BT-Drucksache 14/6036

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4722- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Zivilprozesses b) zu dem GE der Abgeordneten Hartenbach, Bachmaier, Brinkmann, SPD Abg Beck, Ströbele, Müller, Schlauch, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14//3750- Entwurf GE zur Reform des Zivil. (Zivilprozessreformgesetz - ZPO_RG) c) zu GE Abg. Geis, Pofalla, Rüttgers CDU/CSU Entwurf eines GE zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichsbarkeit

Vom 15. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6036

14. Wahlperiode

15. 05. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4722 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann
Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele,
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/3750 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla,
Dr. Jürgen Rüttgers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/163 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens
und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit

A. Problem

Der Zivilprozess muss durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher ,
effizienter und transparenter werden. Das geltende Zivilprozessrecht wird de
berechtigten Ansprüchen der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, als Pro-
zessparteien schnell zu ihrem Recht zu kommen und eine Entscheidung zu er-
halten, die sie verstehen und akzeptieren können, nicht gerecht. Der Gang des
Verfahrens bis zur Entscheidung ist für die beteiligten Parteien oftmals nicht
hinreichend transparent und nachvollziehbar . Zudem kommen auf die Zivil-
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gerichtsbarkeit durch die zunehmende V errechtlichung des Alltagslebens, den
rasanten Fortschritt der Informations- und Kommunikationstechnologien und
nicht zuletzt durch die V ereinheitlichung des europäischen Rechtsraums neue
Aufgaben zu, die sie – angesichts der Haushaltslage der Länder – ohne zusätz-
liches Personal bewältigen muss.

B. Lösung

Die notwendige Qualitätsverbesserung und Ef fizienzsteigerung innerhalb de
Ziviljustiz kann nach mehrheitlicher Auffassung des Rechtsausschusses nur mit
einer grundlegenden Reform erreicht werden, wie sie in dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses enthalten ist. Der Entwurf in
der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung enthält folgende Schwer-
punkte:

– Einführung moderner Kommunikationsmittel im Zivilprozess durch Zu-
lassung einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz,

– Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens im Zivilprozess durch die
Einführung einer Güteverhandlung,

– Erhöhung der T ransparenz und Akzeptanz richterlicher Entscheidungsf n-
dung durch eine stärkere Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hin-
weispflichten

– Einführung des originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht unter
sachangemessener Zuständigkeitsabgrenzung zur Zivilkammer,

– Abbau von streitwertabhängigen Zugangsbarrieren zum Rechtsmittel durch





Herabsetzung des notwendigen Berufungsbeschwerdewerts von 1 500 DM
auf 600 Euro;





Einführung einer Zulassungsberufung bei Beschwerdewerten bis 600 Euro;





Einführung eines Abhilfeverfahrens gegen unanfechtbare Urteile sowie





Abschaffung der Streitwertrevision,

– deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelebenen durch die Um-
gestaltung der Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseiti-
gung,

– Einführung einer beschleunigten Erledigungsmöglichkeit bei substanzlosen
Berufungen sowie

– Wegbereitung für eine Harmonisierung der Verfahrensordnungen.

a) Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS

b) Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs

c) Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der F.D.P.
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Drucksache

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C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
14/163.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf
die Darstellung in der Drucksache 14/4722 verwiesen.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4722 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3750 – für erledigt zu erklären,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/163 – abzulehnen.

Berlin, den 9. Mai 2001

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Hermann Bachmaier

Berichterstatter

Joachim Stünker

Berichterstatter

Norbert Geis

Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
– Drucksache 14/ 4722 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses

(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 72 wird

wie folgt gefasst:

㤠72

Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern
für Handelssachen, sind die Berufungs- und Be-
schwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten ver -
handelten bürgerlichen Rechtsstr eitigkeiten, soweit
nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte be-
gründet ist.“

3.

entfällt

4.

entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 119 wird wie folgt gefasst:

㤠119

(1) Die Oberlandesgerichte sind in bür gerlichen
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die V erhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.

der Berufung und der Beschwerde gegen Entschei-
dungen der Amtsgerichte,

a) in den von den Familiengerichten entschiede-
nen Sachen;

b) in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer
oder gegen eine Partei erhoben werden, die ih-
ren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer -
halb des Geltungsber eiches dieses Gesetzes
hatte;

c) in denen das Amtsgericht ausländisches Recht
angewendet und dies in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich festgestellt hat;

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses

(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

2. § 72 wird

aufgehoben.

3.

§ 100 wird aufgehoben.

4.

§ 104 wird aufgehoben.

5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 119

Abs. 1

wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in bür gerlichen
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die V erhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und
der Beschwerde

, für die Beschwer den

gegen Entschei-
dungen der Amtsgerichte

in Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit jedoch nur dann, wenn sich die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte aus besonder en
gesetzlichen Vorschriften ergibt.“
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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2. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
scheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Dur ch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus
für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsge-
richtliche Entscheidungen zuständig sind. Das Nä-
here regelt das Landesrecht; es kann von der Befug-
nis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch
machen, insbesondere die Bestimmung auf die Ent-
scheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter
Sachen beschränken.

(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1
getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Rege-
lungen zu tr effen, die eine Belehrung über das zu-
ständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen
Entscheidung sicherstellen.

(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für
Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar
2008 eingelegt werden.

(6) Die Bundesr egierung unterrichtet den Deut-
schen Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Ja-
nuar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche
Erkenntnisse, welche die Länder , die von der Er -
mächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
gewonnen haben. Die Unterrichtung dient dem
Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und
Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheit-
liche Gerichtsstruktur die insgesamt sachger echteste
ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des
Rechtsverkehrs am besten entspricht.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

(1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröf fentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

7. § 133 wird wie folgt gefasst:

㤠133

In bür gerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundes-
gerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entschei-
dung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprung-
revision und der Rechtsbeschwerde.“

8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ er-
setzt.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

(1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröf fentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 10 wird aufgehoben.

2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündliche
Verhandlung er gehen“ durch die Wörter „er geht durch
Beschluss“ ersetzt.

3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
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4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprü-
che betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht
auf den W ert des Streitgegenstandes zugewiesen
sind, oder

2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be-
gründet ist.“

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Ge-
richt, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mit-
wirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über
das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn
der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für be-
gründet hält.

(3) W ird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-
schlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zu-
nächst höhere Gericht.“

5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündli-
che Verhandlung er gehen“ durch die Wörter „er geht
durch Beschluss“ ersetzt.

6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr . 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter
„Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbe-
schwerde“ ersetzt.

7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „An-
trag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der
Satz 2 aufgehoben.

8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird je-
weils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter „sofor-
tige Beschwerde“ ersetzt.

9. § 91a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be
schwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert
der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
nicht übersteigt.“

10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten
Prozesskosten auferlegen, wenn

1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnis-
mäßig geringfügig war und keine oder nur gering-
fügig höhere Kosten veranlasst hat oder

2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von
der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von
der Ermittlung durch Sachverständige oder von ei-
ner gegenseitigen Berechnung abhängig war.“

11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die An-
gabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

12. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung über
den Kostenpunkt“ ersetzt durch das W ort „Kosten-
entscheidung“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines An-
erkenntnisses ausgesprochene V erurteilung erle-
digt, so findet gegen die Kostenentscheidung di
sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn
der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genann-
ten Betrag nicht übersteigt.“

13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom
Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überlei-
tungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ er -
setzt.

14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getrof fen
hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, un-
widerrufliche, unbedingte und unbefristete Bü gschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
instituts oder durch Hinterlegung von Geld oder sol-
chen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1
und 3 des Bür gerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-
leistung geeignet sind.“

15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“

16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nr . 2 Satz 1 wird nach dem W ort „gilt;“
folgender Halbsatz eingefügt:

„die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundesso-
zialhilfegesetzes zu runden;“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf
volle Euro abzurundenden T eil des monatlichen
Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind
unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens
achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und
zwar bei einem

einzusetzenden
Einkommen (Euro)

eine Monatsrate von
(Euro)

bis 15

50
100
150
200
250

0

15
30
45
60
75
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

㤠128a
Verhandlung im Wege

der Bild- und Tonübertragung
(1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das

Gericht den Parteien sowie ihr en Bevollmächtigten
und Beiständen auf Antrag gestatten, sich währ end
einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten und dort V erfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtig-
ten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungs-
zimmer übertragen.

(2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das
Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachver -

17. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt
dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es
sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persön-
lichen oder wirtschaftlichen V oraussetzungen für
die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist des
§ 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“

b) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 das W ort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und

bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt
einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe
des Beschlusses.“

18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,

kann die Entscheidung ohne mündliche V erhandlung
ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile
sind, können ohne mündliche V erhandlung er gehen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.“

300
350
400
450
500

550
600
650
700
750

über 750

95
115
135
155
175

200
225
250
275
300

300 zuzüglich des 750 über-
steigenden Teils des einzu-
setzenden Einkommens.

einzusetzenden
Einkommen (Euro)

eine Monatsrate von
(Euro)
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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ständiger oder eine Partei währ end der V erneh-
mung an einem ander en Ort aufhält. Die V erneh-
mung wird zeitgleich in Bild und T on in das
Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevoll-
mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet
worden, sich an einem ander en Ort aufzuhalten, so
wird die V ernehmung zeitgleich in Bild und T on
auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 sind nicht an-
fechtbar.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
Materielle Prozessleitung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind

so früh wie
möglich zu erteilen und

aktenkundig zu machen. Ihre
Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewie-
sen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem
gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren
Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie

die

Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.“

21. u n v e r ä n d e r t

19. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf V erlangen
zu gestatten, Fragen zu stellen.“

20. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
Materielle Prozessleitung

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,
soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-
lichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich
rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen T at-
sachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben
zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Be-
weismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge
stellen.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkenn-
bar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf
das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung be-
troffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es
darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung
dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichts-
punkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Par -
teien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu be-
rücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser V orschrift sind aktenkun-
dig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den In-
halt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der
Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem
gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren
Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie

eine

Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen
kann.“

21. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142
Anordnung der Urkundenvorlegung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder
ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindli
chen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich
eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

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22. u n v e r ä n d e r t

22a. § 149 wird wie folgt gefasst:

㤠149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der V erdacht einer Straftat ergibt,
deren Ermittlung auf die Entscheidung von Ein-
fluss ist, die Aussetzung der erhandlung bis zur
Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag
einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Ausset-
zung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn
gewichtige Gründe für die Aufr echterhaltung der
Aussetzung sprechen.“

22b. § 150 wird wie folgt gefasst:

㤠150
Aufhebung von Trennung,

Verbindung oder Aussetzung

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-
den Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2
bleibt unberührt.“

hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vor -
gelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestim-
menden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur V orlegung nicht verpflichtet, so
weit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeug-
nisverweigerung gemäss den §§ 383 bis 385 berechtigt
sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder
Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung bei-
gebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Lan-
desjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer
angefertigt hat. Die Anordnung kann nicht gegenüber
dem Dritten ergehen.“

22. § 144 wird wie folgt gefasst:

㤠144
Augenschein; Sachverständige

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-
scheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder
einem Dritten die V orlegung eines in ihrem oder sei-
nem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben un
hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der
Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine
Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur V orlegung oder Duldung nicht
verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist
oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäss den §§ 383
bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten ent-
sprechend.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,
die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augen-
scheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstand haben.“
Drucksache

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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 160

wird wie folgt geändert:

a) In

Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sachver-
ständigen“ die Wörter „und im Falle des § 128a der
Ort, von dem aus sie an der V erhandlung teilneh-
men“ eingefügt.

b)

In

Absatz 3

werden in Nummer 9 der Punkt am
Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer

eingefügt:

„10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

23. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
Wiedereröffnung der Verhandlung

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Ver-
handlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die W iedereröffnung insbeson-
dere anzuordnen, wenn

1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und
rügbaren V erfahrensfehler (§ 295), insbesondere
eine V erletzung der Hinweis- und Aufklärungs-
pflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, feststellt,

2. nachträglich Tatsachen vor getragen und glaubhaft
gemacht werden, die einen W iederaufnahmegrund
(§§ 579, 580) bilden, oder

3. zwischen dem Schluss der mündlichen V erhand-
lung und dem Schluss der Beratung und Abstim-
mung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) ein Richter ausgeschieden ist.“

24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das W ort
„mündlichen“ gestrichen.

25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
strichen.

26. In § 160

Abs. 3 wer den in Nummer 9 der Punkt am
Satzende dur ch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer angefügt:

„10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“

27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ gestrichen.

28. In § 174 Abs. 1 werden

a) in Satz 1 nach dem W ort „Antrag“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und

b) der Satz 2 aufgehoben.

29. In § 177 werden

a) in Absatz 1 nach dem W ort „Antrag“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und

b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben.

30. In § 233 werden nach dem W ort „Revision“ die Wör -
ter „ , der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbe-
schwerde“ eingefügt.

31. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle der
Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

14/

6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37.

entfällt

33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der
Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sache
durch“ ersetzt.

34. § 269 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,
wenn seine Einwilligung zur W irksamkeit der Zu-
rücknahme der Klage erforderlich ist. W iderspricht
der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht in-
nerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zu-
stellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilli-
gung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese
Folge hingewiesen worden ist.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-
sätze ersetzt:

„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzuse-
hen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräfti-
ges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist
verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt
ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen
Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einrei-
chung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen
und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurück-
genommen, so bestimmt sich die Kostentragungs-
pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach
und Streitstandes nach billigem Ermessen.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die
nach Absatz 3 eintretenden W irkungen durch Be-
schluss.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be
schwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Be-
schwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entschei-
dung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein
Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die
Kosten erstattet sind.“

35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Zurücknahme der Klage“ gestrichen.

36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche V er-
handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

37.

Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:

㤠272a
Gütliche Streitbeilegung; Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des V erfahrens
auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstr eits oder ein-
zelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Ein gerichtlicher V ergleich kann auch dadur ch
geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftli-
chen Vergleichsvorschlag des Gerichts dur ch Schrift-
Drucksache

14/

6036

– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:

㤠278

Gütliche Streitbeilegung,

Güteverhandlung

, Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des V erfahrens
auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstr eits oder
einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2)

Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke
der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güte-
verhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Ei-
nigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle
stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint er -
kennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Gütever -
handlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien
unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern
und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die er -
schienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört
werden.

(3)

Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güte-
versuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.

satz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht
stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen V ergleichs durch Beschluss fest.
§ 164 gilt entsprechend.“

38. § 273 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die
Vorlegung von Urkunden und von anderen zur
Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegen-
ständen“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer angefügt:

„5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 tref-
fen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr . 4 und, so-
weit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei
zu treffen sind, 5 sollen nur er gehen, wenn der Be-
klagte dem Klageanspruch bereits widersprochen
hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr . 4 gilt
§ 379 entsprechend.“

39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Außerhalb der mündlichen V erhandlung kann der
Vorsitzende die Frist setzen.“

40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Übertra-
gung der Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung
der Sache durch“ ersetzt.

41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:

㤠278
Güteverhandlung

(

1

) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke
der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güte-
verhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Ei-
nigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle
stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint er -
kennbar aussichtslos.

Auf Antrag hat eine Gütever -
handlung stattzufinden

Das Gericht hat in der Güte-
verhandlung den Sach- und Streitstand mit den
Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu er -
örtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die
erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört
werden.

(

2

) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güte-
versuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

Drucksache

14/

6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhand-
lung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever -
handlung vor einen beauftragten oder ersuchten Rich-
ter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht
den Parteien eine außer gerichtliche Streitschlichtung
vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt
§ 251 entsprechend.

(6) Ein gerichtlicher V ergleich kann auch da-
durch geschlossen werden, dass die Parteien einen
schriftlichen V ergleichsvorschlag des Gerichts
durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht anneh-
men. Das Gericht stellt das Zustandekommen und
den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen V er-
gleichs dur ch Beschluss fest. § 164 gilt entspr e-
chend.

§ 279
Mündliche Verhandlung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das
Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit
bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit
den Parteien zu erörtern.“

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

(3) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhand-
lung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(4) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever -
handlung vor einen beauftragten oder ersuchten Rich-
ter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht
den Parteien eine außer gerichtliche Streitschlichtung
vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt
§ 251 entsprechend.

§ 279
Mündliche Verhandlung

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung
nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich
die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder
Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist
unverzüglich Termin zur mündlichen V erhandlung zu
bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen V erhandlung
die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das
Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit
bereits möglich, das Er gebnis der Beweisaufnahme
mit den Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Bei-
legung des Rechtsstr eits oder einzelner Str eitpunkte
hinzuwirken.“

42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273
Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Fristsetzung
gegenüber einer Partei ergeht, 5“ eingefügt.

44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“

45. § 307 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestri-
chen.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf An-
trag des Klägers“ gestrichen und Satz 2 aufgeho-
ben.

46. § 311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine
Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden,
wenn bei der V erkündung von den Parteien nie-
mand erschienen ist.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 14/6036 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

47. § 313a wird wie folgt gefasst:

㤠313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung
aussprechenden Entscheidungen;

2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 2 und 3;

3. in Kindschaftssachen;

4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-
den wiederkehrenden Leistungen;

5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
geltend gemacht werden wird.

(5) u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:

㤠321a
Abhilfe bei Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsat-
zes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung
begehrt wird;

47. § 313a wird wie folgt gefasst:

㤠313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

(1) Des T atbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zu-
lässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Ent-
scheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzich-
ten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll
aufgenommen worden ist.

(2) W ird das Urteil in dem T ermin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ver -
kündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entschei-
dungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechts-
mittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für
eine Partei anfechtbar , so genügt es, wenn diese ver -
zichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits
vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spä-
testens binnen einer W oche nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht er -
klärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung
aussprechenden Entscheidungen;

2. in Kindschaftssachen;

3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-
den wiederkehrenden Leistungen;

4. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne T atbestand und Entscheidungs-
gründe her gestelltes Urteil im Ausland geltend
gemacht werden, so gelten die V orschriften über die
Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnis-
urteilen entsprechend.“

48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:

㤠321a
Abhilfe bei Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten
Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten
Rechtszuges fortzuführen, wenn

1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist
und

2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsat-
zes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung
begehrt wird;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. die Darlegung der V erletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblich-
keit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzu-
reichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des
§ 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das
Protokoll zugestellt ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidungen er gehen durch kurz zu be-
gründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠348
Originärer Einzelrichter

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer
Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsver -
teilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen
hatte oder

2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Ge-
schäftsverteilungsplan des Gerichtes wegen der Zu-
ordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden
Sachgebieten begründet ist:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus V eröffentli-
chungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse,
Rundfunk, Film und Fernsehen;

2. die Darlegung der V erletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblich-
keit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzu-
reichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des
§ 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das
Protokoll zugestellt ist. Sie beginnt spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Ur-
teils.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidungen er gehen durch zu begrün-
denden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess wird in
die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss
der mündlichen V erhandlung befand. § 343 gilt ent-
sprechend.

(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“

50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten Erinne-
rung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter „Erinnerung
nach § 573 Abs. 1“ ersetzt.

51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „, der ohne mündliche
Verhandlung erlassen werden kann,“ gestrichen.

52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Urteil kann ohne mündliche V erhandlung

ergehen.“

53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“ gestri-
chen.

54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠348
Originärer Einzelrichter

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer
Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsver -
teilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen
hatte oder

2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Ge-
schäftsverteilungsplan des Gerichtes wegen der Zu-
ordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden
Sachgebieten begründet ist:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus V eröffentli-
chungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse,
Rundfunk, Film und Fernsehen;

Drucksache 14/6036 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;

c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträ-
gen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie
im Zusammenhang mit Bauleistungen ste-
hen;

d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuer -
berater, Steuerbevollmächtigten , W irtschafts-
prüfer und vereidigten Buchprüfer;

e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehand-
lungen;

f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des
§ 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spe-
ditions- und Lagergeschäften;

h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen;

i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber -
und Verlagsrechtes;

j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommuni-
kations- und Informationstechnologie;

k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rück-
sicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das V orliegen der Vorausset-
zungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch
unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivil-
kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor,
wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 vor-
liegen. Sie entscheidet hierüber dur ch Beschluss.
Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage
oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

(1) u n v e r ä n d e r t

b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;

c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträ-
gen;

d) Streitigkeiten aus V ertragsverhältnissen mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steu-
erberatern, Steuerbevollmächtigten und W irt-
schaftsprüfern, die aus ihrer Berufstätigkeit ver-
anlasst sind;

e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehand-
lungen;

f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des
§ 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spe-
ditions- und Lagergeschäften;

h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen;

i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber -
und Verlagsrechtes;

j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommuni-
kations- und Informationstechnologie;

k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rück-
sicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das V orliegen der Vorausset-
zungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch
unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit
durch Beschluss der Zivilkammer zur Entscheidung,
wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach
§ 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkam-
mer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder
als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivil-
kammer zur Entscheidung über eine Übernahme
vor, wenn

1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozess-
lage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-
rigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache ergeben oder

2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Par -
teien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf
den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,
Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.“

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

57. u n v e r ä n d e r t

58. u n v e r ä n d e r t

58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem
Wort „erscheinen“ und in der Nummer 3 nach dem
Wort „kann“ jeweils die Wörter „und eine Zeugen-
vernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet
eingefügt.

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn,
dass inzwischen ein V orbehalts-, T eil- oder Zwi-
schenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par -
teien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer durch
Beschluss zurückübertragen , wenn sich aus einer
wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tat-
sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache
oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache er-
geben. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter
ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
oder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.“

55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“

56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe
„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.

57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2 aufgeho-
ben.

58. § 371 wird wie folgt gefasst:

㤠371
Beweis durch Augenschein

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch die
Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen ange-
treten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behaup
tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so
wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetre-
ten, zur Herbeischaf fung des Gegenstandes eine Frist
zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen.
Die §§ 429 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme
des Augenscheins, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als
bewiesen angesehen werden.“

59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“

60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

Drucksache 14/6036 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

61. u n v e r ä n d e r t

62. u n v e r ä n d e r t

63. u n v e r ä n d e r t

64. u n v e r ä n d e r t

65. u n v e r ä n d e r t

66. u n v e r ä n d e r t

67. u n v e r ä n d e r t

68. u n v e r ä n d e r t

68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem W ort „aufhält“
die Wörter „und die Leistung des Eides nach § 128a
Abs. 2 nicht stattfindet“ eingefügt

69. u n v e r ä n d e r t

70. u n v e r ä n d e r t

61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festset-
zung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das
Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschul-
digt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht
rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kos-
ten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur
dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen
an der Verspätung der Entschuldigung kein V erschul-
den trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder
die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die ge-
troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 aufgehoben.“

62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „ ; eine mündliche
Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“
durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.

