BT-Drucksache 16/12189

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts

Vom 4. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12189
16. Wahlperiode 04. 03. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), Monika Lazar,
Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der
Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts

A. Problem

Das geltende Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes gewährleistet keine hinreichende Kontrolle der Ge-
heimdienste. Die Auswertung der Tätigkeit des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums in den letzten Jahren hat deutliche Defizite aufgezeigt. Auch aus der
Arbeit des 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ergibt sich
die Notwendigkeit gesetzlicher Verbesserungen. Solche Forderungen werden
deshalb in allen Fraktionen des Bundestages immer wieder erhoben.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schafft einige notwendige Möglichkeiten, um die parlamen-
tarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes wirksamer zu
gestalten.

Dafür ist u. a. notwendig:

1. mehr Transparenz der Tätigkeit des Kontrollgremiums, indem

a) der Geheimhaltungsgrad von Sitzungen herabgestuft werden kann;

b) dessen Mitglieder die Vorsitzenden ihrer Fraktionen informieren und Prüf-
ergebnisse erleichtert öffentlich mitteilen dürfen bei Wahrung notwen-
diger Geheimhaltung;

2. zeitnahe Unterrichtung des Gremiums durch die Bundesregierung über be-
sondere Vorgänge bei den Diensten sicherzustellen durch Benennung von
Kriterien für solche;
3. Verletzungen dieser Unterrichtungspflicht zu sanktionieren;

4. die Möglichkeit zur Protokollierung von Gremiumssitzungen und bessere
Arbeitsmöglichkeiten der Mitglieder (u. a. Wahl von Stellvertretern, Unter-
stützung durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen) zu schaffen;

5. bestehende Mitzuständigkeiten der Fachausschüsse und des Plenums für die
Geheimdienstkontrolle zu erhalten;

Drucksache 16/12189 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. den Weg für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Kontrollgremium
und Bundesregierung durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zu
eröffnen.

C. Alternativen

Ideen, anstelle des Parlamentarischen Kontrollgremiums oder zusätzlich einen
beamteten Geheimdienstbeauftragten zur Kontrolle oder einen zuarbeitenden
Stab einzusetzen, erscheinen zwar auf den ersten Blick hilfreich, würden aber in
der Praxis zu einer Verlagerung der Verantwortung weg vom Parlament und
seinem Kontrollgremium führen. Außerdem ist völlig ungeklärt, wo ein solcher
Beauftragter oder Stab angesiedelt werden sollte, wem sie verantwortlich sein
und wem sie zuarbeiten sollten.

D. Kosten

Keine

tungspflicht ist auf Verlangen eines Viertels der Mit- können abweichende Voten dazu abgeben.

glieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums im
Plenum des Deutschen Bundestages zu berichten.“

3. § 2a wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung hat zeitnah dem Parlamenta-

3. Die Mitglieder des Gremiums sind berechtigt, ihre
Fraktionsvorsitzenden über Beratungsinhalte zu
unterrichten, es sei denn, das Gremium hat mit
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für ein-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12189

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der
Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des

Bundes

Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrich-
tendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:

„Deren Auskunftsverlangen über die Tätigkeit der in Ab-
satz 1 genannten Behörden darf die Bundesregierung
nicht entgegenhalten, das Parlamentarische Kontrollgre-
mium sei abschließend zuständig. “

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
nach dem Wort „und“ das Wort „zeitnah“ eingefügt.

b) In Absatz 1 (neu) wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„Dazu gehören insbesondere solche Vorgänge aus der
Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, die
im Bundeskanzleramt in den regelmäßigen Beratun-
gen mit der Leitung dieser Behörden oder der zustän-
digen Bundesministerien erörtert wurden; die Bun-
desregierung gibt dem Parlamentarischen Kontroll-
gremium deshalb regelmäßig einen Überblick über
die dort beratenen Themen und Gelegenheit zur nähe-
ren Befassung.“

c) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 ange-
fügt:

„(2) Das Kontrollrecht des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums ist nicht durch Zuständigkeiten anderer
Ausschüsse und Gremien begrenzt.

(3) Über eine Verletzung der Unterrichtungsver-
pflichtung kann jedes Mitglied unter Nennung des
Vorgangs nach vorheriger Ankündigung im Gremium
öffentlich Mitteilung machen, sofern das Gremium
nicht mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden wider-
spricht.

(4) Über eine schuldhafte Verletzung der Unterrich-

gen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben,
Besuche bei den Diensten sowie Zutritt zu deren Einrich-
tungen zu ermöglichen und die Anhörung von Mitarbei-
tern der Dienste sowie Mitgliedern der Bundesregierung
im Gremium zu gewährleisten.

