BT-Drucksache 15/3445

Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Vom 29. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3445
15. Wahlperiode 29. 06. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing,
Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch, Anette Kramme, Ernst
Kranz, Volker Kröning, Christine Lambrecht, Dirk Manzewski, Axel Schäfer
(Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Olaf Scholz, Erika Simm, Christoph
Strässer, Franz Müntefering und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia
Roth (Augsburg), Birgitt Bender, Ekin Deligöz, Dr. Thea Dückert, Christine Scheel,
Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler, Katrin
Göring-Eckardt, Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002
(BVerfGE 105, 313) die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für
mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Künstliche Unterscheidungen zwischen
Ehe und Lebenspartnerschaft sollen beseitigt werden.

B. Lösung
Der Entwurf sieht weitgehende Angleichungen des Rechts der Lebenspartner-
schaft an das Recht der Ehe vor, insbesondere
– Übernahme des ehelichen Güterrechts
– weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts
– weitgehende Angleichung der Aufhebungsgründe an die Scheidungsvoraus-

setzungen
– Zulassung der Stiefkindadoption
– Einführung des Versorgungsausgleichs
– Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung.

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/3445 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Der Mehraufwand der zuständigen Behörden durch zusätzliche Begründungen
von Lebenspartnerschaften wird durch entsprechende Gebühren aufgefangen.
Die Kosten für die Einbeziehung in die Hinterbliebenenversorgung und evtl.
durch den Versorgungsausgleich sind angesichts der derzeit geringen Zahl von
Lebenspartnerschaften minimal.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entste-
hen evtl. minimale Mehrkosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise,
auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu
erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3445

Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001

(BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der
Lebenspartnerschaft geklagt werden. Die §§ 1297 bis
1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
chend.“

2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
㤠5

Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch

ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaft-
liche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten.
§ 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entspre-
chend.

§ 6
Güterstand

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zu-
gewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart-
nerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. Die
§§ 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.

§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Ver-
hältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag)
regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten entsprechend.“

3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-

sprechend.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠9

Regelungen in Bezug auf Kinder
eines Lebenspartners“.

b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein

unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem
anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner
können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen

Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ge-
genüber der zuständigen Behörde ihren Lebenspart-
nerschaftsnamen erteilen. § 1618 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist

hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners
erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Le-

benspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten
§ 1743 Satz 2, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754
Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757
Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Satz 1 Buchstabe c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

5. In § 10 Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ ge-
strichen.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12

Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Le-

benspartner von dem anderen den nach den Lebensver-
hältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnis-
sen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlan-
gen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16
Abs. 2 gelten entsprechend.“

7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
㤠15

Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines

oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil auf-
gehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,

wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und

beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder
der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt,

2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die
Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den An-
tragsteller aus Gründen, die in der Person des ande-
ren Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte
wäre.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf,
wenn bei dem antragstellenden Lebenspartner ein Wil-
lensmangel vorlag; § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nicht aufgehoben

werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei
Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung
der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie
ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so
schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhal-
tung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichti-

Drucksache 15/3445 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise ge-
boten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer

Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen;
§ 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen

ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein
Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil
er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.
§ 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt
sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspartner einen
Anspruch auf Unterhalt. Die §§ 1570 bis 1581 und 1583
bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
chend.
(2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Le-

benspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den
übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich
Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspart-
ner vor.“

8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt:
㤠20

Versorgungsausgleich
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet

zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich
statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Lebens-
partnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Ver-
mögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters
oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder auf-
rechterhalten worden sind. Die güterrechtlichen Vor-
schriften finden auf den Ausgleich dieser Anrechte keine
Anwendung.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Be-

ginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft be-
gründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem
Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhe-
bung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) kön-

nen die Lebenspartner durch eine ausdrückliche Verein-
barung den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres
nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der Lebens-
partnerschaft gestellt wird.
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis p des Bürger-

lichen Gesetzbuches, die Barwert-Verordnung sowie das
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich in der jeweils gültigen Fassung entsprechend an-
zuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn

die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begrün-
det worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung
nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

Abschnitt 5. Übergangsvorschriften
§ 21

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts

(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so
gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes verein-
bart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über
den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Lebenspartner kann bis zum 31. Dezember

2005 dem Amtsgericht gegenüber erklären, dass für die
Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; § 1411
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Er-
klärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in
dessen Bezirk die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung
muss notariell beurkundet werden. Haben die Lebens-
partner die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so
hat das Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach
den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen.
(3) Jeder Lebenspartner kann bis zum 31. Dezember

2005 dem Amtsgericht gegenüber erklären, dass die ge-
genseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich wei-
ter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen
soll. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar

2005 begründet worden, können die Lebenspartner bis
zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht er-
klären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartner-
schaft ein Versorgungsausgleich nach § 20 durchgeführt
werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklärung ist
von beiden Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 4
bleibt unberührt.
(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche

Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz betreffen,
ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung an-
zuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.“

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie

folgt gefasst:
„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft“.

2. § 1306 wird wie folgt gefasst:
㤠1306

Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi-

schen einer der Personen, die die Ehe miteinander einge-
hen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine
Lebenspartnerschaft besteht.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3445

3. In § 1586a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ehe“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
eingefügt.

4. In § 1770 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ehe-
gatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

5. § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entspre-

chend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes.“

6. § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbver-

trag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten
(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch
insoweit, als ein Dritter bedacht ist.“

7. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 und § 2347 Abs. 1 Satz 1 wer-
den nach den Wörtern „unter Verlobten“ jeweils die
Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-

tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt
gefasst:

„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und

Rentensplitting“.
b) In den Angaben zu den §§ 8, 52, und 76c werden je-

weils die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe

eingefügt:
㤠105a Witwenrente und Witwerrente in Sonder-

fällen“.
d) In der Angabe zu § 107 werden die Wörter „bei Wie-

derheirat von Witwen und Witwern“ gestrichen.
e) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie

folgt gefasst:
„D r i t t e r Un t e r a b s c h n i t t

R e n t e n s p l i t t i n g “.
f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst:

„§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter
Ehegatten“.

g) Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern“.

2. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt

Nachversicherung, Versorgungsausgleich und
Rentensplitting“.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠8
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und

Rentensplitting“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „unter

Ehegatten“ gestrichen.
4. § 46 wird folgt geändert:

a) In Absatz 2b werden die Wörter „unter Ehegatten“
gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder

Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung
einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebens-
partnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein über-
lebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer
erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auf-
lösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.“

5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Ehegatten“ ge-

strichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gel-
ten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung ei-
ner Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte
auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwit-
weter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner
und als Ehegatte auch der Lebenspartner.“

6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „unter Ehegat-

ten“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehezeit“

die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
fügt.

c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter Ehe-
gatten“ gestrichen und nach den Wörtern „dem Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehezeit“
ein Komma und das Wort „Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.

