BT-Drucksache 14/7382

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der BReg -14/7097, 14/7352- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7382
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Erwin Marschewski (Recklinghausen),
Meinrad Belle, Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Dr. Joseph-Theodor Blank,
Sylvia Bonitz, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Martin Hohmann,
Hartmut Koschyk, Beatrix Philipp, Hans-Peter Repnik, Dr. Klaus Rose,
Kurt J. Rossmanith, Dietmar Schlee, Thomas Strobl (Heilbronn),
Dr. Hans-Peter Uhl, Hans-Otto Wilhelm (Mainz) und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7097, 14/7352 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Eingangsamt für Justizwachtmeister anheben
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue Nummer 29
ergänzt:
„29. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsge-

setzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbezeichnung

„Hauptamtsgehilfe“
der Fußnotenhinweis „1)“
sowie der Fußnotentext „1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt,
wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
gestrichen;

b) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbezeichnung
„Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „3)“
sowie der Fußnotentext „3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt“
gestrichen;

c) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amtsbezeichnung
„Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „5)“
sowie der Fußnotentext „5) Beamte in der Laufbahn des Justizwacht-

Drucksache 14/7382 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

meisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben
der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.“
gestrichen;

d) In der Besoldungsgruppe A 3 werden
die verbleibenden Fußnoten neu nummeriert;

e) In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amtsbezeichnung
„Amtsmeister“
der Fußnotentext wie folgt gefasst:
„1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber
im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber
erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“;

f) In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amtsbezeichnung
„Hauptwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „4)“
wie folgt gefasst:
„4) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. Beamte in der Laufbahn
des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der
Fußnote 2 nicht zu.“ “

2. Justizwachtmeisterzulage schaffen
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue Nummer 30
ergänzt:
„30. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsge-

setzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
a) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkun-

gen) wird folgende neue Nummer 12a eingefügt:
„12a Justizwachtmeisterzulage
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften überwiegend für die Bewachung und Vorfüh-
rung von Gefangenen eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX.“

b) In Anlage IX (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemer-
kungen) wird eingefügt:
„Nummer 12a 186,84“ “

3. Ämterzuordnung bei der BfA verbessern
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue Nummer 31
ergänzt:
„31. Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I des Bundesbesoldungsge-

setzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung

„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte“

der Zusatz
„– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden
Abteilung –“

gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7382

2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird vor der Amtsbezeichnung
„Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“

die Amtsbezeichnung
„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden
Abteilung –“
mit dem Fußnotenhinweis „5)“

eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird vor der Amtsbezeichnung

„Bundesbankdirektor“
die Amtsbezeichnung

„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden
Abteilung –“
mit dem Fußnotenhinweis
„6) soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4“

eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung

„Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
schäftsführung –“

gestrichen.
5. In der Besoldungsgruppe B 8 wird

a) vor der Amtsbezeichnung
„Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht“

die Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
schäftsführung –“

eingefügt,
b) die Amtsbezeichnung

„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsfüh-
rung –“

gestrichen.
6. In der Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung

„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“

eingefügt.“

Drucksache 14/7382 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. Amtsbezeichnung des Leiters des Bundeszentralregisters ändern
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue Nummer 32
ergänzt:
„32. Die Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungs-

gesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:

Dem in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuften Amt mit der Be-
zeichnung „Leitender Oberstaatsanwalt“ wird zusätzlich folgende
Funktion zugeordnet:

„– als Leiter des Bundeszentralregisters –“ “

5. Einstufung für Direktoren größerer Amtsgerichte verbessern
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue Nummer 33
ergänzt:
„33. Die Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungs-

gesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:

Dem in der Besoldungsgruppe R 2 eingestuften Amt mit der Be-
zeichnung „Direktor des Amtsgerichts“ wird folgende Fußnote 11
angefügt:

„11) An einem Gericht mit mehr als 20 Richterplanstellen R 3“ “

6. Keine zusätzlichen Sonderzuschläge
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 15 wird gestrichen.

7. Beamtenrecht familienfreundlich fortentwickeln
Es wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a
Beamtenrecht familienfreundlich fortentwickeln

§ 1
Alimentation kinderreicher Beamter dynamisch absichern

Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird
ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jede weitere zu berücksichtigende
Kind um je 106,39 Euro erhöht.

§ 2
Familienfreundliche Änderung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom…

(BGBl. I S. …) zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
§ 12 (Urlaub aus persönlichen Anlässen) Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt
gefasst:
7. Schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder Wahr-

nehmung der Aufsichtspflicht für daheim gebliebene eigene minder-
jährige Kinder, wenn der andere Elternteil z. B. nach Geburt eines
weiteren Kindes im Krankenhaus verbleibt bis zu 4 Arbeitstagen im
Urlaubsjahr,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7382

§ 3
Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung verbessern

§ 72a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
… (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „zwölf“ jeweils durch die Zahl

„18“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Diese Elternzeit kann auch abschnittweise genommen werden, wenn
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.“ “

8. Wehrsold und Mobilitätszuschlag erhöhen
Es wird folgender Artikel 1b eingefügt:

„Artikel 1b
Wehrsold und Mobilitätszuschlag erhöhen

§ 1
Wehrsold erhöhen

Der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes wird ab 1. Januar 2002
um 1 DM pro Tag erhöht.

