BT-Drucksache 15/5486

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4533- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Vom 11. Mai 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5486
15. Wahlperiode 11. 05. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4533 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungs-
gerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

A. Problem
Mit seinem Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – hat das
Bundesverfassungsgericht die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgeset-
zes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) vorgenommene Schaffung einer ver-
fassungsrechtlichen Grundlage für die akustische Wohnraumüberwachung zu
repressiven Zwecken in Artikel 13 Abs. 3 des Grundgesetzes grundsätzlich für
verfassungsmäßig erklärt. Im Hinblick auf die einfachgesetzliche Umsetzung
des die akustische Wohnraumüberwachung betreffenden Verfassungsrechts in
der Strafprozessordnung (StPO) kommt das Bundesverfassungsgericht hinge-
gen zu dem Schluss, dass die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessord-
nung den Vorgaben des Artikels 13 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht hinreichend
Rechnung tragen. Soweit die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessord-
nung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, hat das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber aufgegeben, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis
spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Der Gesetzentwurf soll die Verfas-
sungsmäßigkeit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der akustischen Wohn-
raumüberwachung in der Strafprozessordnung herbeiführen, um dieses Ermitt-
lungsinstrument zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung zu
erhalten. Die akustische Wohnraumüberwachung dient der strafrechtlichen Be-
kämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer beson-
ders schwerer Formen von Kriminalität, insbesondere der Ermittlung und Über-
führung der Hauptverantwortlichen, der Organisatoren, der Finanziers und der
Drahtzieher solcher Straftaten (vgl. Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 9 f.).

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, durch
den die Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozess-
ordnung einer umfassenden Überarbeitung unterzogen wird. Leitgedanke ist da-
bei die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die einfachgesetzlichen
Vorschriften Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Eingriffe in den absolut
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die

Drucksache 15/5486 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Menschenwürde gewahrt wird. Diesem Leitgedanken wird in dem Entwurf da-
durch entsprochen, dass in § 100c Abs. 4 und 5 StPO-E Schutzbereiche definiert
werden, in die die Maßnahme nicht oder nur unter einschränkenden Vorausset-
zungen eingreifen darf. Verfahrensrechtlich werden diese Schutzbereiche in
§ 100d StPO-E insbesondere durch eine Stärkung des Richtervorbehalts, detail-
lierte datenschutzrechtliche Regelungen, Benachrichtigungspflichten und die
Ermöglichung nachträglichen Rechtsschutzes für alle von einer solchen Maß-
nahme Betroffenen abgesichert. Um das Gewicht der akustischen Wohnraumü-
berwachung als Ermittlungsmaßnahme, die mit schwerwiegenden Eingriffen in
Grundrechtspositionen Betroffener verbunden ist, auch systematisch deutlich zu
machen, werden die diese Maßnahme betreffenden Regelungen in drei eigen-
ständigen Vorschriften, den §§ 100c, 100d und 100e StPO-E, hervorgehoben.
Die bisher ebenfalls in den §§ 100c und 100d StPO geregelten Maßnahmen des
Herstellens von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen, des Einsatzes bestimmter
technischerMittel für Observationszwecke und des Abhörens und Aufzeichnens
des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen werden in-
haltlich unverändert in § 100f StPO-E geregelt.
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend reduziert der Ge-
setzentwurf den Katalog der Anlasstaten auf solche Straftatbestände, die das
Bundesverfassungsgericht als besonders schwer im Sinne des Artikels 13 Abs. 3
des Grundgesetzes angesehen hat.
Ferner sind die §§ 100c ff. StPO in dem Entwurf insgesamt redaktionell überar-
beitet, um eine sowohl praktikable als auch sorgfältige Rechtsanwendung und
somit auch einen verbesserten Rechtsschutz Betroffener zu gewährleisten.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5486

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4533 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 11. Mai 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Olaf Scholz
Berichterstatter

Daniela Raab
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/5486 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungs-
gerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
– Drucksache 15/4533 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004

(akustische Wohnraumüberwachung)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst:

㤠100c
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des
Urteils desBundesverfassungsgerichts vom3.März

2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst:

㤠100c
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer

Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit techni-
schen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders
schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen

ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Be-
schuldigten erfasst werden, die für die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
ortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind und

4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf an-
dere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aus-
sichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absat-

zes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates oder des Landesverrats und der Gefähr-
dung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81,
82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, je-
weils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach
den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den
§§ 100, 100a Abs. 4,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
Abs. 3,

e) u n v e r ä n d e r t

f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b
und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der
Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5,
§ 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-
chen handelt,

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3
unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten
Voraussetzung,

b) Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a
Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, auch in Verbin-
dung mit § 129b Abs. 1,

c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den
Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, und Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
nach § 152b Abs. 1 bis 4,

d) Mord und Totschlag nach §§ 211, 212,

e) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b
und schwererMenschenhandel zum Zweck der se-
xuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeu-
tung der Arbeitskraft nach § 232a Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2, § 233a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,

f) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

g) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,

h) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders
schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter
den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Vorausset-
zungen,

i) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und ge-
werbsmäßige Bandenhehlerei nach §§ 260, 260a,

j) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Ver-
schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-
werte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2
genannten Voraussetzungen,

k) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und
Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel-

lung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur miss-

bräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a
Abs. 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und

bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,

Drucksache 15/5486 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,

§ 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, je-
weils auch in Verbindung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52

Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschul-

digten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten
durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen
ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund be-
stimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete

Beschuldigte sich dort aufhält und
2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten al-

lein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldig-
ten führen wird.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn an-
dere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) DieMaßnahme darf nur angeordnet werden, soweit

auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu
der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem
Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander,
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerun-
gen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu-
zurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Be-
triebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das
Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und
Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu

unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äuße-
rungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über
solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die
Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist
zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unter-
brochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 ge-
nannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel
ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maß-
nahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts her-
beizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Ab-

satz 1 unzulässig. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen
aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkennt-
nisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksich-
tigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauens-
verhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der
Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Betei-
ligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei verdächtig, so sind Satz 1 und 2 nicht anzu-
wenden.

(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in
Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich
eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die
Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizufüh-
ren. Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist
dies für das weitere Verfahren bindend.

§ 100d
(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der

Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Land-
gerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staats-
anwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann
diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen
werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt
wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen un-
ter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergeb-
nisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf ins-
gesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet
über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anord-

nung sind anzugeben:
1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des Be-

schuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme an-

geordnet wird,
3. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwa-

chenden Wohnräume,
4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Infor-

mationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.
(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlänge-

rung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen
Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind
einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begrün-

den,
2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit

und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Ab-
satz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53
vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den
Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme
nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeu-
tung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses
nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung
des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsor-
tes eines Beschuldigten steht. Sind die zur Verweigerung
des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdäch-
tig, so sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
(7) u n v e r ä n d e r t

§ 100d
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5486 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c

Abs. 4 Satz 1.
(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und

die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so
hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen,
sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwalt-
schaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs
der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfol-
gen.
(5) Sind die durch dieMaßnahmen erlangten Daten zur

Strafverfolgung oder für eine etwaige gerichtliche Über-
prüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich, so sind
sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu
dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine
etwaige Überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist,
sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem
Zweck verwendet werden.
(6) Verwertbare personenbezogene Informationen aus

einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für an-
dere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet wer-
den:
1. Die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz er-

langten personenbezogenen Informationen dürfen in
anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der inso-
weit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer
Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c
angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des
Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten
Person verwendet werden.

2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach die-
sem Gesetz erlangten personenbezogenen Informatio-
nen zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Ab-
wehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr
oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit
einer Person oder bedeutende Vermögenswerte zuläs-
sig.

3. Sind personenbezogene Informationen durch eine
entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Sind die durch dieMaßnahmen erlangten Daten zur
Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Über-
prüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich, so sind
sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu
dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine
etwaige Überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist,
sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem
Zweck verwendet werden.
(6) Personenbezogene Informationen aus einer akusti-

schenWohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke
nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten ver-
wertbaren personenbezogenen Informationen dürfen
in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der inso-
weit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer
Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c
angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des
Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten
Person verwendet werden.

2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach
§ 100c erlangten personenbezogenen Informationen,
auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr
einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder ei-
ner dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer
Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert,
die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von
kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des
Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die
durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und
verwertbaren personenbezogenen Informationen
dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall beste-
henden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende
Vermögenswerte verwendet werden. Sind die In-
formationen zur Abwehr der Gefahr oder für eine
vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der
zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen
nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen
über diese Informationen von der für die Ge-
fahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu
vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren.
Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige
vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung
zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie
dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen
durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnah-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
worden, dürfen diese Informationen in einem Straf-
verfahren ohne Einwilligung der insoweit überwach-
ten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf
Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet
werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts
der einer solchen Straftat beschuldigten Person ver-
wendet werden.
(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind als

solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die
Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen

sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft zu be-
nachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträg-
lichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und die dafür vor-
gesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von
Satz 1 sind:
1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. sonstige überwachte Personen,
3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Be-

wohner der überwachten Wohnung.
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unter-
bleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhält-
nismäßigen Ermittlungenmöglich wäre oder ihr überwie-
gende schutzwürdige Belange anderer Betroffener
entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichti-
gung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person
oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen
kann.
(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5

nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maß-
nahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benach-
richtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechen-
des gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiterenMonaten.
Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die
Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Ist die
Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückge-
stellt worden, entscheidet über die richterliche Zustim-
mung zu weiteren Zurückstellungen das Oberlandesge-
richt. § 101 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten

Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach
ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmä-
ßigkeit der Anordnung sowie der Art undWeise des Voll-
zugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Ge-
richt, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig
gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-
schwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und
der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über
den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das
Verfahren abschließenden Entscheidung.

