BT-Drucksache 15/4874

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/2494- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (... Betreuungsrechtsänderungsgesetz - ... BtÄndG)

Vom 16. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4874
15. Wahlperiode 16. 02. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/2494 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
(... Betreuungsrechtsänderungsgesetz – ... BtÄndG)

A. Problem
Das Betreuungsrecht hat in seiner praktischen Umsetzung Schwächen gezeigt.
Die zur Betreuungsvermeidung sinnvolle Vorsorgevollmacht wird nicht hinrei-
chend genutzt; das Abrechungsverfahren für Berufsbetreuer ist zu aufwändig
und bürokratisch.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit einigen Änderungen, durch den u. a. die Vor-
sorgevollmacht gestärkt und die Vergütung der Berufsbetreuer bei gleichzeiti-
ger Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse pauschaliert wird.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/4874 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2494 – in der aus der nachfolgenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. Februar 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Sabine Bätzing
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Ute Granold
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4874

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
(… Betreuungsrechtsänderungsgesetz – … BtÄndG)
– Drucksache 15/2494 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Betreuungsrechts

(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz
– 2. BtÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
㤠1836a

(weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:

㤠1836b
(weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:

㤠1901a
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorge-

vollmacht“.
d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:

㤠1908e
(weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:
㤠1908h

(weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:

㤠1908k
(weggefallen)“.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des
Betreuungsrechts

(… Betreuungsrechtsänderungsgesetz
– … BtÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1358 wird wie folgt gefasst:
㤠1358

Vertretung durch Ehegatten für die Vermögens-
sorge“.

b) Nach der Angabe zu § 1358 wird in einer neuen Zeile
folgende Angabe eingefügt:

㤠1358a
Vertretung durch Ehegatten für die Gesundheits-

sorge“.
c) Nach der Angabe zu § 1618a wird in einer neuen

Zeile folgende Angabe eingefügt:
㤠1618b

Vertretung durch Angehörige für die Gesundheits-
sorge“.

d) Nach der Angabe zu § 1906 wird in einer neuen Zeile
folgende Angabe eingefügt:

㤠1906a
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heil-

behandlung“.
e) In den Angaben zu den §§ 1908e und 1908h werden

jeweils die Wörter „Aufwendungsersatz und Vergü-
tung“ durch die Wörter „Vergütung und Aufwands-
entschädigung“ ersetzt.

f) Im Buch 4. Familienrecht Abschnitt 3 Titel 2. Recht-
liche Betreuung werden nach der Angabe zu § 1908k
jeweils in einer neuen Zeile folgende Angaben einge-
fügt:

Drucksache 15/4874 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
㤠1908l

Pauschale Vergütung des Berufsbetreuers
§ 1908m

Sonderfälle der Betreuung
§ 1908n

Aufwandsentschädigung
§ 1908o

Abrechnungszeitraum; Mitteilungspflicht; Anspruch
gegen die Staatskasse“.

2. Nach § 1357 werden folgende §§ 1358 und 1358a einge-
fügt:

㤠1358
Vertretung durch Ehegatten für die Vermögenssorge
(1) Ist ein Ehegatte infolge einer Krankheit oder Be-

hinderung nicht in der Lage, seine Rechte und Pflichten
selbst wahrzunehmen und hat er weder eine andere Per-
son für ihn zu handeln bevollmächtigt noch ist ein Be-
treuer bestellt, kann ihn der andere Ehegatte nach Maß-
gabe des Absatzes 2 gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt
leben oder der Ehegatte einen entgegenstehenden Willen
geäußert hat.
(2) Der andere Ehegatte kann

1. innerhalb von jeweils 30 Tagen über ein Guthaben
auf einem Girokonto des berechtigten Ehegatten bis
zu einer Höhe von 3 000 Euro und über Guthaben
aus einmaligen Geldleistungen nach den §§ 18 bis 29
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, privater Kran-
kenversicherer sowie beamtenrechtlicher Beihilfe-
stellen verfügen, Abrechnungen, Kontoauszüge und
Mitteilungen entgegennehmen und anerkennen;
unterhält der berechtigte Ehegatte Girokonten bei
einem oder verschiedenen Kreditinstituten, gilt der in
Satz 1 genannte Höchstbetrag für jedes Girokonto
gesondert;

2. Leistungen nach den §§ 18 bis 29 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, nach dem Opferentschädigungs-
gesetz, dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
aus privaten Krankenversicherungen, beamtenrecht-
licher Beihilfe, Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung und aus einem Altersvorsorgevertrag im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes geltend machen, entgegennehmen und über
sie verfügen;

3. für den berechtigten bzw. verpflichteten Ehegatten
Erklärungen hinsichtlich der Einkommensteuer, der
Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages ein-
schließlich der damit im Zusammenhang stehenden
steuerlichen Nebenleistungen abgeben, Erstattungen
entgegennehmen und darüber verfügen;

4. ein Mietverhältnis, an dem der Ehegatte als Mieter
beteiligt ist, kündigen oder aufheben, in dessen
Namen einen Heimvertrag abschließen und Rechte
und Pflichten aus einem Heimvertrag wahrnehmen.
§ 1907 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

2. entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) Der andere Ehegatte gilt als vertretungsberechtigt,

wenn er dem, gegenüber dem eine Willenserklärung ab-
zugeben ist,
1. schriftlich erklärt,

a) mit dem verhinderten Ehegatten verheiratet zu
sein,

b) nicht getrennt zu leben,
c) dass ihm das Vorliegen einer Vollmacht oder Be-

treuung nicht bekannt ist,
d) dass der verhinderte Ehegatte einen der Vertre-

tung entgegenstehenden Willen nicht geäußert hat
und

2. ein ärztliches Zeugnis über die Handlungsunfähigkeit
des verhinderten Ehegatten vorlegt. Das Zeugnis
muss bescheinigen, dass eine persönliche Unter-
suchung vor nicht länger als sechs Monaten stattge-
funden hat und bei der Untersuchung soweit möglich
ihr Zweck erläutert wurde.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, gegenüber dem eine Wil-
lenserklärung abzugeben ist, das Fehlen der Vorausset-
zungen des Absatzes 1 kennt oder kennen muss.

§ 1358a
Vertretung durch Ehegatten für die Gesundheitssorge
(1) Unter den Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1

kann ein Ehegatte für den verhinderten Ehegatten Erklä-
rungen abgeben, die auf die Vornahme einer Untersu-
chung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung
oder eines ärztlichen Eingriffs gerichtet sind. § 1904
Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der andere Ehegatte gilt als erklärungsbefugt,

wenn er dem Arzt schriftlich erklärt,
1. mit dem verhinderten Ehegatten verheiratet zu sein,
2. nicht getrennt zu leben,
3. dass ihm das Vorliegen einer Vollmacht oder Betreu-

ung nicht bekannt ist,
4. dass ihm ein entgegenstehender Wille des Ehegatten

nicht bekannt ist.
Dies gilt nicht, wenn der Arzt das Fehlen der Vorausset-
zungen des Absatzes 1 kennt oder kennen muss.“

3. Nach § 1618a wird folgender § 1618b eingefügt:
㤠1618b

Vertretung durch Angehörige für die Gesundheitssorge
(1) § 1358a Abs. 1 gilt im Verhältnis von Eltern und

ihren volljährigen Kindern entsprechend, es sei denn, es
ist ein erklärungsbefugter Ehegatte oder Lebenspartner
vorhanden. Kinder sind vor Eltern erklärungsbefugt. Bei
mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Erklä-
rung eines von ihnen; es ist jedoch der Widerspruch
eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger An-
gehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar,
genügt die Erklärung des nächst erreichbaren nachran-
gigen Angehörigen.

3. entfällt

Drucksache 15/4874 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) Ein Angehöriger im Sinne von Absatz 1 gilt als er-

klärungsbefugt, wenn er dem Arzt schriftlich erklärt,
1. vor- oder zumindest gleichrangiger Angehöriger im

Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 zu sein,
2. dass ihm das Vorliegen einer Vollmacht oder Betreu-

ung nicht bekannt ist und
3. dass ihm weder ein entgegenstehender Wille des Be-

troffenen noch ein Widerspruch eines gleichrangigen
Angehörigen bekannt ist.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 hat der nachrangige An-
gehörige abweichend von Satz 1 Nr. 1 zu erklären, Ange-
höriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu sein und dass
der vorrangige Angehörige innerhalb angemessener Zeit
nicht erreichbar ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
der Arzt das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 1
kennt oder kennen muss.“

4. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzelvor-
mund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.

5. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzelvor-
mund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.

6. § 1896 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen
darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“

b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die An-
gelegenheiten des Volljährigen

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz erhält.“

5. § 1836 wird wie folgt gefasst:
㤠1836

Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.

Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn
das Gericht bei der Bestellung des Vormunds fest-
stellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufs-
mäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Ab-

satz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus be-
sonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleich-
wohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der vormund-
schaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt
nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine

Vergütung bewilligt werden.“
6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.
7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
ein Betreuer nicht bestellt werden.“
b) entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in

§ 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder
2. durch einen hierzu befugten Angehörigen in den

Fällen der §§ 1358, 1358a und 1618b oder
3. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher

Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
Betreuer besorgt werden können.“

7. § 1897 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde soll die Person auffor-
dern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus
dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen

des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl
und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Be-
treuungen zu erklären.“

8. § 1899 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,
werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 ge-
regelten Fällen nicht bestellt.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die Be-
sorgung überträgt“ gestrichen.

