BT-Drucksache 16/12426

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/10734, 16/12406- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12426
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Gesine Lötzsch, Wolfgang Neskovic,
Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus,
Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner,
Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10734, 16/12406 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,§ 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher
ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber
einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaß-
liche Einwilligung;“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein
Verbraucher bei einem Telefonanruf nach Absatz 2 Nummer 2 abgibt, wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklä-
rung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Der Unternehmer
trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Ver-
brauchers gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat.“’

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

In § 20 Absatz 2 ist die Zahl „fünfzigtausend“ durch die Zahl „zweihundert-
fünfzigtausend“ zu ersetzen.
Berlin, den 24. März 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/12426 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Die Änderungen beruhen auf den Vorschlägen des Bundesrates in seiner Stel-
lungnahme zu dem Gesetzentwurf (siehe zur Begründung umfassend Bundes-
tagsdrucksache 16/10734, S. 20, 21).

Zu Nummer 1

Wie der Bundesrat zutreffend feststellt, wirkt sich unlauteres Marktverhalten
grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages aus. Ziel des Gesetzent-
wurfes ist es jedoch, unerwünschte Telefonwerbung zurückzudrängen. Uner-
wünschte Telefonanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern werden je-
doch nicht nur als Werbemittel eingesetzt, sondern dienen auch dem Abschluss
von Verträgen. Auf das Überraschungsmoment bauend und die Formfreiheit
des Abschlusses von Verträgen ausnutzend, werden Verbraucherinnen und Ver-
braucher häufig zu Abschlüssen überredet, die sie gar nicht wünschen oder
deren Vertragsinhalt und Leistungsumfang im Nachhinein nicht dem Ab-
schlussgespräch entspricht. Zwar ist es ebenfalls zutreffend, dass die benannten
Verträge auch schon nach geltender Rechtslage im Bestand angreifbar sind, sei
es, weil die abgegebene Willenserklärung anfechtbar oder der Vertrag bei nach-
träglichen Abweichungen mangels Annahme gar nicht zustande gekommen ist;
auch in der zivilprozessualen Praxis dürfte der unlauter agierende Unternehmer
nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast wenig Aussicht auf erfolgrei-
che Durchsetzung seiner Ansprüche haben. Dies setzt jedoch regelmäßig ein
Handeln der Verbraucherinnen und Verbraucher voraus, sei es durch Erklärung
der Anfechtung, des Widerrufes oder einer außergerichtlichen wie auch gericht-
lichen Verteidigung gegen die Forderung. Allein die Fälle, in denen sich die
Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fehleinschätzung ihrer Rechte nicht
gegen unzulässige Forderungen wehren, sind es aus wirtschaftlicher Sicht wert,
dass unseriöse Unternehmen ihre Geschäftspraxis nicht aufgeben.

Die vorliegende Bestätigungslösung ist geeignet, dieses Problem zu bekämp-
fen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nicht mehr aktiv werden,
wenn sie den Vertrag nicht wünschen. Die Durchsetzung einer vermeintlichen
Forderung soll in Zukunft die Vorlage einer Erklärung der Verbraucherinnen
und Verbraucher in Textform voraussetzen.

Die dagegen geäußerten Bedenken der Bundesregierung (Bundestagsdruck-
sache 16/10734, S. 24, 25) sind nicht durchgreifend. Weder sprechen systemati-
sche Gründe des Lauterkeits- oder des Zivilrechtes dagegen noch vermögen die
Befürchtungen, die Rechtssicherheit leide darunter, zu überzeugen. Die über-
wiegende Zahl der Sachverständigen befürwortet eine solche Norm grundsätz-
lich und sieht diese als geeignete Lösungsmöglichkeit für die benannten Pro-
bleme an.

Zu Nummer 2

Die Erhöhung der Obergrenze einer möglichen Geldbuße auf 250 000 Euro
führt nicht nur zu einer Anpassung an den Bußgeldrahmen vergleichbarer Vor-
schriften. Die Verhängung von Bußgeldern in dieser Größenordnung dürfte in
vielen Fällen das unlautere Verhalten unwirtschaftlich werden lassen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.