§ 100e

(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten
Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete Maß-
nahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre Berichte zu-

me erlangt worden, dürfen diese Informationen in ei-
nem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit
überwachten Personen nur zur Aufklärung einer
Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c
angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des
Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten
Person verwendet werden.
(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 100e
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5486 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
sammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils
bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zu-
grunde liegende Kalenderjahr folgt, der Bundesregie-
rung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten
Überwachungsmaßnahmen berichtet.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach
§ 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;

2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;

3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organi-
sierter Kriminalität aufweist;

4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren
nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen so-
wie nach Wohnungen des Beschuldigten und Woh-
nungen dritter Personen;

5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren
nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Perso-
nen;

6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der
Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördau-
er;

7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5,
§ 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen wor-
den ist;

8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d
Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von
einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für
das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich re-
levant sein werden;

10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für
andere Strafverfahren relevant sind oder voraus-
sichtlich relevant sein werden;

11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse
erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach
technischen Gründen und sonstigen Gründen;

12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten
für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

§ 100f

(1) OhneWissen der Betroffenen dürfen außerhalb von
Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimm-

te technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten verwendet werden, wenn Gegenstand der
Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung ist, und

§ 100f
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/5486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere
Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von

Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit
technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat,
und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die
Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Er-
mittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 und § 100b
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Be-

schuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maß-
nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die Erfor-
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise er-
heblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich er-
schwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und Ab-
satz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet
werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
men ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass
die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden,

wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(5) Personenbezogene Informationen, die unter Ein-

satz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhoben
worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur ver-
wendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswer-
tung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in
§ 100a bezeichneten Straftat benötigt werden.“

2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe „100c Abs. 2“ durch
die Angabe „100f Abs. 3“ ersetzt.

3. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „100c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d“ durch die An-
gabe „100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 㤠100c Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer
„6“ ersetzt.

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100c Abs. 1
Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5486 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird je-

weils das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach

§ 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit
Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei
den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesge-
richt seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlan-
desgerichts zuständig.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „3“ wird die Angabe „und 4“ einge-
fügt.

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfü-
gungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zu-
ständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100d Abs. 1
Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der Strafprozessordnung
ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster
Senat zuständig.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit

mit dem Internationalen Strafgerichtshof
In § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002

(BGBl. I S. 2144) wird die Angabe „§ 100c Abs. 1“ durch
die Angabe „§§ 100c, 100 f“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der

Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafpro-

zessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 100g und 100h“

gestrichen.‘

Artikel 5
Änderung des

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämp-

fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu-

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5486 – 13 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
letzt durch … geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ er-
setzt.

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/5486 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Olaf Scholz,
Daniela Raab, Hans-Christian Ströbele und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/4533 in seiner 152. Sitzung am 21. Januar 2005 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
62. Sitzung am 11. Mai 2005 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
beschlossen die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
69. Sitzung am 26. Januar 2005 anberaten und beschlossen,
am 16. März 2005 eine öffentliche Anhörung durchzufüh-
ren. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 75. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 79. Sitzung
am 11. Mai 2005 abschließend beraten. Er hat beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der oben
abgedruckten Zusammenstellung anzunehmen. Diese Ent-
scheidung wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gefasst.

Der Rechtsausschuss beschloss darüber hinaus mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, den
von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungs-
antrag abzulehnen.
Ferner beschloss der Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/
CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den von der
Fraktion der FDP eingebrachten Änderungsantrag abzuleh-
nen.
Die Fraktion der SPD betonte, der Gesetzentwurf in der
vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung halte sich
streng an die sehr dezidierten Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts. Oftmals seien von Ermittlungsmaßnahmen
Unbeteiligte betroffen. Die jeweiligenMaßnahmen seien da-
her so auszutarieren, dass sie den geringstmöglichen Eingriff
unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar-
stellten. Diesen Anforderungen werde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss vorgeschlage-
nen Fassung gerecht. Es sei klar, dass dieWohnraumüberwa-
chung in der Zukunft sehr erschwert und als kriminalisti-
sches Ermittlungsmittel ein explizierter Ausnahmefall sein
werde, aber dies sei so gewollt und werde so auch deutlich
der Öffentlichkeit vermittelt.
Die Fraktion der FDP trug vor, sie werde dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung nicht zustimmen, weil damit die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht vollinhalt-
lich umgesetzt würden. Dasselbe gelte auch für den Ände-
rungsantrag der Fraktion der CDU/CSU. Der Gesetzentwurf
enthalte kein absolutes Überwachungsverbot für Gespräche,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührten. Er
statuiere vielmehr eine allgemeine Eingriffsbefugnis und
enthalte Bedingungen, wann abgehört werden dürfe. Diese
Umkehr von Verbot und Eingriffsbefugnis entspreche nicht
dem Wortlaut des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Ferner übernehme der Gesetzentwurf weder die vom Bun-
desverfassungsgericht aufgestellte Vermutung, dass Gesprä-
che in Privatwohnungen grundsätzlich dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen seien noch die Ver-
mutung der Kernbereichsrelevanz von Gesprächen unter
Familienangehörigen. Der Gesetzentwurf verzichte auf das
vomBundesverfassungsgericht aufgestellte Erfordernis, wo-
nach grundsätzlich jede Verwendung einer Aufnahme einer
gerichtlichen Überprüfung bedürfe.
Die Fraktion der FDP stellte daher folgenden Änderungsan-
trag, der diese Vorgaben dagegen wörtlich enthalte:
Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 100c ist Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Die Maßnahme darf nicht angeordnet werden, wenn auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der
Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Ver-
hältnis der zu überwachenden Personen zueinander, an-
zunehmen ist, daß durch die Überwachung Äußerungen,