64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

65. § 428 wird wie folgt gefasst:

㤠428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung de
Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Be-
weis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaf-
fung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine
Anordnung nach § 142 zu erlassen.“

66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:

„§ 142 bleibt unberührt.“

67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem W ort „Ge-
richt“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der
Satz 2 aufgehoben.

68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch Zu-
stellung “ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch
wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt
hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.“

69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch
Beschluss.“

70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Be-
schwerde.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

71. u n v e r ä n d e r t

72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:

„Buch 3
Rechtsmittel

Abschnitt 1
Berufung

§ 511
u n v e r ä n d e r t

§ 512
u n v e r ä n d e r t

§ 513
u n v e r ä n d e r t

§ 514
u n v e r ä n d e r t

71. § 495a wird wie folgt gefasst:

㤠495a
Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein V erfahren nach billigem Er -
messen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert
Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich ver -
handelt werden.“

72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:

„Buch 3
Rechtsmittel

Abschnitt 1
Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechts
zug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der W ert des Beschwerdegegenstandes sechshun-
dert Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im
Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2
Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur V ersicherung an Eides
Statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-
rufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts erfordert.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil
vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den V or-
schriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der so-
fortigen Beschwerde anfechtbar sind.

§ 513
Berufungsgründe

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung
(§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 514
Versäumnisurteile

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen
die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussbe-
rufung nicht angefochten werden.

Drucksache 14/6036 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 515
u n v e r ä n d e r t

§ 516
u n v e r ä n d e r t

§ 517
u n v e r ä n d e r t

§ 518
u n v e r ä n d e r t

§ 519
u n v e r ä n d e r t

(2) Ein V ersäumnisurteil, gegen das der Einspruch
an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder
Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt
wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht
vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 515
Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der
Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner
die Verzichtsleistung angenommen hat.

§ 516
Zurücknahme der Berufung

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur
Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu
erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den V erlust des eingeleg-
ten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, di
durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

§ 517
Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine
Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollstän-
diger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch
eine nachträgliche Entscheidung er gänzt (§ 321), so
beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Ent-
scheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Be-
rufung gegen das zuerst er gangene Urteil von neuem.
Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Beru-
fung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander
zu verbinden.

§ 519
Berufungsschrift

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Beru-
fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Beru-
fung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils
vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift
anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 520
Berufungsbegründung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
begründen und deshalb eine erneute Feststel-
lung gebieten;

4. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 521
u n v e r ä n d e r t

§ 520
Berufungsbegründung

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begrün-
den.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit Ablauf von fünf Monaten nach der V erkündung.
Die Frist kann auf Antrag von dem V orsitzenden ver-
längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Ein-
willigung kann die Frist um bis zu einem Monat ver -
längert werden, wenn nach freier Überzeugung des
Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die V erlängerung
nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger
erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils bean-
tragt werden (Berufungsanträge);

2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ergibt;

3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, aus de-
nen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der T atsachenfeststellungen im an-
gefochtenen Urteil ergeben;

4. die Bezeichnung der neuen Angrif fs- und Verteidi-
gungsmittel sowie der T atsachen, aufgrund derer
die neuen Angrif fs- und V erteidigungsmittel nach
§ 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimm-
ten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegen-
standes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Beru-
fung abhängt;

2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der
Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen-
stehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbe-
gründung anzuwenden.

§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-
dung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann
der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungs-
erwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwide-
rung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Drucksache 14/6036 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch
einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn
es davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der V orsitzende hat zuvor
die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der
Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und
dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die
Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem
Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 523
u n v e r ä n d e r t

§ 524
u n v e r ä n d e r t

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Ent-
scheidung kann durch Beschluss er gehen. Gegen den
Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt

(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch
Beschluss unverzüglich zurück, wenn es einstimmig
dafür hält, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der V orsitzende hat zuvor
die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der
Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und
dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die
Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem
Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-
fechtbar.

§ 523
Terminsbestimmung

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Be-
schluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet
das Berufungsgericht über die Übertragung des
Rechtsstreits auf den Einzelrichter . Sodann ist unver -
züglich T ermin zur mündlichen V erhandlung zu be-
stimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der
Bekanntmachung des T ermins und der mündlichen
Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entspre-
chend anzuwenden.

§ 524
Anschlussberufung

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-
chung der Berufungsanschlussschrift bei dem Beru-
fungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat
oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der
Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. Die V orschriften des § 519
Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten
entsprechend.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 525
u n v e r ä n d e r t

§ 526
Entscheidender Richter

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den
Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzel-
richter erlassen wurde,

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache ver -
handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Be-
rufungsgericht zur Entscheidung über eine Über -
nahme vor, wenn

1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozess-
lage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-
rigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache ergeben oder

2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstr eit,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung
der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertra-
gung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,
Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen
kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Ein-
zelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die
Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur
Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der
Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der
Vorsitzende; außerhalb der mündlichen V erhand-
lung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Anschließung verliert ihre W irkung, wenn
die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch
Beschluss zurückgewiesen wird.

§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechts-
zuge für das V erfahren vor den Landgerichten gelten-
den V orschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht Abweichungen aus den V orschriften dieses
Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es
nicht.

§ 526
Entscheidender Richter

(1) Das Berufungsgericht soll durch Beschluss den
Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzel-
richter erlassen wurde,

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache ver -
handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par -
teien den Rechtsstr eit durch Beschluss zurückübertra-
gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache er geben. Eine erneute Über -
tragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
oder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Ein-
zelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die
Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur
Vorbereitung der Entscheidung zuweisen.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu för -
dern, dass sie in einer mündlichen V erhandlung vor
dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann

Drucksache 14/6036 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 528
u n v e r ä n d e r t

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner V erhandlung
und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestell-
ten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begrün-
den und deshalb eine erneute Feststellung gebie-
ten;

2. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 530
u n v e r ä n d e r t

§ 531
u n v e r ä n d e r t

zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit
dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht wünschenswert und von vornherein anzu-
nehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweis-
ergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem
Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder
Anerkenntnis des Anspruchs;

2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen
sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit
der Hauptsache hierüber entscheidet;

4. über den Wert des Streitgegenstandes;

5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzel-

richter auch im Übrigen entscheiden.

§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsge-
richts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil
des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner V erhandlung
und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestell-
ten Tatsachen, soweit nicht aufgrund konkreter An-
haltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen bestehen, so dass eine erneute Fest-
stellung geboten ist;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zu-
lässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von
Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefoch-
tene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3
geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Beru-
fungsgericht an die geltend gemachten Berufungs-
gründe nicht gebunden.

§ 530
Verspätet vorgebrachte

Angriffs- und Verteidigungsmittel
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen

den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vor ge-
bracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und

Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten

Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind,
bleiben ausgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 532
u n v e r ä n d e r t

§ 533
u n v e r ä n d e r t

§ 534
u n v e r ä n d e r t

§ 535
u n v e r ä n d e r t

§ 536
u n v e r ä n d e r t

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur
zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des
ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für
unerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechts-
zug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden
sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der
Partei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der
Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit
der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2
nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulas-
sen, wenn die Partei die V erspätung genügend ent-
schuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen,
die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Par-
tei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
Der Entschuldigungsgrund ist auf V erlangen des Ge-
richts glaubhaft zu machen.

§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung;

Widerklage
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Wider-

klage sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für
sachdienlich hält und

2. diese auf T atsachen gestützt werden können, die
das Berufungsgericht seiner V erhandlung und Ent-
scheidung über die Berufung ohnehin nach § 529
zugrunde zu legen hat.

§ 534
Verlust des Rügerechts

Die V erletzung einer das V erfahren des ersten
Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Beru-
fungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Par -
tei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach
der Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 535
Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Ge-
ständnis behält seine W irksamkeit auch für die Beru-
fungsinstanz.

§ 536
Parteivernehmung

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder
Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die
Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid
verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeu-
gung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weige-
rung genügende Gründe hatte und diese Gründe seit-
dem weggefallen sind.

Drucksache 14/6036 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 537
u n v e r ä n d e r t

§ 538
u n v e r ä n d e r t

§ 539
u n v e r ä n d e r t

(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernom-
men und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Beru-
fungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur
anordnen, wenn die V ernehmung oder Beeidigung im
ersten Rechtszuge unzulässig war.

§ 537
Vorläufige ollstreckbarkeit

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll
streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist,
soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefoch-
ten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch
Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Di
Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nich
statt.

§ 538
Zurückverweisung

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Be-
weise zu erheben und in der Sache selbst zu entschei-
den.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre
weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung
des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ers-
ten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1. soweit das V erfahren im ersten Rechtszuge an ei-
nem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund die-
ses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig ist,

2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch
als unzulässig verworfen ist,

3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
Zulässigkeit der Klage entschieden ist,

4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streiti-
gen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über
den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder
die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der
Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entschei-
dung reif ist,

5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder
Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen
ist,

6. wenn das angefochtene Urteil ein V ersäumnisurteil
ist oder

7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Vo-
raussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im
Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche
Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es
eines Antrags nicht.

§ 539
Versäumnisverfahren

(1) Erscheint der Berufungskläger im T ermin zur
mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung
auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 540
Inhalt des Berufungsurteils

(1) Anstelle von T atbestand und Entscheidungs-
gründen enthält das Urteil

1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-
lungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,

2. eine kurze Begründung für die Abänderung,
Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen
Entscheidung.

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündli-
che Verhandlung geschlossen worden ist, verkün-
det, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darle-
gungen auch in das Pr otokoll aufgenommen
werden.

(2) §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

§ 541
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Revision

§ 542
u n v e r ä n d e r t

§ 543
u n v e r ä n d e r t

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und bean-
tragt der Berufungskläger gegen ihn das V ersäumnis-
urteil, so ist das zulässige tatsächliche V orbringen des
Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. So-
weit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem
Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist
die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ver-
säumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

§ 540
Tatbestand und Entscheidungsgründe

des Berufungsurteils

(1) Im Urteil kann von der Darstellung des T atbe-
standes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen
der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in sei-
nem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Ent-
scheidungsgründe abgesehen werden.

(2) Ist gegen das Urteil die Revision oder die Nicht-
zulassungsbeschwerde zulässig, so soll der T atbestand
eine gedrängte Darstellung des Sach- und Str eitstan-
des enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene
Urteil sowie auf Schriftsätze, Pr otokolle und ander e
Unterlagen ist zulässig, soweit hier durch die Beurtei-
lung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht
nicht wesentlich erschwert wird.

§ 541
Prozessakten

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat,
nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unver -
züglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszu-
ges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Beru-
fungsinstanz er gangenen Entscheidung zurückzusen-
den.

Abschnitt 2
Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungs
instanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der fol-
genden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, finde
die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über
die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsver -
fahren oder im Umlegungsverfahren.

§ 543
Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn si

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

Drucksache 14/6036 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-
schwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
gründet werden; von einer Begründung kann abgese-
hen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist , oder wenn der Beschwerde
stattgegeben wird . Die Entscheidung über die Be-
schwerde ist den Parteien zuzustellen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 545
u n v e r ä n d e r t

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung

zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das
Berufungsgericht gebunden.

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Be-
rufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulas-
sungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach der V erkündung
des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit
der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be-
glaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision
eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Mo-
naten nach der V erkündung des Urteils zu begründen.
§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Be-
gründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2)
dargelegt werden.

(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Be-
schwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-
schwerde durch Beschluss. Der Beschluss ist kurz zu
begründen. Von einer Begründung kann abgesehen
werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi-
sion zuzulassen ist. Die Entscheidung über die Be-
schwerde ist den Parteien zuzustellen.

(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Be-
schwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil
rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdever-
fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem
Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revi-
sion. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die
Revisionsbegründungsfrist.

§ 545
Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundes-
rechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbe-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 546
u n v e r ä n d e r t

§ 547
u n v e r ä n d e r t

§ 548
u n v e r ä n d e r t

§ 549
u n v e r ä n d e r t

reich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hi-
naus erstreckt.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 547
Absolute Revisionsgründe

Eine Entscheidung ist stets als auf einer V erletzung
des Rechts beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmä-
ßig besetzt war;

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen war , sofern nicht dieses
Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne
Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich er wegen Besor gnis der Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem V erfahren nicht nach Vor-
schrift der Gesetze vertreten war , sofern sie nicht
die Prozessführung ausdrücklich oder stillschwei-
gend genehmigt hat;

5. wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die V orschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmun-
gen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

§ 548
Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisions-
frist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und be-
ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-
gefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 549
Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revi-
sionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die
Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revi-
sion gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision
eingelegt werde.

§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift
anzuwenden.

Drucksache 14/6036 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 550
u n v e r ä n d e r t

§ 551
Revisionsbegründung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das V erfahren verletzt
sei, die Bezeichnung der T atsachen, die den
Mangel ergeben.

Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbe-
schwerde zugelassen worden, kann zur Begründung
der Revision auf die Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 552
u n v e r ä n d e r t

§ 553
u n v e r ä n d e r t

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils
vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544
Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzu-
stellen.

§ 551
Revisionsbegründung

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begrün-
den.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht be-
reits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die
Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Mo-
nate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständi-
ger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ab-
lauf von fünf Monaten nach der V erkündung. § 544
Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf An-
trag von dem V orsitzenden verlängert werden, wenn
der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die
Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn
nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechts-
streit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisions-
anträge);

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das V erfahren verletzt
sei, die Bezeichnung der T atsachen, die den
Mangel ergeben.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revi-
sionsbegründung entsprechend anzuwenden.

§ 552
Zulässigkeitsprüfung

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als un-
zulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 554
u n v e r ä n d e r t

§ 555
u n v e r ä n d e r t

§ 556
u n v e r ä n d e r t

§ 557
u n v e r ä n d e r t

handlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu
machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der
Bekanntmachung des T ermins und der mündlichen
Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entspre-
chend anzuwenden.

§ 554
Anschlussrevision

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-
chung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revi-
sionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die
Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zu-
gelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ab-
lauf eines Monats nach der Zustellung der Revisions-
begründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entspre-
chend.

(4) Die Anschließung verliert ihre W irkung, wenn
die Revision zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wird.

§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts
ergeben, die im ersten Rechtszuge für das V erfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es
nicht.

(2) Die V orschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht
anzuwenden.

§ 556
Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das V erfahren der Berufungs-
instanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisions-
instanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das
Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der
Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterlie-
gen auch diejenigen Entscheidungen, die dem End-
urteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den
Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemach-
ten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf V erfahrens-
mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 ge-
rügt worden sind.

Drucksache 14/6036 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 558
u n v e r ä n d e r t

§ 559
u n v e r ä n d e r t

§ 560
u n v e r ä n d e r t

§ 561
u n v e r ä n d e r t

§ 562
u n v e r ä n d e r t

§ 563
u n v e r ä n d e r t

§ 558
Vorläufige ollstreckbarkeit

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll
streckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, so-
weit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten
wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Be-
schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Di
Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbe-
gründungsfrist zulässig.

§ 559
Beschränkte Nachprüfung

tatsächlicher Feststellungen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt
nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem T at-
bestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsproto-
koll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berück-
sichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so
ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend,
es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zu-
lässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

§ 560
Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren V er-
letzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden
kann, ist für die auf die Revision er gehende Entschei-
dung maßgebend.

§ 561
Revisionszurückweisung

Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Rechts-
verletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus an-
deren Gründen sich als richtig dar , so ist die Revision
zurückzuweisen.

§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des V er-
fahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren inso-
weit aufzuheben, als es durch den Mangel betrof fen
wird.

§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverwei-
sung kann an einen anderen Spruchkörper des Beru-
fungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtei-
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch sei-
ner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 564
u n v e r ä n d e r t

§ 565
u n v e r ä n d e r t

§ 566
u n v e r ä n d e r t

nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-
setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der
Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwend-
barkeit von Gesetzen, auf deren V erletzung die Revi-
sion nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage,
so kann die Sache zur V erhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen

von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu wer -

den, soweit das Revisionsgericht Rügen von V erfah-
rensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt
nicht für Rügen nach § 547.

§ 565
Anzuwendende Vorschriften des

Berufungsverfahrens
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die

Anfechtbarkeit der V ersäumnisurteile, über die V er-
zichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurück-
nahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage
und über die Einforderung und Zurücksendung der
Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzu-
wenden.

§ 566
Sprungrevision

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen End-
urteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen,
findet auf Antrag unter Übe gehung der Berufungs-
instanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision)
statt, wenn

1. der Gegner in die Über gehung der Berufungsin-
stanz einwilligt und

2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie
die Erklärung der Einwilligung gelten als V erzicht auf
das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsge-
richt zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entspre-
chend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für
die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt
werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung
des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufü-
gen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten
des ersten Rechtszuges oder , wenn der Rechtsstreit im
ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen
gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgege-
ben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des
Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht
ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

Drucksache 14/6036 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Dritter Abschnitt
Beschwerde

Titel 1
Sofortige Beschwerde

§ 567
u n v e r ä n d e r t

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert.

Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des
Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den An-
trag auf Zulassung der Sprungrevision durch Be-
schluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision ab-
gelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das V er-
fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem
Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulas-
sung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung
der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-
frist.

(8) Das weitere V erfahren bestimmt sich nach den
für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverwei-
sung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. W ird
gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanz-
lichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Beru-
fungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Auf-
hebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Dritter Abschnitt
Beschwerde

Titel 1
Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen di
im ersten Rechtszug er gangenen Entscheidungen der
Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. es sich um solche eine mündliche V erhandlung
nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch
die ein das V erfahren betreffendes Gesuch zurück-
gewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über die V erpflichtung
die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn der W ert des Beschwerdegegenstandes
einhundert Euro übersteigt. Gegen andere Entschei-
dungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der W ert des Beschwerdegegenstandes fünfzig
Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be-
schwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver -
strichen ist. Die Anschließung verliert ihre W irkung,
wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzu-
lässig verworfen wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 568
u n v e r ä n d e r t

§ 569
u n v e r ä n d e r t

§ 570
u n v e r ä n d e r t

§ 568
Originärer Einzelrichter

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines sei-
ner Mitglieder als Einzelrichter , wenn die angefoch-
tene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter übe -
trägt das V erfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor ge-
schriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 569
Frist und Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine an-
dere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzu-
legen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse
der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor , so
kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist in-
nerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erho-
ben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei-
dung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als An-
waltsprozess zu führen ist oder war,

2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Drit-
ten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

§ 570
Aufschiebende Wirkung;

einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs-
oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der V orsitzende, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der
Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-
dung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann
insbesondere die V ollziehung der angefochtenen Ent-
scheidung aussetzen.

Drucksache 14/6036 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 571
u n v e r ä n d e r t

§ 572
u n v e r ä n d e r t

§ 573
u n v e r ä n d e r t

§ 571
Begründung, Präklusion,

Ausnahmen vom Anwaltszwang
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Ver-

teidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf
gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-
zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der V orsitzende oder das Beschwerdegericht
kann für das V orbringen von Angrif fs- und V erteidi-
gungsmitteln eine Frist setzen. W erden Angrif fs- und
Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vor ge-
bracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der
freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder
wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf V erlangen des Ge-
richts glaubhaft zu machen.

(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdever -
fahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ord-
net das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer -
den, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäfts-
stelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Erachtet das Gericht oder der V orsitzende, des-
sen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde
für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls
ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-
richt vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Man-
gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-
schwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde
für begründet, so kann es dem Gericht oder V orsitzen-
den, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen
war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde er geht
durch Beschluss.

§ 573
Erinnerung

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei W o-
chen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden
(Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten
entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug er gangene Ent-
scheidung des Gerichts über die Erinnerung findet di
sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 2
Rechtsbeschwerde

§ 574
u n v e r ä n d e r t

§ 575
u n v e r ä n d e r t

Titel 2
Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde;

Anschlussrechtsbeschwerde

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde
statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in
dem Beschluss zugelassen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechts-
beschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechts-
beschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist
an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum
Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zu-
stellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde
durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschluss-
schrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen,
auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat,
die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen worden ist. Die An-
schlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu be-
gründen. Die Anschließung verliert ihre W irkung,
wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als
unzulässig verworfen wird.

§ 575
Frist, Form und Begründung der

Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses
durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbe-
schwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-
gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen
Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer -
deschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist
von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551
Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

Drucksache 14/6036 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 576
u n v e r ä n d e r t

§ 577
u n v e r ä n d e r t

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts ange-
fochten und deren Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung
zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt
wird, dass das Gesetz in Bezug auf das V erfah-
ren verletzt sei, die Bezeichnung der T atsachen,
die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und
die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde-
und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzu-
stellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entspre-
chend.

§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf der V erletzung des
Bundesrechts oder einer V orschrift beruht, deren Gel-
tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesge-
richts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint
hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entspre-
chend.

§ 577
Prüfung und Entscheidung

der Rechtsbeschwerde
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts we-

gen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statt-
haft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-
gelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzuläs-
sig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-
terliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-
machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entschei-
dung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575
Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind.
§ 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Ent-
scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/6036

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76. u n v e r ä n d e r t

scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als
richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-
sen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erach-
tet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverwei-
sen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückver -
weisung kann an einen anderen Spruchkörper des Ge-
richts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückver -
wiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Auf-
hebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zu-
grunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Ent-
scheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-
dung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentschei-
dung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-
geht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“

73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Übrigen sind die Angrif fs- und V erteidi-
gungsmittel abweichend von den allgemeinen V or-
schriften zuzulassen.“

74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

75. § 621d wird wie folgt gefasst:

㤠621d
Zurückweisung von Angriffs- und

Verteidigungsmitteln

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und
11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht
rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen wer -
den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung
des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver -
zögern würde und die V erspätung auf grober Nach-
lässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angrif fs- und
Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen
Vorschriften zuzulassen.“

76. § 621e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in V erfahren nach § 1600e
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 fin
det die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie

1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder

2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch
das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerde-
gericht

zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten ent-
sprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts beruht.“

Drucksache 14/6036 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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83. u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1,
Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und
551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
verneint hat.“

77. § 626 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Beschwerde“
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt.“

79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem W ort „Revision“
die Wörter „oder Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision“ eingefügt.

