BT-Drucksache 16/11510

Auswirkungen von Landessozialgerichts- und Bundessozialgerichtsurteilen, hier insbesondere das BSG-Urteil B 3 KR 37/02 R, auf die Abgabepflicht von Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Vom 19. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11510
16. Wahlperiode 19. 12. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, Dr. Uschi Eid, Markus
Kurth, Undine Kurth (Quedlinburg), Jerzy Montag, Ekin Deligöz, Kai Gehring,
Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager, Grietje Staffelt und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Auswirkungen von Landessozialgerichts- und Bundessozialgerichtsurteilen,
hier insbesondere das BSG-Urteil B 3 KR 37/02 R, auf die Abgabepflicht
von Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Die Künstlersozialversicherung ist wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherung
von Künstlern und Publizisten und ein zentraler Beitrag der öffentlichen Hand
zur Abdeckung der Risiken von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter für
diesen Personenkreis. Die gemeinsame Finanzierung der Künstlersozialkasse
durch die Versicherten, die Verwerter und den Bund ist eine Antwort auf die spe-
zifischen Existenzbedingungen von Künstlern und Kreativen.

Seit dem 1. Juli 2007 unterstützt die Deutsche Rentenversicherung auf der
Grundlage des novellierten Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) die
Künstlersozialkasse (KSK) bei der Überprüfung der abgabepflichtigen Unter-
nehmen und der Versicherten. Jenseits des richtigen Ansatzes, zusätzliche Bei-
tragszahler zu ermitteln, hat die Handhabung des KSVG zu der fragwürdigen
Situation geführt, dass ein selbstständiger Künstler und Publizist, auch wenn er
mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt und für diese Sozialversicherungsbei-
träge zu zahlen hat, als Künstler bzw. Publizist angesehen wird und deshalb für
diese Beschäftigten Abgaben an die KSK abführen muss. Insbesondere Perso-
nengesellschaften fühlen sich dadurch gegenüber juristischen Personen benach-
teiligt, da für letztere diese Regelung nicht gleichermaßen gilt. Grundlage dieser
Praxis ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 (B 3 KR 37/02
R), das in diesem Sinne interpretiert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Auswirkungen des Urteils
B 3 KR 37/02 R des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 auf die Umset-
zung des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Hat die Bundesregierung Kenntnis über noch anhängige Verfahren vergleich-

barer Fälle vor Sozialgerichten?

2. Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Folgen aus diesem Urteil
vor dem Hintergrund von § 1 KSVG, wonach „Selbstständige Künstler und
Publizisten“ versichert werden, „wenn sie […] 2. im Zusammenhang mit der
künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitneh-
mer beschäftigen […].“?

Drucksache 16/11510 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Ist damit nach Auffassung der Bundesregierung eine hinreichende inhaltliche
Übereinstimmung zwischen der Abgabepflicht auf der einen Seite und der
Künstlereigenschaft auf der anderen Seite gegeben?

3. Inwiefern entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung der ursprüng-
lichen Intention des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dass als Konse-
quenz des BSG-Urteils B 3 KR 37/02, wonach in die Bemessungsgrundlage
der Künstlersozialabgabe von beitragspflichtigen Unternehmen auch Ent-
gelte eingehen, die die Unternehmen an Personengesellschaften zahlen, auch
wenn die selbstständigen Inhaber keine schöpferischen Leistungen erbrin-
gen, sondern diese durch ihre abhängig und sozialversicherungspflichtig Be-
schäftigten erarbeiten lassen?

4. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Konkurrenz- und Wettbewerbs-
nachteile für betroffene Unternehmen angesichts der Tatsache, dass in die Be-
messungsgrundlage von Unternehmen jene Aufträge nicht eingehen, die sie
an juristische Personen – zum Beispiel GmbHs – vergeben?

Wie bewertet die Bundesregierung, dass der gleiche Sachverhalt, nämlich die
Beschäftigung von mehreren sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern,
unterschiedlich bewertet wird, und zwar in Abhängigkeit davon, ob es sich
um eine Personengesellschaft oder um eine GmbH handelt?

5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der ge-
nannten Rechtsprechung auf Personengesellschaften, insbesondere aus dem
grafischen Gewerbe, und wie bewertet sie diese?

Verfügt die Bundesregierung über eine Übersicht vergleichbarer Fälle?

Berlin, den 19. Dezember 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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