§ 2
Mobilitätszuschlag erhöhen

Der Mobilitätszuschlag nach § 8d des Wehrsoldgesetzes wird ab 1. Januar
2002 in jeder Entfernungsstufe um 1 DM erhöht.“

Berlin, den 7. November 2001
Wolfgang Bosbach
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Meinrad Belle
Wolfgang Zeitlmann
Günter Baumann
Dr. Joseph-Theodor Blank
Sylvia Bonitz
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Norbert Geis
Martin Hohmann
Hartmut Koschyk
Beatrix Philipp
Hans-Peter Repnik
Dr. Klaus Rose
Kurt J. Rossmanith
Dietmar Schlee
Thomas Strobl (Heilbronn)
Dr. Hans-Peter Uhl
Hans-Otto Wilhelm (Mainz)
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/7382 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Allgemein
Trotz der begrüßenswerten Verbesserungen vor allem für Soldaten hat die Bun-
desregierung mit ihrem Gesetzentwurf die Chance vertan, durchgängig besol-
dungsrechtliche Vorschriften zu verbessern.
Die von der Fraktion der CDU/CSU hierzu vorgelegten Vorschläge hat die
Koalition im Innenausschuss des Deutschen Bundestages abgelehnt.
Schmerzlich ist dies insbesondere für die unteren Besoldungsgruppen:
So haben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Innenaus-
schuss – trotz der in diesem Gesetz vorgesehenen Abschaffung der Besol-
dungsgruppen A 1 und A 2 – gegen die Anhebung des Eingangsamtes für Jus-
tizwachtmeister von Besoldungsgruppe A 3 nach A 4 gestimmt.
Hier geht es um die Anhebung des Eingangsgrundgehaltes von 2 814,19 DM auf
2 878,12 DM. Doch selbst diese bescheidene Verbesserung für niedrigste Besol-
dungsgruppen wollten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
nicht mittragen.
Bei der Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften ist eine ausgewogene Ge-
samtlösung nötig, die das Besoldungsgefüge im Lot hält. Dieser Antrag dient
der Umsetzung dieser Vorgabe.

Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen
Zu 1. (Eingangsamt für Justizwachtmeister anheben)
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in Baden-Baden hat
beschlossen, das Eingangsamt für den Justizwachtmeisterdienst von A 3 nach
A 4 anzuheben, weil die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen Ein-
gangsamt in A 3 „nicht mehr funktions- und leistungsgerecht“ ist.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem einstimmigen Beschluss aus:
„1. Die Anforderungen an die Beamten in den Laufbahnen der Justizwacht-

meister und der Amtsgehilfen, die im Sitzungsdienst der Gerichte ein-
gesetzt werden, sind wesentlich gestiegen. Dies gilt insbesondere für die
den Beamten dieser Laufbahnen obliegenden Aufgaben zur Abwehr von
Gefahren, die für Justizorgane und Justizeinrichtungen von Gewalttätern
ausgehen. Zur Abwehr solcher Gefahren müssen im Bereich des Sitzungs-,
Ordnungs- und Vorführdienstes vor allem auch jüngere Beamte im Ein-
gangsamt eingesetzt werden, die eine entsprechende körperliche Leistungs-
fähigkeit besitzen.
Die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen Eingangsamt in der
Besoldungsgruppe A 3 ist nicht mehr funktions- und leistungsgerecht.

2. Die Justizministerinnen und Justizminister halten die baldige Anhebung
des Eingangsamtes der Justizwachtmeister und der Amtsgehilfen, die im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, nach Besoldungsgruppe A 4
notwendig. Sie bitten die Bundesministerin der Justiz, sich bei der Bundes-
regierung für eine baldige entsprechende Änderung des Bundesbesol-
dungsgesetzes einzusetzen.“

Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.

Zu 2. (Justizwachtmeisterzulage schaffen)
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in Baden-Baden hat es
als „zwingend notwendig“ bezeichnet, die so genannte Gitterzulage (Stellenzu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7382

lage gemäß Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B des Bundesbesoldungsgesetzes) in eine allgemeine „Justizwachtmeisterzu-
lage“ umzuwandeln.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem mit großer Mehrheit gefassten Be-
schluss aus:
„1. Die Justizministerinnen und -minister vertreten die Auffassung, dass die

Regelung in der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A u. B des Bundesbesoldungsgesetzes für den Justizwachtmeister-
dienst ungeeignet ist. Sie erachten eine Herauslösung des Justizwachtmeis-
terdienstes aus dieser Bestimmung und die Schaffung einer eigenständigen
Regelung in betragsmäßig übereinstimmender Zulagenhöhe für den Jus-
tizwachtmeisterdienst mit der Bezeichnung „Vorführzulage“ unter Nr. 12 a
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes für zwingend notwendig.