Dieter Büddefeld Direktor des Landeskriminal-
amtes Brandenburg,
Eberswalde

Reinhard Chedor Leitender Kriminaldirektor
des Landeskriminalamtes
Hamburg

Rolf Hannich Bundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof, Karlsruhe

Joachim Kessler Kriminaldirektor, Bundes-
kriminalamt Meckenheim

Dr. Christian Kirchberg Rechtsanwalt, Karlsruhe
Dr. Hannes Meyer-Wieck Max-Planck-Institut für aus-

ländisches und internationales
Strafrecht, Freiburg im
Breisgau

Alfons Obermeier Oberstaatsanwalt, Staatsan-
waltschaft Landshut

Detlev Kurt Riedel Kriminaloberrat, Bundes-
kriminalamt Wiesbaden

Prof. Dr. Klaus Rogall Freie Universität Berlin.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/5486

die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-
rechnen sind, erfaßt werden.

2. In § 100c ist Abs. 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die zu
überwachenden Räumlichkeiten privaten Wohnzwecken
dienen und der Beschuldigte sich dort alleine, mit engen
Familienangehörigen oder mit anderen Personen seines
engsten Vertrauens aufhält. “

3. In § 100c ist Abs. 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:
„Die Erfassung von Äußerungen, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist in der
Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Überwachung
sich auf Betriebs- und Geschäftsräume bezieht.“

4. In § 100c Abs. 4 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 4.
5. In § 100c Abs. 7 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Die Staatsanwaltschaft hat in den Fällen der Abs. 5
und 6 unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden
Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkennt-
nisse herbeizuführen.“

Begründung
Zu Nummer 1
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99) ein absolutes
Erhebungs- und Überwachungsverbot für Gespräche aufge-
stellt, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berüh-
ren. NachUrteil desGerichtsmuß die Ermittlungsmaßnahme
dort unterbleiben, wo das Abhören des nichtöffentlich ge-
sprochenen Wortes in Wohnungen mit Wahrscheinlichkeit zu
einer Kernbereichsverletzung führen wird (Abs. 139). An
anderer Stelle heißt es in dem Urteil, „die gesetzlichen
Regelungen müssen deshalb das Abhören und Aufzeichnen
des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen
untersagen, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, daß absolut
geschützte Gespräche erfaßt werden.“ (Abs. 171). Das Bun-
desverfassungsgericht hat damit dem staatlichen Zugriff eine
absolute Schranke gesetzt. Die Bundesregierung hat es in
ihrem Gesetzentwurf unterlassen, dieses klare Verbot aufzu-
nehmen. § 100c Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfs statuiert
vielmehr eineEingriffsbefugnis für die zuständigenBehörden
und stellt klar,wannabgehörtwerdendarf.DieseUmkehr von
Verbot und Eingriffsbefugnis entspricht nicht dem Wortlaut
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Es entspricht
darüber hinaus eher demGebot der Normenklarheit, ein kla-
res und eindeutiges Verbot in das Gesetz aufzunehmen.
Zu Nummer 2
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist deutlich zu
entnehmen, daß regelmäßig eine Vermutung dafür besteht,
daß Gespräche in Privatwohnungen grundsätzlich dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
Das Gericht führt dazu aus: „Auch die vertrauliche Kommu-
nikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo
die Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensge-
staltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die
Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig die
Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann.
Die Privatwohnung ist als „letztes Refugium“ ein Mittel zur

Wahrung der Menschenwürde.“ (Abs. 120). Diese Aussage
findet sich indem Gesetzentwurf nicht wieder. Der private
Wohnraum als persönlicher Schutzraum muß daher im Ge-
setzestext ausdrücklich genannt werden.
Darüber hinaus benennt das Urteil häufig konkret die Art
der Verhältnisse der Personen, die kernbereichsrelevante
Kommunikation indizieren können. Während der Gesetz-
entwurf die Art der persönlichen Verhältnisse ausdrücklich
offen läßt, wird das Urteil deutlicher: „Die Anforderungen
an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind um-
so strenger, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, daß mit
ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfaßt würden.
Eine solche Wahrscheinlichkeit ist typischerweise beim Ab-
hören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen,
sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheim-
nisträgern gegeben.“ (Abs. 172). Diese ausdrückliche Ver-
mutung einer Kernbereichsrelevanz bei Gesprächen unter
Familienangehörigen kommt weder in § 100c Abs. 4 noch in
§ 100c Abs. 6 des Gesetzentwurfs deutlich zum Ausdruck.
Zu Nummer 3
Die Neuformulierung dient der Klarstellung und stellt
sicher, daß sich die Sätze 1 und 3 logisch entsprechen.
Zu Nummer 5
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß es zur Herstel-
lung eines verfassungsgemäßen Zustandes einer Regelung
bedarf, nach der eine Verwertung von Informationen, die
durch eine akustische Wohnraumüberwachung erlangt wor-
den ist, nur dann zulässig ist, wenn die Verwertbarkeit der
Informationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, etwa
einem Gericht überprüft worden ist (Abs. 194). Das Gericht
verlangt damit die Überprüfung jeder Verwendung einer
Aufnahme. Dies wird im Gesetzestext klargestellt.
Die Fraktion der CDU/CSU trug vor, die Interpretation des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts seitens der Fraktion
der SPD ähnle der der Fraktion der CDU/CSU, sie seien in
vielen Bereichen einer Meinung. Sie begrüßte ausdrücklich,
dass die Verbreitung kinderpornographischer Schriften in
den Anlasstatenkatalog aufgenommen worden sei, dies sei
ein wichtiges Signal. Anderer Auffassung sei sie allerdings
hinsichtlich des § 100c Abs. 5 StPO-E, der den Abbruch der
Maßnahme vorsehe, sobald Gespräche in den persönlichen
Kernbereich eintreten. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil
gebe es her, dass nach einem Abbrechen des Zuhörens der
Ermittlungsbeamten trotzdem die technische Aufzeichnung
weiterlaufen könne um diese dann dem zuständigen Gericht
vorzulegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts lasse dies zu. Die Fraktion der CDU/CSU bedauerte
ausdrücklich das restriktive Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts, sehe aber in dem vorgelegten Änderungsentwurf
eine in der Praxis handhabbare Lösung.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte folgenden Änderungs-
antrag:
Artikel 1 Nr. 1 (§ 100c Abs. 5 und 7 StPO) ist wie folgt zu än-
dern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
„(5) Das Abhören ist unverzüglich zu unterbrechen, so-