9. In § 1901 werden Absatz 4 folgende Sätze angefügt:
„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Be-
treuer in geeigneten Fällen zu Beginn der Betreuung
einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungs-
plan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Er-
reichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.“

10. Dem § 1901a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Schriftstücke, in denen
der Betroffene eine andere Person mit der Wahrneh-
mung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat.“

8. § 1897 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Wird eine Person unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Be-
treuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zustän-
dige Behörde zur Eignung des ausgewählten Be-
treuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite
Alternative des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhö-
ren. Die zuständige Behörde soll die Person auffor-
dern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus
dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“

b) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Be-
treuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Ge-
richts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der
Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden
Maßnahmen darzustellen.“

11. § 1901a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1901a
Schriftliche Betreuungswünsche,

Vorsorgevollmacht“.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsge-
richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrich-
ten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vor-
lage einer Abschrift verlangen.“

Drucksache 15/4874 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
11. Nach § 1906 wird folgender § 1906a eingefügt:

㤠1906a
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heil-

behandlung
Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambu-
lanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer
ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten
notwendig ist, weil
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-

heit oder geistigen oder seelischen Behinderung die
Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln kann und

2. die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen
ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.

Die zwangsweise Zuführung ist nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zulässig. § 1906 Abs. 3
und 5 Satz 1 gilt entsprechend.“

12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Be-
treuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
erteilt hat.“

13. § 1908e wird wie folgt gefasst:
㤠1908e

Vergütung und Aufwandsentschädigung für Vereine
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Ver-

ein Vergütung und Aufwandsentschädigung nach den
§§ 1908l bis 1908o verlangen. § 1836 Abs. 1 Satz 2
und 3, § 1908m Abs. 2 sowie § 1908n Satz 2 finden
keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten wer-
den nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte

nach den §§ 1908l bis 1908o geltend machen.“
14. § 1908f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-
bildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtigte
und gesetzliche Vertreter nach den §§ 1358, 1358a,
1618b und § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland“ durch das
Wort „Land“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können

im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer
Vorsorgevollmacht beraten.“

15. § 1908h wird wie folgt gefasst:
㤠1908h

Vergütung und Aufwandsentschädigung für
Behördenbetreuer

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zu-
ständigen Behörde eine Vergütung nach § 1908m

11. entfällt

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 1908e wird aufgehoben.

14. § 1908f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-

bildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtigte“
eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

15. § 1908h wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Abs. 2 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme
des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des

§ 1908m Abs. 2 kann die Behörde eine Aufwandsent-
schädigung in sinngemäßer Anwendung des § 1908n
Satz 1 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des
Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend. § 1908n Satz 3 findet keine
Anwendung.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte

nach den §§ 1908l bis 1908o geltend machen.“
16. § 1908i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis
1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,
1828 bis 1834, 1835a, 1836 Abs. 1, 2 Satz 1 und 4,
Abs. 4, §§ 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890
bis 1895 sinngemäß anzuwenden.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„§ 1835 ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem
Betreuer keine Vergütung zusteht.“

17. In § 1908k Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 aufge-
hoben.

18. Nach § 1908k werden folgende §§ 1908l bis 1908o ein-
gefügt:

㤠1908l
Pauschale Vergütung des Berufsbetreuers

(1) Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, ist der
zu vergütende Zeitaufwand
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit vier-

einhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit drei,
4. danach mit zwei Stunden im Monat anzusetzen.
(2) Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt

nicht in einem Heim, beträgt der pauschale Stunden-
ansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb Stunden im Monat.
Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen
Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung
und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzu-
halten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl
der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind

16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis
1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,
1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis
1895 sinngemäß anzuwenden.“

b) entfällt

17. § 1908k wird aufgehoben.

18. entfällt

Drucksache 15/4874 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heim-
gesetzes gilt entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Monate nach den Absät-

zen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alter-
native 1 entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich
auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen
Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Ta-
gen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 gelten
entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stundensätze
sind auf volle Zehntel aufzurunden.
(4) Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach

den für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des
Betreuers sowie nach der Schwierigkeit der Betreuer-
geschäfte. Ist der Betreute mittellos, bestimmt sich die
Höhe des Stundensatzes nach § 1 des Gesetzes über die
Vergütung von Berufsvormündern.

§ 1908m
Sonderfälle der Betreuung

(1) Abweichend von § 1908l Abs. 1 und 2 bemisst
sich die Vergütung des Berufsbetreuers in den Fällen
des § 1899 Abs. 2 und 4 nach der für die Führung der
Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit. Ist
im Falle des § 1899 Abs. 4 die Verhinderung tatsäch-
licher Art, so ist die nach § 1908l zu bemessende
Vergütung nach Tagen zu teilen; § 1908l Abs. 3 Satz 3,
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Wird die Betreuung nicht berufsmäßig geführt, so

kann das Gericht dem Betreuer gleichwohl eine Ver-
gütung nach Absatz 1 sowie nach § 1908l bewilligen,
soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreu-
ungsgeschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn
der Betreute mittellos ist.

§ 1908n
Aufwandsentschädigung

Erhält der Betreuer eine Vergütung, so hat das Vor-
mundschaftsgericht mit der Vergütung eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 Euro für jede
nach den §§ 1908l und 1908m angesetzte Stunde zu be-
willigen. Für nicht voll anzusetzende Stunden ist der
entsprechende anteilige Betrag zu bewilligen. Die ge-
sonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne
von § 1835 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fällen des
§ 1908m Abs. 1 Satz 1 kann der Betreuer stattdessen
einen Aufwendungsersatz nach § 1835 beanspruchen.

§ 1908o
Abrechnungszeitraum; Mitteilungspflicht;

Anspruch gegen die Staatskasse
(1) Der Betreuer kann die Vergütung und die Auf-

wandsentschädigung nach Ablauf von jeweils drei
Monaten für diesen Zeitraum geltend machen.

(2) Änderungen, die sich auf die Vergütung aus-
wirken können, hat der Betreuer unverzüglich dem
Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
(3) Ist der Betreute mittellos, kann der Betreuer Ver-

gütung und Aufwandsentschädigung aus der Staats-
kasse verlangen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 7 angefügt:

„(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich
die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und auskunftspflich-
tige Person durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertre-
ten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich
oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch
die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt
sein.“

Artikel 3
Änderung des Passgesetzes

In § 6 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
S. 537), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird Ab-
satz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semi-

kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Passbewerber, die handlungs- oder
geschäftsunfähig sind und eine für diesen Fall wirksam
erteilte, öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungs-
behördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Be-
treuungsbehörde beglaubigte Vollmacht in schriftlicher
Form nachweisen.“

b) In Satz 5 werden nach den Wörtern „die geschäftsun-
fähig sind“ die Wörter „und sich nicht nach Satz 4 Halb-
satz 2 durch eine bevollmächtigte Person vertreten las-
sen“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 1906“ durch die
Angabe „§ 1906a“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
㤠19

18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die
Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden
Vergütung nach den für die Führung der Pfleg-
schaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des
Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwie-
rigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pfleg-
ling nicht mittellos ist.“

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

Artikel 3
entfällt

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. entfällt

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-

stellt:

Drucksache 15/4874 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in § 14
Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Richtervorbehalte ganz oder
teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Verrichtungen
auf Grund der §§ 1903 bis 1906a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit betreffen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

In § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „(gesetzliche Vertreter)“ ge-
strichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

„1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie
nicht die Entscheidung über die Anordnung
einer Betreuung und die Festlegung des Auf-
gabenkreises des Betreuers auf Grund der
§§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie die Verrichtungen auf Grund der
§§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1

Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines
Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines
Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung
und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
den.“

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-
jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere
natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Ver-
tretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem ge-
setzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung
geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung
entfallen zu lassen.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch

die Angabe „§ 67a“ ersetzt.
2. § 56g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abgabe an ein anderes Vormundschafts-
gericht gelten § 46 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2
Satz 1 Alternative 1 und Abs. 2 Satz 2, § 36
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“

bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als
einem Jahr an einem anderen Ort gleich.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und dem

Betreuer, sofern der Betroffene einen solchen bereits
erhalten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz einge-

fügt:
„§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.“

b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie bestimmen sich in entsprechender Anwendung
der Vorschriften für Betreuer, mit Ausnahme der in
§ 1908i in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4
und § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der
Maßgabe, dass die Vergütung des berufsmäßigen
Pflegers sich nach der für die Führung der Pfleg-
schaft aufgewandten Zeit bemisst und die Aufwand-
sentschädigung sich nach § 1835 Abs. 1, 2 und 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. § 1836b Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
entsprechende Anwendung. Die Höhe der zu bewilli-
genden Vergütung ist stets nach Maßgabe des § 1 des
Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern
zu bemessen.“

„2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu
bewilligende Vergütung oder Abschlagszah-
lung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach
§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ gestrichen.

3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr

nach seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen
tätig sein.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 67 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
㤠67a

(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz
seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht ver-

Drucksache 15/4874 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

3. In § 68b Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-
gefügt:
„Von einer Einholung eines Gutachtens kann abgesehen
werden, soweit durch Verwertung eines durch einen
Sachverständigen nach Anhörung und persönlicher Un-
tersuchung in einem anderen Verfahren erstellten Gut-
achtens festgestellt werden kann, inwieweit eine psychi-
sche Krankheit oder eine geistige oder seelische Behin-
derung vorliegt. Über die im Sozialgesetzbuch bezeich-
neten Zwecke der Verarbeitung personenbezogener
Daten hinaus sind die darin genannten Leistungsträger,
Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen so-
wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
auf Verlangen des Vormundschaftsgerichtes verpflichtet,
Gutachten und gutachtliche Stellungnahmen zu Zwecken
der Bestellung eines Betreuers zu übermitteln. § 76 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Mit
Einverständnis des Betroffenen kann unter den Voraus-
setzungen des Satzes 2 auf eine Begutachtung insgesamt
verzichtet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
für die Bestellung eines Betreuers zweifellos feststehen.“

langt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfle-
ger erhalten keinen Aufwendungsersatz.
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft aus-
nahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger
neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergü-
tung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3
Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Ver-

gütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vor-
mundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geldbe-
trag zubilligen, wenn die für die Führung der Pfleg-
schaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und
ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet
ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die vor-
aussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1
des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes be-
stimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwands-
pauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu
vergüten. Einer Nachweisung der vom Pfleger aufge-
wandten Zeit und der tatsächlichen Aufwendungen
bedarf es in diesem Fall nicht; weitergehende Auf-
wendungsersatz- und Vergütungsansprüche des Pfle-
gers sind ausgeschlossen.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-

ungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt,
stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung
nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuerver-
gütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein
Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger für
das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde
keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des

Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im
Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.“

7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines
Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit
durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen
Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei
dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten ein-
schließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermei-
dung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfor-
dern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzuge-
ben, für welchen Zweck das Gutachten und die Be-
funde verwendet werden sollen. Das Gericht hat
übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es
feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht
geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Überzeu-
gung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

4. § 69d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤤 1904, 1907

Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch
die Angabe „§ 1358a Abs. 1, § 1618b Abs. 1,
§§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Betreuers“
die Angabe „, eines gesetzlichen Vertreters nach den
§§ 1358a, 1618b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-
fügt.

5. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „geltend,“
die Wörter „der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätz-
lich falsch erteilt oder“ eingefügt.

6. § 69i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach den Wörtern

„dieser Verfahrenshandlungen“ die Angabe „unbe-
schadet des § 68b Abs. 1 Satz 2 und 5“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 68b Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 68b Abs. 1 Satz 6“ ersetzt.

7. Der Überschrift des 2. Abschnitts Unterabschnitt IV
werden folgende Wörter angefügt:
„; Genehmigung der zwangsweisen Zuführung zur ärzt-
lichen Heilbehandlung“.

8. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so findet
§ 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren
über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhörung
des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an
das Gericht abgeben, in dessen Bezirk sich der Be-
troffene aufhält und die Unterbringungsmaßnahme
vollzogen werden soll, wenn sich das Gericht zur
Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46
Abs. 1 Alternative 1 gilt entsprechend.“

im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeig-
net sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teil-
weise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren Ver-
wendung die Einwilligung des Betroffenen oder des
Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die
Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die über-
mittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Ge-
richt kann unter den vorgenannten Voraussetzun-
gen auf eine Begutachtung insgesamt verzichten,
wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestel-
lung eines Betreuers zweifellos festgestellt werden
können.“

8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre“
durch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt.

4. entfällt

9. u n v e r ä n d e r t

6. entfällt

7. entfällt

10. § 70 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren
über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhörung
des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an
das Gericht abgeben, in dessen Bezirk sich der Be-
troffene aufhält und die Unterbringungsmaßnahme
vollzogen werden soll, wenn sich das Gericht zur
Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46
Abs. 2 Satz 1 erste Alternative gilt entsprechend.“

11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt.

Drucksache 15/4874 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
9. Nach § 70n wird folgender § 70o eingefügt:

㤠70o
(1) Für die Genehmigung der zwangsweisen Zufüh-

rung zur ärztlichen Heilbehandlung nach § 1906a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Vorschriften die-
ses Unterabschnitts entsprechend.
(2) Die Entscheidung, durch die eine zwangsweise Zu-

führung zur ärztlichen Heilbehandlung genehmigt wird,
muss enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. die nähere Bezeichnung der notwendigen Maß-

nahme,
3. den Zeitraum, während dessen der Zwang zur Zufüh-

rung ausgeübt werden kann; dieser Zeitraum darf
höchstens sechs Monate, bei offensichtlich längerer
Behandlungsbedürftigkeit höchstens ein Jahr betra-
gen,

4. eine Rechtsmittelbelehrung.
(3) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung

zu begründen.“

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-

lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ 10 angefügt:

㤠10
Übergangsvorschrift zum … Betreuungsrechtsänderungs-

gesetz vom …
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von

Betreuern, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind,
richten sich nach den bisherigen Vorschriften.“

9. entfällt

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1
Nr. 17“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-

lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§… (14) angefügt:

„ §… (14)
Übergangsvorschrift zum 2. Betreuungsrechtsänderungs-

gesetz vom … (einsetzen: Datum des Gesetzes)
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von

Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli
2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum In-
krafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes)
geltenden Vorschriften.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 8
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

In § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1357“ durch die
Angabe „Die §§ 1357 bis 1358a“ ersetzt.

Artikel 8
entfällt

Artikel 8
Gesetz über die Vergütung von Vormündern

und Betreuern
(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –

VBVG)
Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Feststellung der Berufsmäßigkeit und

Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung

der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vor-
mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-
tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufs-
ausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass
dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in
diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßig-
keit liegt im Regelfall vor, wenn
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt

oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche

Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter-
schreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung

nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem
Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der
Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu
bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

§ 2
Erlöschen der Ansprüche

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht bin-
nen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormund-
schaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendma-
chung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mün-
del. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.

Abschnitt 2
Vergütung des Vormunds

§ 3
Stundensatz des Vormunds

Drucksache 15/4874 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende

Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung
der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen
Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere
Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft
nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-

schlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlos-
sene Ausbildung erworben sind;

2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine ab-
geschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-
zes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vor-
mund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für
die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und
durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse
auch für die Führung der dem Vormund übertragenen
Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das
Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei
der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormund-
schaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,
kann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den
in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung
bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlan-
gen.

Abschnitt 3
Sondervorschriften für Betreuer

§ 4
Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende

Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende
Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere
Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar
sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine ab-

geschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
schlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch An-

sprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstande-
ner Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

findet keine Anwendung.
§ 5

Stundenansatz des Betreuers
(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit
fünfeinhalb,

2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb
Stunden im Monat anzusetzen.
Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht
in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achtein-

halb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.

(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenan-
satz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung vierein-

halb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei
Stunden im Monat.
Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufent-
halt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb
Stunden im Monat.

(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtun-
gen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Be-
treuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und
Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich be-
trieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entspre-
chend.

(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stun-
denansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Drucksache 15/4874 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stun-
denansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

(5) Findet einWechsel von einem beruflichen zu einem
ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Be-
treuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der
Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Ab-
sätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn
zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamt-
licher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung
allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwend-
bar.

§ 6
Sonderfälle der Betreuung

In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung
nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwen-
dungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwen-
dungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs beanspruchen. Ist im Falle des § 1899 Abs. 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tat-
sächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwen-
dungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilli-
gen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten entsprechend.

§ 7
Vergütung und Aufwendungsersatz für

Betreuungsvereine
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein

eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2
in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1
Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von
§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen
nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung
und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz
oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs geltend machen.

§ 8
Vergütung und Aufwendungsersatz für

Behördenbetreuer
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zu-

ständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungs-
geschäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine In-
anspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwen-
dungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
dung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten
nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3
entsprechend.

(4) § 2 ist nicht anwendbar.
§ 9

Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Mo-

naten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und
Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

§ 10
Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Be-
treuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Be-

treuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem
Heim oder außerhalb eines Heims und

2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im
Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens

31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalen-
derjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass
der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides
Statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-
langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem
Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 11
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass

es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn
der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im
Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer
Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder

Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-

men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche
nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass

es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-
schule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1

Drucksache 15/4874 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 9
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Das Betreuungsbehördengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,
2025), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Die Behörde berät und unterstützt die Betreuer, die

Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter nach den
§§ 1358, 1358a, 1618b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf ihren
Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer
insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplanes.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbe-
hörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügun-
gen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften
oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die
Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung

nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Ange-
legenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte

und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können

Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Be-
treuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine
Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkann-
ten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung
darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder

Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-

men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche
nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Hochschule vermittelten ver-
gleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-

voraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über
die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stel-
lenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu er-
bringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsver-
fahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht
kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land
abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt
wird.

Artikel 9
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990
(BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevoll-

mächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstel-
lung des Betreuungsplans.“

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4874

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen
an diese Personen regeln.
(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine

Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden ge-
sondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit
kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall ab-
gesehen werden.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen
für die Beratung und Beglaubigung abweichend von
Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach demWort „Betreuer“ die Wör-

ter „oder Verfahrenspfleger“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht den
Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen
mit.“

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz –

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 74 in
einer neuen Zeile folgende Angabe eingefügt:
„§ 74a Übermittlung für die Durchführung von Betreu-
ungsverfahren“.

2. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
㤠74a

Übermittlung für die Durchführung eines Betreuungs-
verfahrens

Auf Verlangen eines Gerichts sind in den Verfahren
nach § 68b Abs. 1 Satz 3 und § 69i Abs. 1 Satz 2 Halb-
satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit zum Zwecke der Bestellung eines
Betreuers oder zur Erweiterung des Aufgabenkreises
eines Betreuers Gutachten und gutachtliche Stellung-
nahmen einschließlich der darin enthaltenen Sozialdaten
zu übermitteln.“

3. In § 76 Abs. 2 Nr. 2 wird der abschließende Punkt gestri-
chen und wird die Angabe „und des § 74a.“ angefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-

schutz –
In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches

Sozialgesetzbuch.“
1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

Drucksache 15/4874 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f und Nr. 8, 11, 13
bis 16 und 18 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

– Soziale Pflegeversicherung –
Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pfle-
gekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich
der Befunde des Medizinischen Dienstes der Kranken-
versicherung zu übermitteln.“

Artikel 12
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig
tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25 Juni
1998 (BGBl. I S. 1580), zuletzt geändert durch Artikel 29
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
außer Kraft.
(2) entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4874

Bericht der Abgeordneten Sabine Bätzing, Christine Lambrecht, Joachim
Stünker, Ute Granold, Jerzy Montag und Sibylle Laurischk

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/2494 in seiner 94. Sitzung am 4. März 2004 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage in seiner 48. Sitzung am 16. Februar
2005 beraten und einstimmig die Annahme in der Fassung
der Beschlussempfehlung empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlage in seiner 90. Sitzung am 16. Februar 2005 bera-
ten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzuneh-
men.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 31. März
2004 beschlossen, zu der Vorlage am 26. Mai 2004 (Teil 1)
und am 16. Juni 2004 (Teil 2) eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. An der Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:
Gisela Baum Rechtsanwältin, Berlin
Georg Dodegge Richter am Amtsgericht, Essen
Wolfgang Hener Direktor des Deutschen Cari-

tasverbandes e. V., Außenstelle
Bonn der Hauptvertretung
Berlin

Prof. Dr. Dr. Rolf D. Hirsch Vorsitzender des Verbandes
Handeln statt Misshandeln
(HsM), Bonner Initiative ge-
gen Gewalt im Alter e. V.,
Bonn; Leiter der gerontopsych-
iatrischen Abteilung der rheini-
schen Landesklinik in Bonn

Brigitte Kamphausen Vorsitzende Richterin am
Landgericht, Duisburg; Deut-
scher Richterbund

Dr. Bernhard Knittel Richter am Bayerischen Obers-
ten Landesgericht, 3. Zivilsenat

Prof. Dr. Volker Lipp Georg-August-Universität Göt-
tingen, Beisitzer im Vorstand
des Vormundschaftsgerichts-
tages e. V.