80. § 629c wird wie folgt gefasst:

㤠629c
Erweiterte Aufhebung

Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechts-
beschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht
auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit
aufheben und die Sache zur anderweitigen V erhand-
lung und Entscheidung an das Berufungs- oder Be-
schwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des
Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung
geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungs-
ausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung der Rechtsmittelbegründung oder des Be-
schlusses über die Zulassung der Revision oder der
Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum
Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung bean-
tragt werden.“

81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das W ort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

82. § 649 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

83. § 688 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher
Mark“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/6036

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90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken
ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheits-
leistung in einem bestimmten V erhältnis zur Höhe
des jeweils zu vollstr eckenden Betrages angegeben
wird.“

90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 709 Satz 2 gilt entspr echend, für den Schuldner
jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem
bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist.“

90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt dur ch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 709 Satz 2 gilt
in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend.“ ange-
fügt.

b) In Absatz 2 Nr . 1 werden die Wörter „Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank“ durch das W ort „Ba-
siszinssatz“ ersetzt.

84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das W ort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5
Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“ ge-
strichen.

87. § 705 wird wie folgt neu gefasst:

㤠705
Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zuläs-
sigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach
§ 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der
Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des
Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach
§ 321a gehemmt.“

88. § 706 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien
von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer
weiteren Ausfertigung in der Form des § 317
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-
sionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein
Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566“
ersetzt.

89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausendfünf-
hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintau-
sendzweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter „drei-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

Drucksache 14/6036 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 710, 71 1
Satz 2, § 712“ dur ch die Angabe „§§ 710, 71 1
Satz 3, § 712“ ersetzt.

91. u n v e r ä n d e r t

92. u n v e r ä n d e r t

93. u n v e r ä n d e r t

94. u n v e r ä n d e r t

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103. u n v e r ä n d e r t

104. u n v e r ä n d e r t

105. u n v e r ä n d e r t

91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst
„(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidungen des V ollstreckungsge-

richts ergehen durch Beschluss.“

95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung über diese Anträge er geht

durch Beschluss.“

96. § 793 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben
„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung über den Antrag auf V oll-
streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“

100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“

101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
satz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift.

102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-

scheidungen ergehen durch Beschluss.“

103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-

scheidungen des Amtsgerichts er gehen durch Be-
schluss.“

104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „ , der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.

105. § 1065 wird wie folgt gefasst:

㤠1065
Rechtsmittel

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-
ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerd
statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verlet-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betref fend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröf fentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

㤠26
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom ...

[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses] gelten folgende Über gangs-
vorschriften:

1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen und
Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsge-
richte, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt wer -
den und nicht familiengerichtliche Entscheidun-

zung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717
sind entsprechend anzuwenden.“

(2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch Ab-
satz 1, wird die aus der Anlage zu dieser V orschrift ersicht-
liche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter gliederungen
der Zivilprozessordnung erhalten die Bezeichnung und Fas-
sung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage
zu dieser V orschrift er gibt. Die V orschriften der Zivilpro-
zessordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus
der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift erge-
ben.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betref fend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröf fentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einfüh-

rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bür -
gerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht
eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn
es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechts-
beschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesge-
richt und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbe-
schwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzurei-
chen. Betref fen die Gründe für die Zulassung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde im W esentlichen
Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten
sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Be-
schluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den
Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten
Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesge-
richt ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu
einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Be-
schwerde oder des Antrags.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

㤠26
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom ...

[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses] gelten folgende Über gangs-
vorschriften:

1. § 78 der Zivilprozessordnung ist vom 1. Januar 2002
bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass ein bei einem Landgericht
zugelassener Rechtsanwalt in V erfahren über Beru-

Drucksache 14/6036 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein bei einem Landgericht zu-
gelassener Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht
als zugelassen gilt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

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8. u n v e r ä n d e r t

fungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit
Ausnahme familiengerichtlicher Entscheidungen bei
dem Oberlandesgericht als zugelassen gilt.

2. Für am 1. Januar 2002 anhängige V erfahren finde
die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278,
313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die V or-
schriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor
dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ord-
nungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung,
wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Ja-
nuar 2002 verkündet oder , soweit eine V erkündung
nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle über ge-
ben worden ist.

3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach
§ 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzuset-
zenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis
zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskosten-
hilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr
anzuwenden.

4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 be-
willigt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilpro-
zessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt
der Bewilligung geltenden Fassung weiter.

5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften weiter , wenn die mündliche
Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht,
vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlus-
ses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu
dem Schriftsätze eingereicht werden können.

6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezem-
ber 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzuwen-
den, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung
nach den bisherigen V orschriften zu entscheiden ist,
am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur V orabentschei-
dung dem über geordneten Oberlandesgericht oder
dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem
Zeitpunkt noch vorzulegen sind.

7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften weiter , wenn die mündliche
Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht,
vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlus-
ses der mündlichen V erhandlung der Zeitpunkt, bis
zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom ... [ein-
setzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses] ist bis einschließlich
31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist,
wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-
chenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/6036

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Artikel 4

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9. In Familiensachen finden die Bestimmungen übe
die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1
Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr . 2 der Zivil-
prozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses vom ... (einsetzen: Da-
tum der Ausfertigung des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses) keine Anwendung, soweit die an-
zufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007
verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder
sonst bekannt gemacht worden ist.

10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden di
am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften wei-
ter Anwendung, wenn die anzufechtende Entschei-
dung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder , so-
weit eine V erkündung nicht stattgefunden hat, der
Geschäftsstelle übergeben worden ist.

11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der
vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung V or-
schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbe-
träge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese
Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Um-
rechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
und den Rundungsregeln der V erordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über be-
stimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr . L 162 S. 1) in
die Euro-Einheit umgerechnet werden.“

Artikel 4

Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit
dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“

2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revi-
sion gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“

3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die An-
gabe „§ 566“ ersetzt.

4. In § 223 werden

a) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und

b) folgender Satz angefügt:

„Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

Drucksache 14/6036 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren

Die Verordnung zur Einführung von V ordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

㤠2b
Überleitungsvorschrift

Die bisher eingeführten V ordrucke können bis
zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden.
Berichtigungen auf der V orderseite von Blatt 3, 4
und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende weiter e
Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem für die
Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld sind zu-
lässig.“

2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der V orderseite von
Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende
weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem
für die V erzinsung der Kosten vor gesehenen Feld die
Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem jeweili-
gen Basiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten,

die das Verfahren maschinell bearbeiten

Die Verordnung zur Einführung von V ordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell
bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt ge-
ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden
für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimm-
ten Geldsumme in Eur o zum Gegenstand haben, die

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver -
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Revisionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“
eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren

In der Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vor-
drucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I
S. 693), zuletzt geändert durch ..., wird jeweils auf der Vor-
derseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen fol-
gende weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem
für die V erzinsung der Kosten vor gesehenen Feld die An-
gabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten,

die das Verfahren maschinell bearbeiten

In dem in Anlage 4 der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das
Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I
S. 705), zuletzt geändert durch ..., bestimmten Vordruck für
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird in
Zeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

in Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung
eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines
Geldbetrages mit der Bezeichnung „Eur o“ oder
„EUR“ überschrieben sind und in dem Hinweisblatt
zu Anlage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des
Amtsgerichts allein in Eur o bezeichnet ist. Der V or-
druck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbe-
scheids in der in Absatz 1 eingeführten Form kann
bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet wer -
den.“

2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den Antrag
auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 8
die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem je-
weiligen Basiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche V erfah-
ren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröf fentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 495a“
ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt T eil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröf fentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.

3. In § 95 wird das W ort „Beschwerde“ durch die Wörter
„sofortige Beschwerde“ ersetzt.

4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch
die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerde-
gericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.

7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), zuletzt

Drucksache 14/6036 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573
Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7
Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und der Fundstelle des Zivilprozessreform-
gesetzes im Bundesgesetzblatt]“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung

Die Schif ffahrtsrechtliche V erteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, 2000 I S. 149) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den Wör-
tern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ einge-
fügt und der Satz 5 aufgehoben.

Artikel 12

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird

erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
gericht kann jedoch die sofortige W irksamkeit der
Entscheidung anordnen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe „§§ 550,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 281 Abs. 2
Satz 1 bis 4“ dur ch die Angabe „§ 281 Abs. 2 Satz 1
bis 3“ ersetzt.

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546, 547, 559,
561“.

2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer des
Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessordnung ent-
sprechende Anwendung.“

3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehö-
ren, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3
der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entschei-
det das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde
der Bundesgerichtshof.“

Artikel 14

Änderung der Grundbuchordnung und
der Schiffregisterverordnung

(1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das W ort „Gesetzes“ durch das W ort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

(2) Die Schif fsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 83 werden in Absatz 1 das W ort „Gesetzes“ durch
das Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das W ort „Gesetz“
durch das Wort „Recht“ ersetzt.

2. In § 86 wird das W ort „Gesetzesverletzung“ durch das
Wort „Rechtsverletzung“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliede-
rungsnummer 317-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“
die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.

Drucksache 14/6036 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe
„§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die An-
gabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.

4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“
gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem W ort „Revisio-
nen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ einge-
fügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

㤠26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung des obersten Landesgerichts ist auch für den
Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzu-
ständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so
sind diesem die Akten zu übersenden. W ird der Be-
schluss des obersten Landesgerichts, durch den der
Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem
Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für die
Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so be-
ginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf
dieser Frist von neuem.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über die
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Nicht-
zulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle
des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über

den Rechtsverkehr

Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer
319-3-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung, die durch
Artikel 9 Nr . 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-türkischen Abkommens über

den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen
Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handels-
sachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

u n v e r ä n d e r t

Artikel 19

u n v e r ä n d e r t

in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer
319-4-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 9 Nr . 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf V ollstreck-
barerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung ei-
nes Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens über

die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen und

Schiedssprüchen vom 2. November 1929

Artikel 2 der V erordnung zur Ausführung des deutsch-
schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Aner -
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
gen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im
Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 319-5-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2
§ 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entspre-
chend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-italienischen Abkommens über

die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Artikel 2 der V erordnung zur Ausführung des deutsch-
italienischen Abkommens über die Anerkennung und V oll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-

Drucksache 14/6036 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

delssachen in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliede-
rungsnummer 319-7, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind ent-
sprechend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-griechischen Abkommens über

die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten
des bürgerlichen und Handelsrechts

Die V erordnung zur Ausführung des deutsch-griechi-
schen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in An-
gelegenheiten des bür gerlichen und Handels-Rechts in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar -
tikel 9 Nr . 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf V ollstreck-
barerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir -
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden“

Artikel 21

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

über den Zivilprozess

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Nr . 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kosten-
entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 568 bis 571,
573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis 577“
ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-
richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung
eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 22

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien vom

30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-

dungen, Schiedssprüchen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-
gien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung
und V ollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öf fentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Drucksache 14/6036 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23

u n v e r ä n d e r t

Artikel 24

u n v e r ä n d e r t

Artikel 23

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich vom
6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-

dungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des V ertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, V erglei-
chen und öf fentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach

den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4
und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 24

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom

14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem V ereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und V oll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25

u n v e r ä n d e r t

Artikel 26

u n v e r ä n d e r t

Artikel 25

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958

über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspf icht

gegenüber Kindern
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-

mens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und V oll-
strekkung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter -
haltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblat
Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 26

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Griechenland über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden

in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des V ertrages vom 4. No-

vember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und V ollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zi-
vil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-16, veröf fentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Drucksache 14/6036 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 27

u n v e r ä n d e r t

Artikel 28

u n v e r ä n d e r t

Artikel 27

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel

in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des V ertrages vom 30. Au-
gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom
15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), geändert durch Artikel 7
Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss, durch den über den W iderspruch ent-
schieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zi-
vilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 28

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der

Tunesischen Republik über Rechtsschutz und
Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie über die Handels-

schiedsgerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des V ertrages vom 19. Juli
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe,
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Han-
delsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I
S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
Monat.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/6036

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Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur Ausführung

zwischenstaatlicher Verträge und zur
Durchführung von Verordnungen

der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet der Anerkennung und

Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungs-

ausführungsgesetz – AVAG)
Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Ver-

träge und zur Dur chführung von V erordnungen der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aner -
kennung und V ollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz –
AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) , wird wie
folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
Monat.“

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-

richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die
sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von ei-
nem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
legt werden.“

Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur Ausführung

zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Voll-
streckungsverträge in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Aner-
kennungs- und V ollstreckungsverträge in Zivil- und Han-
delssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. Oktober
1998 (BGBl. I S. 546), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch

die Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundgerichtshof kann nur überprüfen, ob
der Beschluss auf einer V erletzung eines Anerken-
nungs- und V ollstreckungsvertrags, sonstigen Bun-
desrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-
desgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob
das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unr echt
angenommen hat.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz
ersetzt:

„(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-
beschwerde ohne mündliche V erhandlung entschei-
den. Auf das V erfahren über die Rechtsbeschwerde
sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivil-
prozessordnung entsprechend anzuwenden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Drucksache 14/6036 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt
einen Monat.“

5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert:

a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1
und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1
und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie
die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1
Satz 1 der Zivilpr ozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2
finden keine Anwendung.

7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die
Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1
bis 3 sowie die V erweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3
der Zivilprozessordnung außer Betracht.“

Artikel 30

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

4. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt
einen Monat.“

5. Die §§ 48 und 55 werden wie folgt geändert:

a) In § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 55 Abs. 1
und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b) In § 48 Abs. 2 Satz 1 und in § 55 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 4 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.

2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.

3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

㤠127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit de
Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Be-
schwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhän-
gig von dem Streitwert zulässig ist.“

4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite
Halbsatz gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch die
Angabe „269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

5. In § 55 Abs. 1 wird

a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein Semi-
kolon ersetzt und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 66 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522
Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die
Verwerfung der Berufung ohne mündliche V er-
handlung ergeht dur ch Beschluss der Kammer .
§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung finde
keine Anwendung.“

9. u n v e r ä n d e r t

b) folgende Nummer angefügt:

„9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessord-
nung, sofern die Rüge als unzulässig verworfen
wird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vom
Vorsitzenden allein erlassen worden ist.“

6. In § 64 Abs. 2 wird

a) in Buchstabe b das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt,

b) in Buchstabe c der Punkt durch das W ort „oder“ er -
setzt und

c) folgender Buchstabe angefügt:

„d) wenn es sich um ein V ersäumnisurteil handelt,
gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft
ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung
darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaf-
ten Versäumung nicht vorgelegen habe.“

7. In § 65 werden die W orte „, ob das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-
men hat“ gestrichen.

8. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt ei-
nen Monat, die Frist für die Begründung der Beru-
fung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Ur-
teils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 522
Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt;
§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung finde
keine Anwendung.“

9. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67
Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

(1) Angrif fs- und V erteidigungsmittel, die im ersten
Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei-
ben ausgeschlossen.

(2) Neue Angrif fs- und V erteidigungsmittel, die im
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten
Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen,
wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeits-
gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde oder wenn die Partei die V erspä-
tung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund
ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu
machen.

(3) Neue Angrif fs- und V erteidigungsmittel, die im
ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilpro-
zessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen

Drucksache 14/6036 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9a. § 69 wird wie folgt gefasst:

㤠69
Urteil

(1) Das Urteil nebst T atbestand und Entschei-
dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der
Kammer zu unterschr eiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und
Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entspr echend mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4
Satz 3 vier W ochen beträgt und im Falle des
Absatzes 4 Satz 4 T atbestand und Entscheidungs-
gründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu
unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbe-
standes und, soweit das Berufungsgericht den
Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt
und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen
werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so
soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des
Sach- und Str eitstandes auf der Grundlage der
mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine
Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf
Schriftsätze, Protokolle und ander e Unterlagen ist
zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Par -
teivorbringens dur ch das Revisionsgericht nicht
wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilpr ozessordnung finde
keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivil-
prozessordnung findet mit der Maßgabe entsp e-
chende Anwendung, dass es keiner Entscheidungs-
gründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet
haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der
Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

§ 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig
mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre
Zulassung nach der freien Überzeugung des Landes-
arbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im
ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unter -
lassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Vertei-
digungsmittel nach Absatz 2 und 3 zulässig ist, sind
diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegrün-
dung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeant-
wortung vorzubringen. W erden sie später vor gebracht,
sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbe-
gründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden
sind oder das verspätete V orbringen nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf
Verschulden der Partei beruht.“

10. § 70 wird aufgehoben.

11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
Angabe „§ 566“ ersetzt.

12. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

„Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt ei-
nen Monat, die Frist für die Begründung der Revi-
sion zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona-
ten nach der Verkündung.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠554a
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.

13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) V erweist das Bundesarbeitsgericht die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu-
rück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht er -
folgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Lan-
desarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn
der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte
Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig gewor -
den wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeits-
gericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Auf-
hebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung
zugrunde zu legen. V on der Einlegung der Revision
nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundes-
arbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts
unverzüglich Nachricht zu geben.“

14. § 77 wird wie folgt gefasst:

㤠77
Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der
die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechts
beschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht
sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung
der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundes-
arbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.“

15. § 78 wird wie folgt gefasst:

㤠78

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen
der Arbeitsgerichte oder ihrer V orsitzenden gelten die
für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts-
gerichte maßgebenden V orschriften der Zivilprozess-
ordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechts-
beschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die
sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsge-
richt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ,
über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“

16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Der V orsitzende kann den Beteiligten eine
Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach
Satz 1 gesetzten Frist kann das V orbringen zurückge-
wiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des
Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Be-
schlussverfahrens verzögen würde und der Beteiligte
die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Betei-

Drucksache 14/6036 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

Artikel 31

u n v e r ä n d e r t

Artikel 32

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

ligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach
Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.“

17. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz einge-
fügt:

„(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes
Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues V orbrin-
gen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür
nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist nicht vor ge-
bracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn
seine Zulassung nach der freien Überzeugung des
Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Be-
schlussverfahrens verzögern würde und der Betei-
ligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt.
Soweit neues V orbringen nach Satz 2 zulässig ist,
muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
begründung, der Beschwerdegegner in der Be-
schwerdebeantwortung vortragen. W ird es später
vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden,
wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der
Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebe-
antwortung entstanden ist und das verspätete V or-
bringen nach der freien Überzeugung des Landes-
arbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde und auf dem Verschulden des Be-
teiligten beruht.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

㤠522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
anwendbar.“

19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564 und
565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.

20. In Nummer 9000 der Anlage 1 wird die Angabe 㤠269
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 31

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.

Artikel 32

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes findet nicht statt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst:

b) In der V orbemerkung zu den Nummern 1224 und
1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den Verfahren über Beschwerden nach
§ 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:“
durch die Wörter „Beschluss in den V erfahren über
Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz ab-
schließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:“ er -
setzt.

c) In der V orbemerkung zu den Nummern 1226 und
1227 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genann-
ten Familiensachen und in den V erfahren über Be-
schwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:“ durch die
Wörter „Beschluss über die Zurückweisung der Be-
rufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung,

– in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor
dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,

– im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem
eine mündliche Verhandlung nicht stattf n-
det, vor Ablauf des T ages, an dem die
Ladung zum T ermin zur V erkündung des
Urteils zugestellt oder das schriftliche Ur -
teil der Geschäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf
des T ages, an dem das Urteil der Ge-
schäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das
nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen T atbestand
und keine Entscheidungsgründe enthalten
muss,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung
des streitigen V erfahrens, des W iderspruchs
gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs
gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zu-
rücknahme der Klage gleich. Erledigungserklä-
rungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme
nicht gleich. Die V ervollständigung eines ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe her gestell-
ten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Er -
mäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt
auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbe-
stände erfüllt sind.

1,0

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an
eine Frist gebunden.“

2. Teil 1 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1202 wird wie folgt gefasst:

b) In der V orbemerkung zu den Nummern 1224 und
1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den Verfahren über Beschwerden nach
§ 126 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:“
durch die Wörter „Beschluss in den V erfahren über
Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz ab-
schließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:“ er -
setzt.

c) In der V orbemerkung zu den Nummern 1226 und
1227 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genann-
ten Familiensachen und in den V erfahren über Be-
schwerden nach den §§ 62 und 126 GWB:“ durch die
Wörter „Beschluss über die Zurückweisung der Be-
rufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung,

– in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor
dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,

– im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem
eine mündliche Verhandlung nicht stattf n-
det, vor Ablauf des T ages, an dem die
Ladung zum T ermin zur V erkündung des
Urteils zugestellt oder das schriftliche Ur -
teil der Geschäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf
des T ages, an dem das Urteil der Ge-
schäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das
nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen T atbestand
und keine Entscheidungsgründe enthalten
muss,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . .
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung
des streitigen V erfahrens, des W iderspruchs
gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs
gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zu-
rücknahme der Klage gleich. Erledigungserklä-
rungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme
nicht gleich. Die V ervollständigung eines ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe her gestell-
ten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Er -
mäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt
auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbe-
stände erfüllt sind.

1,0

Drucksache 14/6036 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen
und in den V erfahren über Beschwerden nach den
§§ 63 und 116 GWB, der die Instanz abschließt:“ er -
setzt.

d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1
werden vor dem Wort „Revisionsverfahren“ die Wör-
ter „Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision,“ eingefügt.

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) In der V orbemerkung zu den Nummern 1526 und
1527 werden die Wörter „Beschluss in den in § 1
Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz
abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss über die
Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) so-
wie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten
Folgesachen, der die Instanz abschließt:“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1
wird das W ort „Beschwerden“ durch das W ort
„Rechtsbeschwerden“ ersetzt.