weit sich während der Überwachung erste Anhaltspunkte

Drucksache 15/5486 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Davon unberührt bleibt die weitere Aufzeichnung durch
technische Hilfsmittel. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unter-
brochen, so ist unverzüglich eine Entscheidung des anord-
nenden Gerichts über die Verwertbarkeit der Aufzeichnun-
gen und Fortführung der Maßnahme herbeizuführen. Soweit
das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, sind die Aufzeich-
nungen unverzüglich zu löschen, Erkenntnisse über solche
Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Entschei-
dung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere
Verfahren bindend. Die Tatsache der Erfassung der Daten
und ihre Löschung ist zu dokumentieren. § 100d Abs. 4 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 7 ist zu streichen.
Begründung
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht wer-
den, dass die Durchführung der Wohnraumüberwachung in
der Praxis auch weiterhin handhabbar bleibt. Entsprechend
der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März
2004 (BVerfGE 109, 279 ff., vgl. Absatz Nr. 151 ff.) ist bei
Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung die
Abhörmaßnahme zu unterbrechen mit der Folge, dass die
durchführenden Ermittlungsbeamten vom weiteren Ge-
sprächsinhalt nicht mehr Kenntnis nehmen dürfen. Damit ist
jedoch nicht ausgeschlossen, dass die technische Aufzeich-
nung des Gesprächs fortdauert und das anordnende Gericht
– das unverzüglich von der Unterbrechung der Abhörmaß-
nahme zu unterrichten ist – diese Aufzeichnungen auf ihre
Zulässigkeit prüft und über den Fortgang der Überwa-
chungsmaßnahme entscheidet. Der Vorteil dieser Lösung
liegt darin, dass auf Grund der Sichtung des Materials durch
das anordnende Gericht (gegebenenfalls nach Niederschrift
und Übersetzung der Gesprächsinhalte) der Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung nachhaltig sicher-
gestellt wird, ohne dass die Ermittlungspersonen vor Ort
unter extremem Zeitdruck derart weit reichende Entschei-
dungen auf unsicherer Tatsachengrundlage treffen müssen.
Wäre in jedem Fall, in dem sich – gegebenenfalls kurz-
fristig – das Gespräch in den möglicherweise privaten Be-
reich hinein entwickelt, auch eine Aufzeichnung nicht mehr
zulässig, würde es annähernd hellseherische Fähigkeiten
der Ermittlungsbeamten vor Ort erfordern zu entscheiden,
wann die Fortsetzung der Überwachung wieder zulässig
wäre. Der Vorzug der Neuformulierung liegt darin, dass
einerseits die Abgrenzungsschwierigkeiten im Grenzbereich
der privaten Lebensgestaltung und ein unerlaubter Wissens-
vorsprung der Ermittlungsbehörden vermieden werden, an-
dererseits aber die entsprechend den Vorgaben des Bundes-
verfassungsgerichts abhörfähigen Gesprächsinhalte nicht
verloren gingen. Diese Lösung steht nicht imWiderspruch zu
der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei
einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestal-
tung die Überwachung abzubrechen und die Aufzeichnung
zu vernichten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Ab-
hören des Gesprächs zum Zweck der Überprüfung zugelas-
sen, ob eine Verletzung des Artikels 1 Abs. 1 GG zu befürch-
ten ist. Diese „Sichtung“ sollte nach der Vorstellung des
Bundesverfassungsgerichts allein die Ermittlungsperson vor
Ort übernehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht in
Betracht gezogene Lösung ist indes nicht der einzig gang-