7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

8. In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „unter Ehegat-
ten“ gestrichen.

Drucksache 15/3445 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

9. In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6
werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.

10. In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den
Absätzen 1 bis 3 die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-
chen.

11. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „geschiedenen Ehe-

gatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort

„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschafts-
zeit“ eingefügt.

12. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem

vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner,
als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als
Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe
auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.“

13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Renten-
splittings“ und dem Wort „Rentensplitting“ die Wörter
„unter Ehegatten“ gestrichen.

14. In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ ein-
gefügt.

15. In § 105 werden die Wörter „unter Ehegatten“ ge-
strichen.

16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
„§105a

Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für ei-

nen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn
1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-

schaften eines Versicherten Anspruch auf eine Wit-
wenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten be-
steht oder

2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.“
17. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Wieder-
heirat von Witwen und Witwern“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste

Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung
einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach
einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.“

18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.

19. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter
Ehegatten“ gestrichen.

20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„D r i t t e r Un t e r a b s c h n i t t

R e n t e n s p l i t t i n g “.
21. § 120a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠120a

Grundsätze für das Rentensplitting
unter Ehegatten“.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „bei Wiederheirat
von Witwen und Witwern“ gestrichen.

22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
㤠120d

Rentensplitting unter Lebenspartnern
(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen,

dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbe-
nen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwi-
schen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter
Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplit-
tings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Ren-
tensplittings gekürzte Rente und die Abänderung des
Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach
den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterab-
schnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebens-
partnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.
(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist aus-

geschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft
eine Ehe geschlossen wurde.“

23. In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten“ durch das
Wort „Ausgleichsberechtigen“ ersetzt.

24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

25. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichsbe-

rechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Ausgleichs-
berechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wer-
den jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.

26. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspart-
nern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter
allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente
wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber
nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein
überlebender Lebenspartner nicht vorhanden
ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbe-
trag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine
Beitragserstattung für einen überlebenden Le-
benspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch
auf Beitragserstattung für eine Witwe oder
einen Witwer besteht.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3445

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.

27. § 225 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-

gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-

zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.

28. § 243 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das

Wort „nicht“ durch das Wort „weder“ ersetzt und
nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „noch eine
Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Renten wegen
Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für
eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus
dessen Rentenanwartschaften nicht besteht“ durch
die Wörter „auf Renten wegen Todes weder ein An-
spruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe
oder einen Witwer noch für einen überlebenden Le-
benspartner des Versicherten aus dessen Renten-
anwartschaften besteht“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erklärt ist“
die Wörter „oder wenn eine Lebenspartnerschaft
begründet und diese wieder aufgehoben oder aufge-
löst ist“ eingefügt.

29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftszeit“ eingefügt.

30. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „geschiedenen
Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.

31. In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.

32. § 281a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichsbe-

rechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Ausgleichs-
berechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1

Buchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c werden
jeweils nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und hin-
terbliebenen Lebenspartnern“ eingefügt.

2. In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2
und § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

3. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „Witwen und Witwer“
durch die Wörter „Witwen, Witwer oder hinterbliebene
Lebenspartner“ ersetzt.

4. In § 27c Satz 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte
oder Witwen“ durch die Wörter „Schwerbeschädigte,
Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner“ er-
setzt.

5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“

ein Komma und die Wörter „der hinterbliebene Le-
benspartner“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebens-

partner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder
die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung ge-
schlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr
gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer-
tigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebens-
partnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebe-
nen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen

Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im
Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheira-
tet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.“

7. In § 40 werden nach dem Wort „Witwe“ die Wörter
„oder der hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.

8. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“ die
Wörter „oder hinterbliebene Lebenspartner“ und
nach dem Wort „Ehemann“ die Wörter „oder der
hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner“
eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“
die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspart-
ners“ eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“ ein-
gefügt.

9. § 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ die Wörter

„oder der hinterbliebene Lebenspartner“ und nach
dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.

Drucksache 15/3445 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder der Lebenspartnerschaft eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „ oder der Lebenspartner“ eingefügt.

10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort

„Witwen“ die Wörter „oder hinterbliebene Lebens-
partner“, nach dem Wort „Verheiratung“ die Wörter
„oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ und
nach dem Wort „Witwe“ die Wörter „oder einem
hinterbliebenen Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners“
eingefügt.

11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-

tigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebens-
partnerschaft steht der frühere Ehegatte oder Lebens-
partner des Verstorbenen einer Witwe oder einem hin-
terbliebenen Lebenspartner gleich, wenn der Verstor-
bene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder
familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen
Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor sei-
nem Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so
lange zu leisten, als der frühere Ehegatte oder Lebens-
partner nach den ehe- oder familienrechtlichen Vor-
schriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst
Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unter-
haltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten
Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksich-
tigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesund-
heitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädi-
gung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt oder die Lebenspartnerschaft
aus dem gleichen Grunde aufgehoben worden, so steht
der frühere Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die
Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem
hinterbliebenen Lebenspartner gleich.“

12. § 44 wird wie folgt gefasst:
㤠44

(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder
im Falle der Verheiratung oder Begründung einer
neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene
Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine
Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen
Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn
im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begrün-
dung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags
kein Anspruch auf Rente bestand.
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig er-

klärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben
oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenver-
sorgung wieder auf.
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der

Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt
worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit
aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ab-

lauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel
der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzu-
rechnen.
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat,

in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem
auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der
Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebens-
partnerschaft folgenden Monat. Bei Scheidung, Auf-
hebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Auf-
hebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an
dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig
geworden ist.
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-

che, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartner-
schaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2)
anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht
schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffent-
lich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung überge-
leitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach die-
sem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die
ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer ander-
weitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Ver-
sorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem
Gesetz beruhen, das dieses Gesetz für entsprechend an-
wendbar erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene
Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen
Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der
Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder
Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.
(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebens-

partner keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezo-
gen und ist der frühere Ehegatte oder Lebenspartner an
den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so fin-
den die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung,
wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begrün-
dung einer neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch
auf Versorgung hätte.“

13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ ein
Komma und die Wörter „dem hinterbliebenen
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspart-
ners“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“ ein

Komma und die Wörter „hinterbliebenen Le-
benspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspart-
ner“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle
der Verheiratung oder Begründung einer neuen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3445

Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebens-
partners gilt § 44 entsprechend.“

14. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebens-
partnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt,
ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzu-
rechnende Einkommen beider Partner zu mindern;
die Rente darf jedoch die volle Rente für einen
Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den
Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.“

b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

15. In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners“ ein-
gefügt und das Wort „hinterlässt“ durch das Wort „hin-
terlassen“ ersetzt.

16. Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene

Lebenspartner entsprechend.“

Artikel 5
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

(2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „war“ die Wörter „, eine
Lebenspartnerschaft führt oder führte“ eingefügt.

(3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„oder Verlobten“ die Wörter „auch im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

(4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997
(BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die

Wörter „oder der Lebenspartnerin“ eingefügt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils
oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage“.

(5) In § 10 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach Dem Wort
„Ehegatten“ die Angabe „, Lebenspartner“ eingefügt.

(6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I

S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe „Ehegatten,“ die Angabe
„Lebenspartner,“ eingefügt.

(7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Angabe „, Lebenspartner“ eingefügt.

(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Angabe „, Lebens-
partners“ eingefügt.

(9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des
BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt
durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Ehegatten“ die Angabe „, Lebenspartners“ eingefügt.

(10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I
S. 189), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die

Angabe „, Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem

Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

3. In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
(11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte,“ die An-

gabe „Lebenspartner,“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 4 und § 11 Abs. 2

Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die
Angabe „, der Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines
Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten,
wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten
oder Familienangehörigen des Berechtigten er-
hält; entsprechendes gilt bei akuter lebensbedro-
hender Erkrankung eines Lebenspartners;“.

b) In Nummer 6 werden nach demWort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

(12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),

Drucksache 15/3445 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines El-

ternteils des Berechtigten, seines Ehegatten,
wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten
oder Familienangehörigen des Berechtigten er-
hält; entsprechendes gilt bei akuter lebensbedro-
hender Erkrankung eines Lebenspartners;“.

b) In Nummer 6 werden nach demWort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des Be-

rechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entspre-
chende Entschädigung nach den Vorschriften eines an-
deren Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des
Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungs-
tagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort
des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder der Ehe-
gatte oder Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt
ist.“

4. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe „Ehegatten,“ die
Angabe „des Lebenspartners,“ eingefügt.
(13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom25. November 2003 (BGBl. I
S. 2360) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und

§ 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes und für Lebenspartner.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apothekerord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I, S. 1478, 1842), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden jeweils nach denWörtern „verheiratet ist“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt“ eingefügt.

(15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1219), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden
nach denWörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Le-
benspartnerschaft führt“ eingefügt.

(16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeuten-
gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt
durch…geändertworden ist, werden nach denWörtern „ver-
heiratet sind“ dieWörter „oder eine Lebenspartnerschaft füh-
ren“ eingefügt.

(17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung von
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt“ eingefügt.

(18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom
24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort
„Verlobten“ die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes“ eingefügt.

(19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt geändert
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

(20) § 3 Abs. 1 Nr. 2a des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Le-

benspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes,“.

(21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Partei“

die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Ver-
sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu
begründen“, eingefügt.

2. § 661 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
bis 3d eingefügt:
„3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaft-

liches Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das
Familiengericht zuständig ist,

3b. die Regelungen des Umgangs mit einem ge-
meinschaftlichen Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein ge-
meinschaftliches minderjähriges Kind,“.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspart-

ner,“.
cc) In Nummer. 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“

gestrichen,
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“

durch die Angabe „Nr. 1 bis 9“ ersetzt.
(22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3445

1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „sei-
nem früheren Ehegatten“ die Wörter „, seinem Lebens-
partner, seinem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1

bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a be-
zeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender
Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des
Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten
Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Le-
benspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspart-
ner dieser Personen;“.

3. Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner ent-

sprechend.“
(23) In § 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wörter „oder
die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen einge-
gangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ einge-
fügt.

(24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 661 Abs. 1

Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe
㤠661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung“ durch
die Angabe 㤠661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der
Zivilprozessordnung“ ersetzt.

3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder
§ 644“ durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d“ ersetzt.

4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand nach der An-
gabe „§ 620“ ein Komma und die Angabe „auch in Ver-
bindung mit § 661 Abs. 2 ZPO,“ eingefügt.
(25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Vermö-

gensstand der Lebenspartner“ durch die Wörter „deren
Güterstand“ ersetzt.

2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Scheidung

oder Aufhebung einer Ehe“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren
über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der

Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes) entsprechende Anwendung.“

3. In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5“ ersetzt.
(26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 621g der
Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe „jeweils
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung,“ eingefügt.

(27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze an-

gefügt:
„Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn
ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Lebens-
partner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags
auf Auflösung der Lebenspartnerschaft angehören. Kann
ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so
ist er auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem
Recht durchzuführen, wenn der andere Lebenspartner
während der Dauer der Lebenspartnerschaft eine inländi-
sche Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit die
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick
auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch
während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billig-
keit nicht widerspricht.“

2. In Artikel 51 werden nach den Wörtern „des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ die Wörter „oder des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes“ eingefügt.
(28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-

fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entspre-
chend §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

(29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „auch im

Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „Ehegatten“ werden jeweils die Wör-

ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
(30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14

folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebens-

partner“.

Drucksache 15/3445 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
㤠14a

Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner
(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten

wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend
für hinterbliebene Lebenspartner.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für

einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn
für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines
Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Wit-
werrente für einen Ehegatten besteht.“

3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76
Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,
§ 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.

2. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versor-
gungsausgleich zwischen Lebenspartnern.“

3. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hin-

terbliebene Lebenspartner.“
(31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur

Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Er-
werbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils nach
der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe „und § 14a“ einge-
fügt und das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.

(32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach

dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter „hinter-
bliebene Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Witwer“ ein

Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspart-
ner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Witwen und
Witwer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer und hin-
terbliebene Lebenspartner“ ersetzt.

c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Witwer“

ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebens-
partner“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Witwe oder eines
Witwers“ durch die Wörter „Witwe, eines Witwers
oder eines hinterbliebenen Lebenspartners“ ersetzt.

(33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I
S. 861), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach
dem Wort „Witwen“ die Wörter „und hinterbliebene Le-
benspartner“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“
die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner“
eingefügt.
(34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom

16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠17

Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und
hinterbliebene Lebenspartner“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene

Lebenspartner entsprechend.“
2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern“

ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebens-
partnern“ eingefügt.

3. In § 27 Nr. 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte,
Witwen und Witwer“ durch die Wörter „Schwerbeschä-
digte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspart-
ner“ ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer“

ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebens-
partner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebens-
partnern“ sowie. nach dem Wort „Witwer“ ein
Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspart-
ner“ eingefügt.

