gewesen, gar
nichts zu regeln. Dann wäre indes eine noch bedenklichere
Entwicklung der ohnehin grundsätzlich kritisch zu bewer-
tenden Verständigungspraxis absehbar gewesen. Die Gegen-
position eines vollständigen Verbots gehe vollständig an der
Realität vorbei und verhindere mögliche gute Ergebnisse,
die in einem transparenten Verständigungsprozess erzielt
werden könnten.

Die Fraktion der CDU/CSU berichtete über ihren zwi-
schenzeitlichen Zweifel, ob es überhaupt einer gesetzlichen
Regelung der Verständigung bedürfe, weil die Rechtspre-
chung auf diesem Gebiet mittlerweile detailliert genug sei.
Die Sachverständigenanhörung habe jedoch verdeutlicht,
dass es einer solchen Regelung bedürfe. Nur durch ein
Gesetz könne die Vielzahl der Sachverhalte, über die in der
Praxis eine Verständigung herbeigeführt werde, beschränkt
werden. Sie begrüßte den sachlichen Verlauf der Diskussion,
in die sich viele Personen mit konstruktiven Vorschlägen
eingebracht hätten. Die gefundene Lösung – auch zum Aus-
schluss der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts in der
Hauptverhandlung – werde dazu beitragen, dass Verstän-
digungen nur noch in dem Rahmen stattfänden, den der Ge-
setzgeber sich vorgestellt habe.

Die wissenschaftlichen Kommentare, die zum Gesetzent-
wurf abgegeben würden, dürften nicht darüber hinwegtäu-
schen, dass dieser der Normativität des Faktischen Rech-
nung zu tragen habe. Der Ausschuss habe nun eine Form
gefunden, die den Beteiligten die erforderliche Sicherheit
geben werde. Dem rechtsunkundigen Bürger solle nicht
durch Begriffe der falsche Eindruck vermittelt werden, es
werde wie auf einem Basar ein Strafmaß ausgehandelt. Des-
halb sei der Ausdruck „Deal“ für den Regelungsgegenstand
unangebracht. Der Gesetzentwurf entferne sich bei der ge-
fundenen prozeduralen Lösung nicht von dem Grundsatz der
Tat- und Schuldangemessenheit der Strafe. Ungeachtet der
Gegenbeispiele, die ein Sachverständiger in der Anhörung
vorgestellt habe, könne man darauf vertrauen, dass die Ge-
richte mit dem nun zur Verfügung gestellten Instrumenta-
rium verantwortungsvoll umgehen würden.

Die Fraktion dankte allen, die in dem langen Gesetzgebungs-
verfahren konstruktiv mitgearbeitet haben, und bat um Zu-
stimmung zu dem nun vorliegenden Gesetzentwurf.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige
Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/12310)
verwiesen.

Drucksache 16/13095 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Bei der Streichung in § 257c Absatz 2 Satz 3 handelt es sich
um eine Folgeänderung im Hinblick auf die vorgeschlagene
Änderung in § 302 Absatz 1 Satz 2, der zufolge ein Rechts-
mittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-
ständigung vorausgegangen ist. Ist ein Rechtsmittelverzicht
von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wird das bisher in
§ 257c Absatz 2 Satz 3 vorgesehene Verbot, die Ankündi-
gung eines Rechtsmittelverzichts zum Inhalt einer Verständi-
gung zu machen, gegenstandslos und war deshalb zu strei-
chen.

Mit der Ergänzung von § 257c Absatz 4 Satz 1 werden die
Umstände präzisiert, die zum Wegfall der Bindung des
Gerichts an eine Verständigung führen. Damit wird klarge-
stellt, dass eine schlichte Meinungsänderung („das Gericht
hat es sich anders überlegt“) die Bindung an die Verstän-
digung nicht entfallen lässt. Notwendig ist, dass vom Gericht
– schon bei der Abgabe seiner zur Verständigung führenden
Prognose – rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände
übersehen worden sind oder sich nachträglich neu ergeben
haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung ge-
langt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr
tat- oder schuldangemessen ist.

Mit der Änderung von § 302 Absatz 1 Satz 2 wird die Mög-
lichkeit, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten,
ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung
(§ 257c StPO-E) vorausgegangen ist. Damit wird verhindert,
dass die Rechtsmittelberechtigten nach einer Verständigung
aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Erwartungshal-
tungen vorschnell auf Rechtsmittel verzichten. In der Praxis
sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen sich der
Angeklagte nach einer Verständigung Situationen ausgesetzt
sah, in denen sein Rechtsmittelverzicht erwartet wurde.
Durch den Ausschluss des Rechtsmittelverzichtes wird
sichergestellt, dass sich die Berechtigten in Ruhe und ohne
Druck überlegen können, ob sie Rechtsmittel einlegen wol-
len oder nicht.

Berlin, den 13. Mai 2009

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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