BT-Drucksache 16/13027

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10798- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13027
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10798 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und Vormundschaftsrechts

A. Problem

Das Recht des Zugewinnausgleichs hat sich in der Praxis bewährt. Es stellt sicher,
dass beide Ehegatten an dem während der Ehe Erworbenen je zur Hälfte beteiligt
werden. Die Berechnung ist im Einzelnen stark schematisiert, denn ein Güter-
stand muss einfach, klar und in der Praxis leicht zu handhaben sein. Allerdings
verhindert das geltende Recht unredliche Vermögensverschiebungen des aus-
gleichspflichtigen Ehegatten zulasten des begünstigten Ehegatten nur unzurei-
chend. Auch bestehen Bedenken, die Tilgung von Schulden während der Ehe un-
berücksichtigt zu lassen, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist.

Vormünder und insbesondere Betreuer haben Probleme bei der Verwaltung des
Girokontos ihres Mündels oder Betreuten, da sie bei einigen Kreditinstituten
von der Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr ausgeschlossen wer-
den. Die Kreditinstitute sehen sich zu diesem Vorgehen veranlasst, da für die
Wirksamkeit der Kontoverfügung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmi-
gung erforderlich ist, wenn das Guthaben 3 000 Euro überschreitet (§ 1813
Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, der neben Änderungen im
Vormundschaftsrecht u. a. folgende Änderungen im Zugewinnausgleichsrecht
vorsieht:

– Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB,

– Einführung einer neuen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 BGB,

– Stärkung der Auskunftsrechte in § 1379 BGB,

– Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes in § 1384 BGB und ferner

– Verbesserungen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermö-
gensverschiebungen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Drucksache 16/13027 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13027

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10798 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 1375 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus ab-
zuziehen.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen,
das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so
hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermö-
gensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 1 bis 3 zurückzuführen ist.“ ‘

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung
erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem End-
vermögen hinzuzurechnenden Betrag.“ ‘

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. § 1379 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung,
die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die
vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann
jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ver-
langen;

2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Be-
rechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem
anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ ‘

d) In Nummer 12 wird § 1568a Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der
Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Ver-
mietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu
ortsüblichen Bedingungen verlangen.“

Drucksache 16/13027 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

‚4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „am Hausrat“ durch
die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt.‘

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

‚6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am Hausrat“ durch
die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt.‘

d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden die Nummern 7 bis 16.

e) In der neuen Nummer 16 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

‚a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 17“ er-
setzt.‘

3. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:

„Artikel 17a

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die
im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhän-
gende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deut-
schen Sachvorschriften.“

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:

㤠20

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom …

[einsetzen: Datum des Tages der Ausfertigung]

(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der
Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009
angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem
1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich
§ 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung anzuwenden.

(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009
anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Be-
treuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“ ‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13027

4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 7

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände
anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushalts-
gegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die
§§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.‘

5. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 11 eingefügt:

‚Artikel 11

Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das Wort „öffentlich“ ein-
gefügt.‘

6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:

‚Artikel 12

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird das Wort
„Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
ersetzt.‘

7. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/13027 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christine Lambrecht, Joachim Stünker,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10798 in seiner 187. Sitzung am 13. November
2008 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 88. Sitzung am 13. Mai 2009
beraten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Der Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(6)305 wurde einstimmig ange-
nommen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
121. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und zur Durch-
führung eines erweiterten Berichterstattergesprächs vertagt.
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs lag dem Rechtsaus-
schuss eine Petition vor.

Am 13. Mai 2009 hat der Rechtsausschuss die Vorlage ab-
schließend beraten und einstimmig beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf
und die aufgrund des erweiterten Berichterstattergesprächs
vorgeschlagenen Änderungen. Im Anschluss an andere Re-
formen im Familienrecht (Unterhaltsrecht, Versorgungsaus-
gleich und Verfahrensrecht) könne man nunmehr einige in
der Praxis zu Tage getretene Unbilligkeiten im Zugewinn-
ausgleichsrecht beseitigen.

Zu den Verbesserungen gehöre die Berücksichtigung eines
negativen Anfangsvermögens (Schulden) zu Beginn der
Ehe. Zudem werde jetzt der Schutz vor Vermögensmanipu-
lationen deutlich verbessert. So bestehe künftig etwa die
Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich direkt im
Wege der Leistungsklage geltend zu machen und diesen An-
spruch im vorläufigen Rechtsschutz durch Arrest zu sichern.

