BT-Drucksache 16/12406

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10734- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/8544- Verbraucherschutz beim Telefonmarketing verbessern - Call-Center erhalten

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12406
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10734 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der FDP
– Drucksache 16/8544 –

Verbraucherschutz beim Telefonmarketing verbessern – Call-Center erhalten

A. Problem

Zu Buchstabe a

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Ver-
braucherinnen und Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt.
Bereits nach geltendem Recht ist Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen
gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unlauter und damit rechtswid-
rig, wenn sie ohne deren Einwilligung erfolgt. Die Durchsetzung des geltenden
Rechts stößt in der Praxis allerdings auf Schwierigkeiten. Diesem Zustand soll
entgegengewirkt werden. Darüber hinaus klagen Verbraucherinnen und Ver-
braucher über vermeintlich oder tatsächlich „untergeschobene“ Verträge, insbe-
sondere im Zusammenhang mit Telefonwerbung, aber auch im Zusammenhang
mit sogenannten Kostenfallen im Internet. Gegen die hieraus resultierenden Fol-
gen sollen sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser zur Wehr setzen kön-

nen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag soll der Deutsche Bundestag aufgefordert werden festzustellen,
dass die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten zum Schutz der Verbraucher
nicht ausreichen. Daher sollen die Verbraucher durch eine Reihe von Maßnah-
men effektiv gegen unerlaubte Werbeanrufe und ihre Folgen geschützt werden.

Drucksache 16/12406 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10734 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8544 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12406

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10734 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 16/8544 abzulehnen.

Berlin, den 18. März 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

„3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten, es sei denn, dass der Ver-
braucher seine Vertragserklärung telefonisch
abgegeben hat,“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
Dienstleistungen, es sei denn, dass der Ver-
braucher seine Vertragserklärung telefonisch
abgegeben hat,“.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


fung unerlaubter Telefonwerbung
hutzes bei besonderen Vertriebsformen

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung

und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
bei besonderen Vertriebsformen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 312d wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12406 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämp
und zur Verbesserung des Verbrauchersc
– Drucksache 16/10734 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung

und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
bei besonderen Vertriebsformen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f durch
folgende Angaben ersetzt:

„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

§ 312g Abweichende Vereinbarungen“.

2. § 312d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst-
leistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Sei-
ten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers
vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.

㤠20
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2
5 – Drucksache 16/12406

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. zur Erbringung telekommunikationsge-
stützter Dienste, die auf Veranlassung des
Verbrauchers unmittelbar per Telefon
oder Telefax in einem Mal erbracht wer-
den, sofern es sich nicht um Finanzdienst-
leistungen handelt.“

c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli
2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen“
durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.

3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:

㤠312f
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Ver-
braucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhält-
nis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und
einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuld-
verhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begrün-
dung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhält-
nisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung
an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter
zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisheri-
gen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Voll-
macht zur Kündigung der Textform.“

4. Der bisherige § 312f wird § 312g.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli
2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird
wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrück-
liche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen
Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaß-
liche Einwilligung,“.

2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften“.

3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.

4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:

diese unterdrückt wird,“.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie
folgt geändert:

1. § 102 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 ein-
gefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anru-
fende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Ruf-
nummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem
Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt
wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

2. § 149 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende Num-
mer 17c eingefügt:

„17c. entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnum-
mernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass
Drucksache 16/12406 –

E n t w u r f

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf
wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen.“

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird wie
folgt geändert:

1. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 ein-
gefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anru-
fende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Ruf-
nummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem
Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt
wird. Abweichend von § 66j Abs. 2 Satz 1 dürfen An-
rufende bei Werbung mit einem Telefonanruf auch die
Rufnummer der Person, in deren Namen oder Auftrag
die Werbung mit einem Telefonanruf erfolgt, aufsetzen
und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln. § 66j
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstean-
bieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlos-
sener Benutzergruppen anbieten.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4
und 5.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2
wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter
„Absätze 1 und 4“ werden durch die Wörter „Ab-
sätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

2. § 149 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17 folgende Num-
mer 17a eingefügt:

„17a. entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnum-
mernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass
diese unterdrückt wird,“.

b) u n v e r ä n d e r t

7 – Drucksache 16/12406

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der BGB-Informationspflichten-
Verordnung

Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
(BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung der BGB-Informationspflichten-
Verordnung

Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
(BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanzdienst-
leistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.