Andrea Dieckmann Richterin am Kammergericht,
25. Zivilsenat, stellvertretende
Vorsitzende des Vormund-
schaftsgerichtstages e. V.

Klaus Schlimm Rechtsanwalt, Köln; Vorsitzen-
der Betreuungsrechtsausschuss
des Kölner Anwaltsvereins

Brunhilde Ackermann Leiterin der Betreuungsbehörde
der Stadt Kassel; stellvertretende
Vorsitzende des Vormundschafts-
gerichtstags e. V. (VGT)

Dr. Cornelia Dehn Bezirksrevisorin, Amtsgericht
Leipzig

Klaus Förter-Vondey Vorsitzender Bundesverband der
Berufsbetreuer/innen e. V.
(BdB), Hamburg

Uwe Harm Rechtspfleger AG Bad Segeberg,
Bund Deutscher Rechtspfleger

Ulrich Hellmann Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Be-
hinderung e. V., Marburg

Ludwig Klein Sozialdienst Katholischer
Männer (SKM), Osnabrück

Holger Ließfeld Arbeiterwohlfahrt, Bundesver-
band e. V. (AWO), Bonn

Volker Lindemann Vorsitzender VGT
Dr. Klaus Maier Richter am Landgericht, Bund-

Länder-Arbeitsgruppe „Betreu-
ungsrecht“, Hessische Landes-
vertretung

Gerold Oeschger Vorsitzender des Verbandes frei-
beruflicher Betreuer/innen e. V.
(VfB), Groß Gaglow

Christine Sellin Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik e. V. (ISG),
Köln.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die
Protokolle der 49. und 51. Sitzung des Rechtsausschusses
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen
verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 70. Sitzung
am 16. Februar 2005 abschließend beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 15/2494 in der Fassung der oben stehenden Zusam-
menstellung zu empfehlen.
Die Fraktion der SPD hob die die intensive und gute Zu-
sammenarbeit, die bei diesem Gesetzentwurf zu einem frak-
tionsübergreifenden Kompromiss geführt habe, hervor und
dankte allen Berichterstattern dafür. Mit dem getroffenen
Kompromiss, der zwar an einer Pauschalierung festhalte,
aber den Inklusivstundensatz eingeführt habe – welcher so-
wohl die Aufwandpauschale als auch Umsatzsteuer regele,
und somit das Ehrenamt stärke – sei eine gute Lösung ge-
funden worden. Sie käme insbesondere den Ländern und
den Betreuten entgegen. Die Fraktion der SPD begrüßte,
dass es gelungen sei, auf die gesetzliche Vertretungsmacht

Drucksache 15/4874 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

und die ambulante Zwangsbehandlung zu verzichten. Dies
liege insbesondere im Interesse der Menschen mit Behinde-
rungen und deren Interessenverbände. Ein Beitrag zur Qua-
litätssicherung der Betreuung sei außerdem dadurch gelun-
gen, dass im Betreuungsrecht nun nicht mehr Richter auf
Probe eingesetzt würden. Es gebe zwar Rückmeldungen,
dass man sich insbesondere beim Stundensatz eine noch
weitergehendere Regelung gewünscht hätte, man könne mit
der Gesetzesänderung aber dennoch zufrieden sein. Die
Fraktion der SPD halte es für besonders wichtig, dass das
Gesetz nach zwei Jahren evaluiert und über die Auswirkun-
gen auf die Betreuten, aber auch über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Betreuer berichtet werde. Dabei sollten ins-
besondere die Auswirkungen der Entscheidung des BFH,
nach der Berufsbetreuer Gewerbetreibende sind, einbezogen
werden. Da ursprünglich unterschiedliche Termine vorgele-
gen hätten, weist sie noch mal darauf hin, dass das Gesetz
vollständig zum 1. Juli 2005 in Kraft treten solle.
Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Ausführun-
gen der Fraktion der SPD an und betonte, es habe eine kon-
struktive Zusammenarbeit stattgefunden, die nun zu einem
tragfähigen Kompromiss geführt habe. Auch der Fraktion
der CDU/CSU sei die Evaluierungszeit von 2 Jahren beson-
ders wichtig, um verfolgen zu können, wie sich das sensible
Thema der Vergütung entwickeln werde. Sie hätte sich aller-
dings gewünscht, dass man bei der gesetzlichen Vertretung
bezüglich der Gesundheitsfürsorge noch ein Stück weiter
gekommen wäre, auch um der Forderung der Öffentlichkeit
entgegen zu kommen, dass im Falle der Krankheit eines
Ehepartners eine gesetzliche Vertretung des anderen Ehe-
partners greife. Für wichtig halte sie, dass die Betreuungs-
vereine und das Ehrenamt durch die Bruttovergütung ge-
stärkt worden seien. Das sei ein zentrales Anliegen dieser
Reform. Die Fraktion der CDU/CSU wünsche sich, dass
man auch bei der dritten Änderung des Gesetzes – die nun
mit der Patientenverfügung anstände – ebenso sachlich ori-
entiert zu einer Lösung kommen werde. Hervorzuheben sei,
dass der Kompromiss nicht nur vom Deutschen Bundestag
sondern auch vom Bundesrat getragen werde.
Die Fraktion der FDP führte aus, dass aus liberaler Sicht
das neuste Urteil des BFH zur Gewerbesteuerpflichtigkeit
von Betreuern, die auch die Anwaltschaft treffen werde, ein
Problem darstelle. Die Fraktion der FDP hätte eine Lösung
der Frage im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens für
sinnvoll und notwendig gehalten. Im Interesse einer konsen-
sualen Lösung habe man dieses Thema aber der weiteren
Diskussion vorbehalten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte an
den Ausgangspunkt für die Änderung des Betreuungsrech-
tes. Die Länder hätten damals einen Gesetzentwurf einge-
bracht, dem insbesondere zwei Phänomene zugrunde gele-
gen hätten. Zum einen seien den Ländern in den vergange-
nen Jahren die Kosten für die Betreuung enorm angestiegen
zum anderen habe sich Anzahl der Menschen, die einer Be-
treuung bedürften, erheblich erhöht. Man habe sich diesen
beiden Problemen fraktionsübergreifend sehr objektiv und
sachlich angenommen. Das Ergebnis, bei dem davon auszu-
gehen sei, dass es auch die Zustimmung des Bundesrates
finden werde, habe die Elemente des Gesetzgebungsverfah-
rens der Länder aufgenommen, die sich der Stärkung der
Qualität der Betreuung gewidmet hätten. Durch die Ände-

rung der Entlohnung der Berufsbetreuer werde gewährleis-
tet, dass qualifizierte Betreuungsarbeit auch geleistet und
bezahlt werde. Andererseits seien einzelne Bereiche, wie
z. B. die ambulante Zwangsbehandlung und die Fragen der
gesetzlichen Vertretungsmacht in der nun vorliegenden Ge-
setzesänderung nicht enthalten, weil ansonsten die Intention
die Vorsorgevollmacht zu stärken konterkariert würde.
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedankte
sich für die gute Zusammenarbeit und insbesondere für die
sachkundige Mitarbeit des Justizministeriums.
Der Vertreter der Bundesregierung sicherte zu, dass die
Evaluierung zeitnah beginnen und der Deutsche Bundestag
zum 1. Juli 2007 einen Bericht erhalten werde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden vor allem die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs des Bundesrates erläutert. Im
Übrigen wird auf die Begründung auf Drucksache 15/2494,
S. 12 ff. Bezug genommen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

buchs)
Zu Nummer 2 – alt – (§§ 1358 und 1358a – neu – BGB)
Der Ausschuss lehnt insbesondere angesichts der nicht aus-
zuschließenden Missbrauchsgefahr die Einführung einer
gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten ab. Einschrän-
kungen und weitere sonstige Sicherungen führen nicht wei-
ter, da sie die ohnehin schon komplizierte Norm unpraktika-
bel machen, ohne wirkliche Sicherheit zu erreichen und dem
Ziel der Betreuungsvermeidung näher zu kommen. Es ist
vorzugswürdig, die Betroffenen auf die Möglichkeiten der
Vorsorge durch Vollmachten hinzuweisen.
Zu Nummer 3 – alt – (§ 1618b – neu – BGB)
Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§§ 1358 und
1358a – neu – BGB) verwiesen.
Zu Nummer 4 – neu – (§ 1835 BGB)
Die bisherige Verweisung auf § 1836 Abs. 2 wird durch eine
Verweisung auf die vorgeschlagene Neufassung des § 1836
und das in Artikel 7 des Entwurfs vorgeschlagene neue Vor-
münder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ersetzt.
Zu Nummer 5 – neu – (§ 1836 BGB)
Die Vorschrift wird insgesamt neu gefasst. Schwerpunkt ist
die Verweisung auf das VBVG – neu –, in dem die Fragen
der Vergütung von Vormündern und Betreuern insgesamt
geregelt werden.
Zu Nummer 6 – neu – (§§ 1836a und 1836b BGB)
Der Regelungsgehalt des § 1836a BGB ist in das VBVG
– neu – eingestellt worden, vgl. insoweit die dortige Be-
gründung. § 1836b BGB kann aufgehoben werden, da für
seinen Regelungsbereich im Betreuungsrecht nunmehr die
allgemeine Pauschalierung gilt. Soweit ein Bedürfnis für