(2) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amts-
hilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermitt-
lung von Dateien, verpflichtet.“

4. In § 2b Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3
angefügt:

„Hierzu gehören auch Unterlagen der deutschen Nach-
richtendienste mit Informationen über die Tätigkeit aus-
ländischer Dienste und die Zusammenarbeit mit diesen.
§ 5 Absatz 2 Satz 4c und 5 gilt entsprechend“

5. In § 2c Satz 2 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:

„§ 5 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend“.

6. § 2d wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b) In Satz 1 wird der bisherige Text nach „…Behörden,“
ersetzt durch die Wörter „ohne Einhaltung des Dienst-
weges unmittelbar an das Parlamentarische Kontroll-
gremium oder eines seiner Mitglieder zu wenden.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Niemand darf wegen Anrufung des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums oder eines seiner Mit-
glieder dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt wer-
den. Die Beweislast, dass eine anders begründete
Maßregelung oder Benachteiligung nicht hierauf be-
ruht, trägt der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber.“

7. In § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort „Kontrollgremi-
ums“ die Wörter „sowie je einen Stellvertreter“ eingefügt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1, dessen Satz 5 entfällt, wird folgender
neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 gilt:

1. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann be-
schließen, dass eine Sitzung herabgestuft als nicht-
öffentlich oder vertraulich durchgeführt wird.

2. Stimmen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
zu, können das Gremium und einzelne Mitglieder
über Beratungen zu Vorgängen in der Öffentlich-
keit berichten und Feststellungen zu Sachverhal-
ten öffentlich mitteilen und bewerten. Mitglieder
rischen Kontrollgremium und dessen Mitgliedern im
Rahmen der Unterrichtung nach § 2 Absatz 1 auf Verlan-

zelne Beratungsgegenstände etwas anderes be-
schlossen.

eingefügt:

„(5) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen
des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird Pro-
tokoll geführt, auf Antrag eines Mitglieds ein Wort-
oder Tonbandprotokoll für einzelne Tagesordnungs-
punkte und Entscheidungen des Gremiums.

(6) Die laufenden Geschäfte des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums werden durch eine Ge-
schäftsstelle wahrgenommen. Diese unterstützt die
Kontrolltätigkeit aller Mitglieder des Gremiums.
Der Deutsche Bundestag stattet das Parlamentari-
sche Kontrollgremium mit den zur wirksamen
Wahrnehmung von dessen Aufgaben erforderlichen
Personal- und Sachmitteln aus.“

9. In § 6 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ die
Angabe „und 2“ angefügt.

10. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 angefügt:

Änderung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs
zu Informationen des Bundes

Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) vom 5. September
2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert:

§ 3 Nr. 8 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 4

Die Bundesregierung wird ermächtigt, das novellierte Ge-
setz in der Fassung wie Anlage 1 im Bundesgesetzblatt neu
zu verkünden.

Berlin, den 3. März 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Drucksache 16/12189 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Abweichungen gemäß Nummer 1 kommen
nicht in Betracht,

a) wenn oder soweit dadurch konkret die Si-
cherheit einzelner Personen oder der Bundes-
republik Deutschland,

b) operative Vorgänge oder

c) die Zusammenarbeit mit ausländischen
Diensten erheblich gefährdet werden.

Die Feststellung einer solchen Gefährdung trifft
das Gremium mit zwei Drittel Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder auf einen mit konkret be-
nannten Gründen versehenen Antrag der Bun-
desregierung hin.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze
3, 4 und 7.

c) Nach Absatz 4 (neu) werden folgende Absätze 5 und 6

㤠7

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit
einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin namentlich
benennen, der oder die nach Maßgabe der Geheim-
schutzordnung des Deutschen Bundestages zum Um-
gang mit Verschlusssachen befugt ist.

(2) Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nimmt an
den Sitzungen des Gremiums teil. Er oder sie darf Ak-
ten und Daten einsehen.

§ 8

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über
Streitigkeiten zwischen der Bundesregierung und dem
Parlamentarischen Kontrollgremium auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder.“

Artikel 2

mit der Begründung, derlei Auskünfte stünden exklusiv dem Nach fortgeltendem Satz 3 hat die Bundesregierung außer-

PKGr zu. Solche trotz gegebener Rechtslage gleichwohl in
der Vergangenheit eingerissene Praxis der Bundesregierung
soll mit diesen Klarstellungen unterbunden werden.

dem auf Verlangen von Mitgliedern des Parlamentarischen
Kontrollgremiums auch über „sonstige Vorgänge“ zu berich-
ten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12189

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Schon seit Jahren werden fraktionsübergreifend Forderun-
gen nach einer besseren parlamentarischen Kontrolle der
Geheimdienste erhoben, nachdem immer wieder Verfehlun-
gen und Missstände bei den Nachrichtendiensten bekannt
wurden.