(35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
1. In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-

fügt:
„(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über

Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten
auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.“

2. Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn

Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit
dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente haben.“

3. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die

Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebens-
partner.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3445

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32

bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-
nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes tritt am

31. Dezember 2010 außer Kraft.

Berlin, den 29. Juni 2004

Franz Müntefering und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion

Drucksache 15/3445 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts

vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat den Weg frei
gemacht für die weitgehende Gleichstellung der eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes (LPartG) mit der Ehe.

II. Gegenstand der Gesetzesänderung
Mit dem Gesetzesvorschlag soll das Lebenspartnerschafts-
recht weitgehend an die Ehe angeglichen werden.
So werden die Vorschriften über das Verlöbnis (§ 1297 bis
1302 BGB) für anwendbar erklärt. Der gesetzliche Güter-
stand wird von der bisherigen Ausgleichsgemeinschaft auf
die eheliche Zugewinngemeinschaft umgestellt. Die Lebens-
partner erhalten die gleichen Wahlmöglichkeiten (Güter-
trennung, Gütergemeinschaft) wie Eheleute.
Der Trennungsunterhalt und der nachpartnerschaftliche Un-
terhalt werden dem ehelichen Unterhalt weitestgehend an-
geglichen.
Für das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche bleibt es
zunächst bei einer eigenständigen Regelung im Lebenspart-
nerschaftsgesetz. Die derzeit geltende Rangfolge des BGB
(§ 1609 BGB) berücksichtigt das Kindeswohl nicht ausrei-
chend und soll deshalb im Zuge der noch für diese Legis-
laturperiode geplanten Reform des Unterhaltsrechts grund-
legend auf den Prüfstand gestellt werden. Ziel der Reform
ist es insoweit, die Stellung minderjähriger Kinder und kin-
derbetreuender Elternteile zu stärken. Um eine in sich stim-
mige Regelung der Rangverhältnisse zu schaffen, wird die
Frage der Gleichstellung der Lebenspartner mit den Eheleu-
ten im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform behandelt wer-
den. Das erscheint vertretbar, weil Unterhaltsfragen zwi-
schen Lebenspartnern in der Praxis bislang kaum Probleme
bereiten. Auch Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklar-
heit sprechen gegen eine Änderung der Rangverhältnisse.
Angesichts der bevorstehenden Unterhaltsrechtsreform
würden ansonsten drei verschiedene Rechtslagen gelten:
Die gegenwärtige Rechtslage, die Rechtslage nach Ände-
rung des LPartG und die künftige, nach Inkrafttreten der
Unterhaltsrechtsreform geltende Rechtslage. Das ist nicht
sachgerecht.
Allerdings soll die bisherige, nur den nachpartnerschaftli-
chen Unterhalt erfassende Vorschrift (§ 16 Abs. 3 LPartG)
künftig auch für den Unterhalt vor Auflösung der Lebens-
partnerschaft gelten. Die §§ 5, 12 enthalten deshalb entspre-
chende Verweisungen.
Ferner soll künftig ein Versorgungsausgleich bei Aufhebung
der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden. Dieser orien-
tiert sich an den für die bei der Ehescheidung geltenden Re-
gelungen.
Kindschaftsrechtlich wird die Stiefkindadoption ermöglicht.
Zusätzlich können Lebenspartner wie Ehegatten ihren ge-
meinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dem Kind eines Le-
benspartners erteilen.

Die Scheidungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen
für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden ange-
glichen: Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind
keine Erklärungen erforderlich, es reicht wie bei Ehegatten
ein Getrenntleben.
Im bisherigen Recht fehlende Regelungen werden nachge-
holt, so insbesondere Sonderregelungen für Willensmängel
bei der Begründung der Lebenspartnerschaft und ein Ehe-
verbot bei bestehender Lebenspartnerschaft.
Mit dem Gesetzentwurf werden auch Partner einer eingetra-
genen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting sowie in
die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Alters-
sicherung der Landwirte und des sozialen Entschädigungs-
rechts einbezogen. Die Erstreckung der Hinterbliebenenver-
sorgung der Beamten und Richter sowie weitere ergänzende
Regelungen sollen einem nachfolgenden Gesetzgebungs-
vorhaben vorbehalten bleiben.
Weiterhin werden in anderen Gesetzen die Gleichstellungen
von Ehegatten und Lebenspartnern bei Befangenheitsvor-
schriften und ähnlichen vervollkommnet.
In bundesrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts, die
die Verhältnisse der Länder nicht betreffen (Reisekosten-
gesetz, Umzugskostengesetz, Sonderurlaubsverordnung,
Laufbahnverordnung und Trennungsgeldverordnung sowie
das Bundesdisziplinargesetz), werden Lebenspartnerschaf-
ten berücksichtigt.
III. Kosten
Negative finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte sind nicht zu erwarten. Die Kosten bei Renten-
versicherungen werden nicht ins Gewicht fallen. Der ent-
sprechende Aufwand der für die Begründung der Lebens-
partnerschaft zuständigen Behörden kann durch entspre-
chende Gebühren aufgefangen werden. Für die Wirtschaft
im Übrigen wird der Entwurf kostenneutral sein.
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus den
Artikeln 73 Nr. 8, 74 Abs. 1 Nr. 1 (Bürgerliches Recht,
Rechtsberatung) und 7 des Grundgesetzes. Eine bundes-
rechtliche Regelung ist im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG
zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, da andernfalls
eine Rechtszersplitterung zu befürchten wäre, die im Inter-
esse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hinge-
nommen werden kann.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Lebenspartnerschafts-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 LPartG)
Zu Buchstabe a (Streichung von § 1 Abs. 1 Satz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
Güterstands.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3445