2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu
einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil
durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag
über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier fol-
gender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch voll-
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.“‘

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

wurf in geänderter Fassung anzunehmen. tokoll der 125. Sitzung vom 28. Januar 2009 mit den anlie-
Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 16/8544 in seiner 89. Sitzung am

genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzwurf auf Drucksache 16/10734 lagen dem
Rechtsausschuss mehrere Petitionen vor.
Drucksache 16/12406 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Dirk Manzewski, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10734 in seiner 186. Sitzung am 12. November
2008 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/8544 in seiner 170. Sitzung am 20. Juni 2008 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10734 in seiner 87. Sitzung am 18. März 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/10734 in seiner 89. Sitzung am
18. März 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10734 in seiner 100. Sitzung am 18. März 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/10734 in seiner 82. Sit-
zung am 18. März 2009 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP be-
schlossen zu empfehlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/8544 in
seiner 100. Sitzung am 18. März 2009 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Antrag abzu-
lehnen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10734 und den Antrag auf Drucksache 16/8544 in seiner
117. Sitzung am 12. November 2008 beraten und beschlos-
sen, hierzu eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die in
seiner 125. Sitzung am 28. Januar 2009 stattfand. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-

Dr. Astrid Auer-
Reinsdorff

Rechtsanwältin, Fachanwältin für
Informationstechnologie, Berlin

Prof. Dr. Karl-Heinz
Fezer

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Recht der Wirtschaftsordnung und
Recht der internationalen Wirt-
schaftsbeziehungen, Universität
Konstanz

Helke Heidemann-
Peuser

Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V., Berlin

Ronny Jahn Verbraucherzentrale Berlin e.V.

Joachim Lüblinghoff Richter am Oberlandesgericht
Hamm

Dr. Bernd Nauen Rechtsanwalt, Geschäftsführer des
Zentralverbands der deutschen
Werbewirtschaft e.V. (ZAW), Berlin

Prof. Dr. Ansgar Ohly,
LL.M.

Lehrstuhl für Zivilrecht, Bürger-
liches Recht, Deutsches und Euro-
päisches Wirtschaftsrecht, insb.
Patent-, Urheber- und Wettbe-
werbsrecht, Universität Bayreuth

Dr. Peter Rheinländer,
LL.M.

Justiziar des Bundesverbandes des
Deutschen Versandhandels e. V.

Univ.-Prof. Dr.
Christiane Wendehorst,
LL.M.

Institut für Zivilrecht, Rechtswis-
senschaftliche Fakultät, Universität
Wien.
18. März 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 129. Sit-
zung am 18. März 2009 abschließend beraten und mit den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12406