Darüber hinaus würden die Hausratsverordnung aufgehoben
und die wesentlichen Vorschriften in das Bürgerliche Ge-
setzbuch überführt.

Im Anschluss an das erweiterte Berichterstattergespräch ha-
be man sich darauf verständigt, die bisherige Kappungsgren-
ze für die Höhe des Zugewinnausgleichs zu belassen, um
Unbilligkeiten zu vermeiden. Bei illoyalen Vermögensverfü-
gungen werde dem Ausgleichsschuldner grundsätzlich auch
zugemutet, ein Darlehen aufzunehmen. Gerade auch mit
Blick auf Fälle illoyaler Vermögensverfügungen gebe es
künftig einen neuen Auskunftsanspruch, der bereits ab dem
Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht werden könne. Tre-
te zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Zeitpunkt

des Scheidungsantrags eine Vermögensminderung ein, dann
müsse derjenige, bei dem die Vermögensminderung einge-
treten sei, darlegen und beweisen, dass es sich nicht um eine
illoyale Vermögensverfügung handele.

Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU handele es
sich um eine gelungene Reform, die auch von der Praxis
positiv aufgenommen werde. Erfreulich sei auch, dass mit
den anderen Fraktionen ein großes Einvernehmen erzielt
worden sei.

Die Fraktion der SPD schloss sich diesen Ausführungen an
und hob hervor, dass es sich bei der vorgeschlagenen Rege-
lung um einen fairen Interessenausgleich handele und dass
insbesondere unredliche Vermögensverschiebungen durch
die Neuregelung eingedämmt werden könnten. Im Hinblick
darauf, dass immer mehr Menschen mit Schulden eine Ehe
eingingen, sei die Berücksichtigung eines negativen An-
fangsvermögens ein wichtiger Schritt. Darüber hinaus gebe
es nunmehr einen einheitlichen Zeitpunkt für die Berech-
nung des Zugewinns.

Die konstruktive und sachliche Zusammenarbeit zwischen
den Berichterstattern der Fraktionen und mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz sei in diesem Gesetzgebungsverfahren
erfreulich gewesen und verdiene besondere Anerkennung.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf eben-
falls und wies darauf hin, dass das System des Zugewinn-
ausgleichsrechts grundsätzlich beibehalten werde und nun-
mehr Verbesserungen in Bereichen geschaffen würden, in
denen sich seit Jahren immer wieder Ungerechtigkeiten und
„Schieflagen“ gezeigt hätten. Dies betreffe die Verbesserung
des Auskunftsanspruchs und des Beweis- und Darlegungs-
rechts ebenso wie den Zeitpunkt, auf den der Auskunftsan-
spruch über das Vermögen bezogen werde. Darüber hinaus
verbessere die Vorverlegung des Berechnungszeitraumes für
den Zugewinnausgleich die Stellung des Ausgleichsberech-
tigten. Durch die Integration der wesentlichen Tatbestände
der Hausratsverordnung in das Bürgerliche Gesetzbuch
schaffe man mehr Übersichtlichkeit. Das erweiterte Bericht-
erstattergespräch habe einen direkten Dialog mit den Sach-
verständigen ermöglicht und im Ergebnis zu sehr guten
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf
geführt. Hervorzuheben sei hierbei die konstruktive Zusam-
menarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass sie im Vor-
feld der Beratungen einen Änderungsantrag angekündigt
habe, der an die Ausschussmitglieder verteilt worden sei.
Dieser habe im Wesentlichen auf die nunmehr einvernehm-
lich vorgeschlagenen Änderungen an dem Gesetzentwurf
abgezielt und sich aufgrund des erreichten Beratungsergeb-
nisses erledigt, so dass er nicht zur Abstimmung gestellt
werde. Die Berichterstattergespräche seien von einer kons-
truktiven, sachlichen und fairen Zusammenarbeit geprägt
gewesen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs könnten
Missbräuche letztlich nicht vollständig ausgeschlossen wer-
den. Mit dem jetzt vorgeschlagenen Gesetzentwurf bestehe
aber die Möglichkeit, derartige Missbräuche zu minimieren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13027

Er enthalte gegenüber dem bisherigen Recht wesentliche
Verbesserungen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige
Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/10798,
S. 12 ff.) verwiesen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt aufgrund seiner Beratungen,
die Höhe der Ausgleichsforderung beim Zugewinnausgleich
auf das bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen zu
begrenzen. Weiterhin soll ein Auskunftsanspruch zum Zeit-
punkt der Trennung den im Regierungsentwurf vorgeschlage-
nen Schutz vor Vermögensverschiebungen weiter ergänzen.

Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates und seiner
eigenen Beratungen empfiehlt der Ausschuss weiterhin eine
Änderung in § 1568a Absatz 5 Satz 1 BGB-E sowie eine Er-
gänzung des Betreuungsbehördengesetzes.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Zu Buchstabe a (§ 1375)

Die Beweislastregel in Absatz 2 ergänzt den Schutz vor
illoyalen Vermögensverschiebungen. Sie sieht vor, dass der
Ausgleichsschuldner, soweit sein Endvermögen geringer ist
als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungs-
zeitpunkt angegeben hat, diese Vermögensminderung nach-
vollziehbar darlegen muss. Gelingt ihm dies nicht, so werden
die Differenzbeträge dem Endvermögen hinzugerechnet und
erhöhen dadurch den Zugewinn.

Die Beweislastregel erfasst jedoch nicht jene Fallkonstella-
tionen, bei denen die Auskunft über das Vermögen zum Zeit-
punkt der Trennung unvollständig oder unwahr ist. Der
Rechtsausschuss hat auf eine solche weiterreichende Be-
weislastregelung bewusst verzichtet, da hier nach seiner
Auffassung die Darlegungs- und Beweisproblematik anders
gelagert ist und daher für eine solche Regelung kein Bedarf
besteht. Die substantiierte Behauptung des Anspruchsgläu-
bigers, dass die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
der Trennung unrichtig ist, wird regelmäßig mit der Behaup-
tung verbunden sein, dass eine illoyale Vermögensminde-
rung des Ausgleichschuldners vorliegt. Hierzu muss sich der
Ausgleichschuldner nach allgemeinen Darlegungs- und
Beweislastregeln erklären, andernfalls wird die behauptete
Tatsache als zugestanden anzusehen sein.

Der Änderungsbefehl zu Absatz 1 Satz 2 ist bereits im
Regierungsentwurf vorgesehen und nur der Vollständigkeit
halber aufgenommen.

Zu Buchstabe b (§ 1378)

Die Höhe der Ausgleichsforderung soll wie nach geltendem
Recht nur durch das bei Ende des Güterstandes (oder dem
nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) vorhandene Ver-
mögen begrenzt werden. Damit muss der Ausgleichsschuld-

ner in Fällen, in denen er in erheblichem Umfang bei Beginn
des Güterstandes vorhandene Schulden getilgt hat, notfalls
sein gesamtes nach der Schuldentilgung erworbenes Vermö-
gen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Es ist aber sicher-
gestellt, dass der Ausgleichsschuldner zur Erfüllung der
Ausgleichsforderung grundsätzlich keine Verbindlichkeiten
eingehen muss. Dies ist nur der Fall, wenn der Ausgleichs-
schuldner sein Vermögen in den Fällen des § 1375 Absatz 2
BGB illoyal verwendet hat. Er muss dann zur Erfüllung der
Ausgleichsforderung Verbindlichkeiten aufnehmen, und zwar
in Höhe des illoyal verwandten Betrages. Der Regierungs-
entwurf sah eine Kappungsgrenze auf die Hälfte des illoyal
verwendeten Betrages in § 1378 Absatz 2 Satz 2 BGB-E vor.
Diese Vorschrift ist konsequenterweise zu ändern. Der dem
Endvermögen hinzuzurechnende Betrag soll in voller Höhe
und nicht nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Denn im
Ergebnis soll der illoyale Ehegatte so behandelt werden, als
habe er sein Vermögen nicht vermindert. Von dem Grundsatz
ausgehend, dass das gesamte vorhandene Vermögen einzu-
setzen ist, wird der Betrag der illoyalen Vermögensminde-
rung in voller Höhe hinzugerechnet. Die Grenze „Null“ wird
betragsmäßig um den illoyal verminderten Betrag erhöht.
Der Grundsatz der hälftigen Teilung des Zugewinns wird
durch diese Regelung nicht angetastet.