bare Weg. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsfreiheit, ein
anderes Konzept zu entwickeln und umzusetzen, wenn da-
durch ein ebenso wirksamer Grundrechtsschutz gewährleis-
tet wird. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsperson von
der schwierigen Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme
mit Artikel 1 Abs. 1 GG entlastet und diese Aufgabe dem da-
zu berufenen Richter übertragen wird. Soweit §100c Abs. 7
Satz 2 StPO-E einer die Verwertbarkeit verneinende Ent-
scheidung des anordnenden Gerichts Bindungswirkung für
das weitere Verfahren zubilligt, greift die Vorschrift zu kurz.
Auch dann, wenn das überprüfende Gericht die Zulässigkeit
der Verwertung feststellt, ist eine Bindungswirkung für das
erkennende Gericht vorzusehen Eine effektive rechtliche
Kontrolle der Wohnraumüberwachung durch das Rechtsmit-
tel der Beschwerde zum Oberlandesgericht ist auch bei einer
positiven Entscheidung des Gerichts möglich. Insoweit ist
§ 100c Abs. 5 Satz 4 StPO-E neu zu formulieren.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trat dem
Antrag der Fraktion der CDU/CSU entgegen, weil er zu weit
gehe und den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts
umgehe, wonach der unzulässige Eingriff in das Recht auf
geschützte Privatsphäre bereits dann einsetze, wenn ein
Gespräch aufgezeichnet werde und nicht erst dann, wenn der
Richter es abhöre.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP sei ebenfalls
abzulehnen, da auch er die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu weit auslege. Nach diesem Vorschlag
dürften Gespräche nicht abgehört werden, wenn bestimmte,
näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Der von der
Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf dagegen folge
durch seine Vorgaben, ab wann das Abhören von Gesprä-
chen zulässig bzw. abzubrechen sei, eher der Intention des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden Änderungen gegenüber der ursprüng-
lichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert sowie zu zentra-
lenDiskussionspunktenGründe dargelegt, die denAusschuss
bewogen haben, den Gesetzentwurf in diesen Punkten nicht
zu ändern. Ergänzend wird auf die Begründung im Entwurf
der Bundesregierung und in der Gegenäußerung der Bundes-
regierung (Drucksache 15/4533) verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordung)
Zu Nummer 1
Zu § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d StPO-E
Bei der in § 184b Abs. 3 StGB bezeichneten gewerbs- oder
bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischer Schrif-
ten handelt es sich nach Ansicht des Ausschusses um ein
Deliktsspektrum, das dem Bereich der organisierten Krimi-
nalität nahe steht und durch ein hohes Maß an Abschottung
nach außen gekennzeichnet ist (vgl. Drucksache 15/4533,
S. 27). Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen,
Delikte wie etwa den Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1
Nr. 2 StGB, die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB
oder den besonders schweren Fall der Geldwäsche nach
§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB in den Anlasstatenkatalog aufzu-
nehmen, nicht aber einen Deliktstypus, der einen massiven

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5486

Eingriff in die Würde und körperliche Unversehrtheit von in
hohem Maße schutzbedürftigen Personen voraussetzt.
Zu § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO-E
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das am
19. Februar 2005 in Kraft getretene Siebenunddreißigste
Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I
S. 239).
Zu § 100c Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a StPO-E
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass be-
sonders schwere Fälle einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 BtMG nur im Falle des
Vorliegens des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BtMG (gewerbsmäßiges Handeln) erfasst sein sollen.
Zu § 100c Abs. 4 und 5 StPO-E
Der Ausschuss hat sich intensiv mit Überlegungen auseinan-
der gesetzt, die Anordnungsvoraussetzung einer negativen
Kernbereichsprognose nach § 100c Abs. 4 StPO-E durch
eine positive Wendung zu ersetzen und in § 100c Abs. 5
StPO-E die Befugnis zur Erstellung eines sog. Richterbands
aufzunehmen. Zu diesem Zweck hat sich der Ausschuss u. a.
über die entsprechende Rechtspraxis in den Vereinigten
Staaten von Amerika kundig gemacht. Der Ausschuss
kommt zu dem Schluss, dass ein Abweichen von der im
Entwurf der Bundesregierung enthaltenen Regelung in
hohem Maße verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Im
Dienste eines effektiven präventiven Grundrechtsschutzes
bei den durch eine akustische Wohnraumüberwachung
veranlassten schweren Grundrechtseingriffen sind die vorge-
sehenen hohen Anordnungshürden geboten. Fälle, in denen
nach Ausschöpfen aller Ermittlungsmöglichkeiten keine
Kernbereichsprognose abgegeben werden kann, dürften in
der Praxis eher selten auftreten. In solchen Fällen soll die
Gefahr eines Eingriffs in den Kernbereich nach Ansicht des
Ausschusses gerade nicht hingenommen werden. Dies ist
eine Konsequenz der Unverfügbarkeit der Menschenwürde,
deren Verletzung nicht gegen die – berechtigten – Straf-
verfolgungsinteressen abgewogen werden darf.
Die dargestellten Anforderungen bedeuten nicht, dass die
Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung in
der Praxis unmöglich wird. Der Entwurf gewährleistet die
Praktikabilität der Maßnahme durch ein in sich stimmiges
Regelungskonzept. Die automatische Erfassung von Gesprä-
chen ist nach dem Entwurf nicht ausgeschlossen (vgl.
Drucksache 15/4533, S. 15). Dem sog. Richterband käme
nur Bedeutung in den Fällen zu, in denen das Mithören in
Echtzeit geboten ist. Etwaigen nachträglichen Manipulati-
onsvorwürfen an die Strafverfolgungsbehörden, entlastende
Äußerungen bewusst nicht aufgezeichnet zu haben, kann da-
durch begegnet werden, dass das Aufzeichnungsgerät das
Ausschalten des Mikrophons dokumentiert und bis zum
Wiedereinschalten eine Leeraufzeichnung erstellt. Das mög-
liche Versäumen entlastender – wie auch belastender –
Äußerungen ist im Übrigen allen Ermittlungsmaßnahmen
eigen. Hinsichtlich der möglichen Gefahr einer „Flucht in
den Kernbereich“ durch die Zielpersonen der Maßnahme ist
zu beachten, dass Anhaltspunkte für eine solche Gefahr von
den Ermittlungsbehörden bei der Entscheidung, ob das Ab-
hören und Aufzeichnen zu unterbrechen ist, berücksichtigt