Vor allem die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes im
Antiterror- und Irak-Krieg sowie die Überwachung und der
Einsatz von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst
(BND) gaben Anlass, diese im 1. Untersuchungsausschuss
des Bundestages zu überprüfen. Öffentlich kritisiert wurde
u. a. auch, dass der BND etwa gestohlene Daten Liechten-
steiner Bankkunden kaufte und der Steuerfahndung übergab,
verdeckt und dilettantisch im Kosovo arbeitete und – wie
schon in den 70er-Jahren – mit der Ausbildung von Sicher-
heitskräften in Libyen befasst war.

Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde mit diesen
Vorfällen in der Regel erst befasst, nachdem Medien darüber
öffentlich berichtet hatten.

Diese Sachverhalte verdeutlichen, wie notwendig es ist, die
Kontrollmöglichkeiten des Gremiums sowie dessen zeitnahe
Unterrichtung über besondere Vorkommnisse durch die
Bundesregierung zu verbessern.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Der in Absatz 2 angefügte Satz 2 stellt klar, dass die Wahr-
nehmung der Kontrolle durch das Parlamentarische Kont-
rollgremium (PKGr) die Bundesregierung nicht von ihrer
Aufgabe entbindet, auf Verlangen über die Tätigkeit der
Dienste auch das Plenum des Deutschen Bundestages, ggf.
dessen Mitglieder, Ausschüsse und Gremien zu unterrichten.
Nicht ausschließlich das PKGr soll Informationen mit Bezug
auf die Dienste von der Bundesregierung anfordern und auch
erhalten dürfen, sondern auch das Plenum, die einzelnen
Mitglieder, Ausschüsse und Gremien des Parlaments. So-
weit geboten, kann bei deren Unterrichtung Vertraulichkeit
auch mit den üblichen Mitteln sichergestellt werden: etwa
VS-Einstufung der Informationen und deren Erörterung usw.
Etwa weil die Kontrolle der Nachrichtendienste auch poli-
zeiliche und militärische Bereiche berühren kann, müssen
die dafür zuständigen Ausschüsse mit solchen Vorgängen
ebenfalls befasst werden.

Die schon bisher geltenden Rechte des Bundestages und sei-
ner Organe, von der Bundesregierung Auskünfte bezüglich
der Dienste zu fordern, bleiben also weiterhin gewährleistet.
Solche Verlangen darf die Bundesregierung nicht ablehnen

Zu § 2

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird präzisiert, dass die Bundesregierung das PKGr
über Vorgänge aus der Tätigkeit der Dienste von besonderer
Bedeutung nicht irgendwann unterrichten muss – etwa wie
oft bis erst nach diesbezüglicher Medien-Berichterstattung –
sondern „zeitnah“. Das bedeutet: unmittelbar sofern bzw.
nachdem ein Vorgang des Dienstes eine besondere, über
tagesübliche rechtmäßige Tätigkeitsverrichtung hinausge-
hende Relevanz bekommen hat. Somit darf die Bundesregie-
rung mit der Berichterstattung nicht warten, bis der betref-
fende Vorgang abgeschlossen ist, etwa geschehene dienst-
liche Verfehlungen restlos aufgeklärt sind. Umgekehrt erhält
ein Vorgang der Dienste – unter dem Blickwinkel einer Kont-
rolle ihrer rechtmäßigen Tätigkeit – nicht allein dadurch be-
sondere Bedeutung, dass außergewöhnliche bzw. wichtige
operative Erkenntnisse erzielt wurden.

In Satz 2 wird konkretisiert, dass unter anderem – nicht aus-
schließlich – solche Vorgänge als besondere anzusehen und
dem PKGr mitzuteilen sind, die im Bundeskanzleramt wäh-
rend der regelmäßigen Beratungen mit den Präsidenten der
Nachrichtendienste („Präsidentenrunde“) beraten wurden
oder mit den Leitungen der sicherheitsrelevanten Bundesmi-
nisterien: derzeit in der sog. Nachrichtendienstliche Lage
(„Staatssekretärausschusses für das geheime Nachrichten-
wesen und die Sicherheit“ gemäß Ziffer III. 1a) des Organi-
sationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989, BGBl.
I S. 901). In der Vergangenheit ist eine solche Unterrichtung
bezüglich wesentlicher Vorgänge offenbar unterblieben.

Die Bezugnahme auf Vorgänge aus der „Tätigkeit“ der
Dienste verdeutlicht, dass nicht schon die Bedeutsamkeit
von deren operativen Erkenntnissen, welche die Erörterung
im Bundeskanzleramt veranlassen mag, den betreffenden
Vorgang zu einem bedeutsamen im Sinne dieses Gesetzes
macht. Denn das Gremium hat nicht primär die Aufgabe,
Neuerungen des Sicherheitslagebildes gemäß Beurteilung
der Dienste nachzuvollziehen, sondern die Art und Weise
von deren Tätigkeitsverrichtung bzw. der ihrer Beschäftigten
zu kontrollieren. Folglich wäre auch ein Vorgang bedeutsam
im Sinne dieses Gesetzes, der solche Besonderheiten der Tä-
tigkeitsverrichtung aufweist, ohne notwendig auch operativ
oder dem Ergebnis nach bedeutsam sein muss.