Zu Buchstabe b (neuer § 1 Abs. 3 LPartG)
Die Rechtslage wird mit dem Vorschlag an das Verlöbnis
angepasst. Insbesondere gelten die Ansprüche über die Er-
satzpflicht beim Rücktritt vom Verlöbnis (§ 1298 BGB) und
über die Rückgabe der Geschenke (§ 1301 BGB) sowie die
kurze Verjährungsfrist (§ 1302 BGB). Besondere praktische
Bedeutung entfaltet das Verlöbnis insbesondere beim Zeug-
nisverweigerungsrecht.
Zu Nummer 2 (Neufassung der §§ 5 bis 7 LPartG)
Neufassung von § 5 LPartG
Durch die Neufassung werden die Unterhaltsverpflichtun-
gen während der Lebenspartnerschaft an die der Ehegatten
angepasst. Mit der Verweisung auf § 16 Abs. 2 wird das
Rangverhältnis zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten
klargestellt und damit eine Unstimmigkeit des bisherigen
Rechts beseitigt.
Neufassung von § 6 LPartG
Die geltenden Regelungen über den Vermögensstand sind
kompliziert. Sie sollen vereinfacht werden. Für Lebenspart-
ner soll – wenn nichts anderes durch Lebenspartnerschafts-
vertrag vereinbart ist – die Regelung über die Zugewinnge-
meinschaft gelten. Diese Regelungen haben sich grundsätz-
lich bewährt; sie sind auch für Lebenspartner angemessen.
Die bisherigen eher künstlichen Unterschiede zwischen Ehe
und Lebenspartnerschaft werden aufgegeben.
Neufassung von § 7 LPartG
Mit der weitgehenden Verweisung auf das Eherecht wird
den Lebenspartnern nicht nur ermöglicht, Gütertrennung
durch Lebenspartnerschaftsvertrag zu vereinbaren; sie kön-
nen auch die – wenig gebräuchliche – Gütergemeinschaft
vereinbaren.
Zu Nummer 3 (Neufassung von § 8 Abs. 2 LPartG)
Es handelt sich um eine Folgereglung. Wegen der Über-
nahme der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güter-
stand sind die bisherigen Verweisungen auf diesen Güter-
stand überflüssig.
Zu Nummer 4 (Anfügung von § 9 Abs. 5 bis 7 LPartG)
Der neue Absatz 5 ermöglicht wie bei Ehegatten die Einbe-
nennung des Kindes eines Lebenspartners. Den Lebenspart-
nern soll ermöglicht werden, eine Namensgleichheit in der
Stieffamilie herzustellen.
Der neue Absatz 6 stellt klar, dass ein Lebenspartner zu der
Alleinadoption eines Kindes die Zustimmung seines Le-
benspartners braucht. Ein von Gesetz geforderter Konsens
der Lebenspartner entspricht wie bei der Ehe dem Wesen
einer umfassenden Lebensgemeinschaft.
Absatz 7 ermöglicht die Stiefkindadoption.
Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Le-
benspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine
gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht
Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei
Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder
Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das
Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge

geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch
die Stiefkindadoption wird die Rechtsstellung des Kindes
gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von
einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für
das Kind seines Lebenspartners kann durch die Adoption als
gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt wer-
den.
Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die für die Stief-
kindadoption ansonsten erforderlichen Sonderregelungen
u. a. in Bezug auf das Bestehenbleiben von Verwandt-
schaftsverhältnissen (§ 1756 BGB) für anwendbar erklärt.
Die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vor-
schriften des Adoptionsrechts wie das Kindeswohlerforder-
nis des § 1741 Abs. 1 BGB und die Notwendigkeit eines
Beschlusses über die Adoption (§ 1752 BGB) bleiben ohne
gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar.

Zu Nummer 5 (§ 10 Abs. 5 LPartG)
Mit der Einführung des Verlöbnisses für Lebenspartner (§ 1
Abs. 3 LPartG) müssen auch die Vorschriften angepasst
werden, die Rechtsfolgen an das Verlöbnis und seine Auflö-
sung knüpfen. Dies ist im Erbrecht der Fall und soll umge-
setzt werden.

Zu Nummer 6 (§ 12 LPartG)
Durch die Neufassung wird der Unterhaltsanspruch wäh-
rend des Getrenntlebens an den der Ehegatten angepasst.
Der nicht erwerbstätige Lebenspartner ist damit im Fall des
Getrenntlebens ebenso geschützt wie der nicht erwerbstä-
tige Ehepartner. Mit der Verweisung in Satz 2 der Vorschrift
auf § 1361 BGB wird automatisch auf die verschiedenen, in
§ 1361 BGB genannten weiteren Bestimmungen Bezug ge-
nommen.
Mit dem Verweis auf die Vorschriften des ehelichen Unter-
halts bei Getrenntleben wird auch eine Unstimmigkeit des
geltenden Rechts beseitigt. Nach dem geltenden § 12 Abs. 2
LPartG ist ein Unterhaltsanspruch bereits bei (einfacher)
Unbilligkeit zu versagen, wohingegen dies beim nachpart-
nerschaftlichen Unterhalt über die bisher in § 16 Abs. 2
LPartG enthaltene Verweisung auf § 1579 BGB erst bei gro-
ber Unbilligkeit in Betracht kommt. Gleichzeitig erfolgt da-
mit eine Gleichstellung zum Eherecht. Denn dort gilt für die
Beschränkung des Unterhaltsanspruchs sowohl im Fall des
Getrenntlebens als auch nach Auflösung der Ehe der ein-
heitliche Maßstab „grobe Unbilligkeit“ (§ 1361 Abs. 3,
§ 1579 BGB).
Durch die Neufassung der Vorschrift wird außerdem klar-
gestellt, dass im Rahmen des Unterhalts bei Getrenntleben
von Lebenspartnern auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten
Erwerbsfähigkeit geschuldet sind.
Mit dem Verweis auf § 16 Abs. 2 wird das Rangverhältnis
bei mehreren Unterhaltsberechtigten geklärt .

Zu Nummer 7 (§§ 15 und 16 LPartG)
In dem neu gefassten § 15 Abs. 2 wird die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft an die Scheidungsvoraussetzungen bei
der Ehe angeglichen. Es kommt nicht mehr auf die Abgabe