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10734 in geänderter
Fassung anzunehmen. Ferner hat der Rechtsausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf
Drucksache 16/8544 abzulehnen.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass Deutschland
eines der wenigen Länder sei, in denen Telefonwerbung
überhaupt verboten sei. Man müsse jedoch eingestehen, dass
das bestehende Sanktionssystem offenbar nicht ausreiche,
um vor unerlaubter Telefonwerbung zu schützen. Die Erwei-
terung der Sanktionsmöglichkeiten durch Einführung eines
Bußgeldtatbestandes für unerlaubte Telefonwerbung und das
ebenfalls bußgeldbewehrte Verbot der Rufnummernunter-
drückung bei Werbeanrufen werde daher begrüßt. Richtig
sei, dass hierbei die Rufnummer des Anrufers und nicht die-
jenige des vermeintlichen Auftraggebers zu erscheinen habe,
da dieser letztendlich den unerlaubten Anruf tätige und es
den Betroffenen nicht zuzumuten sei, abzuklären, ob nun ein
entsprechender Auftrag erteilt worden sei oder nicht. Ferner
sei die Einbeziehung der sogenannten Geschäfte des täg-
lichen Lebens – z. B. Zeitungsabonnements und Lotteriever-
träge – in den Kreis derjenigen Rechtsgeschäfte, gegen die
Verbraucher Widerspruch erheben könnten, zu begrüßen.
Verbraucher könnten sich künftig auch effektiver gegen
sogenannte untergeschobene Verträge z. B. beim Wechsel
eines Telefonanbieters wehren, weil zum einen ihr Wider-
rufsrecht gegen solche Verträge nicht gleich bei der ersten
Inanspruchnahme der Leistung erlösche und zum anderen
für Kündigungen und Vollmachten im Rahmen eines Anbie-
terwechsels künftig die Schriftform zwingend vorgeschrie-
ben sei.

Zwar hätte man sich auch mit der vom Bundesrat geforderten
großen Bestätigungslösung anfreunden können. Nach dieser
sollte die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklä-
rung, die ein Verbraucher bei einem unerlaubten Telefon-
anruf zu Werbezwecken abgebe, erst wirksam werden, wenn
der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in
Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigte. Ehrlicher-
weise müsse man aber gegenüber der Bundesregierung ein-
gestehen, dass dies mit erheblichen Schwierigkeiten wie
Rechtsunsicherheit und Bürokratie verbunden sei. Zudem
könne nicht ausgeschlossen werden, dass man hierdurch er-
heblich in den Bereich des Fernabsatzes eingreife und mög-
licherweise Hindernisse aufbaue, was weder den Interessen
der Wirtschaft noch denen der Verbraucher gerecht werde.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die klassischen Re-
geln des Vertragsrechts im Allgemeinen Teil des Bürger-
lichen Gesetzbuchs würden den rechtlichen Problemen bei
Vertragsschlüssen, die mithilfe moderner Telekommunika-
tion erfolgten, nicht mehr gerecht. Der Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/10734 in geänderter Fassung erlaube künftig
für die Vielzahl der Problemfälle gerechte Lösungen und sei
daher zu begrüßen. Von zentraler Bedeutung sei, dass Ver-
braucher künftig über den rechtlichen Bestand von Verträgen
entscheiden könnten, welche im Wege unerlaubter Telefon-
werbung zustande gekommenen sind. Da sowohl ein Wider-

rufsrecht als auch eine Bestätigungslösung eine solche Ent-
scheidung des betroffenen Verbrauchers erlaubten, komme
es auf die konkrete Ausgestaltung letztlich nicht entschei-
dend an.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD baten die Bundesre-
gierung darum, bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes zu evaluieren, ob die im Gesetz enthaltenen
Maßnahmen ausreichen, um Verbraucherinnen und Verbrau-
cher wirksam vor unerlaubter Telefonwerbung und ihren
Folgen zu schützen oder ob nicht gegebenenfalls doch der
Weg der Bestätigung gewählt werden sollte.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass der Gesetzentwurf in
der vorgesehenen Fassung grundsätzlich am bisherigen Sys-
tem festhalte, in der Frage der sog. untergeschobenen Ver-
träge bei Telefonanbieterwechseln aber neue Regeln vor-
sehe. Die Interessen der betroffenen Verbraucher wie auch
der Anbieter von Telefonwerbedienstleistungen seien ange-
messen berücksichtigt. Mit Blick auf das Leitbild des mün-
digen Verbrauchers erscheine eine Widerspruchslösung als
ausreichend. Im Übrigen sei es allgemeiner Konsens, die
Neuregelungen des Gesetzentwurfs nach einer gewissen Zeit
auf ihre Wirkungen für einen verbesserten Verbraucher-
schutz zu überprüfen.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, der Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/10734 in geänderter Fassung greife zu kurz,
da er zu sehr am bisherigen System festhalte. Sie vertrat die
Auffassung, nur eine umfassende „große Bestätigungs-
lösung“ werde dem Problem der unerlaubten Telefonwer-
bung gerecht. Sie stellte daher folgenden Änderungsantrag:

Artikel 2 – Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb wird wie folgt geändert:

1.) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-
drückliche Einwilligung oder gegenüber einem
sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumin-
dest mutmaßliche Einwilligung;“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Wil-
lenserklärung, die ein Verbraucher bei einem Telefon-
anruf nach Absatz 2 Nr. 2 abgibt, wird erst wirksam,
wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende
Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen be-
stätigt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür,
dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers
gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat.“

2.) Nr. 4 wird wie folgt geändert:

In § 20 Absatz 2 ist die Zahl „fünfzigtausend“ durch die
Zahl „zweihundertfünfzigtausend“ zu ersetzen.

Begründung

Die Änderungen beruhen auf den Vorschlägen des Bundes-
rates in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (siehe zur
Begründung umfassend BT-Drs. 16/10734, Seiten 20, 21).

Drucksache 16/12406 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 1

Wie der Bundesrat zutreffend feststellt, wirkt sich unlauteres
Marktverhalten grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit des
Vertrages aus. Ziel des Gesetzentwurfes ist es jedoch, uner-
wünschte Telefonwerbung zurückzudrängen. Unerwünschte
Telefonanrufe bei VerbraucherInnen werden jedoch nicht
nur als Werbemittel eingesetzt, sondern dienen auch dem Ab-
schluss von Verträgen. Auf das Überraschungsmoment bau-
end und die Formfreiheit des Abschlusses von Verträgen aus-
nutzend, werden VerbraucherInnen häufig zu Abschlüssen
überredet, die sie gar nicht wünschen oder deren Vertragsin-
halt und Leistungsumfang im Nachhinein nicht dem Ab-
schlussgespräch entspricht. Zwar ist es ebenfalls zutreffend,
dass die benannten Verträge auch schon nach geltender
Rechtslage im Bestand angreifbar sind, sei es, weil die abge-
gebene Willenserklärung anfechtbar oder der Vertrag bei
nachträglichen Abweichungen mangels Annahme gar nicht
zustande gekommen ist; auch in der zivilprozessualen Praxis
dürfte der unlauter agierende Unternehmer nach den Regeln
der Darlegungs- und Beweislast wenig Aussicht auf erfolg-
reiche Durchsetzung seiner Ansprüche haben. Dies setzt je-
doch regelmäßig ein Handeln der VerbraucherInnen voraus,
sei es durch Erklärung der Anfechtung, des Widerrufes oder
einer außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Verteidi-
gung gegen die Forderung. Allein die Fälle, in denen sich die
VerbraucherInnen wegen Fehleinschätzung ihrer Rechte
nicht gegen unzulässige Forderungen wehren, sind es aus
wirtschaftlicher Sicht wert, dass unseriöse Unternehmen
ihre Geschäftspraxis nicht aufgeben.

Die vorliegende Bestätigungslösung ist geeignet, dieses
Problem zu bekämpfen. Die VerbraucherInnen müssen nicht
mehr aktiv werden, wenn sie den Vertrag nicht wünschen.
Die Durchsetzung einer vermeintlichen Forderung setzt in
Zukunft die Vorlage einer Erklärung der VerbraucherInnen
in Textform voraus, die nicht vorliegt.