Damit das Gremium die nach diesen Kriterien bedeutsamen
Vorgänge vollständig erkennen kann, und zu Schwerpunkten
vertiefende Berichte der Bundesregierung anfordern kann,
soll die Bundesregierung dem Gremium unmittelbar nach
den betreffenden Lagen im Bundeskanzleramt einen Über-
blick übersenden der dort beratenen und zur Beratung vorge-
sehenen (Tagesordnung) Themen.

Drucksache 16/12189 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Da Nachrichtendienste regelmäßig mit anderen Behörden
zusammenarbeiten, kann die Erforschung einer Sachlage
durch das Gremium leicht an die Grenzen polizeilicher, mi-
litärischer Gegebenheiten stoßen. Um zu verhindern, dass
dem Gremium Informationen mit dem Argument nicht gege-
ben werden, es berühre die Zuständigkeit anderer Ausschüs-
se und Gremien, ist in Absatz 2 nun eingefügt worden, dass
das Kontrollrecht des Gremiums nicht durch Zuständigkei-
ten anderer Ausschüsse und Gremien begrenzt ist. Umge-
kehrt bestimmt § 1 Abs. 3, dass eine Unterrichtung des PKGr
die Bundesregierung nicht von einer Unterrichtung in ande-
ren Gremien und Ausschüssen entbindet.

Es könnten kontrollfreie Grauzonen entstehen, wenn die Un-
terrichtung des PKGr durch die Zuständigkeit anderer Gre-
mien und Ausschüsse begrenzt würde. Aufgrund der Ge-
heimhaltung ist nicht möglich, dass Abgeordnete ausschuss-
übergreifend (beispielsweise PKGr und Innenausschuss)
klären, ob eine Sachlage hinreichend aufgearbeitet ist.

Zu Absatz 3

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Unterrichtung ausge-
blieben ist, kann jedes Mitglied des PKGr darüber unter
Nennung des Vorgangs die Öffentlichkeit informieren. Da-
durch soll der Unterrichtungsverpflichtung Nachdruck ver-
liehen werden.

Dem muss eine Ankündigung des Mitgliedes vorausgehen.
Das Gremium kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesen-
den widersprechen.

Zu § 2a

§ 2a legt fest, dass die Bundesregierung sowohl dem Parla-
mentarischen Kontrollgremium als auch den einzelnen Mit-
gliedern im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 Absatz 1 auf
Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu ge-
währen hat. Auch die Anhörung von Mitarbeitern und Mit-
arbeiterinnen der Dienste sowie Mitgliedern der Bundesre-
gierung ist zu gewährleisten und Besuche bei den Diensten
sowie Zutritt zu deren Einrichtungen sind zu ermöglichen.
All dies hat zeitnah, also so rasch wie möglich zu erfolgen.
Gemäß Absatz 2 sind nun auch Gerichte und Behörden zur
Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten
und Übermittlung von Dateien, verpflichtet.

Die Festlegung der Art und Weise der Unterrichtung sowie
die Bestimmung, dass eine Unterrichtung zeitnah zu erfol-
gen hat, verbessert die Kontrollmöglichkeiten des Gremi-
ums. Wesentlich ist, dass nun ausdrücklich diese Kontroll-
rechte auch dem einzelnen PKGr-Mitglied zustehen.

Zu § 2b

§ 2b stellt klar, dass dem PKGr alle Informationen und
Gegenstände mitgeteilt werden müssen, die im Verfügungs-
bereich der Nachrichtendienste des Bundes liegen und dass
hiervon grundsätzlich nicht solche ausgeschlossen sind,
welche die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit berüh-
ren oder von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelt
wurden. Nur bei konkreter Gefährdung der Zusammenarbeit
dürfen Beschränkungen auf Grund eines konkret begrün-

Zu § 2c

Durch ergänzenden Verweis auf den neuen § 5 Absatz 2 wird
klargestellt, dass die dort geregelten Lockerungen sich auch
beziehen können auf die Tätigkeit beauftragter Sachverstän-
digen, etwa auf die Erörterung und Behandlung ihrer Ar-
beitsergebnisse.

Zu § 2d

Zu Absatz 1

Weiterhin dürfen sich Angehörige der Nachrichtendienste in
dienstlichen Angelegenheiten an das Parlamentarische Kon-
trollgremium wenden, doch nunmehr auch je nach ihrer
Wahl direkt an eines seiner Mitglieder.

Ferner wird neu geregelt, dass die Kontaktierung des PKGr
oder eines seiner Mitglieder „unmittelbar“ erfolgen darf,
also anders als derzeit zuvor keine vergebliche Beschreitung
des Dienstweges erfordert.