Drucksache 15/3445 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

einer Erklärung, sondern wie bei Ehegatten auf die Dauer
des Getrenntlebens an.
Im neuen § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die bislang nach all-
gemeinen Regelungen zu behandelnden Willensmängel bei
der Begründung der Lebenspartnerschaft einer Spezialrege-
lung unterworfen. Diese lehnt sich an die Vorschriften der
§§ 1314 f. BGB an. Die allgemeinen Regelungen der
§§ 119 ff. BGB sind damit ausgeschlossen.
Mit dem neuen § 15 Abs. 3 wird auch eine Härteklausel für
die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft eingeführt.
§ 15 Abs. 4 regelt unter Verweisung auf das BGB die Bestä-
tigung der willensmangelbehafteten Lebenspartnerschaft.
§ 15 Abs. 5 stellt klar, was unter „Getrenntleben“ zu verste-
hen ist.
Durch § 16 Abs. 1 der Vorschrift werden die Regelungen
über den nachpartnerschaftlichen Unterhalt an den nachehe-
lichen Unterhalt weitestgehend angeglichen und Unstim-
migkeiten des geltenden Rechts beseitigt.
Durch die Verweisung auf § 1577 BGB ist nunmehr klarge-
stellt, dass der Unterhaltsberechtigte vor Inanspruchnahme
des Verpflichteten den Vermögensstamm angreifen muss.
Die Verwertung des Vermögens kann nicht verlangt werden,
wenn dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Mit der Verweisung auf § 1583 BGB wird geregelt, wie un-
terhaltsrechtlich zu verfahren ist, wenn der Unterhaltsver-
pflichtete nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft eine
neue Lebenspartnerschaft eingeht und für diese Güter-
gemeinschaft wählt. Die Verweisung erfasst alle denkbaren
Fallgestaltungen; also sowohl den Fall, dass auf eine Le-
benspartnerschaft eine weitere eingegangen wird als auch
die Fälle, dass auf eine Lebenspartnerschaft eine Ehe folgt
oder auf eine Ehe eine Lebenspartnerschaft.
Durch Verweisung auf § 1586a BGB in Verbindung mit der
gleichzeitigen Änderung dieser Vorschrift wird sicherge-
stellt, dass der Unterhaltsanspruch des früheren Lebenspart-
ners in allen denkbaren Konstellationen wieder auflebt.
§ 16 Abs. 2 entspricht unverändert dem bisherigen § 16
Abs. 3. Auf eine inhaltliche Änderung der Rangverhältnisse
wird angesichts der bevorstehenden Unterhaltsrechtsreform
verzichtet. Das gebieten die Rechtssicherheit und die
Rechtsklarheit; es wird vermieden, dass für Lebenspartner
binnen kurzer Zeit mehrere verschiedene, für juristische
Laien nur schwer zu übersehende Rechtslagen gelten.
Zu Nummer 8 (§§ 20 und 21 LPartG)
Zu § 20
Künftig soll gemäß § 20 bei der Aufhebung der Lebenspart-
nerschaft auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt wer-
den. Die Regelung lehnt sich an die Formulierung in § 1587
BGB an. Sie verwendet aber statt der dort verwendeten Be-
griffe „Anwartschaften und Aussichten“ den modernen, zu-
treffenderen Begriff der „Anrechte“, der auch im Gesetz zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich verwendet
wird. In der Vorschrift wird ferner auch auf die zu enge De-
finition der Anrechte durch die Bezugnahme auf § 1587a
Abs. 2 BGB (siehe dazu BGH FamRZ 1988, S. 273) ver-

zichtet. Absatz 1 entspricht im Übrigen § 1587 Abs. 1 und 3
BGB.
Die Definition der „Lebenspartnerschaftszeit“ in Absatz 2
lehnt sich an die Bestimmung der Ehezeit in § 1587 Abs. 2
BGB an.
Die Regelung des § 1408 BGB zum Ausschluss des Versor-
gungsausgleichs in einem Ehevertrag ist für die Lebenspart-
nerschaft in Absatz 3 aufgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Versorgungsausgleichs wird in
Absatz 4 auf die entsprechenden Regeln über den Versor-
gungsausgleich bei Scheidung der Ehe in den §§ 1587a bis
1587p BGB, auf die auf der Grundlage von § 1587a Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 BGB erlassene Barwert-Verordnung (Verord-
nung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden
Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs) sowie das Gesetz zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in
der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Bei Einführung der Lebenspartnerschaft war ein Versor-
gungsausgleich nicht vorgesehen worden. Um das entspre-
chende Vertrauen der Lebenspartner, die vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Überarbeitung des Rechts der Lebens-
partnerschaft eine Lebenspartnerschaft begründet haben, zu
schützen, soll ein Versorgungsausgleich gemäß Absatz 5 bei
der Aufhebung dieser Lebenspartnerschaften nur dann statt-
finden, wenn die Lebenspartner dies übereinstimmend wol-
len.
Zu § 21
Durch die Übergangsvorschrift in § 21 soll den Lebenspart-
nern die Möglichkeit gewährt werden, den bisherigen Ver-
mögensstand der Ausgleichsgemeinschaft nicht aufrechtzu-
erhalten, aber in Gütertrennung abzuändern. Für Abgabe ei-
ner entsprechenden Erklärung reicht der vorgesehene Zeit-
raum von einem Jahr aus.
Absatz 3 erstreckt den Rechtsgedanken des Absatz 2 auf die
gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner. Jeder Le-
benspartner kann erklären, dass unterhaltsrechtlich das bis
zum 31. Dezember 2004 geltende Recht weiter angewendet
werden soll.
Absatz 4 gewährt den Lebenspartnern einer vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes begründeten Lebenspartnerschaft die
Möglichkeit, sich – abweichend von der gesetzlichen Regel
in § 20 Abs. 5 – für die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs bei Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft zu ent-
scheiden: Einen entsprechenden Willen haben die Lebens-
partner in einer – wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des
Vorgangs – notariell zu beurkundenden Erklärung gegenüber
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben.
Wie bei den Erklärungen nach § 21 Abs. 2 ist eine solche Er-
klärung bis zum 31. Dezember 2005 abzugeben.
Geben die Lebenspartner eine Erklärung nach Satz 1 über
die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ab, wird
dieser bei der Aufhebung von Lebenspartnerschaften, die
vor dem 1. Januar 2005 begründet worden sind, nicht durch-
geführt.
Haben die Lebenspartner eine Erklärung über die Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs nach Satz 1 abgegeben,
hindert sie dies aber in der Folgezeit nicht, den Versor-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3445

gungsausgleich wieder in einem Lebenspartnerschaftsver-
trag ganz oder teilweise auszuschließen oder andere zuläs-
sige Vereinbarungen darüber zu treffen (Satz 3).
In Absatz 5 wird klargestellt, dass anhängige Rechtsstreitig-
keiten nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

buchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung berücksichtigt die neue Überschrift von
§ 1306 BGB.
Zu Nummer 2 (§ 1306 BGB)
Während § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
festlegt, dass eine Lebenspartnerschaft bei bestehender Ehe
nicht wirksam begründet werden kann, fehlt eine gesetz-
liche Regelung für den umgekehrten Fall der Eingehung
einer Ehe bei bestehender Lebenspartnerschaft. In seiner
Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli
2002 hat das Bundesverfassungsgericht die bislang in der
Literatur aufgeführten Lösungsmöglichkeiten dargestellt
und darauf hingewiesen, es wäre „nahe liegend, dass der
Gesetzgeber selbst festlegt, ob eine bestehende Lebenspart-
nerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert oder eine Ehe-
schließung zur Auflösung einer bestehenden Lebenspartner-
schaft führt“ (BVerfGE 105, 313/343 f.). Damit hat das
Bundesverfassungsgericht für die Frage, ob und welche
rechtlichen Folgen eine Eheschließung bei bestehender ein-
getragener Lebenspartnerschaft für den weiteren Bestand
der Lebenspartnerschaft nach sich zieht, den Gestaltungs-
spielraum für den Gesetzgeber aufgezeigt und explizit auf
zwei verfassungsrechtlich zulässige Lösungswege hinge-
wiesen. Es hat deutlich gemacht, dass es aus Vertrauens-
schutzgesichtspunkten zugunsten der eingetragenen Le-
benspartnerschaft, die selbst eine rechtsverbindliche Part-
nerschaft darstellt, zulässig ist, die Eheschließungsfreiheit
einzuschränken. Der Änderungsvorschlag greift diese auch
vom Bundesverfassungsgericht als vorzugswürdig angese-
hene Lösung auf und sieht die Einführung des Bestehens ei-
ner Lebenspartnerschaft als weiteres Ehehindernis im Sinne
von § 1306 BGB vor.
Eine trotz bestehender Lebenspartnerschaft zunächst wirk-
sam geschlossene Ehe ist wegen Verstoßes gegen das Ehe-
hindernis des Bestehens einer Lebenspartnerschaft gemäß
§ 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar. Einen entsprechenden An-
trag kann neben beiden Ehegatten und dem Lebenspartner
auch die zuständige Verwaltungsbehörde stellen, § 1316
Abs. 1 Nr. 1 BGB, für die § 1316 Abs. 3 BGB nähere Hand-
lungsanweisungen enthält.
Zu Nummer 3 (§ 1586a BGB)
Durch die Neufassung wird der Unterhaltsanspruch der Le-
benspartner auch hinsichtlich des Wiederauflebens an den
der Ehegatten angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Durch die Änderung erstrecken sich die Wirkungen einer
Volljährigenadoption hinsichtlich der Schwägerschaft we-
der auf den Lebenspartner noch auf Ehegatten.

Zu den Nummern 5 bis 7 (Erbrecht)
Die Änderungen sind erforderlich, um auch im Erbrecht das
Verlöbnis im Sinne des Lebenspartnerschaftsrechts zu erfas-
sen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-

gesetzbuch)
Mit den Änderungen zu den Nummern 4 und 5 (§§ 46, 47)
werden Eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinter-
bliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung
und mit der Regelung zu Nummer 22 (§ 120d) in das Ren-
tensplitting unter Ehegatten einbezogen. Im Übrigen han-
delt es sich um redaktionelle Folgeänderungen und aus sys-
tematischen Gründen erforderliche Anpassungen aufgrund
der Einbeziehung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften
in die Hinterbliebenversorgung, in das Rentensplitting so-
wie in den Versorgungsausgleich.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesversorgungs-

gesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einbeziehung der
Eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenen-
versorgung.
Zu Artikel 5 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 1 (§ 25 Abgeordnetengesetz)
Durch die Änderung werden auch die Lebenspartner von
Abgeordneten in die Hinterbliebenenversorgung einbezo-
gen.
Zu Absatz 2 (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichts-

gesetz)
Die Vorschrift bezieht eingetragene Lebenspartner in den
Kreis der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
zes ausgeschlossenen Personen ein.
Zu Absatz 3 (§ 2 Abs. 1 MAD-Gesetz)
Mit der Änderung soll auch der Verlobte im Sinne von § 1
Abs. 3 – neu – LPartG in den Geltungsbereich der Vor-
schrift einbezogen werden.
Zu Absatz 4 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sonderurlaubsverordnung)
Die Bestimmung erstreckt die Regelungen über die Gewäh-
rung von Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau auf eine
Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin und bei Tod
eines Ehegatten auf den Tod einer eingetragenen Lebens-
partnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners.
Zu den Absätzen 5 und 6 (§ 10 Abs. 4 Kriminal-

Laufbahnverordnung,
§ 10 Abs. 4 Bundeslaufbahn-
verordnung)

Die Vorschriften bezieht eingetragene Lebenspartner in den
Kreis der „nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen nahen Angehörigen“ ein, deren tatsächliche
Pflege bei einer daraus resultierenden Verzögerung der Ein-
stellung für den Zeitpunkt der Anstellung zu beachten ist.

Drucksache 15/3445 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Absatz 7 (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdisziplinargesetz)
Die Vorschrift bezieht eingetragene Lebenspartner in den
Kreis der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
zes ausgeschlossenen Personen ein.

Zu den Absätzen 8 bis 10 (§ 6 Abs. 1 Bundesreisekosten-
gesetz und Verordnungen)

Auch im Reisekostenrecht sind die Bestimmungen über
Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzu-
wenden. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die ihre Er-
mächtigungsgrundlage im Bundesreisekostengesetz (§§ 22,
24) haben.

Zu den Absätzen 11 bis 13 (Bundesumzugskostengesetz
und Verordnungen)

Auch im Umzugskostenrecht sind die Bestimmungen über
Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzu-
wenden. Gleiches gilt für Rechtsverordnungen, zu deren Er-
lass das Bundesumzugskostengesetz (§ 12 Abs. 4, § 14) er-
mächtigt.

Zu Absatz 14 (§ 11 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung)
Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Möglichkeit,
ausnahmsweise eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung des Apothekerberufs über die vorgesehenen Zeit-
räume hinaus zu erteilen oder zu verlängern, ebenfalls auf
ausländische Lebenspartner Deutscher erstreckt.

Zu Absatz 15 (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Bundesärzteordnung)
Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Möglichkeit,
ausnahmsweise eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung des ärztlichen Berufs über die vorgesehenen Zeit-
räume hinaus zu erteilen oder zu verlängern, ebenfalls auf
ausländische Lebenspartner Deutscher erstreckt.

Zu Absatz 16 (§ 4 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz)
Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Möglichkeit,
ausnahmsweise eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung des Berufs eines psychologischen Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die
vorgesehenen Zeiträume hinaus zu erteilen oder zu verlän-
gern, ebenfalls auf ausländische Lebenspartner Deutscher
erstreckt.

Zu Absatz 17 (§ 13 Gesetz über die Ausübung der Zahn-
heilkunde)

Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Möglichkeit,
ausnahmsweise eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung der Zahnheilkunde über die vorgesehenen Zeiträume
hinaus zu erteilen oder zu verlängern, ebenfalls auf auslän-
dische Lebenspartner Deutscher erstreckt.

Zu Absatz 18 (§ 2 Dopingopfer-Hilfegesetz)
Mit der Änderung soll auch der Verlobte im Sinne von § 1
Abs. 3 – neu – LPartG in den Schutzbereich der Vorschrift
einbezogen werden.