2. Die Justizministerinnen und -minister halten folgenden Formulierungsvor-
schlag für geboten:

„Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften überwiegend für die Bewachung und Vorführung
von Gefangenen eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulagen nach An-
lage IX.“

3. Die Justizministerinnen und -minister bitten den Vorsitzenden der Justiz-
ministerkonferenz an den Bundesminister des Innern mit der Bitte heranzu-
treten, gemäß dem vorstehenden Formulierungsvorschlag eine eigenstän-
dige Regelung für den Justizwachtmeisterdienst in den Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
auszubringen.“

Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.

Zu 3. (Ämterzuordnung bei der BfA verbessern)
Mit der Regelung wird die Zuordnung der Ämter der Abteilungsdirektoren und
der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) nach über 25 Jahren an die zwischenzeitlichen umfangreichen
Aufgabenzuwächse und die seitdem gewachsene Bedeutung – insbesondere
auch im Zuge der Erstreckung der Zuständigkeit auf die neuen Länder – und
Größe des Personalbestandes angepasst.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wurde bereits im August
2000 vom Vorstand der BfA auf diese notwendigen Änderungen hingewiesen.

Zu 4. (Amtsbezeichnung des Leiters des Bundeszentralregisters ändern)
Vor Einführung einer eigenständigen Besoldungsordnung für die Richter und
Staatsanwälte durch die Bundesbesoldungsordnung R am 1. Juli 1975 führte
der Leiter des Bundeszentralregisters die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsi-
dent“. Sein Stellvertreter und die übrigen Beamten des höheren Dienstes führ-
ten andere Amtsbezeichnungen.
Heute sind die Funktionen
– des Leiters des Bundeszentralregisters,
– seines Stellvertreters, der zugleich Referatsleiteraufgaben wahrnimmt und
– eines Referenten, der zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dem Leiter

des Bundeszentralregisters unmittelbar unterstellt ist,

Drucksache 14/7382 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

einheitlich einem Amt der Besoldungsgruppe R 3 mit der Amtsbezeichnung
„Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof“ zugeordnet.
Die Unterschiedlichkeit der genannten Funktionen – insbesondere die heraus-
gehobene Funktion des Leiters des Bundeszentralregisters als Vorgesetzter aller
dort Beschäftigten und als Repräsentant der Dienststelle nach außen – findet in
der geltenden Amtsbezeichnung keinen Ausdruck.
Dieser Umstand ist immer wieder Anlass von unzutreffenden Annahmen und
Missverständnissen, insbesondere im Verhältnis zu Personen oder Institutionen
außerhalb der Dienststelle.
Es ist daher geboten, die Funktion des Leiters des Bundeszentralregisters einem
Amt mit einer Amtsbezeichnung zuzuordnen, die sich von der Amtsbezeich-
nung der beiden anderen genannten Beamten unterscheidet und seine Stellung
innerhalb der Dienststelle auch nach außen deutlich macht.
Das Bundeszentralregister mit seinen Aufgaben als Registerbehörde für
– das zentrale deutsche Strafregister (Bundeszentralregister),
– das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und
– das Gewerbezentralregister
und als zentrale Behörde nach
– dem Auslandsunterhaltsgesetz und
– dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
ist als Dienststelle mit Sitz in Bonn verwaltungsorganisatorisch der Behörde
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Die Planstel-
len und Stellen für die annähernd 400 Beamten, Angestellten und Lohnempfän-
ger des Bundeszentralregisters sind gemeinsam mit den Planstellen und Stellen
für die Dienststellen Karlsruhe und Leipzig des Generalbundesanwalts im
Haushaltskapitel 07 04 ausgewiesen.

Zu 5. (Einstufung für Direktoren größerer Amtsgerichte verbessern)
Die stetige Aufgabenverlagerung auf die Amtsgerichtsdirektoren als Leiter der
Gerichte/Behörden bringt eine deutliche Mehrbelastung, erhöhte Anforderun-
gen an die Qualifikation und erhebliche gesteigerte Verantwortung mit sich
(Selbstverwaltung, Haushaltsrecht, Budgetierung).
Auch angesichts der Tatsache, dass die Leiter solch größerer Gerichte mit 20
oder mehr Richterplanstellen regelmäßig die Dienstaufsicht über eine große
Zahl an nachgeordnetem Personal ausüben, erscheint die in der Praxis in aller
Regel bestehende Einstufung der Amtsgerichtsdirektoren solch größerer Amts-
gerichte in R 2 mit Zulage nicht mehr angemessen.
Eine Änderung der Einstufung ist daher geboten.