Schließlich dürfen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Dienste – statt nur „Eingaben“ wie derzeit – mit Hinweise
aller dienstlichen Art an das PKGr wenden, etwa bezüglich
dienstlicher Missstände.

Das Prinzip rechtmäßigen Behördenhandelns erfordert die
Aufdeckung und Bereinigung von Missständen auch in den
Nachrichtendiensten. Solche können angesichts dortiger
hoher Geheimhaltungsprinzipien vor allem durch dortige
Beschäftigte dem PKGr mitgeteilt werden.

Dass Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienste nun ein
unmittelbarer, direkter Zugang zum PKGr oder zu einzelnen
Mitgliedern gestattet wird, stellt sicher, dass die Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen sich bei derlei Hinweisen nicht ins
Unrecht setzen.

Das Recht der Angehörigen der Dienste nach Satz 1 ist zwar
begrenzt auf dienstliche Angelegenheiten, die nicht im eige-
nen oder Interesse anderer Angehöriger liegen. Damit ist
aber nicht ausgeschlossen, dass Angelegenheiten an das
PKGr bzw. ein Mitglied herangetragen werden, die neben
dienstlichen Missständen mittelbar auch eigene Interessen
betreffen.

Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 2.

Zu Absatz 2

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Angehörige der
Dienste nicht deshalb gemaßregelt werden, weil sie sich an
das PKGr gewandt und so das Parlament bei seiner Kontroll-
tätigkeit unterstützt haben. Bei etwaigen Maßregelungen
oder Benachteiligungen des betreffenden Mitarbeiters bezie-
hungsweise der Mitarbeiterin im zeitlichen Zusammenhang
mit Kontaktierung des PKGr muss die Behörde darlegen,
dass ihre Sanktion nicht darauf beruhte. Damit sollen Umge-
hungen des Diskriminierungsschutzes verhindert werden,
die sonst leicht möglich wären.

Zu den §§ 2e bis 3

Unverändert

Zu § 4

Nach dem geänderten Absatz 1 soll der Bundestag nunmehr

deten Antrags durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit
erfolgen.

für jedes Mitglied der PKGr auch ein stellvertretendes Mit-
glied aus seiner Mitte wählen, damit erstere sich später bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12189

Sitzungen einmal vertreten lassen können. Dies erweitert die
Kontrollkapazität des Bundestages insgesamt.

Zu § 5

Absatz 1 bleibt unverändert; der allein entfallende Satz 5
wird im neuen Absatz 2 aufgegriffen

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3, 4
und 7.

Zu Absatz 2 (neu)

Dieser regelt, wann abweichend von Absatz 1 die Geheim-
haltung gelockert werden kann.

Das Parlamentarische Kontrollgremium kann beschließen
(mit einfacher Mehrheit), dass eine Sitzung herabgestuft als
nichtöffentlich oder vertraulich durchgeführt wird und (mit
Zweidrittelmehrheit), dass das PKGr und die Mitglieder über
Beratungen einzelner Vorgänge in der Öffentlichkeit berich-
ten sowie Feststellungen über Sachverhalte aktueller Vor-
gänge öffentlich mitteilen und bewerten dürfen. Die öffent-
liche Bekanntgabe von Minderheitenvoten einzelner Mit-
glieder ist dann zulässig. Ferner dürfen die Mitglieder des
Gremiums ihre Fraktionsvorsitzenden über einzelne Bera-
tungsinhalte unterrichten; außer das PKGr beschließt Gegen-
teiliges mit Zweidrittelmehrheit.

Vorgenannte Lockerungen haben gemäß Satz 2 zu unterblei-
ben, sofern das Gremium auf konkret begründeten Antrag
der Bundesregierung mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-
den Mitglieder beschließt, dass die fragliche Lockerung kon-
kret die Sicherheit einzelner Personen oder der Bundesrepu-
blik Deutschland, operative Vorgänge oder die Zusammen-
arbeit mit ausländischen Diensten erheblich gefährdet.

Die vergangene Praxis hat gezeigt, dass eine Öffnung des
Gremiums zur Öffentlichkeit und zu den Fraktionsvorsitzen-
den sachdienlich sein kann. Zukünftige entsprechende Be-
schlüsse des Gremiums sollten eine gesetzliche Grundlage
erhalten. Aus Gesichtspunkten des Staatswohls wie auch
aufgrund demokratischer und verfassungsrechtlicher Erwä-
gungen ist es Aufgabe des Parlaments, die Bürger zu infor-
mieren und – dies gerade im nachrichtendienstlichen Be-
reich – ggf. öffentliche Darstellungen auch von Medien rich-
tig zu stellen. Wenn das Gremium einen Beschluss gemäß
§ 5 Absatz 2 also mit Zweidrittelmehrheit gefasst hat, dürfen
das Gremium selbst und seine Mitglieder Feststellungen zu
Sachverhalten aus den Beratungen öffentlich mitteilen und
bewerten. Die bisherige Beschränkung von öffentlichen Mit-
teilungen auf bloße „Bewertungen aktueller Vorgänge“ hat
sich als wenig praktikabel und sachdienlich gezeigt, so dass
sie in jüngster Zeit immer wieder nicht eingehalten wurde.
Abweichende Voten einzelner Mitglieder des Gremiums zu
Sachverhaltsfeststellungen und Bewertungen können, wie in
der Vergangenheit schon praktiziert, ebenfalls öffentlich er-
folgen.