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen
und in den V erfahren über Beschwerden nach den
§§ 63 und 116 GWB, der die Instanz abschließt:“ er -
setzt.

d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 werden vor
dem Wort „Revisionsverfahren“ die Wörter „Verfah-
ren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevi-
sion,“ eingefügt.

e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch folgende
Nummern ersetzt:

f) In der V orbemerkung vor den Nummern 1321 und
1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „Beschluss über die Zurück-
weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“ ange-
fügt.

g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand ein
Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.

h) In der V orbemerkung zu den Nummern 1526 und
1527 werden die Wörter „Beschluss in den in § 1
Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der
die Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss
über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2
ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG ge-
nannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz ab-
schließt:“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 wird das W ort
„Beschwerden“ durch das W ort „Rechtsbeschwer -
den“ ersetzt.

j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „weite-
ren Beschwerde“ durch das W ort „Rechtsbe-
schwerde“ ersetzt.

k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

1230 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevi-
sion:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . 1,5

1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

1232 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die
Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . 0,5

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern ein-
gefügt:

m) u n v e r ä n d e r t

m1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt
IX.6 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

1952

1953

1954

1955

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Be-
schlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO so-
wie über Rechtsbeschwerden gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf Anordnung eines Ar -
restes oder einer einstweiligen Verfügung . . . . .
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene
Entscheidung oder für das dieser Entscheidung
vorangegangene Verfahren eine Festgebühr be-
stimmt ist, und über die Rechtsbeschwerde gegen
eine Entscheidung im V erfahren über die Pro-
zesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise ver -
worfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen V or-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zu-
rückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,0

50,00 EUR

2,0

2,0

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

„6. Rügen wegen V erletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör

1960 Verfahren über die Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang
verworfen oder zurückgewiesen . .

50,00
EUR“

l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern ein-
gefügt:

m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden
Nummern 1956 und 1957

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

1952

1953

1954

1955

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Be-
schlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO so-
wie über Rechtsbeschwerden gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf Anordnung eines Ar -
restes oder einer einstweiligen Verfügung . . . . .
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene
Entscheidung oder für das dieser Entscheidung
vorangegangene Verfahren eine Festgebühr be-
stimmt ist, und über die Rechtsbeschwerde gegen
eine Entscheidung im V erfahren über die Pro-
zesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise ver -
worfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen V or-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zu-
rückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,0

50 EUR

2,0

2,0

Drucksache 14/6036 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

n) u n v e r ä n d e r t

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) In Hauptabschnitt III des T eils 4 wird folgende
Nummer 4303 eingefügt:

s) entfällt

Artikel 33

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt T eil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröf fentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze
ersetzt:

„(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
können der Kostenschuldner und die Staatskasse

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

4303 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . 2,0

n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503
eingefügt:

o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.

p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402
eingefügt:

q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.

r) Nach Nummer 4300 wird folgende Nummer 4301
eingefügt:

s) Die bisherige Nummer 4301 wird Nummer 4302.

Artikel 33

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt T eil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröf fentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze
ersetzt:

„(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
können der Kostenschuldner und die Staatskasse

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

2503 Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder
zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

3402 Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder
zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr

nach § 11
Abs. 2
GKG

4301 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . 2,0

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Beschwerde einlegen, wenn der W ert des Beschwer-
degegenstandes 50 Euro übersteigt. Gegen die Ent-
scheidung, die ein Landgericht als Beschwerde-
gericht trif ft, ist die weitere Beschwerde statthaft,
wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-
lässt und wenn der W ert des Beschwerdegegenstan-
des 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer V erletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-
hof des Bundes findet nicht statt

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) u n v e r ä n d e r t

Beschwerde einlegen, wenn der W ert des Beschwer-
degegenstandes 50 Euro übersteigt. Gegen die Ent-
scheidung, die ein Landgericht als Beschwerde-
gericht trif ft, ist die weitere Beschwerde statthaft,
wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-
lässt und wenn der W ert des Beschwerdegegenstan-
des 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-
hof des Bundes findet nicht statt

(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht
einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinne-
rung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Die Erinnerung und die Beschwerde
sind nicht an eine Frist gebunden.

(5) Das Gericht, das über die Erinnerung entschie-
den hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Be-
schwerde entscheidet das nach den für die Haupt-
sache geltenden V orschriften zuständige, im
Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Be-
schwerde haben keine aufschiebende W irkung. Das
Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts
kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Üb-
rigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache
geltenden V orschriften anzuwenden; V orschriften
über eine V orlage an den Bundesgerichtshof finde
keine Anwendung.

(6) In dem Verfahren über die Erinnerung und über
die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines
Rechtsanwalts.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
Absätze 7 und 8.

2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt

wenn der W ert des Beschwerdegegenstands 50 Euro
übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzu-
wenden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der
Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb ei-
nes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebühren-
frei. Kosten werden nicht erstattet.“

3. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung
(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungspflich
und gegen die Erteilung der V ollstreckungsklausel, sind
bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den

Drucksache 14/6036 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir -
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie haben
keine aufschiebende W irkung. Der Vorsitzende des Be-
schwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen
die aufschiebende W irkung ganz oder teilweise anord-
nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 34

entfällt

Amtssitz hat, im W ege der Beschwerde geltend zu ma-
chen. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei-
ligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hö-
ren. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Nota
gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die
Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts finde
binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung
die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn
das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-
lässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer V erletzung des
Rechts beruht.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr
folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kos-
tenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden
(Absatz 1) nicht mehr erhoben werden. Soweit die Ein-
wendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen be-
ruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Aus-
fertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf
dieser Frist geltend gemacht werden.

(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir -
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie haben
keine aufschiebende W irkung. Der Vorsitzende des Be-
schwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen
die aufschiebende W irkung ganz oder teilweise anord-
nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28
Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebühren-
frei. Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen
sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen
Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde
können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwer -
deführers auferlegt werden.

(6) Die dem Notar vor gesetzte Dienstbehörde kann
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des
Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen die
Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde
zu erheben (Absatz 2). Die hierauf er gehende gerichtli-
che Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kos-
tenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden
in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben.“

Artikel 34
Änderung des Gesetzes über Kosten

der Gerichtsvollzieher

Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 35

u n v e r ä n d e r t

Artikel 36

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere Be-
schwerde ist statthaft“ durch die Wörter „Gegen Ent-
scheidungen des Landgerichts über die Beschwerde

㤠9
Erinnerung

Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit
nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilpr ozessordnung das
Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz
hat. Auf die Erinnerung und die Beschwer de ist § 5
Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes entspr echend
anzuwenden. Über die Beschwer de entscheidet das
Landgericht. Soweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichts-
kostengesetzes auf die für Beschwer den in der Hauptsa-
che geltenden Vorschriften verwiesen wird, sind die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.“

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 568 Abs. 1, 569
bis 575 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 9
Satz 4“ ersetzt.

Artikel 35

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröf fentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird durch
folgende Sätze ersetzt:

㤠14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4,
Abs. 6 bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übri-
gen sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 anzu-
wenden. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere
Gericht.“

Artikel 36

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte

(1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere Be-
schwerde ist statthaft“ durch die Wörter „Gegen Ent-
scheidungen des Landgerichts über die Beschwerde

Drucksache 14/6036 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht
statthaft“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Sprungrevision

Im V erfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das Revi-
sionsverfahren bestimmten Gebühren.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuch-
ten Richter;

„5. das V erfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-
pflege gesetzes) und die Rüge wegen V erlet-
zung des Anspruchs auf r echtliches Gehör
(§ 321a der Zivilprozessordnung);“

b) u n v e r ä n d e r t

6. entfällt

7. u n v e r ä n d e r t

8. entfällt

9. entfällt

ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht
statthaft“.

b) In Satz 6 wird die Angabe 㤤 550 und 551 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546 und 547
der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die V orschriften der jeweiligen V erfahrensordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre-
ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinnge-
mäß.“

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Berufung und Sprungrevision

(1) Im Berufungsverfahr en ist § 11 Abs. 1 Satz 4 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pr ozessgebühr
um fünf Zehntel erhöht.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das Revi-
sionsverfahren bestimmten Gebühren.“

4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuch-
ten Richter;

„5. das V erfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-
pflege gesetzes);“

b) In Nummer 7 werden die Angabe 㤠566a Abs. 2 der
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566
Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269
Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivilpro-
zessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der Zi-
vilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558
der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

6. In § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) § 31a ist nicht anzuwenden.“

7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558 der Zi-
vilprozessordnung“ ersetzt.

8. § 51 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 31a, 32 und des § 33 Abs. 1
und 2 gelten nicht.“

9. An § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. entfällt

11. entfällt

12. § 55 wird wie folgt gefasst:

㤠55
Erinnerung und Gehörsrüge

Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Ver-
fahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozess-
ordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflege gesetzes) oder
eine Rüge wegen V erletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung)
beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist,
drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren. Die
Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gel-
ten nicht.“

13. § 61a wird wie folgt gefasst:

㤠61a
Beschwerde in Folgesachen,

Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision
(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der

Rechtsanwalt

1. in Scheidungsfolgesachen im V erfahren über die
Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbe-
schwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der
Zivilprozessordnung,

2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessord-
nung).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines
Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft.

(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4
und 5.

(4) Die Prozessgebühr im V erfahren über die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird
auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsan-
walt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren er -
hält.“

14. entfällt

15. entfällt

16. entfällt

17. entfällt

18. entfällt

10. Dem § 53 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

11. In § 54 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein V er-
fahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozess-
ordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflege gesetzes) be-
schränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist,
drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren.“

13. § 61a wird wie folgt gefasst:

㤠61a
Beschwerde in Folgesachen,

Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision
(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der

Rechtsanwalt

1. in Scheidungsfolgesachen im V erfahren über die
Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbe-
schwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der
Zivilprozessordnung

2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessord-
nung).

(2) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4
und 5. Im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e
Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilpr ozessordnung ist
§ 31a anzuwenden.

(3) Die Prozessgebühr im V erfahren über die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird
auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsan-
walt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren er -
hält.“

14. Dem § 65a wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

15. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

16. Dem § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

17. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

18. In § 116 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

Drucksache 14/6036 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 37

u n v e r ä n d e r t

Artikel 38

u n v e r ä n d e r t

Artikel 39

u n v e r ä n d e r t

Artikel 40

u n v e r ä n d e r t

Artikel 41

u n v e r ä n d e r t

Artikel 37

Änderung des Artikels XI des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften

In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Er gänzung kostenrechtlicher V orschriften in der
im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 369-1,
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 7“
ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 39

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung sind anzuwenden.“

2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschei-
det über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der
Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige Be-
schwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.

Artikel 40

Änderung des Bodensonderungsgesetzes

§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das W ort „Gesetzes“ durch das W ort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung des Aktiengesetzes

§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch ... geändert wor -
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie kann nur auf eine V erletzung des Rechts gestützt wer -
den; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gel-
ten sinngemäß.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 42

u n v e r ä n d e r t

Artikel 43

u n v e r ä n d e r t

Artikel 44

u n v e r ä n d e r t

Artikel 45

u n v e r ä n d e r t

Artikel 42

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt

werden, dass der Beschluss auf einer V erletzung des
Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessord-
nung gelten entsprechend.“

2. In § 136 Satz 1 werden nach dem W ort „anzuwenden“
die Wörter „, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit
der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem
Verfahrenswert stattfindet“ eingefügt

Artikel 43

Änderung des Markengesetzes

§ 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das W ort „Gesetzes“ durch das W ort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe 㤤 550 und 551 Nr . 1 bis 3
und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“ ersetzt.

Artikel 44

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersu-

chen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft
ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis
577 der Zivilprozessordnung.“

2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.

3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessord-
nung.“

Artikel 45

Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen W ettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

Drucksache 14/6036 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 46

u n v e r ä n d e r t

Artikel 47

u n v e r ä n d e r t

1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt wer -
den, dass die Entscheidung auf einer V erletzung des
Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.“

2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in bür gerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz oder aus V ereinbarungen und Be-
schlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art er-
geben,

a) über die Revision einschließlich der Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen Endurteile der
Oberlandesgerichte,

b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
Landgerichte,

c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Abs. 1 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 46

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens vom 27. Februar 1953

über deutsche Auslandsschulden

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 741 1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden aufge-
hoben.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach

den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind ent-
sprechend anzuwenden.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6
wird Absatz 5.

Artikel 47

Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen
vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik
über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf

dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und über die Liquidation des früheren deutsch-

portugiesischen Verrechnungsverkehrs

Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Abkom-
men vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über deut-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 48

u n v e r ä n d e r t

Artikel 49

u n v e r ä n d e r t

Artikel 50

u n v e r ä n d e r t

Artikel 51

u n v e r ä n d e r t

sche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des ge-
werblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des frü-
heren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 741 1-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 48

Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundes-

republik Deutschland und dem Kaiserreich Iran
über die Liquidation des früheren deutsch-

iranischen Verrechnungsverkehrs

Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation
des früheren deutsch-iranischen V errechnungsverkehrs in
der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer
7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgeho-
ben.

Artikel 49

Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes

§ 24 Abs. 2 des Umstellungser gänzungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das W ort „Gesetzes“ durch das W ort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 50

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Vereinheitlichung

der Fideikommissauf ösung

In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung i
der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer
7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die An-
gabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ ersetzt.

Artikel 51

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden T eile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.

Drucksache 14/6036 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 52

u n v e r ä n d e r t

Artikel 53

Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten T ag
des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats;

2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar
2002;

3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002.

Artikel 52

Neufassung der Zivilprozessordnung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der
Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

Artikel 53

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage zu Artikel 2 Abs. 2:

Inhaltsübersicht

Buch 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Anlage zu Artikel 2 Abs. 2:

Inhaltsübersicht

Buch 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Gerichte

Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Bedeutung des Wertes

§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5 Mehrere Ansprüche

§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7 Grunddienstbarkeit

§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2
Gerichtsstand

§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale
Deutsche

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Perso-
nen

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwal-
ters

§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23 Besonderer Gerichtsstand des V ermögens und
des Gegenstands

§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammen-
hanges

§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

Drucksache 14/6036 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder
Pachträumen

§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei W ohnungseigen-
tum

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwal-
tung

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Hand-
lung

§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umweltein-
wirkung

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsver-
einbarung

Titel 4
Ausschließung und Ablehnung

der Gerichtspersonen

§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42 Ablehnung eines Richters

§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44 Ablehnungsgesuch

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49 Urkundsbeamte

Abschnitt 2
Parteien

Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50 Parteifähigkeit

§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche V ertretung; Pro-
zessführung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pfleg
schaft

§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand

§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56 Prüfung von Amts wegen

§ 57 Prozesspflege

§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück ode
Schiff

Titel 2
Streitgenossenschaft

§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft
oder Identität des Grundes

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der An-
sprüche

§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64 Hauptintervention

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66 Nebenintervention

§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68 Wirkung der Nebenintervention

§ 69 Streitgenössische Nebenintervention

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73 Form der Streitverkündung

§ 74 Wirkung der Streitverkündung

§ 75 Gläubigerstreit

§ 76 Urheberbenennung bei Besitz

§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchti-
gung

Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78 Anwaltsprozess

§ 78a (aufgehoben)

§ 78b Notanwalt

§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79 Parteiprozess

Drucksache 14/6036 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 80 Prozessvollmacht

§ 81 Umfang der Prozessvollmacht

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87 Erlöschen der Vollmacht

§ 88 Mangel der Vollmacht

§ 89 Vollmachtloser Vertreter

§ 90 Beistand

Titel 5
Prozesskosten

§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflich

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a Kosten in Ehesachen

§ 93b Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft

§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen

§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungs-
mittel

§ 97 Rechtsmittelkosten

§ 98 Vergleichskosten

§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100 Kosten bei Streitgenossen

§ 101 Kosten einer Nebenintervention

§ 102 (aufgehoben)

§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestset-
zungsantrag

§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106 Verteilung nach Quoten

§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6
Sicherheitsleistung

§ 108 Art und Höhe der Sicherheit

§ 109 Rückgabe der Sicherheit

§ 110 Prozesskostensicherheit

§ 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
Verfahren

Titel 1
Mündliche Verhandlung

§ 128 u n v e r ä n d e r t

§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonüber-
tragung

§ 129 u n v e r ä n d e r t

§ 129a u n v e r ä n d e r t

§ 130 u n v e r ä n d e r t

§ 130a Elektronisches Dokument

§ 131 u n v e r ä n d e r t

§ 132 u n v e r ä n d e r t

§ 133 u n v e r ä n d e r t

§ 134 u n v e r ä n d e r t

§ 135 u n v e r ä n d e r t

§ 136 u n v e r ä n d e r t

§ 137 u n v e r ä n d e r t

§ 138 u n v e r ä n d e r t

§ 139 u n v e r ä n d e r t

§ 140 u n v e r ä n d e r t

§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7
Prozesskostenhilfe und
Prozesskostenvorschuss

§ 114 Voraussetzungen

§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifä-
hige Vereinigung

§ 117 Antrag

§ 118 Bewilligungsverfahren

§ 119 Bewilligung

§ 120 Festsetzung von Zahlungen

§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123 Kostenerstattung

§ 124 Aufhebung der Bewilligung

§ 125 Einziehung der Kosten

§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127 Entscheidungen

§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache

Abschnitt 3
Verfahren

Titel 1
Mündliche Verhandlung

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches V er-
fahren

§ 129 Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130 Inhalt der Schriftsätze

§ 131 Beifügung von Urkunden

§ 132 Fristen für Schriftsätze

§ 133 Abschriften

§ 134 Einsicht von Urkunden

§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138 Erklärungspflicht über atsachen; W ahrheits-
pflich

§ 139 Materielle Prozessleitung

§ 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Drucksache 14/6036 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 141 u n v e r ä n d e r t

§ 142 u n v e r ä n d e r t

§ 143 u n v e r ä n d e r t

§ 144 u n v e r ä n d e r t

§ 145 u n v e r ä n d e r t

§ 146 u n v e r ä n d e r t

§ 147 u n v e r ä n d e r t

§ 148 u n v e r ä n d e r t

§ 149 u n v e r ä n d e r t

§ 150 u n v e r ä n d e r t

§ 151 u n v e r ä n d e r t

§ 152 u n v e r ä n d e r t

§ 153 u n v e r ä n d e r t

§ 154 u n v e r ä n d e r t

§ 155 u n v e r ä n d e r t

§ 156 u n v e r ä n d e r t

§ 157 u n v e r ä n d e r t

§ 158 u n v e r ä n d e r t

§ 159 u n v e r ä n d e r t

§ 160 u n v e r ä n d e r t

§ 160a u n v e r ä n d e r t

§ 161 u n v e r ä n d e r t

§ 162 u n v e r ä n d e r t

§ 163 u n v e r ä n d e r t

§ 164 u n v e r ä n d e r t

§ 165 u n v e r ä n d e r t

Titel 2
u n v e r ä n d e r t

§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung

§ 144 Augenschein; Sachverständige

§ 145 Prozesstrennung

§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Vertei-
digungsmittel

§ 147 Prozessverbindung

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkei

§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150 Aufhebung von T rennung, V erbindung oder
Aussetzung

§ 151 (aufgehoben)

§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159 Protokollaufnahme

§ 160 Inhalt des Protokolls

§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnun

§ 161 Entbehrliche Feststellungen

§ 162 Genehmigung des Protokolls

§ 163 Unterschreiben des Protokolls

§ 164 Protokollberichtigung

§ 165 Beweiskraft des Protokolls

Titel 2
Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1
Zustellung auf Betreiben der Parteien

§ 166 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 167 Zustellungsauftrag der Partei

§ 168 Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle

§ 169 Schriftstücke zum Zustellungsauftrag

§ 170 Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung

§ 171 Zustellung an Prozessunfähige

§ 172 (weggefallen)

§ 173 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 174 Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtig-
ten

§ 175 Benennung des Zustellungsbevollmächtigten;
Zustellung durch Aufgabe zur Post

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 176 Zustellung an Prozessbevollmächtigten

§ 177 Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmäch-
tigten

§ 178 Umfang des Rechtszugs

§ 179 (weggefallen)

§ 180 Ort der Zustellung

§ 181 Ersatzzustellung in Wohnung und Haus

§ 182 Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 183 Ersatzzustellung im Geschäftslokal

§ 184 Ersatzzustellung bei juristischen Personen

§ 185 Verbotene Ersatzzustellung

§ 186 Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 187 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 188 Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Fei-
ertagen

§ 189 Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften

§ 190 Zustellungsurkunde

§ 191 Inhalt der Zustellungsurkunde

§ 192 Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post

§ 193 Zustellung durch die Post

§ 194 Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers

§ 195 Ausführung der Zustellung durch die Post

§ 195a Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst

§ 196 Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle

§ 197 Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher

§ 198 Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§ 199 Zustellung im Ausland

§ 200 Zustellung an exterritoriale Deutsche

§ 201 (weggefallen)

§ 202 Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslands-
zustellung

§ 203 Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit

§ 204 Bewilligung und Ausführung der öf fentlichen
Zustellung

§ 205 Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger

§ 206 Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 207 Rückwirkung der Zustellung

Untertitel 2
Zustellungen von Amts wegen

§ 208 Verweisung auf V orschriften über Parteizustel-
lung

§ 209 Aufgabe der Geschäftsstelle

§ 210 Beglaubigung der Abschrift

§ 210a Zustellung einer Rechtsmittelschrift

Drucksache 14/6036 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 3
u n v e r ä n d e r t

Titel 4
u n v e r ä n d e r t

Titel 5
u n v e r ä n d e r t

§ 211 Ausführung der Zustellung

§ 212 Beurkundung der Zustellung

§ 212a Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

§ 212b Aushändigung an der Amtsstelle

§ 213 Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur
Post

§ 213a Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung

Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen

§ 214 Ladung zum Termin

§ 215 Ladung im Anwaltsprozess

§ 216 Terminsbestimmung

§ 217 Ladungsfrist

§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219 Terminsort

§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221 Fristbeginn

§ 222 Fristberechnung

§ 223 (aufgehoben)

§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225 Verfahren bei Friständerung

§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227 Terminsänderung

§ 228 (weggefallen)

§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4
Folgen der Versäumung;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozess-
handlung

§ 232 (aufgehoben)

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234 Wiedereinsetzungsfrist

§ 235 (weggefallen)

§ 236 Wiedereinsetzungsantrag

§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1
Verfahren bis zum Urteil

§ 253 u n v e r ä n d e r t

§ 254 u n v e r ä n d e r t

§ 255 u n v e r ä n d e r t

§ 256 u n v e r ä n d e r t

§ 257 u n v e r ä n d e r t

§ 258 u n v e r ä n d e r t

§ 259 u n v e r ä n d e r t

§ 260 u n v e r ä n d e r t

§ 261 u n v e r ä n d e r t

§ 262 u n v e r ä n d e r t

§ 263 u n v e r ä n d e r t

§ 264 u n v e r ä n d e r t

§ 265 u n v e r ä n d e r t

§ 266 u n v e r ä n d e r t

§ 267 u n v e r ä n d e r t

§ 268 u n v e r ä n d e r t

§ 269 u n v e r ä n d e r t

§ 270 u n v e r ä n d e r t

§ 271 u n v e r ä n d e r t

§ 272 u n v e r ä n d e r t

[§ 272a] entfällt

§ 273 u n v e r ä n d e r t

§ 274 u n v e r ä n d e r t

§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und esta-
mentsvollstreckung