Zu Buchstabe c (§ 1379)

§ 1379 Absatz 1 BGB-E in der vorgeschlagenen Fassung ge-
währt dem Ausgleichsgläubiger einen erweiterten Aus-
kunftsanspruch. Um Vermögensverschiebungen zwischen
der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags zu vermeiden, werden die gesetzlich ge-
regelten Auskunftsansprüche zu den jeweiligen Stichtagen
ergänzt um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt die-
ser Trennung. Die Vorschrift erhält eine neue Struktur. Zu-
nächst werden in Satz 1 alle Auskunftsansprüche aufgeführt,
die erst mit dem Eintritt des jeweiligen Stichtags geltend ge-
macht werden können (hierzu zählt nunmehr auch der Aus-
kunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung).

In Absatz 2 wird der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der
Trennung geregelt. Er kann, im Gegensatz zu den Auskunfts-
ansprüchen nach Absatz 1, bereits vor Rechtshängigkeit des
jeweiligen prozessualen Antrags geltend gemacht werden.

Zu Buchstabe d (§ 1568a Absatz 5 Satz 1)

Der neu gefasste Satz 1 stellt sicher, dass nicht nur der zur
Nutzung berechtigte Ehegatte, sondern auch die zur Vermie-
tung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhält-
nisses über die Ehewohnung verlangen kann. Damit soll dem
dinglich Berechtigten ein korrespondierender Anspruch auf
Begründung eines Mietverhältnisses eingeräumt werden. Er
kann – neben dem Ehegatten, dem die Wohnung zu überlas-
sen ist – nunmehr selbst tätig werden und den Abschluss
eines Mietvertrages verlangen. Diese Lösung vermeidet,
dass es zu Streitigkeiten über die Rechtsgrundlage eines Nut-
zungsentgelts kommt, weil einem Ehegatten zwar nach
§ 1568a Absatz 2 BGB-E die Wohnung zu überlassen ist,
dieser aber nicht zugleich die Begründung eines Mietver-
hältnisses verlangt. Das dem Gesetzentwurf innewohnende
Ziel, das System von der richterlichen Anordnung auf
Anspruchsgrundlagen umzustellen, wird durch diese Lösung
konsequent eingehalten. Eines gesonderten (familienrechtli-

Drucksache 16/13027 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chen) Anspruchs auf Nutzungsentschädigung, dessen Schaf-
fung vereinzelt gefordert worden ist, bedarf es nicht, da der
dinglich Berechtigte durch den Anspruch auf Begründung
eines Mietverhältnisses ausreichend abgesichert ist.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 – Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen
Wortwahl. Es soll nunmehr einheitlich der Begriff „Haus-
haltsgegenstände“ statt „Hausrat“ verwendet werden. Dane-
ben wird die Verweisung angepasst, um zu vermeiden, dass
im Verfahrensrecht der Lebenspartnerschaft auf die Ehewoh-
nung verwiesen wird.

Zu Nummer 3 (Artikel 6 – Änderung des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

In Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund
der geänderten Wortwahl. In Nummer 2 (Übergangsvor-
schrift) werden in den Absätzen 1 und 2 die Zeitbestimmun-
gen an Absatz 3 angepasst und gleichzeitig präzisiert.

Zu Nummer 4 (Artikel 7 – Änderung des Lebenspartner-
schaftsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geän-
derten Wortwahl.

Zu Nummer 5 (Artikel 11 – neu – Änderung des Betreu-
ungsbehördengesetzes)

Die Einfügung dieses Artikels geht zurück auf einen Vor-
schlag des Bundesrates in Nummer 6 seiner Stellungnahme.
Nach geltendem Recht ist die Urkundsperson bei der Betreu-
ungsbehörde befugt, Unterschriftsbeglaubigungen auf Vor-
sorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorzuneh-
men (§ 6 Absatz 2 BtBG). Bislang besteht in der Praxis indes
Rechtsunsicherheit darüber, ob eine nach § 6 Absatz 2 BtBG
beglaubigte Vorsorgevollmacht auch als Eintragungsgrund-
lage im Grundbuchverfahren ausreichend ist. Das berechtig-
te Ziel des Bundesrates, klarzustellen, dass es sich um einen
Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswir-
kungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist,
kann durch die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in den
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift erreicht werden.

Zu Nummer 6 (Artikel 12 – neu – Änderung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geän-
derten Wortwahl.

Zu Nummer 7 (Artikel 13 – neu – Inkrafttreten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfü-
gung der neuen Artikel 11 und 12.

Berlin, den 13. Mai 2009

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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