Die Fraktionsvorsitzenden informieren zu dürfen (Ziffer 3),
kann schon deshalb erforderlich sein, weil parlamentarische
Reaktionen der Fraktion bis hin zu deren Abstimmungsver-
halten von im PKGr gewonnenen Erkenntnissen oder erör-
terten Sachverhalten abhängen können.

Zu Absatz 5 (neu)

bandprotokoll. Die Regelung ist ein Kompromiss aus dem
Interesse einerseits an unbefangener Diskussion sowie ande-
rerseits am Festhalten von Mitteilungen und Äußerungen.
Immer wieder spielte für die öffentliche Diskussion eine
große Rolle, was wurde im parlamentarischen Kontrollgre-
mium vor Monaten und Jahren wann genau mitgeteilt und
besprochen und was nicht. Eine sichere Rekonstruktion der
gegebenen Informationen und Bewertungen nach längerem
Zeitablauf war bisher nicht möglich.

Zu Absatz 6 (neu)

Hiernach soll eine Geschäftsstelle wie bisher die Tätigkeit
des PKGr unterstützen. Anders als nach Vorschlägen aus an-
deren Fraktionen („Leitender Beamten mit Kontrollstab“
oder eigenständiger „Kontrollbeauftragter“) soll die Ge-
schäftsstelle keine eigenständige Kontrollaufgaben wahr-
nehmen. Denn faktisch wird die Geschäftsstelle im Wesent-
lichen dem Vorsitzenden zuarbeiten und verantwortlich sein.
Hingegen werden das Gremium insgesamt, einzelne Mitglie-
dern, deren Mehrheit oder der Opposition durch die Zuarbeit
der Geschäftsstelle weniger entlastet werden können. Offen
bleibt, wem diese Geschäftsstelle dann verantwortlich ist.

Die Geschäftsstelle soll weiterhin grundsätzlich alle Mitglie-
der des Gremiums unterstützen, nicht aber deren Kontrolltä-
tigkeit übernehmen. Damit ist gewährleistet, dass die Kon-
trollaufgaben beim Parlament und den Abgeordneten selbst
verbleiben.

Die Geschäftsstelle muss mit eigenen Haushaltsmitteln so
angemessen ausgestattet werden, dass das PKGr all seine
Aufgaben erfüllen kann.

Zu § 6

Durch die Ergänzung in Satz 2 soll (ähnlich wie im neuen
§ 2c Satz 2) dem PKGr ermöglicht werden, in seinen Berich-
ten an den Bundestag Lockerungen der Geheimhaltungs-
standards gemäß dem neuen § 5 Absatz 2 vorzunehmen.

Zu § 7

Hier wird bestimmt, dass die Mitglieder des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums einen Mitarbeiter oder eine Mitar-
beiterin zur Unterstützung ihrer Kontrolltätigkeit benennen
können. Im Gegensatz zu einem Abgeordneten können Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen ihre gesamte Arbeitskapazität
auf diese Tätigkeit konzentrieren. Hierzu ist ein noch so mo-
tivierter Abgeordneter aufgrund zahlreicher weiterer Ver-
pflichtungen nicht in der Lage. Die Vorbereitung der Sit-
zung, Vor- und Nachbereitung einzelner Thematiken durch
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ermöglichen erst eine aus-
reichende parlamentarische Kontrolle. Insbesondere für die
Erarbeitung umfangreicher Akten und Recherchen bei den
Diensten ist die Hilfe von Mitarbeitenden unverzichtbar.
Diese Zuarbeit durch eine von dem Abgeordneten frei ge-
wählten Person kann auch nicht durch eine Verbesserung sei-
ner eigenen Vorbereitungen, eine noch so gut arbeitende Ge-
schäftsstelle oder gar einen Geheimdienstbeauftragten er-
setzt werden.

Um eine gute Zuarbeit leisten zu können, nimmt die zuarbei-
tende Person an den Sitzungen des Gremiums teil.

Die zuarbeitende Person wird nach Maßgabe der Geheim-
schutzordnung des Deutschen Bundestages zum Umgang
Hier ist geregelt, dass während der Sitzungen Protokoll ge-
führt wird, auf Antrag eines Mitgliedes auch Wort- oder Ton-

mit Verschlusssachen befugt sein. Dies stellt eine ausrei-
chende Gewährleistung des Geheimschutzes dar.