Die dagegen geäußerten Bedenken der Bundesregierung
(BT-Drs. 16/10734, Seiten 24,25) sind nicht durchgreifend.
Weder sprechen systematische Gründe des Lauterkeits-
oder des Zivilrechtes dagegen, noch vermögen die Befürch-
tungen, die Rechtssicherheit leide darunter, zu überzeugen.
Die überwiegende Zahl der Sachverständigen befürwortet
eine solche Norm grundsätzlich und sieht diese als geeig-
nete Lösungsmöglichkeit für die benannten Probleme an.

Zu Nummer 2

Die Erhöhung der Obergrenze einer möglichen Geldbuße
auf 250 000 Euro führt nicht nur zu einer Anpassung an den
Bußgeldrahmen vergleichbarer Vorschriften. Die Andro-
hung und Verhängung von Bußgeldern in dieser Größenord-
nung dürfte in vielen Fällen das unlautere Verhalten unwirt-
schaftlich werden lassen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, dass der Gesetzentwurf zwei grundlegende Probleme
nicht löse. Zum einen werde für die Einwilligung in Werbe-
anrufe keine Textform vorgeschrieben, was auch in Zukunft

die Rechtswirksamkeit eines von ihnen nie gewollten Vertra-
ges zu verhindern. Sie befürworte daher eine „große Bestäti-
gungslösung“.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher fol-
genden Entschließungsantrag:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Chance, Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam
vor unerlaubter Telefonwerbung zu schützen, wurde von der
Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf BT-Drs. 16/10734
vergeben. Nicht nur der Bundesrat hat mit zahlreichen Ände-
rungsvorschlägen auf Bundesratsdrucksache 553/08 weiter-
gehende, umsetzungswürdige Vorschläge unterbreitet. Auch
in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am
28. 01. 2009 ist der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundes-
regierung von vielen Experten als unzureichend und nicht
effektiv genug im Kampf gegen die unerlaubte Telefonwer-
bung kritisiert worden.

Kernpunkt der kritischen Auseinandersetzung sind tele-
fonisch abgeschlossene Verträge zwischen Verbraucherin-
nen bzw. Verbrauchern und Unternehmen, die unter Verstoß
gegen das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung des
Verbrauchers gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alt. UWG zustan-
de gekommen sind. Diese ungewollten Initiativanrufe von
Unternehmen stellen einen Eingriff in die Privatsphäre der
Verbraucherinnen und Verbraucher dar und verletzen das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Absatz 1 BGB.
Nach derzeitiger Rechtslage bleiben diese gravierenden Ver-
stöße, bei denen sich das unlautere Marktverhalten unmittel-
bar und zielgerichtet an einen einzelnen Verbraucher richtet
vertragsrechtlich sanktionslos. Die so geschlossenen Verträ-
ge sind trotz unlauteren Wettbewerbsverhaltens der Unter-
nehmen wirksam. Dies ist nicht sachgerecht.

Eine effiziente Durchsetzung des Verbots der Telefonwer-
bung ohne vorherige Einwilligung verlangt eine gesetzliche
Regelung, die an der Rechtswirksamkeit des abgeschlosse-
nen Vertrages ansetzt. Die von der Bundesregierung vorge-
schlagene Erweiterung des Widerrufsrechts zur Bekämpfung
der unerlaubten Telefonwerbung ist nicht ausreichend, da
sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern aufbürdet, sich
erst durch Widerruf von einem solchen, durch unlauteres
Wettbewerbsverhalten zustande gekommenen Vertrag lösen
zu können. Vielmehr kann in Streitfällen erst die Verbindung
von nachträglicher Bestätigung und Beweislastumkehr der
verbotenen Telefonwerbung ihre wirtschaftliche Verlockung
nehmen.