§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevoll-
mächtigten

§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248 Verfahren bei Aussetzung

§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251 Ruhen des Verfahrens

§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach
Lage der Akten

§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1
Verfahren bis zum Urteil

§ 253 Klageschrift

§ 254 Stufenklage

§ 255 Fristbestimmung im Urteil

§ 256 Feststellungsklage

§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leis-
tung

§ 260 Anspruchshäufung

§ 261 Rechtshängigkeit

§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263 Klageänderung

§ 264 Keine Klageänderung

§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266 Veräußerung eines Grundstücks

§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269 Klagerücknahme

§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271 Zustellung der Klageschrift

§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise

§ 272a Gütliche Streitbeilegung; Vergleich

§ 273 Vorbereitung des Termins

§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

Drucksache 14/6036 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 275 u n v e r ä n d e r t

§ 276 u n v e r ä n d e r t

§ 277 u n v e r ä n d e r t

§ 278 Gütliche Str eitbeilegung, Güteverhandlung,
Vergleich

§ 279 u n v e r ä n d e r t

§ 280 u n v e r ä n d e r t

§ 281 u n v e r ä n d e r t

§ 282 u n v e r ä n d e r t

§ 283 u n v e r ä n d e r t

§ 284 u n v e r ä n d e r t

§ 285 u n v e r ä n d e r t

§ 286 u n v e r ä n d e r t

§ 287 u n v e r ä n d e r t

§ 288 u n v e r ä n d e r t

§ 289 u n v e r ä n d e r t

§ 290 u n v e r ä n d e r t

§ 291 u n v e r ä n d e r t

§ 292 u n v e r ä n d e r t

§ 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elekt oni-
scher Signatur

§ 293 u n v e r ä n d e r t

§ 294 u n v e r ä n d e r t

§ 295 u n v e r ä n d e r t

§ 296 u n v e r ä n d e r t

§ 296a u n v e r ä n d e r t

§ 297 u n v e r ä n d e r t

§ 298 u n v e r ä n d e r t

§ 299 u n v e r ä n d e r t

§ 299a Datenträgerarchiv

Titel 2
u n v e r ä n d e r t

§ 275 Früher erster Termin

§ 276 Schriftliches Vorverfahren

§ 277 Klageerwiderung; Replik

§ 278 Güteverhandlung

§ 279 Mündliche Verhandlung

§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der
Klage

§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum V orbringen
des Gegners

§ 284 Beweisaufnahme

§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286 Freie Beweiswürdigung

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288 Gerichtliches Geständnis

§ 289 Zusätze beim Geständnis

§ 290 Widerruf des Geständnisses

§ 291 Offenkundige Tatsachen

§ 292 Gesetzliche Vermutungen

§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294 Glaubhaftmachung

§ 295 Verfahrensrügen

§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen V er-
handlung

§ 297 Form der Antragstellung

§ 298 (aufgehoben)

§ 299 Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a Bildträgerarchiv

Titel 2
Urteil

§ 300 Endurteil

§ 301 Teilurteil

§ 302 Vorbehaltsurteil

§ 303 Zwischenurteil

§ 304 Zwischenurteil über den Grund

§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter
Haftung

§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter
Haftung

§ 306 Verzicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 3
u n v e r ä n d e r t

§ 307 Anerkenntnis

§ 308 Bindung an die Parteianträge

§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309 Erkennende Richter

§ 310 Termin der Urteilsverkündung

§ 311 Form der Urteilsverkündung

§ 312 Anwesenheit der Parteien

§ 313 Form und Inhalt des Urteils

§ 313a Weglassen von T atbestand und Entscheidungs-
gründen

§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315 Unterschrift der Richter

§ 316 (weggefallen)

§ 317 Urteilszustellung und –ausfertigung

§ 318 Bindung des Gerichts

§ 319 Berichtigung des Urteils

§ 320 Berichtigung des Tatbestandes

§ 321 Ergänzung des Urteils

§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör

§ 322 Materielle Rechtskraft

§ 323 Abänderungsklage

§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329 Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3
Versäumnisurteil

§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a Entscheidung nach Aktenlage

§ 332 Begriff des Verhandlungstermins

§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334 Unvollständiges Verhandeln

§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337 Vertagung von Amts wegen

§ 338 Einspruch

§ 339 Einspruchsfrist

§ 340 Einspruchsschrift

Drucksache 14/6036 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 4
u n v e r ä n d e r t

Titel 5
u n v e r ä n d e r t

§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341 Einspruchsprüfung

§ 341a Einspruchstermin

§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343 Entscheidung nach Einspruch

§ 344 Versäumniskosten

§ 345 Zweites Versäumnisurteil

§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348 Originärer Einzelrichter

§ 348a Obligatorischer Einzelrichter

§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350 Rechtsmittel

§ 351 (weggefallen)

§ 352 (weggefallen)

§ 353 (weggefallen)

§ 354 (weggefallen)

Titel 5
Allgemeine Vorschriften über

die Beweisaufnahme

§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356 Beibringungsfrist

§ 357 Parteiöffentlichkeit

§ 357a (aufgehoben)

§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor
mündlicher Verhandlung

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Aus-
land

§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Rich-
ter

§ 366 Zwischenstreit

§ 367 Ausbleiben der Partei

§ 368 Neuer Beweistermin

§ 369 Ausländische Beweisaufnahme

§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 6
u n v e r ä n d e r t

Titel 7
u n v e r ä n d e r t

Titel 8
u n v e r ä n d e r t

Titel 6
Beweis durch Augenschein

§ 371 Beweis durch Augenschein

§ 372 Beweisaufnahme

§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstam-
mung

Titel 7
Zeugenbeweis

§ 373 Beweisantritt

§ 374 (weggefallen)

§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder er -
suchten Richter

§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377 Zeugenladung

§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379 Auslagenvorschuss

§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverwei-
gerung

§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder er -
suchtem Richter

§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391 Zeugenbeeidigung

§ 392 Nacheid; Eidesnorm

§ 393 Uneidliche Vernehmung

§ 394 Einzelvernehmung

§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396 Vernehmung zur Sache

§ 397 Fragerecht der Parteien

§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399 Verzicht auf Zeugen

§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrau-
ten Richters

§ 401 Zeugenentschädigung

Titel 8
Beweis durch Sachverständige

§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Drucksache 14/6036 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 9
u n v e r ä n d e r t

§ 403 Beweisantritt

§ 404 Sachverständigenauswahl

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme be-
trauten Richter

§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachte

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständige

§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenver -
weigerung

§ 410 Sachverständigenbeeidigung

§ 411 Schriftliches Gutachten

§ 412 Neues Gutachten

§ 413 Sachverständigenentschädigung

§ 414 Sachverständige Zeugen

Titel 9
Beweis durch Urkunden

§ 415 Beweiskraft öf fentlicher Urkunden über Erklä-
rungen

§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden

§ 417 Beweiskraft öf fentlicher Urkunden über amtli-
che Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem
Inhalt

§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bü gerli-
chem Recht

§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahm

§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426 Vernehmung des Gegner über den Verbleib

§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429 Vorlegungspflicht Dritte

§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Bewei-
santritt

§ 433 (weggefallen)

§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem
Richter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 10
u n v e r ä n d e r t

§ 435 Vorlegung öf fentlicher Urkunden in Urschrift
oder beglaubigter Abschrift

§ 436 Verzicht nach Vorlegung

§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden

§ 441 Schriftvergleichung

§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung

§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446 Weigerung des Gegners

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei au
Antrag

§ 448 Vernehmung von Amts wegen

§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

§ 450 Beweisbeschluss

§ 451 Ausführung der Vernehmung

§ 452 Beeidigung der Partei

§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454 Ausbleiben der Partei

§ 455 Prozessunfähige

§ 456 (weggefallen)

§ 457 (weggefallen)

§ 458 (weggefallen)

§ 459 (weggefallen)

§ 460 (weggefallen)

§ 461 (weggefallen)

§ 462 (weggefallen)

§ 463 (weggefallen)

§ 464 (weggefallen)

§ 465 (weggefallen)

§ 466 (weggefallen)

§ 467 (weggefallen)

§ 468 (weggefallen)

§ 469 (weggefallen)

§ 470 (weggefallen)

§ 471 (weggefallen)

§ 472 (weggefallen)

§ 473 (weggefallen)

Drucksache 14/6036 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Titel 11
u n v e r ä n d e r t

Titel 12
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

§ 474 (weggefallen)

§ 475 (weggefallen)

§ 476 (weggefallen)

§ 477 (weggefallen)

Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478 Eidesleistung in Person

§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem
Richter

§ 480 Eidesbelehrung

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel

§ 482 (weggefallen)

§ 483 Eidesleistung Stummer

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren

§ 485 Zulässigkeit

§ 486 Zuständiges Gericht

§ 487 Inhalt des Antrages

§ 488 (weggefallen)

§ 489 (weggefallen)

§ 490 Entscheidung über den Antrag

§ 491 Ladung des Gegners

§ 492 Beweisaufnahme

§ 493 Benutzung im Prozess

§ 494 Unbekannter Gegner

§ 494a Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495 Anzuwendende Vorschriften

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu
Protokoll

§ 497 Ladungen

§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499 Belehrung über schriftliches Anerkenntnis

§ 500 (aufgehoben)

§ 501 (weggefallen)

§ 502 (weggefallen)

§ 503 (weggefallen)

§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 505 (weggefallen)

§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 3
u n v e r ä n d e r t

§ 507 (aufgehoben)

§ 508 (aufgehoben)

§ 509 (weggefallen)

§ 510 Erklärung über Urkunden

§ 510a Inhalt des Protokolls

§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung

Buch 3
Rechtsmittel

Abschnitt 1
Berufung

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513 Berufungsgründe

§ 514 Versäumnisurteile

§ 515 Verzicht auf Berufung

§ 516 Zurücknahme der Berufung

§ 517 Berufungsfrist

§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519 Berufungsschrift

§ 520 Berufungsbegründung

§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523 Terminsbestimmung

§ 524 Anschlussberufung

§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526 Entscheidender Richter

§ 527 Vorbereitender Richter

§ 528 Bindung an Berufungsanträge

§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530 Verspätet vor gebrachte Angrif fs- und V erteidi-
gungsmittel

§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Vertei-
digungsmittel

§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Wider-
klage

§ 534 Verlust des Rügerechts

§ 535 Gerichtliches Geständnis

§ 536 Parteivernehmung

§ 537 Vorläufige ollstreckbarkeit

§ 538 Zurückverweisung

§ 539 Versäumnisverfahren

§ 540 Tatbestand und Entscheidungsgründe des Beru-
fungsurteils

§ 541 Prozessakten

Drucksache 14/6036 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Revision

§ 542 Statthaftigkeit der Revision

§ 543 Zulassungsrevision

§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545 Revisionsgründe

§ 546 Begriff der Rechtsverletzung

§ 547 Absolute Revisionsgründe

§ 548 Revisionsfrist

§ 549 Revisionseinlegung

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

§ 551 Revisionsbegründung

§ 552 Zulässigkeitsprüfung

§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554 Anschlussrevision

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556 Verlust des Rügerechts

§ 557 Umfang der Revisionsprüfung

§ 558 Vorläufige ollstreckbarkeit

§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststel-
lungen

§ 560 Nicht revisible Gesetze

§ 561 Revisionszurückweisung

§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen
von Verfahrensmängeln

§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsver -
fahrens

§ 566 Sprungrevision

Abschnitt 3
Beschwerde

Titel 1
Sofortige Beschwerde

§ 567 Statthaftigkeit der Beschwerde; Anschlussbe-
schwerde

§ 568 Originärer Einzelrichter

§ 569 Frist und Form

§ 570 Aufschiebende W irkung; einstweilige Anord-
nungen

§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom An-
waltszwang

§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573 Erinnerung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 4
u n v e r ä n d e r t

Buch 5
u n v e r ä n d e r t

Titel 1
Rechtsbeschwerde

§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbe-
schwerde

§ 576 Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbe-
schwerde

Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578 Arten der Wiederaufnahme

§ 579 Nichtigkeitsklage

§ 580 Restitutionsklage

§ 581 Besondere V oraussetzungen der Restitutions-
klage

§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 583 Vorentscheidungen

§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeit-
und Restitutionsklagen

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586 Klagefrist

§ 587 Klageschrift

§ 588 Inhalt der Klageschrift

§ 589 Zulässigkeitsprüfung

§ 590 Neue Verhandlung

§ 591 Rechtsmittel

Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess

§ 592 Zulässigkeit

§ 593 Klageinhalt; Urkunden

§ 594 (weggefallen)

§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess

§ 597 Klageabweisung

§ 598 Zurückweisung von Einwendungen

§ 599 Vorbehaltsurteil

§ 600 Nachverfahren

§ 601 (weggefallen)

§ 602 Wechselprozess

§ 603 Gerichtsstand

§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605 Beweisvorschriften

§ 605a Scheckprozess

Drucksache 14/6036 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Buch 6
Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Buch 6
Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für

Verfahren in Ehesachen

§ 606 Zuständigkeit

§ 606a Internationale Zuständigkeit

§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung

§ 608 Anzuwendende Vorschriften

§ 609 Besondere Prozessvollmacht

§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage

§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen
Vorverfahrens

§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil

§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Partei-
vernehmung

§ 614 Aussetzung des Verfahrens

§ 615 Zurückweisung von Angrif fs- und V erteidi-
gungsmitteln

§ 616 Untersuchungsgrundsatz

§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft

§ 618 Zustellung von Urteilen

§ 619 Tod eines Ehegatten

§ 620 Einstweilige Anordnungen

§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung

§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses

§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit

§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen

§ 620e Aussetzung der Vollziehung

§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung

§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Verfahren

in anderen Familiensachen

§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; V erweisung
oder Abgabe an Gericht der Ehesache

§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten

§ 621c Zustellung von Endentscheidungen

§ 621d Zurückweisung von Angrif fs- und V erteidi-
gungsmitteln

§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 621f Kostenvorschuss

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen

§ 622 Scheidungsantrag

§ 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags

§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge

§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung

§ 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei ab-
gewiesenem Scheidungsantrag

§ 629a Rechtsmittel

§ 629b Zurückverweisung

§ 629c Erweiterte Aufhebung

§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folge-
sachen

§ 630 Einverständliche Scheidung

Abschnitt 4
Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

§ 631 Aufhebung einer Ehe

§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe

§ 633 (weggefallen)

§ 634 (weggefallen)

§ 635 (weggefallen)

§ 636 (weggefallen)

§ 637 (weggefallen)

§ 638 (weggefallen)

§ 639 (weggefallen)

Abschnitt 5
Verfahren in Kindschaftssachen

§ 640 Kindschaftssachen

§ 640a Zuständigkeit

§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen

§ 640c Klagenverbindung; Widerklage

§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz

§ 640e Beiladung; Streitverkündung

§ 640f Aussetzung des Verfahrens

§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess

§ 640h Wirkung des Urteils

§ 641 (aufgehoben)

§ 641a (aufgehoben)

§ 641b (aufgehoben)

Drucksache 14/6036 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 661 Lebenspartnerschaftssachen

§ 662 u n v e r ä n d e r t

§ 663 u n v e r ä n d e r t

§ 664 u n v e r ä n d e r t

§ 665 u n v e r ä n d e r t

§ 641c Beurkundung

§ 641d Einstweilige Anordnung

§ 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweili-
gen Anordnung

§ 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Kla-
geabweisung

§ 641g Schadensersatzpflicht des Kläger

§ 641h Inhalt der Urteilsformel

§ 641i Restitutionsklage

Abschnitt 6
Verfahren über den Unterhalt

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 642 Zuständigkeit

§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts

§ 644 Einstweilige Anordnung

Titel 2
Vereinfachte Verfahren über den

Unterhalt Minderjähriger

§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 646 Antrag

§ 647 Maßnahmen des Gerichts

§ 648 Einwendungen des Antragsgegners

§ 649 Feststellungsbeschluss

§ 650 Mitteilung über Einwendungen

§ 651 Streitiges Verfahren

§ 652 Sofortige Beschwerde

§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung

§ 654 Abänderungsklage

§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Un-
terhaltsleistungen

§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss

§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 659 Vordrucke

§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts

§ 661 (weggefallen)

§ 662 (weggefallen)

§ 663 (weggefallen)

§ 664 (weggefallen)

§ 665 (weggefallen)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 666 u n v e r ä n d e r t

§ 667 u n v e r ä n d e r t

§ 668 u n v e r ä n d e r t

§ 669 u n v e r ä n d e r t

§ 670 u n v e r ä n d e r t

§ 671 u n v e r ä n d e r t

§ 672 u n v e r ä n d e r t

§ 673 u n v e r ä n d e r t

§ 674 u n v e r ä n d e r t

§ 675 u n v e r ä n d e r t

§ 676 u n v e r ä n d e r t

§ 677 u n v e r ä n d e r t

§ 678 u n v e r ä n d e r t

§ 680 u n v e r ä n d e r t

§ 681 u n v e r ä n d e r t

§ 682 u n v e r ä n d e r t

§ 683 u n v e r ä n d e r t

§ 684 u n v e r ä n d e r t

§ 685 u n v e r ä n d e r t

§ 686 u n v e r ä n d e r t

§ 687 u n v e r ä n d e r t

Buch 7
u n v e r ä n d e r t

§ 666 (weggefallen)

§ 667 (weggefallen)

§ 668 (weggefallen)

§ 669 (weggefallen)

§ 670 (weggefallen)

§ 671 (weggefallen)

§ 672 (weggefallen)

§ 673 (weggefallen)

§ 674 (weggefallen)

§ 675 (weggefallen)

§ 676 (weggefallen)

§ 677 (weggefallen)

§ 678 (weggefallen)

§ 680 (weggefallen)

§ 681 (weggefallen)

§ 682 (weggefallen)

§ 683 (weggefallen)

§ 684 (weggefallen)

§ 685 (weggefallen)

§ 686 (weggefallen)

§ 687 (weggefallen)

Buch 7
Mahnverfahren

§ 688 Zulässigkeit

§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690 Mahnantrag

§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692 Mahnbescheid

§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696 Verfahren nach Widerspruch

§ 697 Einleitung des Streitverfahrens

§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699 Vollstreckungsbescheid

§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bear -
beitung

Drucksache 14/6036 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 8
Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 704 u n v e r ä n d e r t

§ 705 u n v e r ä n d e r t

§ 706 u n v e r ä n d e r t

§ 707 u n v e r ä n d e r t

§ 708 u n v e r ä n d e r t

§ 709 u n v e r ä n d e r t

§ 710 u n v e r ä n d e r t

§ 711 u n v e r ä n d e r t

§ 712 u n v e r ä n d e r t

§ 713 u n v e r ä n d e r t

§ 714 u n v e r ä n d e r t

§ 715 u n v e r ä n d e r t

§ 716 u n v e r ä n d e r t

§ 717 u n v e r ä n d e r t

§ 718 u n v e r ä n d e r t

§ 719 u n v e r ä n d e r t

§ 720 u n v e r ä n d e r t

§ 720a u n v e r ä n d e r t

§ 721 u n v e r ä n d e r t

§ 722 u n v e r ä n d e r t

§ 723 u n v e r ä n d e r t

§ 724 u n v e r ä n d e r t

§ 725 u n v e r ä n d e r t

§ 726 u n v e r ä n d e r t

§ 727 u n v e r ä n d e r t

§ 728 u n v e r ä n d e r t

§ 729 u n v e r ä n d e r t

§ 730 u n v e r ä n d e r t

§ 731 u n v e r ä n d e r t

§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen
Gerichtsstand

Buch 8
Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 704 Vollstreckbare Endurteile

§ 705 Formelle Rechtskraft

§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-
ckung

§ 708 Vorläufige ollstreckbarkeit ohne Sicherheits-
leistung

§ 709 Vorläufige ollstreckbarkeit gegen Sicherheits-
leistung

§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des
Gläubigers

§ 711 Abwendungsbefugnis

§ 712 Schutzantrag des Schuldners

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714 Anträge zur vorläufigen ollstreckbarkeit

§ 715 Rückgabe der Sicherheit

§ 716 Ergänzung des Urteils

§ 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden
Urteils

§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige ollstreck-
barkeit

§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und
Einspruch

§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a Sicherungsvollstreckung

§ 721 Räumungsfrist

§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile

§ 723 Vollstreckungsurteil

§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725 Vollstreckungsklausel

§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leis-
tungen

§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen
Rechtsnachfolger

§ 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder
Testamentsvollstrecker

§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen V ermögens-
und Firmenübernehmer

§ 730 Anhörung des Schuldners

§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 732 u n v e r ä n d e r t

§ 733 u n v e r ä n d e r t

§ 734 u n v e r ä n d e r t

§ 735 u n v e r ä n d e r t

§ 736 u n v e r ä n d e r t

§ 737 u n v e r ä n d e r t

§ 738 u n v e r ä n d e r t

§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstre-
ckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740 u n v e r ä n d e r t

§ 741 u n v e r ä n d e r t

§ 742 u n v e r ä n d e r t

§ 743 u n v e r ä n d e r t

§ 744 u n v e r ä n d e r t

§ 744a u n v e r ä n d e r t

§ 745 u n v e r ä n d e r t

§ 746 u n v e r ä n d e r t

§ 747 u n v e r ä n d e r t

§ 748 u n v e r ä n d e r t

§ 749 u n v e r ä n d e r t

§ 750 u n v e r ä n d e r t

§ 751 u n v e r ä n d e r t

§ 752 u n v e r ä n d e r t

§ 753 u n v e r ä n d e r t

§ 754 u n v e r ä n d e r t

§ 755 u n v e r ä n d e r t

§ 756 u n v e r ä n d e r t

§ 757 u n v e r ä n d e r t

§ 758 u n v e r ä n d e r t

§ 758a u n v e r ä n d e r t

§ 759 u n v e r ä n d e r t

§ 760 u n v e r ä n d e r t

§ 761 u n v e r ä n d e r t

§ 762 u n v e r ä n d e r t

§ 763 u n v e r ä n d e r t

§ 764 u n v e r ä n d e r t

§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der V ollstreckungs-
klausel

§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Ur-
teilsurschrift

§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen
Verein

§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erb-
schaftsnießbrauch

§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstre-
ckung gegen Ehegatten