Drucksache 16/12189 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 8

§ 8 regelt, dass bei Streitigkeiten zwischen der Bundesregie-
rung und dem Parlamentarischen Kontrollgremium eine ge-
richtliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsge-
richt herbeigeführt werden kann. Insbesondere im Rahmen
von Streitigkeiten über Grenzen von Informationspflichten
ist es notwendig, eine neutrale Instanz zur Streitentschei-
dung heranzuziehen.

Das Quorum entspricht dem in Artikel 44 Abs. 1 GG, § 2
Abs. 1, § 17 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
(PUAG): auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse
werden auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder tätig. Die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gemäß § 13
Nr. 15 BVerfGG begründet.

Zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz)

Aufgehoben wird § 3 Nr. 8 IFG, wonach vom grundsätzli-
chen Anspruch auf Informationszugang pauschal ausgenom-
men bleiben die Nachrichtendiensten sowie Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie an Si-
cherheitsüberprüfungen mitwirken.

Schon derzeit eröffnen Gerichte Betroffenen weitere Mög-
lichkeiten der Akteneinsichtnahme.

Diese Bereichsausnahme ist weder zeitgemäß noch durch Si-
cherheitsbedenken veranlasst. Sofern die Dienste Letztere
im Einzelfall substantiiert geltend machen wollen, blieben

sie auch künftig daran nicht gehindert, indem sie sich etwa
die bestehen bleibenden – allerdings ihrerseits bedenklich
weit gefassten – Ausnahmetatbestände berufen könnten etwa
in Ziffern 1c, 3 oder 4b (mögliche nachteilige Auswirkungen
auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit; mögliche
Gefahr für öffentliche Sicherheit; Verschlusssachenschutz).

Auskunftsersuchen bezüglich Diensten und Sicherheitsüber-
prüfungen weiterhin generell auszuschließen, erscheint auch
unvertretbar wegen der großen Anzahl Betroffener. So teilte
die Bundesregierung in ihrem aktuellen Verfassungsschutz-
bericht (S. 17) mit, dass Anfang 2008 in dem gemeinsamen
Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) von
Bund und Ländern 1 172 797 (Anfang 2007: 1 047 933) Per-
sonen notiert waren, davon 618 284 Eintragungen (52,7 Pro-
zent) allein aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen (Anfang
2007: 57,1 Prozent).

Entsprechend zahlreich sind die Notierungen bei den an Si-
cherheitsüberprüfungen mitwirkenden weiteren Behörden.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4

Die Bundesregierung wird befugt, das gemäß Artikel 1 neu-
gefasste Gesetz zwecks besserer Lesbarkeit neu zu verkün-
den.

(3) Über eine Verletzung der Unterrichtungsverpflichtung
seiner Untersuchungen zu berichten; § 5 Abs. 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Über eine schuldhafte Verletzung der Unterrichtungs-
pflicht ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des

sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eige-
nen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden,
ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parla-
kann jedes Mitglied unter Nennung des Vorgangs nach vor-
heriger Ankündigung im Gremium öffentlich Mitteilung ma-
chen, sofern das Gremium nicht mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden widerspricht.

§ 2d

(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12189

Anlage

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes

Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrich-
tendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), erhält infolge
der Änderung vom … 2009 (BGBl. I S. …) folgende Fas-
sung:

㤠1

(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätig-
keit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militäri-
schen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Mit-
glieder, seiner Ausschüsse, Gremien und der Kommission
nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt. Deren Aus-
kunftsverlangen über die Tätigkeit der in Absatz 1 genannten
Behörden darf die Bundesregierung nicht entgegenhalten,
das Parlamentarischen Kontrollgremium sei abschließend
zuständig.

§ 2

Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit
der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und zeitnah über die
Vorgänge von besonderer Bedeutung.

„Dazu gehören insbesondere solche Vorgänge aus der Tätig-
keit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, die im Bundes-
kanzleramt in den regelmäßigen Beratungen mit der Leitung
dieser Behörden oder der zuständigen Bundesministerien er-
örtert wurden; die Bundesregierung gibt dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium deshalb regelmäßig einen Überblick
über die dort beratenen Themen und Gelegenheit zur Befas-
sung“.

Auf Verlangen von Mitgliedern des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige
Vorgänge zu berichten.

(2) Das Kontrollrecht des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums ist nicht durch Zuständigkeiten anderer Ausschüsse
und Gremien begrenzt.

§ 2a

(1) Die Bundesregierung hat zeitnah dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium und dessen Mitgliedern im Rahmen
der Unterrichtung nach § 2 Absatz 1 auf Verlangen Einsicht
in Akten und Dateien der Dienste zu geben, Besuche bei den
Diensten sowie Zutritt zu deren Einrichtungen zu ermög-
lichen und die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste sowie
Mitgliedern der Bundesregierung im Gremium zu gewähr-
leisten.