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4874

Pauschalierung bei Verfahrenspflegern besteht, kann diese
nun gemäß § 67a Abs. 3 FGG – neu – erfolgen.
Zu Nummer 7 – neu – (§§ 1896 Abs. 2 BGB)
Folgeänderung zum Wegfall der vorgeschlagenen §§ 1358,
1358a und 1618b BGB.
Zu Nummer 8 – neu – (§ 1897 BGB)
Im Satz 1 wird die bisherige Verweisung an das VBVG
– neu – angepasst.
Zu Nummer 10 – neu – (§ 1901 Abs. 4 BGB)
Die vom Ausschuss vorgeschlagene Änderung verdeutlicht,
dass die Betreuungsplanung vom Gericht in geeigneten Fäl-
len angeordnet werden muss. Mit dem unbestimmten
Rechtsbegriff „geeigneter Fall“ hat das Gericht einen weiten
Beurteilungsspielraum.
Zu Nummer 11 – neu – (§ 1901a BGB)
Mit der Neufassung wird vermieden, dass der Bevollmäch-
tigte das Original der Vollmacht bei Gericht abliefern muss
und sich im Rechtsverkehr nicht mehr legitimieren kann.
Bei notariell beurkundeten Vollmachten wäre eine Abliefe-
rung der Originalurkunde systemwidrig, weil diese nach be-
urkundungsrechtlichen Grundsätzen bei der Urkunden-
sammlung des Notars zu verbleiben hat.
Zu Nummer 11 – alt – (§ 1906a BGB – neu –)
Nach der Stellungnahme der Bundesregierung und dem Er-
gebnis der Anhörung soll diesem Vorschlag des Bundesrates
nicht gefolgt werden.
Zu Nummer 13 (§ 1908e BGB)
Die Vorschriften über die Vergütung von Berufsbetreuern
sollen im VBVG – neu – zusammengefasst werden. Der bis-
herige § 1908e BGB kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 14 (§ 1908f BGB)
Folgeänderung zum Wegfall der vorgeschlagenen §§ 1358,
1358a und 1618b BGB.
Zu Nummer 15 (§ 1908h BGB)
Die Vorschriften über die Vergütung von Berufsbetreuern
sollen im VBVG – neu – zusammengefasst werden. Hier
werden jetzt auch die Ansprüche der Betreuungsbehörde ge-
regelt. Der bisherige § 1908h BGB kann daher aufgehoben
werden.
Zu Nummer 16 (§ 1908i BGB)
Die Verweisungen werden an die Änderungen im Vergü-
tungsrecht des BGB angepasst.
Zu Nummer 17 (§ 1908k BGB)
Die Vorschrift wird in das VBVG – neu – eingestellt, da sie
allein Berufsvormünder betrifft.

Zu Nummer 18 – alt – (§§ 1908l bis 1908o BGB – neu –)
Die vorgeschlagenen Regelungen werden in das VBVG
– neu – eingestellt und müssen deshalb an dieser Stelle ent-
fallen.
Zu Nummer 18 – neu – (§ 1915 BGB)
Die Einführung allgemeiner Regelsätze für die Vormund-
schaft in § 3 Abs. 1 VBVG, die nach § 3 Abs. 3 VBVG nur
ausnahmsweise erhöht werden können, kann nicht auf alle
Fälle der Pflegschaft übertragen werden. Insbesondere beim
Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zuge-
schnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen
Vergütung führen. Die Höhe der Vergütung des Pflegers ist
daher nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu
bestimmen. Diese kann sich im Einzelfall mit den in § 3
Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätzen decken und ist
jedenfalls dann nach diesen zu bemessen, wenn der Pfleg-
ling mittellos ist. Anzuwenden ist § 3 Abs. 1 VBVG auch,
soweit ein Nachlass masselos ist.
Zu Artikel 3 – alt – (Änderung des Passgesetzes)
Der Änderungsvorschlag soll angesichts der geringen Be-
deutung des Passes für Vollmachtgeber, für die ein Vorsor-
gebevollmächtigter handelt, nicht weiterverfolgt werden.
Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Rechtspflegerge-

setzes)
Zu Nummer 1 – alt – (§ 14 RPflG)
Folgeänderung zum Verzicht auf die Einfügung eines
§ 1906a BGB.
Zu Nummer 1 – neu – ( § 19 Abs. 1 RPflG)
Der Vorschlag berücksichtigt die zwischenzeitlich durch das
1. Justizmodernisierungsgesetz erfolgte Einfügung eines
§ 19 in das Rechtspflegergesetz. Die dortige Öffnungsklau-
sel wird dahin gehend ergänzt, dass die Landesjustizverwal-
tungen ermächtigt werden, weitere Aufgaben in Betreu-
ungssachen, insbesondere die Auswahl und Bestellung des
Betreuers, in die Zuständigkeit des Rechtspflegers zu über-
geben. Beim Richter verbleibt jedoch die Grundentschei-
dung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der
Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die
Aufhebung der Betreuung. Gleiches gilt für die Verlänge-
rung der Betreuung gemäß § 69i FGG.
Im Einzelnen können dem Rechtspfleger folgende weitere
Aufgaben übertragen werden:
– Auswahl und Bestellung des Betreuers (Teil der Ent-

scheidung nach § 1896 BGB – auch in Verbindung mit
§ 1908a BGB) sowie die damit verbundenen Entschei-
dungen nach den §§ 1897 bis 1900 BGB,

– Entscheidung nach § 1908b BGB (Entlassung des Be-
treuers),

– Entscheidung nach § 1908c BGB (Bestellung eines
neuen Betreuers).

Drucksache 15/4874 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In die alleinige Zuständigkeit der Rechtspfleger fällt damit
auch die Bestellung eines Ergänzungs-/Verhinderungsbe-
treuers i. S. d. § 1899 Abs. 4 BGB-E. Da hierdurch die
Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und
den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt wird, be-
darf es keiner vorherigen Entscheidung eines Richters mehr.
Zu Nummer 2 – neu – (§ 19 Abs. 2 RPflG)
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3 – neu – (§ 19 Abs. 3 RPflG)
Die Übertragung der Auswahl und Bestellung des Betreuers
auf den Rechtspfleger hat eine Auflösung der Einheitsent-
scheidung zur Folge. Die Verfahrensvorschriften der
§§ 65 ff. FGG, die sich ihrem Wortlaut nach weiterhin nur
auf die Bestellung des Betreuers beziehen, sind für den Fall,
dass von der Ermächtigung zur Aufgabenübertragung auf
den Rechtspfleger nach Absatz 1 Nr. 1 – neu – Gebrauch ge-
macht wird, unmittelbar nur noch für das Verfahren vor dem
Rechtspfleger, d. h. insbesondere für die Auswahl und Be-
stellung des Betreuers anwendbar. Zur Vermeidung verfah-
rensrechtlicher Regelungslücken sieht Absatz 3 deshalb hin-
sichtlich der vom Richter zu treffenden Grundentscheidung
über die Anordnung der Betreuung und Festlegung des Auf-
gabenkreises vor, dass die Regelungen der §§ 65 ff. FGG in-
soweit ebenfalls anzuwenden sind. Soweit darüber hinaus
ergänzende Regelungen für erforderlich gehalten werden,
besteht die Möglichkeit, nach § 200 FGG landesrechtliche
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Zu Artikel 4 – neu – (Änderung der Zivilprozess-

ordnung)
Die vorgeschlagene und gegenüber dem Entwurf des Bun-
desrates geänderte Fassung gewährleistet einen Gleichlauf
der Voraussetzungen der Vertretung im Prozess und der ma-
teriell-rechtlichen Voraussetzungen der Betreuung. Sie trägt
damit insbesondere dem Regelungsziel Rechnung, nur Fälle
zu erfassen, in denen der Bevollmächtigte geeignet ist, die
Vertretung des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer zu
besorgen.
Juristische Personen sind von der Vertretungsregelung aus-
geschlossen. Die Bevollmächtigung muss wirksam sein,
d. h. der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmach-
terteilung geschäftsfähig sein, §§ 105, 167 Abs. 1 BGB. Um
den Anwendungsbereich auf betreuungsbedürftige Personen
zu beschränken, wird klargestellt, dass die vertretene Partei
volljährig sein muss. Die Anknüpfung an die Voraussetzun-
gen des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht zudem, Fälle
auszuschließen, in denen eine Vollmacht eine ganz andere
Zielrichtung hatte als die Vermeidung einer Betreuung und
der Widerruf – aus welchen Gründen auch immer – unter-
blieben ist.
Unberührt bleiben die Regelungen der §§ 86, 246 ZPO, die
den Fall einer für das konkrete Verfahren erteilten Prozess-
vollmacht regeln. Gleiches gilt für § 241 ZPO. § 53 ZPO
findet keine Anwendung.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO
– neu – obliegt gemäß § 56 ZPO dem Prozessgericht. Hat
dieses Zweifel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, so hat
es die Beteiligten zunächst auf seine Bedenken hinzuweisen

und ihnen Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben.
Unter den Voraussetzungen der §§ 148 ff. ZPO kann es den
Rechtsstreit aussetzen. Außerdem ist gegebenenfalls gemäß
§ 35a FGG das zuständige Vormundschaftsgericht zu infor-
mieren, das dann prüfen muss, ob ein Betreuer zu bestellen
ist. Bei endgültiger Nichtbehebung des Mangels ist die
Klage als unzulässig abzuweisen (s. hierzu Zöller/Vollkom-
mer, ZPO, 24. Auflage, § 56, Rz. 11).
Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Gesetzes über