§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Er -
werbsgeschäft

§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Güter gemein-
schaft während des Rechtsstreits

§ 743 Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gü-
tergemeinschaft

§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und V er-
mögensgemeinschaft

§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Güter ge-
meinschaft

§ 746 (aufgehoben)

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen T es-
tamentsvollstrecker

§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 754 Vollstreckungsauftrag

§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757 Übergabe des Titels und Quittung

§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstre-
ckung zur Unzeit

§ 759 Zuziehung von Zeugen

§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761 (aufgehoben)

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764 Vollstreckungsgericht

Drucksache 14/6036 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 765 u n v e r ä n d e r t

§ 765a u n v e r ä n d e r t

§ 766 u n v e r ä n d e r t

§ 767 u n v e r ä n d e r t

§ 768 u n v e r ä n d e r t

§ 769 u n v e r ä n d e r t

§ 770 u n v e r ä n d e r t

§ 771 u n v e r ä n d e r t

§ 772 u n v e r ä n d e r t

§ 773 u n v e r ä n d e r t

§ 774 u n v e r ä n d e r t

§ 775 u n v e r ä n d e r t

§ 776 u n v e r ä n d e r t

§ 777 u n v e r ä n d e r t

§ 778 u n v e r ä n d e r t

§ 779 u n v e r ä n d e r t

§ 780 u n v e r ä n d e r t

§ 781 u n v e r ä n d e r t

§ 782 u n v e r ä n d e r t

§ 783 u n v e r ä n d e r t

§ 784 u n v e r ä n d e r t

§ 785 u n v e r ä n d e r t

§ 786 u n v e r ä n d e r t

§ 786a u n v e r ä n d e r t

§ 787 u n v e r ä n d e r t

§ 788 u n v e r ä n d e r t

§ 789 u n v e r ä n d e r t

§ 790 u n v e r ä n d e r t

§ 791 u n v e r ä n d e r t

§ 792 u n v e r ä n d e r t

§ 793 u n v e r ä n d e r t

§ 794 u n v e r ä n d e r t

§ 794a u n v e r ä n d e r t

§ 795 u n v e r ä n d e r t

§ 795a u n v e r ä n d e r t

§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei
Leistung Zug um Zug

§ 765a Vollstreckungsschutz

§ 766 Erinnerung gegen Art und W eise der Zwangs-
vollstreckung

§ 767 Vollstreckungsabwehrklage

§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769 Einstweilige Anordnungen

§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771 Drittwiderspruchsklage

§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten

§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-
streckung

§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläu-
bigers

§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem
Tod des Schuldners

§ 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvoll-
streckung

§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung
und –insolvenzverfahren

§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter
Haftung

§ 786a See- und Binnenschif ffahrtsrechtliche Haftungs-
beschränkung

§ 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grund-
stück oder Schiff

§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789 Einschreiten von Behörden

§ 790 (weggefallen)

§ 791 Zwangsvollstreckung im Ausland

§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793 Sofortige Beschwerde

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795 Anwendung der allgemeinen V orschriften auf
die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-
schluss

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 796 u n v e r ä n d e r t

§ 796a u n v e r ä n d e r t

§ 796b u n v e r ä n d e r t

§ 796c u n v e r ä n d e r t

§ 797 u n v e r ä n d e r t

§ 797a u n v e r ä n d e r t

§ 798 u n v e r ä n d e r t

§ 798a u n v e r ä n d e r t

§ 799 u n v e r ä n d e r t

§ 800 u n v e r ä n d e r t

§ 800a u n v e r ä n d e r t

§ 801 u n v e r ä n d e r t

§ 802 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

§ 796 Zwangsvollstreckung aus V ollstreckungsbe-
scheiden

§ 796a Voraussetzungen für die V ollstreckbarerklärung
des Anwaltsvergleichs

§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798 Wartefrist

§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz
weggefallener Minderjährigkeit

§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen
Grundstückseigentümer

§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1
Zwangsvollstreckung in das

bewegliche Vermögen

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 803 Pfändung

§ 804 Pfändungspfandrecht

§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichts-
vollzieher

§ 806b Gütliche und zügige Erledigung

§ 807 Eidesstattliche Versicherung

Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808 Pfändung beim Schuldner

§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811 Unpfändbare Sachen

§ 811a Austauschpfändung

§ 811b Vorläufige Austauschpfändun

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren

§ 811d Vorwegpfändung

§ 812 Pfändung von Hausrat

§ 813 Schätzung

§ 813a Aufschub der Verwertung

Drucksache 14/6036 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 813b Aussetzung der Verwertung

§ 814 Öffentliche Versteigerung

§ 815 Gepfändetes Geld

§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817 Zuschlag und Ablieferung

§ 817a Mindestgebot

§ 818 Einstellung der Versteigerung

§ 819 Wirkung des Erlösempfanges

§ 820 (aufgehoben)

§ 821 Verwertung von Wertpapieren

§ 822 Umschreibung von Namenspapieren

§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825 Andere Verwertungsart

§ 826 Anschlusspfändung

§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in Forderungen

und andere Vermögensrechte

§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829 Pfändung einer Geldforderung

§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831 Pfändung indossabler Papiere

§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Dienstein-
kommen

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners

§ 835 Überweisung einer Geldforderung

§ 836 Wirkung der Überweisung

§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldner

§ 841 Pflicht zur Streitverkündun

§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844 Andere Verwertungsart

§ 845 Vorpfändung

§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sa-
chen

§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sa-
che

§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs Statt

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a Unpfändbare Bezüge

§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Ar -
beitseinkommen

§ 851 Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf be-
wegliche Sachen

§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine
unbewegliche Sache

§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein
Schiff

§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857 Zwangsvollstreckung in andere V ermögens-
rechte

§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen

§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen

§ 861 (aufgehoben)

§ 862 (aufgehoben)

§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnut-
zungen

Titel 2
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche

Vermögen

§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866 Arten der Vollstreckung

§ 867 Zwangshypothek

§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigen-
tümer

Drucksache 14/6036 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870 Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schif f oder Schif fs-
bauwerk

§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 3
Verteilungsverfahren

§ 872 Voraussetzungen

§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874 Teilungsplan

§ 875 Terminsbestimmung

§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877 Säumnisfolgen

§ 878 Widerspruchsklage

§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880 Inhalt des Urteils

§ 881 Versäumnisurteil

§ 882 Verfahren nach dem Urteil

Titel 4
Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen

des öffentlichen Rechts

§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforde-
rung

Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe
von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen

§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer
Sachen

§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887 Vertretbare Handlungen

§ 888 Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädi-
gungspflich

§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bür gerlichem
Recht

§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kosten-
entscheidung

§ 892 Widerstand des Schuldners

§ 893 Klage auf Leistung des Interesses

§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t

§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläu-
fig vollstreckbarem Urtei

§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897 Übereignung; V erschaffung von Grundpfand-
rechten

§ 898 Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4
Eidesstattliche Versicherung und Haft

§ 899 Zuständigkeit

§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung

§ 901 Erlass eines Haftbefehls

§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten

§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung

§ 904 Unzulässigkeit der Haft

§ 905 Haftunterbrechung

§ 906 Haftaufschub

§ 907 (aufgehoben)

§ 908 (aufgehoben)

§ 909 Verhaftung

§ 910 Anzeige vor der Verhaftung

§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung

§ 912 weggefallen

§ 913 Haftdauer

§ 914 Wiederholte Verhaftung

§ 915 Schuldnerverzeichnis

§ 915a Löschung

§ 915b Auskunft; Löschungsfiktio

§ 915c Ausschluss der Beschwerde

§ 915d Erteilung von Abdrucken

§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Ab-
drucken; Listen; Datenschutz

§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz

§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeich-
nungen

§ 915h Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung

§ 916 Arrestanspruch

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919 Arrestgericht

§ 920 Arrestgesuch

§ 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

Drucksache 14/6036 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 9
u n v e r ä n d e r t

§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923 Abwendungsbefugnis

§ 924 Widerspruch

§ 925 Entscheidung nach Widerspruch

§ 926 Anordnung der Klageerhebung

§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928 Vollziehung des Arrestes

§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930 Vollziehung in bewegliches V ermögen und For -
derungen

§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffs-
bauwerk

§ 932 Arresthypothek

§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935 Einstweilige V erfügung bezüglich Streitgegen-
stand

§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937 Zuständiges Gericht

§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940 Einstweilige V erfügung zur Regelung eines
einstweiligen Zustandes

§ 940a Räumung von Wohnraum

§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen
Sache

§ 943 Gericht der Hauptsache

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945 Schadensersatzpflich

Buch 9
Aufgebotsverfahren

§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit

§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 948 Öffentliche Bekanntmachung

§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 950 Aufgebotsfrist

§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin

§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags

§ 953 Wirkung einer Anmeldung

§ 954 Fehlender Antrag

§ 955 Neuer Termin

§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschluss-
urteils

§ 957 Anfechtungsklage

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 958 Klagefrist

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote

§ 960 (weggefallen)

§ 961 (weggefallen)

§ 962 (weggefallen)

§ 963 (weggefallen)

§ 964 (weggefallen)

§ 965 (weggefallen)

§ 966 (weggefallen)

§ 967 (weggefallen)

§ 968 (weggefallen)

§ 969 (weggefallen)

§ 970 (weggefallen)

§ 971 (weggefallen)

§ 972 (weggefallen)

§ 973 (weggefallen)

§ 974 (weggefallen)

§ 975 (weggefallen)

§ 976 (weggefallen)

§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers

§ 978 Zuständigkeit

§ 979 Antragsberechtigter

§ 980 Glaubhaftmachung

§ 981 Inhalt des Aufgebots

§ 981a Aufgebot des Schiffseigentümers

§ 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers

§ 983 Zuständigkeit

§ 984 Antragsberechtigter

§ 985 Glaubhaftmachung

§ 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs

§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs

§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers

§ 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vor-
kaufsrecht, Reallast

§ 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 990 Zuständigkeit

§ 991 Antragsberechtigter

§ 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 993 Nachlassinsolvenzverfahren

§ 994 Aufgebotsfrist

§ 995 Inhalt des Aufgebots

§ 996 Forderungsanmeldung

Drucksache 14/6036 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 10
u n v e r ä n d e r t

§ 997 Mehrheit von Erben

§ 998 Nacherbfolge

§ 999 Gütergemeinschaft

§ 1000 Erbschaftskäufer

§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 1004 Antragsberechtigter

§ 1005 Gerichtsstand

§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht

§ 1007 Antragsbegründung

§ 1008 Inhalt des Aufgebots

§ 1009 Öffentliche Bekanntmachung

§ 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre

§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine

§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit

§ 1015 Aufgebotsfrist

§ 1016 Anmeldung der Rechte

§ 1017 Ausschlussurteil

§ 1018 Wirkung des Ausschlussurteils

§ 1019 Zahlungssperre

§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens

§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010
Abs. 2

§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre

§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere

§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1025 Anwendungsbereich

§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1027 Verlust des Rügerechts

§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbe-
kanntem Aufenthalt

Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung

§ 1029 Begriffsbestimmung

§ 1030 Schiedsfähigkeit

§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/6036

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtli-
che Maßnahmen

Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter

§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1037 Ablehnungsverfahren

§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabener-
füllung

§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4
Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung
über die eigene Zuständigkeit

§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1045 Verfahrenssprache

§ 1046 Klage und Klagebeantwortung

§ 1047 Mündliche V erhandlung und schriftliches V er-
fahren

§ 1048 Säumnis einer Partei

§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisauf-
nahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051 Anwendbares Recht

§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053 Vergleich

§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1057 Entscheidung über die Kosten

§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Er gänzung des
Schiedsspruchs

Drucksache 14/6036 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059 Aufhebungsantrag

Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen

§ 1060 Inländische Schiedssprüche

§ 1061 Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren

§ 1062 Zuständigkeit

§ 1063 Allgemeine Vorschriften

§ 1064 Besonderheiten bei der V ollstreckbarerklärung
von Schiedssprüchen

§ 1065 Rechtsmittel

Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Zehnten Buches

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/6036

Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Joachim Stünker, Norbert Geis,
Dr. Norbert Röttgen, Volker Beck (Köln), Rainer Funke, Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/4722 in seiner 138. Sitzung am 1. Dezember
2000, den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/3750 in
seiner 115. Sitzung am 7. Juli 2000 und den Gesetzentwurf
auf der Drucksache 14/163 in seiner 19. Sitzung am 28. Ja-
nuar 1999 jeweils in erster Lesung beraten und dem Rechts-
ausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 68. Sitzung am 6. Dezem-
ber 2000 eine öf fentliche Anhörung durchgeführt, an der
folgende Sachverständige teilgenommen haben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 68. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 80. Sitzung
am 9. Mai 2001 abschließend beraten. Den von der Fraktion
der F.D.P. zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4722 ein-
gereichten Änderungsantrag lehnte der Rechtsausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und der F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der PDS ab.
Hinsichtlich der einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/4722 sowie des Gesetzentwurfs insgesamt
beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, F .D.P. und PDS, die An-
nahme zu empfehlen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/3750 beschloss der Ausschuss einvernehm-
lich, die Erledigterklärung zu empfehlen. Die Fraktion der
CDU/CSU beantragte, die V orlage auf Drucksache 14/163
für erledigt zu erklären. Auf V erlangen der Fraktion der
SPD wurde über den Gesetzentwurf abgestimmt. Der Aus-
schuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der
F.D.P., die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/163 zu empfehlen.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

a) Gerichtsorganisation

Der Regierungsentwurf schlägt vor, alle Berufungen und
Beschwerden im Bereich des Zivilprozessrechts bei den
Oberlandesgerichten zu konzentrieren. Er sieht dies als
eine Maßnahme der klaren Funktionszuweisung im In-
stanzenaufbau, die den Rechtsmittelzug für den Rechtsu-
chenden durchschaubarer macht und die Einheitlichkeit
der Rechtsprechung fördert. Zugleich lasse ein für Amts-
und Landgerichtsprozesse einheitliches Berufungsge-
richt die Bedeutung des Streitwerts für die Frage der Be-
rufungszuständigkeit entfallen und trage damit einem
Grundgedanken des Entwurfs – der Zurückdrängung
von Streitwertkriterien beim Zugang zum Rechtsmittel –
konsequent Rechnung.

Der Bundesrat hat mehrheitlich die Konzentration aller
Berufungen und Beschwerden im Bereich des Zivilpro-
zessrechts beim Oberlandesgericht abgelehnt. Die grö-
ßere Entfernung zu den Oberlandesgerichten führe zu
einem Verlust an Bürgernähe und mache die Rechtsver -
folgung sowohl für die Parteien als auch über die Pro-
zesskostenhilfe für die Landesjustizverwaltungen teurer
(Anreise zum Berufungsgericht für Parteien, Rechts-

Prof. Dr.
Reinhard Böttcher

Vorsitzender der ständigen Deputation
des Deutschen Juristentages e. V.

Uwe
Bornhak

Präsident des Amtsgerichts Leipzig

Felix
Busse

Deutscher Anwaltverein e. V.

Dr.
Bernhard Dombek

Präsident der Bundesrechtsanwalts-
kammer

Horst
Eylmann

Rechtsanwalt und Notar, Stade

Antonius
Fahnemann

Direktor des Amtsgerichts Bad Iburg

Iris Fatouros Deutsche Justiz-Gewerkschaft

Inken Gallner Neue Richtervereinigung e. V.

Dr. h. c.
Karlmann Geiß

Präsident des Bundesgerichtshofes
a. D., Ulm

Prof. Dr.
Peter Gottwald

Universität Regensburg

Prof. Dr.
Reinhard Greger

Universität Erlangen

Hildegund
Holzheid

Präsidentin des Oberlandesgerichtes
München

Dr. Marianne
Hornung-Grove

Bundesfachausschuss der Richterinnen
und Richter und Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte in der Gewerkschaft
der ÖTV

Prof. Dr.
Horst Kellner

Berlin

Heidemarie
Renk

Deutscher Richterbund

Eberhard
Stilz

Präsident des Oberlandesgerichtes
Stuttgart

Kristina
Weber-Hassemer

Deutscher Juristinnenbund und V erei-
nigung der Juristinnen, Volkswirtinnen
und Betriebswirtinnen e. V.

Walter
Weidenkaff

Vorsitzender Richter am Oberlandes-
gericht München

Drucksache 14/6036 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

anwälte, Zeugen und Sachverständige; zusätzliche R 2
und R 3 Stellen am Oberlandesgericht; längere V erfah-
rensdauer aufgrund der wissenschaftlich geprägten Ar -
beitsweise am Oberlandesgericht; Kosten für Um- und
Neubaumaßnahmen in den Flächenstaaten).

Der Verlauf der Beratungen des Gesetzentwurfs hat ge-
zeigt, dass eine verlässliche Abschätzung der Auswir -
kungen einer Konzentration aller Berufungen und Be-
schwerden im Bereich des Zivilprozessrechts beim
Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem Gesamt-
konzept der Reform sehr schwierig ist. Zwar stimmen
Bundesregierung und Länder darin überein, dass einer -
seits der Reformentwurf in nicht unerheblichem Umfang
belastungsmindernde Regelungen enthält, während an-
dererseits die OLG-Konzentration zu Haushaltsbelastun-
gen für die Landesjustizverwaltungen führen kann. Ob
und inwieweit dabei die belastungsmindernden Ef fekte
zu einer Neutralisierung der konzentrationsbedingten
Belastungen führen, wird demgegenüber unterschiedlich
beurteilt. Dies resultiert daraus, dass die vom Entwurf
vorgeschlagenen Neuregelungen natur gemäß bislang in
der Praxis noch nicht angewendet werden und deshalb
verlässliche rechtstatsächliche Erkenntnisse hierzu nicht
vorliegen.

Unter Würdigung dieser letztlich unsicheren Ausgangs-
lage erschien es den Koalitionsfraktionen ratsam, in
§ 119 Abs. 1 GVG-E eine bundesweite Konzentration
der Berufungs- und Beschwerdeverfahren bei den Ober -
landesgerichten zunächst nur in Sachen mit Auslandsbe-
zug vorzusehen, da insoweit ein großes Bedürfnis nach
Rechtssicherheit durch eine ober gerichtliche Rechtspre-
chung bestehe. Darüber hinaus erschien es ihnen aus den
im Entwurf dar gelegten Gründen ferner ratsam, die
Überlegungen zu einem einheitlichen Berufungs- und
Beschwerderechtszug zum Oberlandesgericht mittel-
und langfristig weiter zu verfolgen und zu einem späte-
ren Zeitpunkt aufgrund zwischenzeitlich zu gewinnender
rechtstatsächlicher Erkenntnisse hierüber erneut zu ent-
scheiden. Um diese Erkenntnisse gewinnen zu können,
sollen die Länder ermächtigt werden, versuchsweise
eine Konzentration von Berufungs- und Beschwerdever-
fahren bei den Oberlandesgerichten einzuführen. Im
Hinblick auf den experimentellen Charakter dieser Mög-
lichkeit soll es den Ländern überlassen bleiben, in wel-
chem Umfang sie an diesem Versuch mitwirken wollen.
Sie können deshalb die OLG-Konzentration für alle Be-
rufungen und Beschwerden erproben oder diese etwa auf
die Entscheidungen bestimmter Gerichte oder in be-
stimmten Rechtssachen (z. B. Mietsachen) beschrän-
ken. Die damit vorübergehend eintretende uneinheitliche
Rechtslage erschien den Koalitionsfraktionen im Hin-
blick auf die Begrenzung des Versuchszeitraums bis ein-
schließlich 2007 hinnehmbar.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, dass die Bun-
desregierung den von Opposition und Fachverbänden
gegenüber dem Gesetzentwurf geäußerten Bedenken in
wichtigen Bereichen entsprochen habe. Doch auch die in
Abweichung von der ursprünglich vor gesehenen bun-
desweiten Konzentration der Berufungs- und Beschwer -
deverfahren bei den Oberlandesgerichten nunmehr vor -
gesehene Experimentierklausel könne nicht befürwortet

werden. Sie werde zu einer Rechtszersplitterung führen,
die es abzuwenden gelte. Das derzeitige System der Ge-
richtsorganisation funktioniere gut und sei insoweit nicht
reformbedürftig. Fernziel auch der Experimentierklausel
sei die Dreistufigkeit des Gerichtsaufbaus, die abzuleh
nen sei.

Auch die Fraktion der F .D.P. bestritt den Bedarf hin-
sichtlich einer grundlegenden Zivilprozessreform. Zwar
sei es im V erlauf der Beratung der V orlagen gelungen,
einige der vor gesehenen Änderungen abzuwenden und
Verbesserungen einzuarbeiten, doch überwögen für die
Fraktion der F.D.P. die Bedenken gegen den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung.