Zu 6. (Keine zusätzlichen Sonderzuschläge)
Die Schaffung neuer Sonderzuschläge ist zur Sicherung der Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit nicht nötig, da § 72 BBesG bereits in seiner jetzigen Fas-
sung die Möglichkeit eröffnet, flexibel, ganzheitlich und schnell auf Schwan-
kungen in der Angebots- und Nachfragesituation zu reagieren.

Zu 7. (Beamtenrecht familienfreundlich fortentwickeln)
§ 1 (Alimentation kinderreicher Beamter dynamisch absichern)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7382

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für
dritte und weitere Kinder wurde auf Initiative der Fraktion der CDU/CSU mit
Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge umgesetzt –
allerdings nur vorläufig für das Jahr 2001.
Eine endgültige Regelung will die Bundesregierung erst mit dem Besoldungs-
strukturgesetz schaffen. Da dieses in weiten Teilen vom Bundesrat abgelehnt
wird, dürfte es vor dem 1. Januar 2002 nicht in Kraft treten.
Demnach droht die Situation einzutreten, dass ab 2002 keine gesetzliche Um-
setzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr besteht.
Dies wäre weder den betroffenen Familien noch den beamtenrechtlichen Fami-
lienkassen zuzumuten, da dann die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts durch aufwändige Berechnungen im jedem Einzelfall unmittelbar anzu-
wenden wäre.
Aus diesem Grunde sollte schon jetzt die Gelegenheit ergriffen werden, die
Höhe des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder dynamisch fortzu-
schreiben.
Der genannte Satz von 106,39 Euro entspricht dem heutigen Betrag unter Be-
rücksichtigung der zum 1. Januar 2002 vorzunehmenden Anpassung um 2,2 %.
Bei der künftigen Dynamisierung ist zu prüfen, ob die Höhe dieses Zuschlags
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt und ob ggf. Erhöhungen
des Zuschlags für erste und zweite Kinder ebenfalls geboten sind.
§ 2 (Familienfreundliche Änderung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV))
Die Sonderurlaubsverordnung sieht bislang nicht vor, dass bei stationärer Ge-
burt eines weiteren Kindes dem Ehepartner Sonderurlaub für die Wahrneh-
mung der Aufsichtspflicht für die daheim gebliebenen eigenen minderjährigen
Kinder gewährt wird.
Insbesondere Soldaten, die sich auf Grund ihrer Versetzungshäufigkeit nur sel-
ten auf die Mithilfe in der Nähe lebender Verwandter stützen können, würden
von dieser Ergänzung der Sonderurlaubsverordnung profitieren.
Damit würde überdies das Verfassungsgebot, wonach Ehe und Familie unter
dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, weiter ausgefüllt.
§ 3 (Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung verbessern)
Die heutige Fassung des § 72a BBG lässt eine Beurlaubung zum Zwecke der
Kindererziehung maximal für einen Zeitraum von zwölf Jahren zu.
Insbesondere Frauen- und Familienverbände weisen darauf hin, dass dies keine
optimale Voraussetzung für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
ist, weil die Erziehungszeit in einer entscheidenden Phase der Kindererziehung
– nämlich im zwölften Lebensjahr – abgebrochen werden muss. Der Zeitraum
sollte daher bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgedehnt werden.
Außerdem sollte eine Unterbrechung dieser Elternzeit ermöglicht werden, u. a.
damit sich die Eltern in der Kindererziehung abwechseln können.

Zu 8. (Wehrsold und Mobilitätszuschlag erhöhen)
Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages hat bereits eine Erhö-
hung des Mobilitätszuschlags beschlossen. Dieser Beschluss ist zu begrüßen.
Er sollte durch einen Gesetzentwurf konkretisiert werden, damit durch eine Er-
höhung des Mobilitätszuschlags tatsächlich auch der angestrebte Ausgleich der
besonderen Belastungen der Wehrpflichtigen gegenüber den Zivildienstleisten-
den gewährleistet wird.

Drucksache 14/7382 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Diese Maßnahme sollte jedoch nicht isoliert in Kraft treten:
Wehr- und Dienstpflichtige sowie Wehrübende müssen auch an der generellen
Einkommenssteigerung beteiligt werden.
Wehrpflichtige stellen ohnehin eine der Gruppen mit den geringsten Einkom-
men dar.
Darüber hinaus ist die Erhöhung des Wehrsolds um 1 DM pro Tag eine Forde-
rung, die seitens der Fraktion der SPD schon mit Wirkung vom 1. Januar 1998
immer wieder gefordert, bisher aber nicht umgesetzt wurde.

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