die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 50 FGG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
neuen § 67a FGG, der den Aufwendungsersatz und die Ver-
gütung des Verfahrenspflegers regelt.
Zu Nummer 2 (§ 56g FGG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Neufassung der Vergütungsvorschriften.
Zu Nummer 3 (§ 65 Abs. 6 FGG)
In Betreuungssachen sollen nur Richter tätig werden, die ein
Mindestmaß an richterlicher Erfahrung haben. Deshalb sind
Proberichter im ersten Jahr nach ihrer Ernennung ausge-
schlossen.
Zu Nummer 5 – neu – (§ 67 Abs. 3 FGG)
§ 67 Abs. 3 FGG wird aufgehoben. Die Neuregelung von
Aufwendungsersatz und Vergütung erfolgt in § 67a FGG
– neu –.
Zu Nummer 6 – neu – (§ 67a FGG – neu –)
Durch die Zusammenfassung der Vergütungsregelungen für
berufliche Vormünder und Betreuer im VBVG ist der Auf-
wendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Ver-
fahren nicht mehr über die bisherige Verweisungskette in
das Bürgerliche Gesetzbuch in § 67 Abs. 3 FGG zu regeln.
Die neue Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisheri-
gen Rechtslage unter Anpassung an das VBVG.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt den Aufwendungsersatz für den eh-
renamtlichen und berufsmäßigen Pfleger einheitlich durch
Verweisung auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Beim berufs-
mäßigen Pfleger gilt § 1835 Abs. 2 Satz 2 BGB entspre-
chend, wonach dieser die Aufwendungen nach § 1835
Abs. 2 Satz 1 BGB nicht geltend machen kann. Absatz 1
Satz 3 entspricht dem Rechtsgedanken in § 1835 Abs. 5
Satz 1 BGB.
Zu Absatz 2
Satz 1 gewährt mit der Verweisung auf § 1836 Abs. 1 BGB
– neu – dem Pfleger ausnahmsweise eine Vergütung, wenn
bei seiner Bestellung festgestellt wird, dass er die Pfleg-
schaft für das Verfahren berufsmäßig führt. Gemäß Satz 2
erster Halbsatz gelten für die Vergütung entsprechend der
bisherigen Rechtslage die nunmehr in den §§ 1 bis 3 VBVG
– neu – enthaltenen Vergütungsvorschriften für Vormünder.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4874

In Satz 2 Halbsatz 2 ist die Erhöhung des Stundensatzes
nach § 3 Abs. 3 VBVG – neu – ausgenommen, da die
Vergütung immer aus der Staatskasse zu zahlen ist. Ferner
erhält der Pfleger gemäß der im zweiten Halbsatz ebenfalls
enthaltenen Ausnahme von § 3 Abs. 4 VBVG – neu – keine
Abschlagszahlungen auf die Vergütung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, dem berufsmäßigen
Pfleger anstelle von Aufwendungsersatz und Vergütung im
Wege der Einzelabrechnung eine dem bisherigen § 1836b
Satz 1 Nr. 1 BGB nachgebildete Individualpauschale zu be-
willigen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die entsprechenden Sonderregelungen für
Betreuungsvereine, wenn der Mitarbeiter eines Betreuungs-
vereins zum Pfleger für das Verfahren bestellt wird. Wird
ein Bediensteter der Betreuungsbehörde zum Verfahrens-
pfleger bestellt, erhält die Behörde keine Vergütung und kei-
nen Aufwendungsersatz entsprechend § 8 VBVG – neu –
aus der Staatskasse, was klargestellt wird.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 3 Satz 1 und 3
FGG.
Zu Nummer 7 – neu – (§ 68b FGG)
§ 68b Abs. 1a – neu – soll dem Vormundschaftsgericht die
Möglichkeit geben, sich durch Einholung von bereits beste-
henden Gutachten Kenntnisse über den Betroffenen zu ver-
schaffen und das Verfahren insgesamt effektiver zu gestal-
ten. Es soll die Einholung kostenintensiver weiterer Gutach-
ten in einem frühen Verfahrensstadium vermieden werden.
Neben den Vorteilen des zusätzlichen Erkenntnisgewinns
und der Kostenersparnis bleibt dem Betroffenen eine u. U.
unnötige Begutachtung erspart. Bei der Regelung werden
die Belange des Datenschutzes hinreichend berücksichtigt.
Nach der Systematik des Gesetzes gilt § 68b Abs. 1a – neu –
nicht für die besonders einschneidende Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts. § 68b Abs. 2, der die Begut-
achtung vor der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts
regelt, nimmt nicht auf Absatz 1a – neu – Bezug. § 68b
Abs. 1a – neu – wird das Gericht nicht von einer genauen
Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestel-
lung eines Betreuers entbinden, sondern ihm nur in
bestimmten Fällen eine frühzeitige Hilfestellung für die
weitere Behandlung des Falles an die Hand geben.
Satz 1 sieht vor, dass von der Einholung eines Gutachtens
nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann, soweit durch
ein bereits bestehendes ärztliches Gutachten festgestellt
werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Betreuers vorliegen. Hiermit kann das Gericht davon ab-
sehen, vorzeitig ohne genauere Kenntnisse über die Erkran-
kung des Betroffenen eine Erstanhörung durchzuführen, ein
Gutachten „ins Blaue hinein“ einzuholen oder einen Verfah-
renspfleger zu bestellen. Die Vorschrift betrifft nur die Ver-
wertung von Gutachten aus dem Bereich der Pflegeversi-
cherung. Gutachten aus anderen Sozialleistungsbereichen
enthalten in der Regel keine zur Feststellung der Betreu-

ungsbedürftigkeit geeigneten Daten. Die Fälle der aus-
schließlich körperlich Erkrankten sind in der Vorschrift
nicht enthalten, weil für einen nur körperlich Behinderten
ohnehin nur auf einen eigenen Antrag hin ein Betreuer be-
stellt werden kann. Für diesen Fall reicht in der Regel ein
ärztliches Attest aus (§ 68b Abs. 1 Satz 2).
Satz 2 regelt die Erhebungsbefugnis des Gerichts. Der
Zweck ist, weitere Gutachten, auch im Interesse des Betrof-
fenen, zu vermeiden. Die mit der Erhebungsbefugnis korres-
pondierende Übermittlungsbefugnis der Pflegekasse ergibt
sich aus der mit diesem Gesetz eingefügten Ergänzung in
§ 94 Abs. 2 SGB XI (vgl. Artikel 11) und § 76 Abs. 2 Nr. 3
SGB X (vgl. Artikel 10). Die entsprechenden Gutachten des
Medizinischen Dienstes wurden von der Pflegekasse in
Auftrag gegeben. Die Pflegekassen können über die Heraus-
gabe dieser Gutachten einschließlich der Befunde verfügen.
Satz 3 sieht aus Gründen des Datenschutzes zu Gunsten des
Betroffenen vor, dass das Gericht bei der Anforderung den
Verwendungszweck angeben soll. Außerdem soll gewähr-
leistet sein, dass das bereits bestehende Gutachten nur für
diesen Zweck und nicht für andere außerhalb des Verfahrens
liegende Zwecke Verwendung findet.
Aus Gründen des Datenschutzes hat das Gericht nach Satz 4
die übermittelten Daten (elektronische Daten, Abschriften
oder Kopien der Gutachten einschließlich Befunde) unver-
züglich zu löschen, wenn diese nach seiner Einschätzung
keine Aussage darüber treffen, inwieweit bei dem Betroffe-
nen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geisti-
gen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Hiermit ist ge-
währleistet, dass Daten des Betroffenen nicht ohne Grund
bei den Vormundschaftsgerichten verbleiben.
Gelangt das Gericht nach Prüfung zu der Überzeugung, dass
das Gutachten für das weitere Verfahren geeignet ist und
will es dieses für das weitere Verfahren verwenden, so muss
es nunmehr nach Satz 5 die Einwilligung des Betroffenen
oder eines Verfahrenspflegers einholen. Ein Verfahrenspfle-
ger ist, sollte der Betroffene nicht einwilligungsfähig sein,
zu bestellen. Seine Einwilligung ersetzt in diesem Fall die
des Betroffenen. Er hat nach seiner Bestellung auch ein Ein-
sichtsrecht in das beigezogene Gutachten, so dass er eine
Grundlage für seine Entscheidung bezüglich der Einwilli-
gung hat.
Der Betroffene oder auch der Verfahrenspfleger können ihre
Einwilligung verweigern. Nach Satz 6 hat das Gericht in
diesem Fall die Daten unverzüglich zu löschen. Übermit-
telte Originale in Papierform sind zurückzusenden. Es darf
als Folge die Erkenntnisse aus dem Gutachten nicht verwer-
ten. Für eine Nichteinwilligung sind unterschiedliche
Gründe denkbar, deren Angabe jedoch nicht erforderlich ist.
Gemäß Satz 7 kann, nachdem der Betroffene bzw. der Ver-
fahrenspfleger mit der Verwertung der Gutachten ein-
schließlich der Befunde einverstanden ist, auf eine weitere
Begutachtung insgesamt verzichtet werden, wenn aufgrund
der beigezogenen Gutachten das Gericht eine Gesamtbeur-
teilung vornehmen kann. Da die Verwertung des beigezoge-
nen Gutachtens in der Regel nur dazu führt, dass das Gericht
die bestehende Erkrankung oder Behinderung klären kann,
müssen die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung
eines Betreuers festgestellt werden. Kann das Gericht die