werden können und müssen. In Zweifelsfällen ist nach
§ 100c Abs. 5 Satz 6 StPO-E eine Entscheidung des anord-
nenden Gerichts herbeizuführen.
Der Ausschuss hat sich ferner mit der Frage auseinander ge-
setzt, ob Straftaten i. S. d. § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO-E nur
Anlasstaten i. S. d. § 100c Abs. 2 StPO-E sein sollten. Für
die Frage des durch den Bezug auf eine Straftat hergestellten
Sozialbezugs einer Äußerung, die diese dem Kernbereich
entzieht, kommt es auf die Schwere der Straftat jedoch nicht
an. Strafrecht ist stets ultima ratio als Reaktion auf eine Ver-
letzung der Rechtsordnung. Die Strafbarkeit einer Handlung
als solche wiegt daher schwer und begründet durch die Ver-
letzung der Rechtsordnung bereits einen Sozialbezug. Im
Einzelfall – etwa im Streitgespräch unter Ehegatten – kann
einer an sich strafbaren Handlung aber die Strafwürdigkeit
fehlen. Damit kann es zugleich an der Eignung mangeln, den
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aufzuhe-
ben. Diesen Konstellationen wird im Entwurf durch die For-
mulierung „in der Regel“ Rechnung getragen. Durch diese
Formulierung werden auch im Hinblick auf § 100c Abs. 4
Satz 2 StPO-E solche Fälle erfasst, in denen ausnahmsweise
Betriebs- oder Geschäftsräume nicht betrieblich oder ge-
schäftlich genutzt werden. Eine Einschränkung der gesetz-
lichen Vermutung auf „reine“ Betriebs- oder Geschäftsräu-
me ist daher nicht erforderlich. Dies würde nur zu weiteren
Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Zu § 100c Abs. 6 StPO-E
Die Anfügung des Halbsatzes an § 100c Abs. 6 Satz 1
StPO-E, mit dem die entsprechende Anwendung des § 100c
Abs. 5 Satz 2 bis 4 geregelt wird, stellt klar, dass Aufzeich-
nungen, die aus einer unzulässigen Abhörung von Berufs-
geheimnisträgern gewonnen worden sind, unverzüglich zu
löschen sind, nicht verwertet werden dürfen und die Tatsache
ihrer Erfassung und Löschung zu dokumentieren ist. Unbe-
rührt bleibt hiervon die in § 100d Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 StPO-E
(in der Fassung dieser Beschlussempfehlung) besonders ge-
regelte Fallgestaltung, dass etwa versehentlich gleichwohl
erhobene Daten ausnahmsweise zur Abwehr bestimmter
dringender und schwerwiegender Gefahren verwendet
werden dürfen; die Verpflichtung zur unverzüglichen – also
ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmenden – Löschung sol-
cher Daten bedeutet in diesem Fall, dass die Daten zunächst
zur Abwehr dieser Gefahren an die zuständige Stelle über-
mittelt werden dürfen und sodann von der Strafverfolgungs-
behörde zu löschen sind.
Zu § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO-E
Die Ersetzung des Wortes „oder“ durch das Wort „und“
beseitigt eine grammatikalische Unrichtigkeit (vgl. Druck-
sache 15/4533, S. 28).
Zu § 100d Abs. 6 StPO-E
Die Ersetzung der Wörter „nach diesem Gesetz“ in § 100d
Abs. 6 Nr. 1 und 2 StPO-E durch die Angabe „nach § 100c“
dient der Klarstellung (vgl. Drucksache 15/4533, S. 29).
Ferner folgt der Ausschuss im Grundsatz dem Vorschlag des
Bundesrates, die Verwendung der durch eine akustische
Wohnraumüberwachung erhobenen personenbezogenen
Daten zu Zwecken der Abwehr der in § 100d Abs. 6 Nr. 2