Zwar trägt der Umstand, dass nach dem vorgelegten Gesetz-
entwurf der Bundesregierung die vorherige Einwilligung in
die Telefonwerbung ausdrücklich erklärt werden muss, zur
Verbesserung der Situation der Verbraucherinnen und Ver-
braucher bei. Das Erfordernis einer Textform bei der Einwil-
ligung würde jedoch bestehende Restzweifel und Miss-
brauchsmöglichkeiten beseitigen und die Beweissituation
erleichtern. Außerdem wurde versäumt, die seit Längerem
überfällige Nachbesserung bei dem Verschuldensmaßstab
im Rahmen der Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG vorzu-
nehmen. Schließlich soll zur Überprüfung der Praxisqualität
der Gesetzgebung nach einem Jahr ein Evaluierungsbericht
vorgelegt werden.
zu Beweisproblemen führen werde. Des Weiteren zwinge
die Widerrufslösung Verbraucher dazu, aktiv zu werden, um

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12406

einen unter Beachtung folgender Maßgaben geänderten Ge-
setzentwurf für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
vorzulegen und dabei:

– eine Bestätigung für telefonisch angebahnte Verträge, die
gegen das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung
des Verbrauchers nach § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alt. UWG
verstoßen, vorzusehen,

– für die Einwilligung der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher in Telefonwerbung die Textform vorzuschreiben,

– den Verschuldensmaßstab in § 10 UWG zur Gewinnab-
schöpfung so zu fassen, dass der Anspruch auf Gewinn-
abschöpfung bereits dann besteht, wenn ein Unterneh-
men grob fahrlässig gehandelt hat,

– den abgeschöpften Gewinn, nach Abzug der für die
Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, verpflichtend an
Einrichtungen des Verbraucherschutzes weiterzuführen
oder zur Finanzierung des wirtschaftlichen Verbraucher-
schutzes zu verwenden und

– nach einem Jahr einen Evaluierungsbericht über die Wir-
kungen der getroffenen Rechtsänderungen vorzusehen.

Begründung

Der Gesetzentwurf auf BT-Drs. 16/10734 wird das Ziel,
belästigende Telefonwerbung und die daraus folgenden un-
tergeschobenen Verträge auf Grund der unübersehbaren
Mängel nicht im angestrebten Ausmaß erfüllen. Die Bundes-
regierung hat die seit Bekanntwerden der Rechtslücke im
Sommer 2006 zur Verfügung stehende Zeit für eine erforder-
liche Überarbeitung nicht genutzt. In Kenntnis bestehender
Formulierungsvorschläge für Nachbesserungen wie sie
insbesondere die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf
BT- Drs. 16/4156 und der Bundesrat auf Bundesratsdruck-
sache 553/08 (Beschluss) vorschlagen, gibt es keine Recht-
fertigung für die Bundesregierung und die Fraktionen des
Deutschen Bundestages die unzureichenden Regelungen auf
Kosten eines effektiven Verbraucherschutzes zu verabschie-
den.

Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 16/10734,
S. 7 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 2 (§ 312d)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc – neu – bis ee – neu –
(Absatz 4 Nummer 7 – neu –)

§ 312d Abs. 4 BGB wird um eine neue Nummer 7 ergänzt.
Danach besteht das Widerrufsrecht – soweit nicht ein ande-

anlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder
Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht
um Finanzdienstleistungen handelt. Mit dem neuen Aus-
nahmetatbestand wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass bei den erfassten Mehrwertdiensten sowohl die Ertei-
lung eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht als auch die
Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in
Textform mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Der Begriff „telekommunikationsgestützte Dienste“ ist in
§ 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes definiert. Die
Ausnahme erfasst jedoch nur solche telekommunika-
tionsgestützten Dienste, die unmittelbar per Telefon oder Te-
lefax in einem Mal erbracht werden. Durch die Formulierun-
gen „unmittelbar“ und „in einem Mal“ wird hervorgehoben,
dass die Inhaltsleistung noch während der vom Verbraucher
hergestellten Telefon- oder Telefaxverbindung vollständig
erbracht werden muss. Andere telekommunikationsgestützte
Dienste, wie etwa Onlinedatenbanken, sind nicht privile-
giert, weil bei ihnen die Erteilung eines Hinweises auf die
Wertersatzpflicht und die Belehrung des Verbrauchers über
sein Widerrufsrecht in Textform regelmäßig problemlos
möglich sind. Ausgenommen sind auch telekommunika-
tionsgestützte Dienste, bei denen es sich um Finanzdienst-
leistungen handelt, denn insoweit ist der deutsche Gesetz-
geber an die Vorgaben in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung
der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG gebunden.