Drucksache 15/4874 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu-
ers unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenserkennt-
nisse (Anhörungen pp.) nach eigener fester Überzeugung
selbst bestimmen, so kann es von weiteren Begutachtungen
absehen. Sollte das Gericht in diesen Fragen ganz oder teil-
weise Zweifel haben, so hat es insoweit weitere Gutachten
einzuholen.
Zu Nummer 8 – neu – (§ 69 FGG)
Mit der Verlängerung der Überprüfungsfrist wird überflüssi-
ger Verfahrensaufwand, der die Betreuten und die Gerichte
belastet, abgeschafft. Die „Rechtstatsächliche Untersuchung
zur Qualität von Betreuungen, zur Aufgabenverteilung im
Bereich der Betreuung und zum Verfahrensaufwand“ des
Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG)
hat gezeigt, dass die Gerichte die Überprüfungsfristen ver-
antwortungsvoll nutzen und nicht zur Arbeitserleichterung
immer die Höchstfrist ansetzen.
Zu Nummer 4 – alt – (§ 69d FGG)
Folgeänderung zum Wegfall der vorgeschlagenen §§ 1358,
1358a und 1618b BGB.
Zu Nummer 10 – neu – (§ 70 FGG)
Es handelt sich um die Korrektur einer unzutreffenden Ver-
weisung.
Zu Nummer 11 – neu – (§ 70b FGG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
neuen § 67a FGG, der die Vergütung der Verfahrenspfleger
regelt.
Zu Nummer 9 – alt – (§ 70o FGG – neu –)
Folgeänderung zum Wegfall des vorgeschlagenen § 1906a
BGB.
Zu Artikel 6 – neu – (Änderung der Kostenord-

nung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Durch die Zusammenführung und Anpassung der Vergü-
tungsvorschriften im VBVG – neu – ist die Übergangsvor-
schrift auch auf Vormünder und Pfleger zu erstrecken.
Zu Artikel 8 – alt – (Änderung des Lebenspart-

nerschaftsgesetzes)
Folgeänderung zum Wegfall der vorgeschlagenen §§ 1358,
1358a und 1618b BGB.
Zu Artikel 8 – neu – (Vormünder- und Betreuer-

vergütungsgesetz)
Im neuen „Gesetz über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –
VBVG)“ sollen zum einen die Voraussetzungen der Berufs-
mäßigkeit bei der Führung von Vormundschaften und

Betreuungen und zum anderen die Vergütung im Fall der
berufsmäßig geführten Vormundschaft und Betreuung neu
geregelt werden. Damit werden die bisher in § 1836 Abs. 1
Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 BGB enthaltenen Regelungen
über die Vergütungsbewilligung bei berufsmäßiger Vor-
mundschaft und die im bisherigen Berufsvormünderver-
gütungsgesetz (BVormVG) enthaltenen Regelungen über
die Vergütung aus der Staatskasse an einem einheitlichen
Standort zusammengeführt. Wesentliche Änderungen zum
bisherigen Recht ergeben sich aus der schon im Entwurf des
Bundesrates enthaltenen Vergütungspauschalierung für
Berufsbetreuer (§§ 1908l bis 1908o BGB-E), die nunmehr
mit Modifikationen im neuen Vormünder- und Betreuerver-
gütungsgesetz verortet ist. Zudem erhält das neue Gesetz
eine Überschrift, die die Einbeziehung der Berufsbetreuer
deutlich macht.
Zu § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergü-

tungsbewilligung)
§ 1 enthält die bisherige Regelung zur Vergütungsbewilli-
gung bei festgestellter Berufsmäßigkeit der Vormundschaft
in den §§ 1836, 1836a BGB. § 1836 BGB wird ent-
sprechend geändert, § 1836a BGB wird aufgehoben. Über
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB gilt diese Vorschrift auch für die
Berufsbetreuung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1836 Abs. 1 Satz 3
und 4 BGB. Die alternative Voraussetzung für die Berufs-
mäßigkeit in Satz 2 Nr. 2, wonach Berufsmäßigkeit im
Regelfall auch vorliegt, wenn die für die Führung der Vor-
mundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochen-
stunden nicht unterschreitet, ist für den Bereich der Vor-
mundschaft und den durch die Verweisung in § 1915 Abs. 1
BGB berührten Bereich der Pflegschaft beizubehalten. Für
die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung, für die
die Vergütungsregelungen des Vormundschaftsrechts über
die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar
sind, kommt dagegen nur die Alternative in Satz 2 Nr. 1 zur
Anwendung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 enthält sinngemäß den bisherigen § 1836
Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das Vormundschaftsgericht
dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu be-
willigen hat, wenn die Voraussetzungen der Berufsmäßig-
keit vorliegen. Die geringfügige Abänderung des Wortlauts
soll nochmals den Zusammenhang zwischen Feststellung
der Berufsmäßigkeit und Bewilligung der Vergütung ver-
deutlichen. In Satz 2 ist der Anspruch auf Vergütung aus der
Staatskasse nach § 1836a BGB übernommen.
Zu § 2 (Erlöschen der Ansprüche)
§ 2 übernimmt sinngemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Zu § 3 (Stundensatz des Vormunds)
§ 3 regelt die Vergütung des Vormunds. Die Vorschrift
übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 1 BVormVG.
Allerdings hat § 3 im Rahmen des umfassenderen Rege-
lungsbereichs des VBVG nicht mehr allein die Festlegung
der Höhe des Stundensatzes für die im Fall der Mittellosig-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4874

keit des Mündels aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung
zum Gegenstand. Die nach beruflicher Qualifikation und
Nutzbarkeit der Kenntnisse für die Vormundschaft gestaffel-
ten Vergütungssätze sind für alle berufsmäßig geführten
Vormundschaften je Stunde der aufgewandten und erforder-
lichen Zeit zu zahlen, es sei denn, die besondere Schwierig-
keit der vormundschaftlichen Geschäfte rechtfertigt die
Bewilligung eines höheren Stundensatzes und der Mündel
ist nicht mittellos. Damit stellen die Stundensätze nunmehr
allgemeine Regelsätze für die Vormundschaft dar. Die Be-
messung der Vergütung des Betreuers ist in den §§ 4 ff. ge-
sondert geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 BVormVG.
Die Vergütungssätze sind angemessen angehoben worden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt wortgleich § 1 Abs. 2 BVormVG.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält als Sonderregelung die Bewilligung eines
höheren als des in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatzes,
wenn die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen
Geschäfte dies rechtfertigt und der Mündel nicht mittellos
ist. Diese Regelung dient der Beibehaltung des derzeitigen
Rechtszustandes. Diesem zufolge gelten die Stundensätze
des BVormVG nur für Mittellose. Nach dem Beschluss des
BGH vom 31. August 2000 (BtPrax 2001, S. 30) stellen sie
für die Vergütung bei Bemittelten aber eine wesentliche Ori-
entierungshilfe dar und sind im Regelfall angemessen.
Wenn es die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Ge-
schäfte ausnahmsweise gebietet, sind höhere Sätze möglich.
§ 1 Abs. 3 BVormVG, der eine befristete Übergangsklausel
zur Vergütungshöhe beinhaltete, ist ausgelaufen und entfällt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt wortgleich § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Zu § 4 (Stundensatz und Aufwendungsersatz des

Betreuers)
§ 4 regelt die Vergütung des Betreuers bei berufsmäßiger
Führung der Betreuung. Die Stundensätze gelten nicht nur
den eigentlichen Vergütungsanspruch ab, sondern auch die
Ansprüche auf Ersatz von anlässlich der Führung der Be-
treuung entstandenen Aufwendungen sowie Erstattung der
Umsatzsteuer, wenn eine solche erhoben wird. § 4 regelt die
Vergütung im Zusammenhang mit § 5, wonach sich der für
die Bewilligung anzusetzende Zeitaufwand nach festen
monatlichen Stundenpauschalen richtet. Damit folgt die
Vergütung des Betreuers im Gegensatz zum bisherigen
Recht, welches gemäß der Regelung in § 3 weiterhin für die
Vormundschaft anwendbar ist, nicht mehr der detaillierten
Abrechnung der für die Betreuung aufgewandten und erfor-
derlichen Zeit sowie des Aufwendungsersatzes, sondern im
Wesentlichen dem im Bundesratsentwurf vorgesehenen
System der pauschalierten Vergütung.
Zu Absatz 1
Die Sätze 1 und 2 beinhalten die drei Vergütungsstufen ge-
mäß dem bisherigen § 1 Abs. 1 BVormVG, die auch für die
Betreuervergütung erhalten bleiben. Die Stundensätze wer-

den auf 27 Euro in der unteren, 33,50 Euro in der mittleren
und 44 Euro in der höchsten Vergütungsstufe angehoben.
Sie gelten wie die Stundensätze in § 3 für Vormundschaften
für alle beruflichen Betreuungen unabhängig davon, ob die
Vergütung aus der Staatskasse oder vom Betreuten selbst
gezahlt wird.
Zu Absatz 2
Gemäß Satz 1 sind in den Stundensätzen jeweils ein pau-
schaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie die anfallende
Umsatzsteuer enthalten. Satz 1 macht damit die pauschale
Aufwandsentschädigung nach § 1908n BGB-E im Vergü-
tungssystem des VBVG überflüssig. Aufwendungsersatz
nach § 1835 BGB kann der Betreuer daneben nicht geltend
machen. Soweit der Betreuungsverein, der gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 7 ebenfalls eine Vergütung nach den
§§ 4 und 5 erhält, eine niedrigere Umsatzsteuer als ein frei-
beruflicher Betreuer zu entrichten hat, ist dieser Vorteil vom
Gesetzgeber gewollt. Auf diese Weise sollen die Betreu-
ungsvereine eine gezielte Förderung erhalten.
Nach Satz 2 ist der Anspruch auf Ersatz der Dienste, die
zum Gewerbe oder einem sonstigen Beruf des Betreuers ge-
hören, als Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nicht
vom Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruches nach
§ 1835 BGB berührt. Dieser Aufwendungsersatzanspruch
soll auch dem beruflich tätigen Betreuer weiterhin zustehen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Verweisung auf § 3 Abs. 2, der § 1
Abs. 2 BVormVG übernimmt und für Betreuer ebenfalls
Anwendung findet.
Ein Anspruch des Betreuers auf Abschlagszahlungen
kommt nicht mehr in Betracht, da für die Vergütungsabrech-
nung des Betreuers nunmehr Abrechnungszeiträume nach
§ 9 vorgesehen sind.
Zu § 5 (Stundenansatz des Betreuers)
§ 5 legt den für die Vergütung des Betreuers zugrunde zu le-
genden pauschalierten Zeitaufwand pro Monat fest und
übernimmt mit einigen Modifikationen § 1908l BGB-E. Er-
halten bleiben insbesondere die im Entwurf gebildeten Fall-
gruppen der Stundenpauschalen, die lediglich nach Dauer
der Betreuung und Aufenthaltsort des Betreuten in einer
Einrichtung oder zu Hause unterscheiden. In die Pauschalie-
rung des Zeitaufwands sind sowohl die Vergütungen einbe-
zogen, die von den bemittelten Betreuten selbst zu zahlen
sind, als auch diejenigen, die von der Staatskasse zu erstat-
ten sind. Das im Bundesratsentwurf vorgeschlagene System
der Pauschalierung bleibt somit im Ergebnis erhalten und
stellt ein einfaches, streitvermeidendes und an der Realität
orientiertes, für die Betreuer auskömmliches Abrechnungs-
system dar.
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 enthaltenen Stundenansätze orientieren sich
an den Ergebnissen zum zeitlichen Betreuungsaufwand in
der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebe-
nen „Rechtstatsächlichen Untersuchung zur Qualität von
Betreuungen, zur Aufgabenverteilung im Bereich der
Betreuung und zum Verfahrensaufwand“ des Instituts für
Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG).