Die Fraktion der PDS erklärte, dass sie die Justiz für
reformbedürftig halte und daher eine grundlegende
Strukturreform begrüße. Sie befürworte auch das Ziel ei-
nes dreistufigen Gerichtsaufbaus. Zu befürchten sei je
doch, dass durch den V erzicht auf eine bundesweite
OLG-Konzentration das Konzept einer notwendigen
personellen Verstärkung der ersten Instanz Schaden neh-
men könnte.

b) Moderne Kommunikationsmittel – Videokonferenz

Die Modernisierung der Justiz ist nach Auf fassung aller
Fraktionen eine wichtige Aufgabe, zu der auch der Bund
seinen Beitrag leisten müsse. Der Nachholbedarf der
Justiz sei of fenkundig. Das zeige sich etwa an der viel-
fach noch fehlenden Ausstattung mit modernen Arbeits-
mitteln wie PC und EDV . Mit der V erabschiedung des
Gesetzes zur Anpassung von Formvorschriften an den
modernen Rechtsverkehr habe der Deutsche Bundestag
bereits einen wichtigen Schritt zur Ermöglichung einer
Modernisierung der Justiz unternommen. Durch einen
behutsamen weiteren Ausbau der Möglichkeiten des
Einsatzes moderner Kommunikationsmittel könnten
auch darüber hinaus noch erhebliche Ef fektivitätsge-
winne erzielt werden, die allen Verfahrensbeteiligten zu-
gute kämen. Über die Regelungen im Regierungsent-
wurf hinaus empfiehlt der Rechtsausschuss deshalb di
Einfügung eines neuen § 128a in die Zivilprozessord-
nung (Artikel 2 Nr. 18a). Diese neue V orschrift schaf ft
bei Einvernehmen aller Beteiligten die Möglichkeit, dass
Verfahrensbeteiligte (Parteien, Rechtsanwälte, Zeugen,
Sachverständige) an der mündlichen V erhandlung im
Wege einer Videokonferenz teilnehmen.

c) Prozessuale Vorlagepflichten (§ 142 ZPO-E)

Die Fraktion der F.D.P. brachte in der abschließenden
Sitzung des Rechtsausschusses folgenden Änderungsan-
trag ein:

Art. 2 Nr. 21 wird wie folgt geändert:

§ 142 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

(1) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei an-
ordnen, dass die Gegenseite oder ein Dritter die in
ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden un
sonstigen Unterlagen vorlegt. Die vorzulegenden Ur-
kunden und sonstige Unterlagen sind im Einzelnen
genau zu bezeichnen. Es ist anzugeben, zum Beweis
welcher bestrittenen Behauptungen die Unterlagen
benötigt werden. Das Gericht kann für die Vorlegung
eine Frist setzen sowie anor dnen, dass die vor geleg-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/6036

ten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmen-
den Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Eine Partei ist zur V orlage insoweit nicht ver -
pflichtet, als ihr dies aus wichtigen Gründen, insbe
sondere wegen eines überwiegenden Geheimhal-
tungsbedürfnisses nicht zuzumuten ist. Die §§ 386 bis
390 finden entsp echende Anwendung. Gegen die
sich ohne wichtigen Grund weigernde Partei wird ein
Ordnungsgeld festgesetzt. Im Rechtsmittelzug ist die
Verhängung des Or dnungsgeldes aufzuheben, wenn
sich herausstellt, dass die Anor dnung der V orlage
nicht nötig oder unzulässig war . Aus der W eigerung
einer Partei, einer Anor dnung zur Urkundenvorlage
nachzukommen, dürfen Schlussfolgerungen zu ihr en
Lasten nur gezogen werden, wenn ihr diese zuvor an-
gedroht worden sind.

Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und der F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der PDS
ab. Die Koalitionsfraktionen hielten eine Klarstellung
zu dem Anwendungsbereich des § 142 ZPO-E für gebo-
ten und verwiesen insoweit auf die Einzelbegründung zu
Artikel 2 Nr. 21.

d) Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung und weitere
Regelungen im Verfahren 1. Instanz

Die Koalitionsfraktionen erachteten die vom Regie-
rungsentwurf vor geschlagene Förderung einer einver -
nehmlichen Streiterledigung in Annäherung zur mediati-
ven Streitschlichtung als geboten: Eine einvernehmliche
Streitbeilegung in einem möglichst frühen Prozesssta-
dium entspreche in aller Regel dem wohlverstandenen
Interesse der Parteien am ehesten. Diesem Interesse trü-
gen viele Gerichte bereits heute Rechnung, indem die
dort tätigen Richterinnen und Richter sich unter zum Teil
erheblichem Aufwand um eine gütliche Einigung zwi-
schen den Parteien bemühten. Durchgängig sei dies in-
dessen nicht festzustellen, da mitunter auch die Auf fas-
sung vorherrsche, vorrangige Aufgabe des Gerichts sei
es, kontradiktorisch Recht zu sprechen. Die vom Ent-
wurf verfolgte Akzentuierung des Gütegedankens er -
schien den Koalitionsfraktionen deshalb notwendig und
der hierzu beschrittene Weg der Institutionalisierung des
Gütegedankens in Form einer Güteverhandlung (§ 278
ZPO-E) geeignet. Eine gütliche Streitbeilegung im Rah-
men der Güteverhandlung werde sich insbesondere an-
bieten bei Konflikten, die aus einer dauerhaften Bezie
hung erwachsen, wie dies etwa der Fall sei bei
Mietrechtsstreitigkeiten und sonstigen Dauerschuldver -
hältnissen, aber auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
und sonstigen, aus einer persönlichen Beziehung resul-
tierenden Streitigkeiten. Es erschien allerdings sachge-
recht, die Regelungen zur Güteverhandlung hinreichend
flexibel auszugestalten und so eine situationsangemes
sene Handhabung zu ermöglichen. Dem trage die vorge-
schlagene Streichung von § 278 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E
Rechnung. Die Institutionalisierung der Streitbeilegung
durch die Güteverhandlung sei indessen nur ein Weg zur
Förderung einvernehmlicher Streitschlichtung. Daneben
werde vor allem in der Richteraus- und -fortbildung stär-
ker als bislang Wert auf die Vermittlung und Vertiefung

der hierzu erforderlichen (auch mediativen) Fähigkeiten
zu legen sein.

Die Fraktionen der CDU/CSU, F .D.P. und PDS be-
sorgten von den Bestimmungen zur Güteverhandlung
(§ 278 ZPO-E), zur materiellen Prozessleitung (§ 139
ZPO-E) und zur Abhilfe bei V erletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§ 321a) eine erhebliche Mehrbe-
lastung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Fraktion der CDU/CSU sah im Hinblick auf den
als gut funktionierend erachteten Zivilprozess insgesamt
keine Notwendigkeit für diese Regelungen. Es sei viel-
mehr abzusehen, dass die auf die 1. Instanz zukommen-
den Belastungen in der Mehrheit der nicht von der Expe-
rimentierklausel Gebrauch machenden Länder durch
keinerlei Entlastungen kompensiert werden würden.
Möglichkeiten zur gütlichen Streitbeilegung biete bereits
die geltende Zivilprozessordnung; für das von § 278
ZPO-E vorgesehene formalisierte Güteverfahren bestehe
deshalb kein Bedarf. Ferner belaste die Pflicht zur Ak
tenkundigmachung von gerichtlichen Hinweisen in
§ 139 ZPO-E das Zivilverfahren unnötig. Das Abhilfe-
verfahren nach § 321a ZPO-E könne in der Praxis in er -
heblichem Umfang in Anspruch genommen werden,
ohne dass der damit für die Gerichte entstehende Auf-
wand eine Entlastung des Bundesverfassungsgerichts er-
warten lasse.

Die Fraktion der PDS begrüßte zwar die mit diesen Re-
gelungen verfolgten Anliegen; sie war jedoch der Auf-
fassung, dass der Entwurf insgesamt keine Gewähr dafür
biete, dass die damit verbundenen Mehrbelastungen an
anderer Stelle erwirtschaftet und damit die erste Instanz
auch entsprechend personell verstärkt werden könne.

e) Einzelrichterregelungen

Die Koalitionsfraktionen erachteten die im Regie-
rungsentwurf vor geschlagenen Regelungen in den
§§ 348, 348a, 526, 568 ZPO-E grundsätzlich als sach-
gerecht und ausgewogen. Sie gewährleisten nach ihrer
Auffassung besser als die bisherigen – sehr unterschied-
lich gehandhabten – Einzelrichterbestimmungen, dass
nur in tatsächlich und rechtlich schwierigen Sachen so-
wie in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung die Kam-
mer bzw. der Senat entscheidet. Die übrigen Fälle könn-
ten vom Einzelrichter erledigt werden, ohne dass hierbei
ein Qualitätsverlust zu besorgen wäre.

Für den Einzelrichtereinsatz in der Berufungsinstanz
(§ 526 ZPO-E) hielten die Koalitionsfraktionen aller -
dings eine Kann-Regelung für vorzugswürdig, weil sie
gegenüber der Soll-Regelung im Regierungsentwurf
dem Berufungsgericht eine größere Flexibilität bei der
Frage der Übertragung des Berufungsrechtsstreits auf
den Einzelrichter einräume.

Die Koalitionsfraktionen hielten es überdies für geboten,
dass an die Stelle der im Regierungsentwurf vor gesehe-
nen verbindlichen (Rück-)Übertragung des Rechtsstreits
vom Einzelrichter auf das Kollegium ein Vorlageverfah-
ren trete, in dessen Rahmen das Kollegium entscheide,
ob der Rechtsstreit vom Einzelrichter oder von dem Kol-
legium weiter verhandelt und entschieden werden solle.
Die Vorlage vom Einzelrichter an das Kollegium hat zu
erfolgen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten

Drucksache 14/6036 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Parteien die Vorlage übereinstimmend beantra-
gen. Damit werden die Leitlinienfunktion und die Be-
deutung der Kollegialspruchkörper hervor gehoben und
im Hinblick auf das Antragsrecht der Parteien zugleich
deren Mitwirkungsrechte gestärkt.

Demgegenüber lehnten die Fraktionen der CDU/CSU
und der F .D.P. die Einzelrichterregelungen ab, weil
nach ihrer Auf fassung ein verstärkter Einzelrichterein-
satz zu einer geringeren Qualität der Rechtsprechung
führe. Das Kammerprinzip sei wegen der internen Kon-
trolle der Richter untereinander von großer Bedeutung
für die Qualität des Rechtsschutzes. Zur Aufrechterhal-
tung der größeren Akzeptanz von Berufungsentschei-
dungen sei es ferner unabdingbar, dass die Entscheidun-
gen eines Einzelrichters in erster Instanz in der
Berufungsinstanz von einem Kollegium kontrolliert
werde.

f) Funktionsdifferenzierung zwischen 1. und 2. Instanz

Die Koalitionsfraktionen waren der Auf fassung, dass
die im Regierungsentwurf verfolgte V erdeutlichung der
Funktionsdifferenzierung zwischen dem erstinstanzli-
chen V erfahren und der Berufung geboten sei. Dem-
gegenüber wandten die Oppositionsfraktionen ein, die
von der Regierung vor geschlagene Ausgestaltung des
Berufungsverfahrens führe ohne Not zu einer weitgehen-
den Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis
und berge die Gefahr einer nachhaltigen Verkürzung des
Rechtsschutzes in sich. Die Koalitionsfraktionen hiel-
ten diese Bedenken nicht für begründet. Bereits die bis-
herige Praxis der Berufungsgerichte zeige, dass der
Rechtsstreit entgegen dem Wortlaut des geltenden § 525
ZPO in aller Regel nicht von Grund auf neu verhandelt
werde. Neuverhandlung und Beweisaufnahme be-
schränkten sich vielmehr auf die vom Berufungsgericht
als problematisch erachteten Punkte. Diese Praxis er -
scheine sachgerecht, weil insbesondere solche Feststel-
lungen erster Instanz, an deren Vollständigkeit und Rich-
tigkeit keine Zweifel bestünden, nicht erneut geprüft
und festgestellt werden müssten. Der Rechtsausschuss
hat deshalb die im Regierungsentwurf vor geschlagene
Beschränkung des Prüfungsumfangs im Berufungsver -
fahren beschlossen. Dabei wurde § 529 ZPO redaktio-
nell überarbeitetet; insbesondere wurde das Beiwort
„ernstlich“ gestrichen, um zu verdeutlichen, dass die
Anforderungen an die V oraussetzungen einer erneuten
Überprüfung im Interesse einer zutref fenden Tatsachen-
feststellung und einer materiell gerechten Entscheidung
nicht überspannt werden dürfen.

g) Zulassung der Revision

Die Koalitionsfraktionen erachteten die Kriterien, die
der Regierungsentwurf in § 543 ZPO-E für die Zulas-
sung der Revision vorsehe, für sachgerecht und aus-
reichend. Sie ermöglichten es dem Bundesgerichtshof,
sich auf seine vornehmlichen Aufgaben, nämlich auf
die Rechtsfortbildung und auf die Bewahrung der Recht-
einheit zu konzentrieren; daneben böten sie aber auch
hinreichenden Spielraum, um dort Rechtsschutz zu ge-
währen, wo er im Einzelfall geboten sei. Die Koalitions-
fraktionen hielten eine über den V orschlag des Regie-

rungsentwurfs hinausgehende Ausdehnung der Zulas-
sungsgründe daher nicht für erforderlich.

Die Oppositionsfraktionen forderten demgegenüber ,
die Revision bereits dann zuzulassen, wenn ein V erfah-
rensmangel dargelegt sei, auf dem die angefochtene Ent-
scheidung beruhen könne.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs in Drucksache 14/4722 erläu-
tert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der
Drucksache 14/4722, S. 58 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 72 GVG)

Von der im Entwurf vor geschlagenen Aufhebung des § 72
GVG wird abgesehen, so dass die Zivilkammern und die
Kammern für Handelssachen weiterhin Berufungs- und Be-
schwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandel-
ten bür gerlichen Rechtsstreitigkeiten (mit Ausnahme der
von den Familiengerichten entschiedenen Sachen) sind. Die
stattdessen vorgeschlagene Neufassung des § 72 GVG, mit
der der bisherige letzte Halbsatz der Bestimmung geändert
wird, ist eine Folgeänderung zu der zu Nummer 6 vor ge-
sehenen Neufassung des § 119 GVG, die den Oberlandes-
gerichten die Zuständigkeit für die V erhandlung und Ent-
scheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der
Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen künf-
tig in anderen als den von den Familiengerichten entschie-
denen Sachen zuweist und den Ländern im W ege einer
befristeten Experimentierklausel darüber hinaus die Mög-
lichkeit weiterer Zuständigkeitsverlagerungen an das Ober -
landesgericht eröffnet.

Zu Nummer 3 (§ 100 GVG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Än-
derung zu Nummer 2 ergibt.

Zu Nummer 4 (§ 104 GVG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Än-
derung zu Nummer 2 ergibt.

Zu Nummer 6 (§ 119 GVG)

Als Folgeänderung zu Nummer 2 entfällt die im Entwurf
vorgeschlagene Neufassung des Absatzes 1. An deren Stelle
tritt eine redaktionell überarbeitete Fassung des bislang
geltenden § 119 Abs. 1. Diese enthält in Nummer 1 Buch-
stabe b und c eine sachliche Änderung gegenüber dem gel-
tenden Recht insoweit, als den Oberlandesgerichten die Zu-
ständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die
Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amts-
gerichtliche Entscheidungen künftig auch in Sachen mit
Auslandsberührung zugewiesen ist. Diese Sonderzuweisung
trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Internationali-
sierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-
tenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechts-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/6036

sicherheit durch eine ober gerichtliche Rechtsprechung
besteht.

Die Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand im Aus-
land (Buchstabe b) rechtfertigt sich daraus, dass das Gericht
in diesen Fällen regelmäßig die Bestimmungen des Interna-
tionalen Privatrechts anzuwenden hat, um zu entscheiden,
welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde
legt. Dabei gewährleistet das Gerichtsstandskriterium eine
hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für
die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen
Landgericht und Oberlandesgericht. Maßgeblich ist, wie das
Gesetz ausdrücklich bestimmt, der allgemeine Gerichts-
stand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Buchstabe c begründet ferner die Berufungszuständigkeit
des Oberlandesgerichts, wenn das Amtsgericht ausländi-
sches Recht angewandt und dies in seiner Entscheidung aus-
drücklich festgestellt hat. Die Bestimmung ist im Interesse
der Rechtssicherheit bewusst eng gefasst. Erfasst ist damit
nicht der Fall, dass das Amtsgericht ausländisches Recht
nach Auf fassung des Berufungsgerichts hätte anwenden
müssen, aber nicht angewandt hat. Ebenso wenig ist erfasst
der Fall, dass das Amtsgericht möglicherweise ausländi-
sches Recht angewandt, die Anwendung in den Entschei-
dungsgründen aber nicht ausdrücklich festgestellt hat. Die
Beschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung
auf ausländisches Recht hat insbesondere zur Folge, dass
etwa die Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts,
des Völkerrechts oder des sonstigen internationalen Rechts
der Bundesrepublik Deutschland eine Berufungszuständig-
keit des Oberlandesgerichts nicht begründet.

Absatz 2 entspricht dem bislang geltenden Absatz 2.

Der neu angefügte Absatz 3 ermöglicht es den Ländern,
eine Konzentration der Berufungs- und Beschwerdeverfah-
ren bei den Oberlandesgerichten in dem jeweils für sachge-
recht erachteten Umfang einzuführen und zu erproben.
Durch diese Experimentierklausel wird es ermöglicht, künf-
tig fundiert unter wissenschaftlicher Begleitung prüfen zu
können, welche bundeseinheitliche Regelung des Instanzen-
zuges die insgesamt größten Vorteile bietet.

In dem neu angefügten Absatz 4 wird eine notwendige Re-
gelung getroffen für den Fall, dass und soweit ein Land von
der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch macht: Das Lan-
desgesetz hat insoweit eine Belehrung vorzusehen, die si-
cherstellt, dass der Bür ger in der angefochtenen Entschei-
dung über das zuständige Rechtsmittelgericht informiert
wird.

Der neu angefügte Absatz 5 trägt dem Erprobungscharakter
der Ermächtigung in Absatz 3 Rechnung, indem er be-
stimmt, dass die entsprechenden landesrechtlichen Regelun-
gen nur für Rechtsmittel gelten, die vor dem 1. Januar 2008
eingelegt werden.

Absatz 6, der ebenfalls neu angefügt ist, begründet eine
Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deut
schen Bundestag hinsichtlich der Erfahrungen und wissen-
schaftlichen Erkenntnisse, die die Länder mit landesrechtli-
chen Bestimmungen zur OLG-Konzentration nach Absatz 3
gewinnen.

Durch eine wissenschaftliche Begleitforschung sollen die zu
gewinnenden Erfahrungen und Erkenntnisse ermittelt und

festgehalten werden, damit die endgültige Entscheidung
über eine Konzentration der Berufungs- und Beschwerde-
sachen sodann auf einer verlässlichen rechtstatsächlichen
Grundlage getroffen werden kann. Im Rahmen der Begleit-
forschung wird insbesondere Wert zu legen sein auf die Ge-
winnung von Erkenntnisse zu folgen Fragen:

– In welchem Umfang haben die Länder von der Möglich-
keit einer Konzentration von Berufungs- und Beschwer -
deverfahren beim Oberlandesgericht Gebrauch ge-
macht?

– Inwieweit haben die Länder mit der OLG-Konzentration
organisatorische Maßnahmen verbunden (z. B. Personal-
verlagerungen, sächliche Ausstattung der Oberlandesge-
richte; Einrichtung von Außensenaten; Schließung von
Amts- oder Landgerichten)?

– Inwieweit waren mit diesen or ganisatorischen Maßnah-
men haushaltsmäßige Auswirkungen verbunden?

– Wie viele Verfahren waren von der OLG-Konzentration
betroffen?

– Haben sich in den von der OLG-Konzentration betroffe-
nen Verfahren Auswirkungen ergeben auf

– die Verfahrensdauer (in erster und zweiter Instanz)?

– die Anzahl der Berufungen (Berufungsquote)?

– die Quote der erfolgreichen bzw . erfolglosen Beru-
fungen?

– Lässt sich ein Zusammenhang feststellen zwischen der
Entfernung zum Berufungsgericht und der Berufungs-
quote?

– Lässt sich ein Unterschied feststellen in der Höhe der
Prozesskosten und Prozesskostenhilfeaufwendungen in
Berufungsverfahren vor den Landgerichten einerseits
und den Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerich-
ten andererseits?

– Hat die OLG-Konzentration bei den Prozessbeteiligten
(Rechtsanwälte, Richter, Parteien, Zeugen, Sachverstän-
dige) Akzeptanz gefunden?

– Welche Auswirkungen hat die OLG-Konzentration auf
die Entwicklung der Rechtsprechung in einzelnen Berei-
chen, etwa im Mietrecht? Lassen sich insbesondere sig-
nifikante Unterschiede in der Berufungsrechtsprechun
zwischen Landgericht und Oberlandesgericht in jeweils
identischen Rechtsmaterien feststellen?

Zu Artikel 2 Abs. 1 (Änderung der Zivilprozess-
ordnung)

Zu Nummer 18a (§ 128a ZPO)

Absatz 1 ermöglicht, dass mündliche V erhandlungen unter
Beteiligung einer per Videokonferenz zugeschalteten Partei
bzw. ihres V ertreters durchgeführt werden können, wenn
beide Parteien einverstanden sind. Der per V ideokonferenz
zugeschalteten Partei bzw. ihrem Vertreter ist es gestattet, an
dem Ort, an dem sie sich befinden, erfahrenshandlungen
vorzunehmen, also insbesondere rechtswirksam Anträge zu
stellen. Insoweit wird der Grundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO,
nach dem die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erken-
nenden Gericht mündlich verhandeln, im Interesse der Pro-
zessökonomie durchbrochen. Das Gericht ist an das Einver-

Drucksache 14/6036 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ständnis der Parteien nicht gebunden; es kann in
begründeten Fällen entgegen dem übereinstimmenden W il-
len beider Parteien ein Erscheinen vor dem erkennenden
Gericht anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachver -
halts oder zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des
Rechtsstreits geboten erscheint.

Voraussetzung für mündliche Verhandlungen per Videokon-
ferenz ist selbstverständlich, dass eine entsprechende tech-
nische Ausstattung zur Verfügung steht; ein Anspruch, dass
das Gericht mit entsprechenden technischen Möglichkeiten
ausgestattet wird, kann aus der Regelung nicht abgeleitet
werden.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, Zeugen, Sachverständige
und Parteien per V ideokonferenz zu vernehmen. V erneh-
mung im Sinne des § 128a umfasst, wie sich unter anderem
auch aus der Änderung zu § 479 (Nummer 68a) er gibt,
nicht nur die Befragung des Zeugen, Sachverständigen oder
der Partei, sondern darüber hinaus alle damit in Zusammen-
hang stehenden Handlungen, wie etwa die Ermahnung zur
Wahrheit, die Belehrung zu etwaigen Zeugnisverweige-
rungsrechten und insbesondere auch die Beeidigung. V or-
aussetzung für die Einvernahme per V ideokonferenz ist,
dass die Parteien einverstanden sind. Ein Anspruch auf Ein-
vernahme per V ideokonferenz besteht nicht. Für den Fall,
dass die Parteien ebenfalls per Videokonferenz zugeschaltet
sind, muss die Einvernahme zugleich auch an den Ort über -
tragen werden, an dem sich die Parteien bzw . ihre Vertreter
befinden.

Absatz 3 Satz 1 besagt, dass die V ideokonferenz nicht auf-
gezeichnet wird. Satz 2 stellt klar , dass eine isolierte An-
fechtung der Anordnung oder V ersagung der Teilnahme an
der Verhandlung im Wege der Videokonferenz nicht stattfin
det. Der Beschwerdegrund des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E ist
insoweit ausgeschlossen.