Drucksache 15/5486 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Satz 1 StPO-E genannten Gefahren nicht von ihrer Verwert-
barkeit im Strafverfahren abhängig zu machen, und zwar
auch dann nicht, wenn es sich um Daten handelt, die nach
§ 100c Abs. 6 Satz 1 StPO-E nicht hätten erhoben werden
dürfen und daher grundsätzlich nicht verwertbar sind. Denn
der Ausschuss ist nach Abwägung der betroffenen Belange
zu der Auffassung gelangt, dass es im Einzelfall geboten sein
kann, auch fehlerhaft erhobene Daten ausnahmsweise zur
Abwehr besonderer Gefahren zu verwenden, zumal die
schwierige Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit der
Daten im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr
oftmals kaum verlässlich beantwortet werden kann.
Allerdings ist der Ausschuss auch der Meinung, dass der der
Erhebung der Daten zugrunde liegende Eingriff durch die
akustische Wohnraumüberwachung so schwer ist, dass eine
von der Verwertbarkeit nicht determinierte Verwendung nur
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr
oder einer dringenden Gefahr für Leben oder Freiheit einer
Person oder bestimmte Gegenstände von bedeutendemWert
gerechtfertigt ist. Soweit Gegenstände betroffen sind, müs-
sen diese nach der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung
des § 100d Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 StPO-E nicht nur von bedeu-
tendemWert sein, sondern zudem der Versorgung der Bevöl-
kerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in
§ 305 StGB genannt sein. Neben Gebäuden im Sinne des
§ 305 StGB kommen damit insbesondere z. B. Versorgungs-
einrichtungen oder sozialen Zwecken gewidmete Gegen-
stände sowie Güter des Kulturerbes in Betracht. Es kommt
nicht darauf an, ob sich diese Gegenstände in öffentlichem
oder privatem Eigentum oder Besitz befinden. Soweit hinge-
gen lediglich sonstige bedeutende Vermögenswerte betrof-
fen sind, setzt § 100d Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 – neu – für die Ver-
wendung zur Gefahrenabwehr die Verwertbarkeit der Daten
weiterhin voraus.
Mit der in § 100d Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 – neu – vorgesehenen
Regelung wird die Verpflichtung der für die Gefahrenab-
wehr zuständigen Stelle geregelt, Aufzeichnungen über die
an sie übermittelten Informationen unverzüglich zu löschen,
soweit diese für Zwecke der Abwehr der Gefahr sowie eine
etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der
zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr
erforderlich sind. Ferner sind in § 100d Abs. 6 Nr. 2 Satz 4
und 5 – neu – Dokumentations- und Sperrungsregelungen
vorgesehen.
Eine Verwendung kernbereichsrelevanter Informationen
geht mit diesen Modifizierungen von § 100d Abs. 6 Nr. 2

StPO-E nicht einher. Informationen, die zur Abwehr der in
§ 100d Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StPO-E genannten Gefahren not-
wendig sind, werden von vornherein nicht dem Kernbereich
zuzurechnen sein.
Soweit § 100d Abs. 6 Nr. 1 und 2 StPO-E auf die Verwert-
barkeit der aus der akustischen Wohnraumüberwachung er-
langten personenbezogenen Informationen abstellt, ist im
Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit § 100c Abs. 7 Satz 2
StPO-E zu beachten. Eine die Verwertbarkeit verneinende
Entscheidung entfaltet nach § 100c Abs. 7 Satz 2 StPO-E
auch Bindungswirkung für die Frage der Verwendbarkeit zu
den in § 100d Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken.
Zu § 100d Abs. 9 StPO-E
Der Ausschuss hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob
in § 100d Abs. 9 StPO-E eine Höchstfrist für die Zurückstel-
lung der Benachrichtigung aufgenommen werden soll. Eine
solche starre Höchstfrist erscheint indessen nicht sach-
gerecht. Sie würde in Fällen, in denen die in § 100d Abs. 8
Satz 5 StPO-E bezeichnete Gefahrenlage nach Ablauf der
Frist fortbesteht, dazu führen, dass sich eine solche schwer
wiegende Gefahr realisieren könnte. Dies ist nicht zu verant-
worten. Außerdem könnte eine starre Höchstfrist dazu ermu-
tigen, den dann maximal zulässigen Zeitraum der Zurück-
stellung auszunutzen. Dies ist nicht gewollt. Die im Entwurf
vorgesehene flexible Lösung einer turnusmäßigen gericht-
lichen Überprüfung unter Einbindung des Oberlandesge-
richts ist daher vorzuziehen.
Zu § 100d Abs. 10 StPO-E
Der Ausschuss hat sich ferner mit der Frage befasst, ob im
Entwurf noch ausdrücklicher klargestellt werden sollte, dass
der Betroffene die Maßnahme bereits vor ihrem Abschluss
gerichtlich überprüfen lassen kann (wenn er also etwa zufäl-
lig auf dieMaßnahme aufmerksamwird). Dass diese Rechts-
schutzmöglichkeit besteht, macht derWortlaut der Vorschrift
jedoch bereits hinreichend deutlich, indem er eine Möglich-
keit nachträglichen Rechtsschutzes für den Fall eröffnet,
dass ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund
der zwischenzeitlichen Erledigung der Maßnahme zweifel-
haft ist. Dass der Betroffene die Maßnahme auch bereits vor
ihrem Abschluss gerichtlich überprüfen lassen kann, ergibt
sich aus den allgemeinen Regelungen (Beschwerde gegen
die Anordnung der Maßnahme nach § 304 StPO bzw. ge-
richtliche Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs ana-
log § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Berlin, den 11. Mai 2005

Joachim Stünker
Berichterstatter

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Olaf Scholz
Berichterstatter

Daniela Raab
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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