Zu Absatz 19 (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 6
LPartG.
Zu Absatz 20 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a Beurkundungsgesetz)
Mit der Änderung soll auch der Verlobte im Sinne von § 1
Abs. 3 – neu – LPartG in den Schutzbereich der Vorschrift
einbezogen werden.
Zu Absatz 21 (Zivilprozessordung)
Zu Nummer 1 (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Mit der Änderung soll auch der Verlobte im Sinne von § 1
Abs. 3 – neu – LPartG ein Zeugnisverweigerungsrecht er-
halten.
Zu Nummer 2 (§ 661 Abs. 1 und 2 ZPO)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des
Güterrechts, Einführung des Versorgungsausgleichs und zur
Ermöglichung der Stiefkindadoption.
Zu Absatz 22 (Insolvenzordnung)
Durch die Änderungen sollen Lebenspartner gleichgestellt
werden.
Zu Absatz 23 (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung)
Mit der Änderung soll auch der Verlobte im Sinne von § 1
Abs. 3 – neu – LPartG ein Zeugnisverweigerungsrecht er-
halten.
Zu Absatz 24 (GKG)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zur Ände-
rung des § 661 ZPO.
Zu Absatz 25 (Kostenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 97)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Än-
derung des § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 99 und 131a)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zur Ände-
rung des § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und zur Än-
derung des § 661 ZPO.
Zu Absatz 26 (§ 24 Satz 1 RVG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Än-
derung des § 661 ZPO.
Zu Absatz 27 (EGBGB)
Zu Nummer 1 (Artikel 17b)
Der Versorgungsausgleich unter Lebenspartnern unterliegt
als Folge der Auflösung der Lebenspartnerschaft in erster
Linie dem Recht, das auf die Auflösung der Lebenspartner-
schaft anzuwenden ist. Parallel zu Artikel 17 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz EGBGB ist zusätzlich erforderlich, dass
mindestens das Heimatrecht eines Lebenspartners den Ver-
sorgungsausgleich kennt. Hierdurch werden Überraschun-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3445

gen vermieden, die sich daraus ergeben, dass der Versor-
gungsausgleich vielen Rechtsordnungen unbekannt ist. Prak-
tische Bedeutung hat diese Einschränkung vor allem bei der
Auflösung einer Lebenspartnerschaft unter Ausländern ver-
schiedener Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufent-
halt im Inland.
In Anlehnung an Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB
findet unter den Voraussetzungen des neuen Satzes 4 ein
Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt. Der
Versorgungsausgleich beschränkt sich dann auf die inlän-
dischen Anwartschaften. Ob die Durchführung des Ver-
sorgungsausgleichs in diesen Sachverhalten der Billigkeit
widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Einer Parallelvorschrift
zu Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB bedarf es nicht,
da das nach dem neuen Satz 3 berufene Recht dem Recht
entspricht, das auf die allgemeinen Wirkungen der Lebens-
partnerschaft anzuwenden ist.
Zu Nummer 2 (Artikel 51)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Vorschriften
des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft und
Schwägerschaft (§ 11) auch für das Gerichtsverfassungsge-
setz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung, die
Insolvenzordnung und das Anfechtungsgesetz gelten.
Zu Absatz 28 (§ 43c Patentanwaltsausbildungs- und

-prüfungsverordnung)
Durch die Änderung sollen Lebenspartner im Hinblick auf
den Familienzuschlag, der Patentanwaltsbewerbern als Teil
der Unterhaltshilfe während der Ausbildung beim Deut-
schen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht, bei
einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prü-
fungszeit als Darlehen gewährt wird, Ehegatten gleichge-
stellt werden.
Zu Absatz 29 (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Strafgesetz-

buch)
Durch die vorgesehene Ergänzung werden nunmehr auch
die Lebenspartner der Geschwister und die Geschwister der
Lebenspartner Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Strafgesetzbuches. Insoweit werden sie den
Ehegatten der Geschwister und den Geschwistern der Ehe-
gatten gleichgestellt, was unter dem Gesichtspunkt der
Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern konse-
quent ist. Mit der Änderung in Nummer 2 soll auch der Ver-
lobte im Sinne von § 1 Abs. 3 – neu – LPartG in den Gel-
tungsbereich der Vorschrift einbezogen werden.
Zu Absatz 30 (Gesetz über die Alterssicherung der Land-

wirte)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
RedaktionelleFolgeänderungzurEinfügungdesneuen§ 14a.
Zu Nummer 2 (§ 14a)
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden An-
sprüche auf Renten wegen Todes auch Lebenspartnern (ein-
getragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-
gesetz, § 33b SGB I) eingeräumt. Hieraus folgt, dass die

Begründung bzw. Auflösung einer Eingetragenen Lebens-
partnerschaft dieselben Auswirkungen auf Ansprüche hin-
terbliebener Ehegatten hat wie die Schließung bzw. Auf-
lösung einer Ehe.
Zu den Nummern 3 bis 4 (§§ 17, 24, 42, 43, 76, 99 und 102)
Redaktionelle Folgeänderungen der Einbeziehung von Ein-
getragenen Lebenspartnerschaften in den Versorgungsaus-
gleich.
Zu Nummer 5 (§ 121)
Mit der Ergänzung werden Hinterbliebenenansprüche auf
Landabgaberenten auch eingetragenen Lebenspartnern ein-
geräumt.
Zu Absatz 31 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der

landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
Mit den Ergänzungen werden Hinterbliebenenleistungen
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auch eingetragenen Le-
benspartnern eingeräumt.
Zu den Absätzen 32 bis 34 (Ausgleichsrentenverordnung,

Berufsschadensausgleichs-
verordnung, Kriegsopfer-
fürsorgeverordnung)

Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Einbezie-
hung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Hinter-
bliebenenversorgung.
Zu Absatz 35 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-

buch)
Zu Nummer 1 (§ 63)
Durch die Änderung erhalten künftig auch Lebenspartner
einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der ge-
setzlichen Unfallversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 65)
Die Regelung bewirkt den Ausschluss einer Doppelzahlung
von Witwen- oder Witwerrenten.
Zu Nummer 3 (§ 80)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen

Verordnungsrang)
Da durch Artikel 5 Verordnungen geändert werden, muss si-
chergestellt werden, dass diese Verordnungen wieder im
Verordnungswege geändert werden können.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das Gesetz soll zwar so schnell wie möglich in Kraft treten;
den Ländern soll aber hinreichend Zeit gegeben werden, um
ihre Ausführungsgesetze an die Änderungen anzupassen.
Da die Übergangsregelung nach Ablauf der Jahresfrist ge-
genstandslos wird, kann ihr Außerkrafttreten ebenfalls
schon geregelt werden.

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