Der neue Ausnahmetatbestand ist mit der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (nachfolgend: Fernabsatzrichtlinie) vereinbar.
Gemäß Artikel 6 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Fernabsatz-
richtlinie kann der Verbraucher – sofern die Parteien nichts
anderes vereinbart haben – das Widerrufsrecht nicht (mehr)
ausüben, wenn der Unternehmer bei Dienstleistungsverträ-
gen mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung
der Dienstleistung begonnen hat, bevor die Widerrufsfrist
abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen sind bei telekommu-
nikationsgestützten Diensten, die auf Veranlassung des Ver-
brauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal
erbracht werden, immer erfüllt. In der Fernabsatzrichtlinie
ist nicht von einer ausdrücklichen Zustimmung die Rede.
Deshalb steht die Veranlassung durch den Verbraucher sei-
ner (konkludenten) Zustimmung gleich. Auch ist kein Fall
denkbar, in dem bei Dienstleistungen, die auf Veranlassung
des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in
einem Mal erbracht werden, die Widerrufsfrist schon abge-
laufen ist, bevor der Unternehmer seine Leistung erbracht
hat.

Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikations-
gesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 102 Abs. 2)

Durch die Streichung der Sätze 2 und 3 in § 102 Abs. 2 des
Entwurfs soll erreicht werden, dass bei Werbeanrufen die
Rufnummer, die dem Anrufenden zugewiesen worden ist,
res bestimmt ist – nicht bei Fernabsatzverträgen zur Erbrin-
gung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Ver-

weitergeleitet wird. Mit Hilfe dieser Rufnummer können
Angerufene auf einfache Weise feststellen, wer im konkreten

Drucksache 16/12406 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fall angerufen hat. Dadurch, dass die im Gesetzentwurf vor-

Berlin, den 18. März 2009

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

renberger

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

ihrem Umfang relativ geringfügigen Änderungen im UWG
vor folgendem Hintergrund sinnvoll und erforderlich: Durch
das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2949) erfolgten umfangreiche Änderungen im UWG. Von
der dort vorgesehenen Bekanntmachungserlaubnis wurde
bislang kein Gebrauch gemacht. Damit die aktuelle Fassung
des UWG bekannt gemacht werden kann, die den Änderun-
gen beider Gesetze Rechnung trägt, ist eine weitere Bekannt-
machungserlaubnis erforderlich.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Auf Grund der Aufnahme der Bekanntmachungserlaubnis
als Artikel 5 erfolgt die Regelung über das Inkrafttreten in
einem neuen Artikel 6.

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnar
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
gesehene Möglichkeit, die Rufnummer eines Auftraggebers
aufzusetzen, gestrichen wird, wird sichergestellt, dass der
Angerufene nicht erst bei einem (vermeintlichen) Auftragge-
ber ermitteln muss, wer angerufen hat. Mit etwaigen Ein-
wendungen des (vermeintlichen) Auftraggebers, ein Auftrag
zu Werbeanrufen sei gar nicht erteilt worden, soll sich der
Angerufene nicht auseinandersetzen müssen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 149 Abs. 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den vorgesehenen
Änderungen des § 149 Abs. 1 durch das Erste Gesetz zur Än-
derung des Telekommunikationsgesetzes.

Zu Artikel 5 – neu – (Bekanntmachungserlaubnis)

Durch Artikel 5 wird dem Bundesministerium der Justiz die
Befugnis erteilt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb (UWG) in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung
neu bekannt zu machen.

Eine solche Bekanntmachungserlaubnis ist trotz der nach

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