Drucksache 15/4874 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu den Absätzen 2 und 3
Absatz 2 gibt die monatlichen Stundenansätze wieder, die
für die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzuset-
zen sind, wenn der Betreute mittellos ist. Sie sind im Ver-
gleich zu den Ansätzen für bemittelte Betreute niedriger.
Die niedrigeren Stundenansätze lassen sich insbesondere
mit dem in der Regel geringeren Aufwand für einen mittel-
losen Betreuten rechtfertigen. Ähnlich wie bei den niedrige-
ren Gebührenansätzen für Rechtsanwälte im Rahmen der
Prozesskostenhilfe soll auch hier den berechtigten Interes-
sen der Staatskasse bei der Gewährung von sozialen Leis-
tungen Rechnung getragen werden. Absatz 3 übernimmt
§ 1908l Abs. 1 Satz 2 BGB-E.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht § 1908l Abs. 3 BGB-E und regelt die
Berechnung der Dauer der Betreuung.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Sonderreglung für den Fall, dass ein
Wechsel von einem berufsmäßigen zu einem ehrenamt-
lichen Betreuer erfolgt. Dieser Betreuungsverlauf soll vom
Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der be-
rufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem
der Betreuer an Stelle der taggenauen zeitanteiligen Vergü-
tung die volle Monatspauschale für den laufenden Monat, in
den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhält. In
Satz 2 war klarzustellen, dass ein Wechsel auch dann vor-
liegt, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein
ehrenamtlicher Betreuer bestellt ist und dieser dann die Be-
treuung alleine fortführt. Dies bietet für den berufsmäßigen
Betreuer einerseits einen Anreiz zur Abgabe der Betreuung
an einen ehrenamtlichen Betreuer. Andererseits wird ein
durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehr-
aufwand mit abgegolten.

Zu § 6 (Sonderfälle der Betreuung)
§ 6 regelt die Vergütung des Betreuers in besonderen Fällen
und übernimmt sinngemäß die in § 1908m Abs. 1 BGB-E
vorgesehenen Regelungen.
Satz 1 verweist für den Sterilisationsbetreuer (§ 1899 Abs. 2
BGB) und den Verhinderungsbetreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB)
auf die Vergütungsbemessung nach § 3. Er erhält die auf-
gewendete und erforderliche Zeit nach den in § 3 Abs. 1
vorgesehenen Stundensätzen. Zusätzlich steht ihm Aufwen-
dungsersatz nach § 1835 BGB mit Ausnahme der Aufwen-
dungen nach § 1835 Abs. 2 BGB zu.
Satz 2 enthält hiervon für den Verhinderungsbetreuer eine
Rückausnahme, wenn die Verhinderung tatsächlicher Art
ist. In diesem Fall bleibt es auch für den Verhinderungsbe-
treuer bei der Vergütungsbemessung nach den §§ 4 und 5,
wobei die Vergütung zeitanteilig zu berechnen ist.

Zu § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreu-
ungsvereine)

§ 7 übernimmt sinngemäß § 1908e BGB, der aufgehoben
wird, und verweist für die Vergütung des Vereins bei Bestel-
lung eines Vereinsbetreuers auf die pauschalierte Vergütung
nach den §§ 4 und 5. Er entspricht damit § 1908e BGB-E.

Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht sinngemäß § 1908e Abs. 1 BGB-E.
Dem Verein steht nach Satz 1 die pauschalierte Vergütung
nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu, wenn
ein Vereinsbetreuer bestellt ist. Gemäß Satz 2 erübrigt sich
wie bisher die Feststellung der Berufsmäßigkeit, die für den
Vereinsbetreuer unterstellt wird. Die Geltendmachung von
beruflichen Diensten als Aufwendungen nach § 1835 Abs. 3
BGB, die für den freiberuflichen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2
Satz 2 von der Pauschalierung ausgenommen ist, wird
zusätzlich ausgeschlossen und entspricht damit ebenfalls
bisherigem Recht nach § 1908e Abs. 1 BGB. Der in § 1908e
Abs. 1 Satz 2 BGB-E im Bundesratsentwurf enthaltene
Ausschluss einer Vergütung nach § 1908m Abs. 2 BGB-E
ist nicht erforderlich, da die Ermessensvergütung für ehren-
amtliche Betreuer gemäß dem bisherigen § 1836 Abs. 3
BGB, dem nunmehr § 1836 Abs. 2 BGB – neu – entspricht,
ohnehin keine Anwendung auf Vereinsbetreuer findet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 ordnet für den Fall der Sterilisations- oder
Verhinderungsbetreuung durch einen Vereinsbetreuer eben-
falls die Abrechnung der Vergütung nach dem erforder-
lichen Stundenaufwand sowie den auch bisher in § 1908e
Abs. 1 BGB vorgesehenen Vorschuss und Ersatz für Auf-
wendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB an. Allgemeine
Verwaltungskosten sind gemäß der Verweisung in Satz 2
nicht zu erstatten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 1908e Abs. 2 BGB
und ist sowohl auf Ansprüche nach diesem Gesetz sowie
nach den §§ 1835 bis 1836 BGB zu erstrecken.
Zu § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behör-

denbetreuer)
§ 8 übernimmt sinngemäß den bisherigen § 1908h BGB, der
aufgehoben wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht sinngemäß dem bisherigen § 1908h
Abs. 2 BGB. Ist ein Behördenbetreuer bestellt, kann der Be-
hörde eine angemessene Vergütung nach § 1836 Abs. 2
BGB – neu – bewilligt werden, wenn der Umfang oder die
Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen
und die Inanspruchnahme des Betreuten gemäß § 1836c
BGB zulässig ist. Die Bemessung der Vergütung steht allein
im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, weshalb nicht
nur die Möglichkeiten gemäß § 3 oder den §§ 4 und 5
VBVG in Betracht kommen, wie dies von § 1908h Abs. 1
BGB-E vorgesehen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält den bisherigen § 1908h Abs. 1 BGB, wo-
nach die Betreuungsbehörde Vorschuss und Ersatz für Auf-
wendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen
kann, wenn ein Behördenbetreuer bestellt ist und die Inan-
spruchnahme des Betreuten nach § 1836c BGB zulässig ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht über die Verweisung auf § 7 Abs. 3
sinngemäß dem bisherigen § 1908h Abs. 3 BGB.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4874

Zu Absatz 4
Die Ansprüche der Betreuungsbehörde auf Aufwendungser-
satz und Ermessensvergütung sind wie im geltenden Recht
von der Erlöschensfrist nach § 2 auszunehmen.
Zu § 9 (Abrechungszeitraum für die Betreuungsvergü-

tung)
§ 9 betrifft die pauschalierte Vergütung des Betreuers und
legt einen periodischen Abrechnungszeitraum von drei Mo-
naten fest. Er entspricht sinngemäß § 1908o Abs. 1 und 2
BGB-E. § 1908o Abs. 3 BGB-E, der die Ansprüche des Be-
treuers gegen die Staatskasse beinhaltet, ist bereits in § 1
Abs. 2 Satz 2 enthalten und entfällt als eigenständige Rege-
lung für Betreuer.
Zu § 10 (Mitteilung an die Betreuungsbehörde)
§ 10 enthält § 1908k BGB in der Fassung des Bundesrats-
entwurfs; allerdings ist er ergänzt um die Verpflichtung, An-
gaben zum Aufenthaltsort (Heim/zu Hause) des Betreuten
zu machen. Diese Angaben sind wegen der Vergütungsrele-
vanz notwendig. § 1908k BGB in seiner derzeit geltenden
Fassung soll aufgehoben werden.
Zu § 11 (Umschulung und Fortbildung der Berufsbe-

treuer)
§ 11 entspricht § 2 BVormVG.
Zu Artikel 9 (Änderung des Betreuungsbehörden-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 BtBG)
Folgeänderung zum Wegfall der vorgeschlagenen §§ 1358,
1358a und 1618b BGB.

Zu Artikel 10 (Änderung des SGB X)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 94 SGB XI (Artikel 11).
Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des SGB XI)
Die Befugnis, ein bestehendes ärztliches Gutachten ein-
schließlich der Befunde an das Vormundschaftsgericht zu
übermitteln, besteht im Interesse des Betroffenen, um die
Durchführung einer weiteren Begutachtung zu vermeiden.
Dies entspricht dem Gedanken des § 96 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch, nach dem Doppel- und Mehrfachuntersu-
chungen gerade vermieden werden sollen. Das Recht des
Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung bleibt
gewahrt, da die Verwertung des Gutachtens in dem Verfah-
ren zur Bestellung eines Betreuers nur mit Einwilligung des
Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers erfolgen darf.
Zu Artikel 12 – neu – (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll insgesamt am 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Dies ist im Hinblick auf die Vergütungsvorschriften ein ab-
rechnungstechnisch sinnvoller Termin. Gleichzeitig bleibt
der Praxis genügend Zeit für die Umstellung. Das bisherige
Berufsvormündervergütungsgesetz wird durch das Vormün-
der- und Betreuervergütungsgesetz ersetzt; ersteres kann da-
her aufgehoben werden.

Berlin, den 16. Februar 2005
Sabine Bätzing
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Ute Granold
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

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