(2) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshil-
fe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung
von Dateien, verpflichtet.

§ 2b

(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2
und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstän-
de, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste
des Bundes unterliegen. Hierzu gehören auch Unterlagen der
deutschen Nachrichtendienste mit Informationen über die
Tätigkeit ausländischer Dienste und die Zusammenarbeit mit
diesen. § 5 Abs. 2 Satz 4c und 5 gelten entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den
§§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden
Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des
Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist
oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwor-
tung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung eine Unter-
richtung ab, so hat der für den betroffenen Nachrichtendienst
zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Ge-
setzes) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen
ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des
BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremi-
um auf dessen Wunsch zu begründen.

§ 2c

Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung
der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen
beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben
Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat
dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis
Parlamentarischen Kontrollgremiums im Plenum des Deut-
schen Bundestages zu berichten.

mentarische Kontrollgremium oder eines seiner Mitglieder
zu wenden. An den Deutschen Bundestag gerichtete Einga-

Drucksache 16/12189 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in
§ 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.

(2) Niemand darf wegen Anrufung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums oder eines seiner Mitglieder dienstlich
gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Beweislast, dass
eine anders begründete Maßregelung oder Benachteiligung
nicht hierauf beruht, trägt der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeit-
geber.

§ 2e

(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauftrag-
tes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremi-
ums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung mitberatend
teilnehmen. In gleicher Weise haben der Vorsitzende des
Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsord-
nung, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied die
Möglichkeit, mitberatend an den Sitzungen des Parlamenta-
rischen Kontrollgremiums teilzunehmen.

(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium
zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregierung unter-
richtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den
Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Bei den Be-
ratungen der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug
können die Mitglieder wechselseitig mitberatend an den Sit-
zungen beider Gremien teilnehmen.

§ 3

Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die
in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.

§ 4

(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahl-
periode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums sowie je einen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammen-
setzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag
oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundes-
minister oder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so
verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kon-
trollgremium; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mit-
glied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das
Gleiche gilt, wenn ein Mitglied auf eigenen Wunsch aus dem
Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

§ 5

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und
die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrau-
ensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind
zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgre-

gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Gremiums
anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremi-
ums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt ge-
worden sind.

(2) Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 gilt:

1. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann beschlie-
ßen, dass eine Sitzung herabgestuft als nichtöffentlich
oder vertraulich durchgeführt wird.

2. Stimmen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu,
können das Gremium und einzelne Mitglieder über Bera-
tungen zu Vorgängen in der Öffentlichkeit berichten und
Feststellungen zu Sachverhalten öffentlich mitteilen und
bewerten. Mitglieder können abweichende Voten dazu
abgeben.

3. Die Mitglieder des Gremiums sind berechtigt, ihre Frak-
tionsvorsitzenden über Beratungsinhalte zu unterrichten,
es sei denn, das Gremium hat mit zwei Drittel der anwe-
senden Mitglieder für einzelne Beratungsgegenstände et-
was anderes beschlossen.

Die Abweichungen gemäß Satz 1 kommen nicht in Betracht,

a) wenn oder soweit dadurch konkret die Sicherheit einzel-
ner Personen oder der Bundesrepublik Deutschland,

b) operative Vorgänge oder

c) die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten erheb-
lich gefährdet werden.

Die Feststellung einer solchen Gefährdung trifft das Gremi-
um mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf
einen mit konkreten Gründen versehenen Antrag der Bun-
desregierung hin.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindes-
tens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.

(4) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unter-
richtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlan-
gen.

(5) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums wird Protokoll geführt, auf
Antrag eines Mitglieds ein Wort- oder Tonbandprotokoll für
einzelne Tagesordnungspunkte und Entscheidungen des
Gremiums.

(6) Die laufenden Geschäfte des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums werden durch eine Geschäftsstelle wahr-
genommen. Diese unterstützt die Kontrolltätigkeit aller Mit-
glieder des Gremiums. Der Deutsche Bundestag stattet das
Parlamentarische Kontrollgremium mit den zur wirksamen
Wahrnehmung von dessen Aufgaben erforderlichen Perso-
nal- und Sachmitteln aus.

(7) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages so lange aus, bis der nachfolgende Deut-
sche Bundestag gemäß § 4 entschieden hat.

§ 6

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem

mium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit
nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche

Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder Wahl-
periode einen Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit.

Deutscher Bundestag – 16. ucksache 16/12189
Wahlperiode – 11 – Dr

Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 und 2 zu beachten.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Mitar-
beiter namentlich benennen, der nach Maßgabe der Geheim-
schutzordnung des Deutschen Bundestages zum Umgang
mit Verschlusssachen befugt ist.

(2) Die Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen des Gremi-
ums teil; sie dürfen Akten und Dateien einsehen.

§ 8

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitig-
keiten zwischen der Bundesregierung und dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder.

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