Zu Nummer 20 (§ 139 ZPO)

Die Er gänzung in Absatz 4 stellt klar , dass Hinweise frü-
hestmöglich erfolgen sollen. Dies dient der zügigen Erledi-
gung des Rechtsstreits und kann insbesondere Anträge auf
Schriftsatznachlass oder V ertagung entbehrlich machen.
Das Gericht kann seine Hinweise in Aktenvermerken, pro-
zessleitenden V erfügungen, Hinweisbeschlüssen oder im
Verhandlungsprotokoll dokumentieren. Eine Aktenkundig-
machung der Hinweiserteilung im Urteil darf nur ausnahms-
weise dann erfolgen, wenn der Hinweis im Laufe des V er-
fahrens erteilt worden, seine Dokumentation aber
versehentlich unterblieben ist.

Die Ersetzung des W ortes „eine“ durch das W ort „die“ in
Absatz 5 dient der sprachlichen Präzisierung. Im Übrigen
geht die Annahme fehl, die Regelung des Absatzes 5 be-
schneide das Gericht in der weiteren Gestaltung des Verfah-
rens. Es kann vielmehr mit Einräumung der Schriftsatzfrist
einen Verkündungstermin bestimmen, einen weiteren V er-
handlungstermin anberaumen oder in das schriftliche V er-
fahren übergehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf-
grund der Soll-Regelung der Schriftsatznachlass unter den
in Absatz 5 geregelten V oraussetzungen regelmäßig zu ge-
währen sein wird, die Soll-Bestimmung aber Ausnahmen
hiervon in atypischen Fällen zulässt, etwa wenn mit dem
Antrag auf Schriftsatzfrist lediglich eine Prozessverschlep-
pung beabsichtigt ist.

Zu den Nummern 21 und 22 (§§ 142, 144 ZPO)

Hinsichtlich der Regelungen in den §§ 142, 144 (V orlage
von Urkunden u. a.) ist klarzustellen, dass damit keine (un-
zulässige) Ausforschung der von einer richterlichen Anord-
nung betroffenen Partei oder des Dritten bezweckt wird. Die
genannten Bestimmungen erweitern die Befugnisse, die
dem Richter bereits nach dem geltenden Recht eingeräumt
sind, nur behutsam. Schon nach geltendem Recht kann den
Parteien nach Maßgabe der §§ 142, 273 ZPO die V orlage
von Urkunden und anderen Gegenständen aufgegeben wer -
den. Den Interessen der Parteien an der W ahrung ihrer Ge-
heimnisse trägt der Richter dadurch Rechnung, dass er von
dem ihm eingeräumten Ermessen entsprechenden Gebrauch
macht. Diese flexible, den gegenläufigen Interessen Ra
gebende Lösung hat sich in der Vergangenheit bewährt. Der
vorliegende Entwurf wird daran im Grundsatz nichts än-
dern. Insbesondere ist die Befürchtung, die geplanten Neu-
regelungen näherten den deutschen Zivilprozess an das
Leitbild des US-amerikanischen „discovery“-V erfahren an,
nicht begründet: Die neuen V orschriften verleihen ebenso
wenig wie das geltende Recht die Befugnis, schutzwürdige
Geheimbereiche von Verfahrensbeteiligten auszuforschen.

Das in den V ereinigten Staaten von Amerika verbreitete
„pre-trial discovery of documents“-V erfahren betrif ft die
Tatsachen- und Sachverhaltsermittlung im Stadium zwi-
schen Einreichung der Klage und mündlicher V erhandlung.
Danach kann den Parteien eines Zivilprozesses aufgegeben
werden, über alle Dokumente, die sich in ihrem Herrschafts-
bereich befinden und die im Zusammenhang mit dem Streit
gegenstand stehen, Auskunft zu erteilen und diese vorzu-
legen. Auskunfts- und V orlagepflicht gelten unabhängi
davon, ob die Bekanntgabe der vorlegenden Partei nützt
oder schadet; sie beziehen sich im Grundsatz auch auf in-
terne und geheimhaltungsbedürftige Unterlagen. Gerecht-
fertigt wird das „discovery“-V erfahren mit dem Grundsatz
der W affengleichheit: Keine Partei soll deshalb benach-
teiligt werden, weil sie sich einem Gegner mit überlegenem
Wissen gegenübersieht. Nach deutschem Recht handelt es
sich um eine Ausforschung, die der Zivilprozessordnung
(und dem Recht der weitaus überwiegenden Zahl der Staa-
ten) fremd ist (zum „discovery“-V erfahren, vgl. Jacoby
ZZP 75 <1961>, 145 ff.).

Nach § 14 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Haager
Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in
Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 I S. 3105) erledigt
die Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfeersuchen, die
ein „pre-trial discovery of documents“-V erfahren zum
Gegenstand haben, nicht. Sie hat insoweit von der Möglich-
keit eines V orbehalts nach Artikel 23 Abs. 1 des vorbe-
zeichneten Übereinkommens Gebrauch gemacht. Ob
Rechtshilfeersuchen, die sich auf ein „discovery“-Verfahren
beziehen, auch mit der Begründung abgelehnt werden könn-
ten, es liege ein nach deutschem Prozessrecht unzulässiger
Ausforschungsbeweis vor (Artikel 9 Abs. 2 des Überein-
kommens) oder die Leistung der Rechtshilfe würde gegen
den deutschen ordre public verstoßen (Artikel 12 Abs. 1b
des Übereinkommens), wurde bisweilen erörtert (vgl. OLG
München JZ 1981, 539; kritisch hierzu Stürner JZ 1981,
521, 522 ff.), konnte aber im Blick auf den eindeutigen
Wortlaut des § 14 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes dahin-
stehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/6036

Ausführungsgesetz, wonach die Leistung von Rechtshilfe
auch in „discovery“-Verfahren vorgesehen werden könnte,
hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) keinen Ge-
brauch gemacht.

§ 142 ZPO-E lässt diesen Rechtszustand schon deswegen
unberührt, weil die V orschrift die Partei, die sich auf eine
Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substan-
tiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlage
nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei,
die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen. § 142 ZPO-E
gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem
schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewin-
nung Urkunden anzufordern. Eine solche Ausforschung der
Parteien oder des Dritten ist und bleibt prozessordnungs-
widrig. Damit wird auch der für die Beurteilung von
Rechtshilfeersuchen aufgrund eines US-amerikanischen
Discovery-Verfahrens maßgebliche ordre public durch
§ 142 ZPO-E nicht verändert.

Selbst wenn man aber annimmt, dass § 142 ZPO-E den
deutschen ordre public beeinflusst, wären deutsche Unte -
nehmen durch den zum Haager Übereinkommen über die
Beweisaufnahme im Ausland von der Bundesrepublik
Deutschland eingelegten Vorbehalt wirksam geschützt.

Zu Nummer 22a (§ 149 ZPO)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 149. Der neu ange-
fügte Absatz 2 billigt in Satz 1 den Parteien nach Ablauf ei-
ner Jahresfrist ein Antragsrecht für die Fortsetzung einer
nach Absatz 1 ausgesetzten V erhandlung zu. Das Gericht
kann von der Fortsetzung gemäß Satz 2 dann nur absehen,
wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der
Aussetzung sprechen. Im Interesse der Parteien wird ihnen
mit dieser Neuregelung eine Möglichkeit der Einflussnahm
auf den Fortgang des V erfahrens auch vor Erledigung des
Strafverfahrens eingeräumt.

Zu Nummer 22b (§ 150 ZPO)

Bei dem neu angefügten Satz 2 handelt sich um eine Folge-
änderung zu Nummer 22a.

Zu Nummer 26 (§ 160)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer
18a (§ 128a) eingeführten V ideokonferenz als Medium im
Zivilprozess. Nach Absatz 1 Nr. 4 sind in das Protokoll die
Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten,
Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach-
verständigen aufzunehmen. Es erscheint sinnvoll, dass in
dem Protokoll gleichfalls der Ort festgehalten wird, von
dem aus die jeweiligen Personen per V ideokonferenz zuge-
schaltet sind.

Die Regelung zu Buchstabe b entspricht der Fassung im
Regierungsentwurf.

Zu Nummer 37 (§ 272a ZPO)

Der Regelungsgehalt von Nummer 37 ist in Nummer 41
(§ 278 Abs. 1 und 6 ZPO-E) eingestellt worden.

Zu Nummer 41 (§ 278 ZPO)

Die Änderungen dienen der Bereinigung und Klarstellung:

Mit der Voranstellung des neuen Absatzes 1 und der Anfü-
gung des Absatzes 6 wird der Regelungsgehalt des § 272a
ZPO-E in § 278 ZPO-E eingestellt. Durch diese redaktio-
nelle Änderung werden die bisherigen Absätze 1 bis 4 zu
den Absätzen 2 bis 5.

Im neuen Absatz 2 ist die Entwurfsregelung zu § 278
Abs. 1 Satz 2, nach der auf Antrag stets eine Güteverhand-
lung stattzufinden gehabt hätte und die deswegen de
Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme ausgesetzt ge-
wesen wäre, nicht übernommen worden. Auch nach der
Neufassung bleibt es den Parteien jedoch unbenommen, die
Durchführung einer vom Gericht zunächst für aussichtslos
eingeschätzten Güteverhandlung anzuregen. Eine solche
Anregung wird oftmals zur Folge haben, dass eine Gütever-
handlung im Zweifel nicht mehr erkennbar aussichtslos er -
scheint und deshalb durchzuführen ist.

Zu Absatz 3 ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Soll-
Regelung das persönliche Erscheinen der Parteien zur Güte-
verhandlung regelmäßig anzuordnen ist, die Soll-Bestim-
mung aber die notwendige Flexibilität in atypischen Fällen
gewährleistet.

Zu Nummer 41 (§ 279 ZPO)

Der letzte Halbsatz in Absatz 3 ist entbehrlich, da er ledig-
lich die sich bereits aus § 278 Abs. 1 ZPO-E er gebende
Pflicht des Gerichts, in jeder Lage des erfahrens auf eine
gütliche Streitbeilegung Bedacht zu sein, wiederholt.

Zu Nummer 47 (§ 313a ZPO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 § 16
Nr. 7 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspart-
nerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), durch
den in § 313a Abs. 2 (jetzt: Abs. 4) ZPO die Nummer 1a
(jetzt: Nummer 2) eingefügt wurde.

Zu Nummer 49 (§ 321a ZPO)

Die Streichung des Satzes 4 in Absatz 2 stellt sicher , dass
die Frist zur Erhebung der Rüge nicht verstreicht, bevor das
Urteil in vollständiger Form abgefasst ist und damit erst die
Prüfung möglich ist, ob das rechtliche Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt ist.

Die Einfügung des W ortes „kurz“ in Absatz 4 Satz 4 stellt
noch deutlicher heraus, dass die Entscheidung über die
Rüge nur sehr knapp und mit wenig Aufwand zu begründen
ist.

Im Rahmen der Beratungen ist erwogen worden, die von
der Rüge i. V. m. § 705 ZPO-E ausgehende Rechtskraft-
hemmung zu streichen. Dies erscheint jedoch nicht sach-
gerecht. Die Entwurfsregelung ist vielmehr geboten, damit
im Falle des V orliegens des V erfassungsverstoßes keine
vollendeten – ggf. unrechtmäßigen – T atsachen geschaffen
werden können. Durch das Abhilfeverfahren ist ferner auch
keine erhebliche Verfahrensverzögerung zu befürchten. In-
soweit ist klarzustellen, dass das betref fende Urteil – unge-
achtet der Hemmung der Rechtskraft – vorläufig vollstreck
bar ist. Bei begründeten Rügen dient die Hemmung der
Rechtskraft der Gerechtigkeit und ist deshalb hinzunehmen.
Bei unbegründeten Rügen dürfte sich der Rechtskrafteintritt

Drucksache 14/6036 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

um höchstens einen Monat (zwei W ochen für die Ein-
legung, zwei Wochen für die Entscheidung) verzögern, was
im Hinblick auf den Streitwert von hier maximal 600 Euro
hinnehmbar erscheint. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen
das Gericht einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll-
streckung nach Absatz 6 negativ bescheiden kann, so dass
die Urteile vorläufig vollstreckbar bleiben und den Parteie
durch die Verzögerung kein Nachteil entsteht.

Um darüber hinaus einer etwaigen missbräuchlichen Inan-
spruchnahme des Rügeverfahrens entgegenzuwirken, ist
nunmehr die Einführung einer Unterliegenspauschalgebühr
vorgesehen. Die entsprechende Regelung findet sich in A -
tikel 32 Nr. 2 Buchstabe m1 (Anlage 1 zum GKG Nummer
1960).

Zu Nummer 54 (§§ 348, 348a ZPO)

Zu § 348 Abs. 1 Nr. 2

Zu Absatz 1 Nr . 2 ist erneut klarzustellen, dass die Kam-
merzuständigkeit nur gegeben ist, wenn es sich bei der
Rechtsstreitigkeit um eine der im Gesetz katalogisierten
Spezialmaterien handelt, die das Präsidium im Geschäfts-
verteilungsplan einer Kammer aus Spezialitätsgründen zu-
gewiesen hat.

Zu Buchstabe c

Die Regelung zu Buchstabe c ist um das Sachgebiet der In-
genieurverträge ergänzt worden, weil sich bei dieser Berufs-
gruppe im Zusammenhang mit Bauleistungen die gleiche
Problematik, insbesondere die Anwendung der zum T eil
komplizierten Bestimmungen der HOAI und der VOB,
stellt.

Zu Buchstabe d

In Buchstabe d ist der Begrif f der Vertragsverhältnisse ent-
fallen, weil die Tätigkeit des Notars, der Träger eines öffent-
lichen Amtes ist (§ 1 BNotO), stets Amtstätigkeit ist, die
nicht Gegenstand vertraglicher Bindungen sein kann. Ferner
ist die Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer aufgenom-
men worden.

Zu Absatz 3

Die teilweise Neufassung des Absatzes 3 sieht für den Fall,
dass die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist oder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, von einer bin-
denden Übertragung des Rechtsstreits vom (originären) Ein-
zelrichter auf die Kammer ab. Stattdessen hat der Einzel-
richter in diesen Fällen sowie dann, wenn die Parteien dies
übereinstimmend beantragen, den Rechtsstreit der Kammer
zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die
verbindliche, nicht anfechtbare Beschlussentscheidung über
die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Kammer hat
damit unter den vor genannten Voraussetzungen die Kam-
mer zu tref fen. Diese hat den Rechtsstreit gemäß Absatz 3
Satz 2 zu übernehmen, wenn die V oraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, wenn also die Sache beson-
dere Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat. Der übereinstimmende Antrag der
Parteien macht damit zwar die V orlage an die Kammer
zwingend, präjudiziert aber deren Entscheidung über eine
Übernahme nicht.

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem teilweise
neu gefassten Absatz 3.

Zu § 348a ZPO

Die teilweise Neufassung des Absatzes 2 knüpft an die Neu-
regelung in § 348 Abs. 3 ZPO-E an und sieht im Rahmen
des § 348a ZPO-E ebenfalls ein Vorlageverfahren des (obli-
gatorischen) Einzelrichters an die Kammer vor.

Bei der Änderung zu Absatz 3 handelt sich um eine Folge-
änderung zu dem teilweise neu gefassten Absatz 2.

Zu Nummer 58a (§ 375 ZPO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer
18a (§ 128a) eingeführten V ideokonferenz als Medium im
Zivilprozess. Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestimmt, dass eine Zeu-
genvernehmung durch einen kommissarischen Richter dann
möglich ist, „wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Pro-
zessgericht zu erscheinen“ (Nummer 2) oder „wenn dem
Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen gro-
ßer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung sei-
ner Aussage nicht zugemutet werden kann“ (Nummer 3).
Da der Zeugenvernehmung durch das Prozessgericht per Vi-
deokonferenz wegen größerer Unmittelbarkeit der V orzug
gebührt vor der Zeugenvernehmung durch den kommissari-
schen Richter, werden die genannten Vorschriften dahin er-
gänzt, dass eine V ernehmung durch den kommissarischen
Richter außerdem voraussetzt, dass eine V ernehmung per
Videokonferenz nicht stattfindet.

Zu Nummer 68a (§ 479 ZPO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer
18a (§ 128a) eingeführten V ideokonferenz als Medium im
Zivilprozess. Absatz 1 bestimmt, dass die Leistung des Ei-
des vor einem kommissarischen Richter dann möglich ist,
„wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Pro
zessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung
von dessen Sitz aufhält“. Da der Eidesleistung vor dem Pro-
zessgericht per V ideokonferenz wegen größerer Unmittel-
barkeit der Vorzug gebührt vor der Eidesleistung vor dem
kommissarischen Richter, wird die Vorschrift dahin ergänzt,
dass eine Eidesleistung vor dem kommissarischen Richter
außerdem voraussetzt, dass eine Eidesleistung per V ideo-
konferenz nicht stattfindet

Zu Nummer 72

Zu § 520 ZPO

Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung zu
§ 529 ZPO-E.

Zu § 522 ZPO

Die Änderung in Absatz 2 ist redaktioneller Art und stellt
klar, dass das Berufungsgericht, wenn es einen Zurückwei-
sungsbeschluss erlassen will, von dem V orliegen der Zu-
rückweisungsvoraussetzungen überzeugt sein muss.

Im Rahmen der Beratungen ist erwogen worden, die Hin-
weisverpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 abzumildern oder z
streichen. Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht, die Ent-
wurfsregelung ist vielmehr aus folgenden Gründen geboten:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/6036

Zum einen trägt die Hinweisverpflichtung dem verfassungs
rechtlich verankerten Gedanken auf rechtliches Gehör
Rechnung. Zum anderen erscheint die Hinweiserteilung aus
Akzeptanzgründen unverzichtbar: Mit der Beschlusszurück-
weisung entfällt die mündliche Berufungsverhandlung und
damit der unmittelbare Dialog zwischen Gericht und Par -
teien. Dem unterlegenen Berufungsführer wird hierfür V er-
ständnis nur abverlangt werden können, wenn ihm zuvor die
Gründe für sein Unterliegen mitgeteilt worden sind und er
Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

Aus diesem Akzeptanzgesichtspunkt erhellt zugleich, dass
im Rahmen der Hinweiserteilung nicht umfangreichere
Ausführungen als in der mündlichen V erhandlung notwen-
dig sind. Ein knapper Hinweis, ggf. durch Bezugnahme auf
die vom Berufungsgericht für zutref fend erachteten Gründe
der angefochtenen Entscheidung, kann im Einzelfall genü-
gen.

Zu § 526 ZPO

Mit der Ersetzung des Wortes „soll“ durch das Wort „kann“
in Absatz 1 wird die Einzelrichterregelung in der Beru-
fungsinstanz flexibler gestaltet

Die zum T eil neu gefassten Absätze 2 und 3 übernehmen
das in den §§ 348, 348a ZPO-E für das erstinstanzliche Ver-
fahren nunmehr vorgesehene Vorlageverfahren auch für die
Berufungsinstanz.

Der neu angefügte Absatz 4 stellt klar , dass in Sachen, die
vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden, zum
Einzelrichter nur der Vorsitzende bestimmt werden kann.

Zu § 527 ZPO

Der an Absatz 1 angefügte Satz 2 stellt in Übereinstimmung
mit dem geltenden Recht klar, dass in der Kammer für Han-
delssachen nur der Vorsitzende zum vorbereitenden Einzel-
richter bestimmt werden kann und es außerhalb der mündli-
chen V erhandlung einer ausdrücklichen Zuweisung nicht
bedarf.

Zu § 529 ZPO

Die Vorschrift, die sich an das Berufungsgericht wendet,
legt in Absatz 1 Nr . 1 Halbsatz 2 den Maßstab fest, der ab-
weichend von der in Halbsatz 1 bestimmten grundsätzlichen
Bindung an die T atsachenfeststellungen des erstinstanzli-
chen Gerichts deren Überprüfung ermöglicht.

Das bisherige Recht enthält keine Regelungen dazu, ob und
inwieweit vom Berufungsgericht eine in erster Instanz
durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Die
herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtspre-
chung (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 526 Rn. 4, 5
m. w. N.) wenden – entgegen kritischer Stimmen in der Li-
teratur (Grunsky a.a.O. Rn. 6 m. w. N.) – § 398 Abs. 1 ZPO
an, wonach dem Berufungsgericht in der Frage der W ieder-
holung der Beweisaufnahme ein Ermessen eingeräumt ist.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich diese
Frage auf die Problematik konzentriert, unter welchen V or-
aussetzungen das Ermessen des Berufungsgerichts auf Null
reduziert ist, so dass es zu einer W iederholung der Beweis-
aufnahme verpflichtet ist. Rechtlich überprüfbar sind nac
geltendem Recht nur die Fälle des Ermessensfehlgebrauchs,
nicht hingegen die Ermessensausübung des Berufungsge-

richts in allen übrigen Fällen. Für die Parteien ist es deshalb
meist nicht vorhersehbar , ob es im Berufungsverfahren zu
einer Beweisaufnahme kommt.

Beweisaufnahmen vor dem Berufungsgericht finden derzei
nur in 10,7 % der vor dem Landgericht und in 14,2 % der
vor dem Oberlandesgericht erledigten Berufungsverfahren
statt.

Die Neukonzeption der Berufung als Instrument der Fehler-
kontrolle und –beseitigung hat zur Folge, dass die fehlerfrei
getroffenen Feststellungen der ersten Instanz für das weitere
Verfahren grundsätzlich bindend sind. Daneben hat das Ge-
setz aber auch die Voraussetzungen zu bestimmen, unter de-
nen die T atsachenfeststellungen des Erstrichters im Beru-
fungsverfahren ausnahmsweise in Frage gestellt und erneut
geprüft werden müssen. Durch die gesetzliche Festlegung
des Maßstabs, nach dem über die Reichweite der Bindung
zu entscheiden ist, wird das Ermessen des Berufungsge-
richts eingegrenzt und gebunden. Für die Parteien wird da-
durch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage besser abseh-
bar, ob und in welchen Punkten eine Beweisaufnahme in der
Berufungsinstanz zu erwarten ist; sie können sich daran ori-
entieren und ihr Prozessverhalten entsprechend einrichten.

Das Reformvorhaben stärkt die erste Instanz und beugt
unrichtigen oder unvollständigen T atsachenfeststellungen
wirksam vor . Ausnahmen von der grundsätzlichen Bin-
dung sind deshalb nur dann geboten und vertretbar , wenn
eine gewisse, nicht nur theoretische W ahrscheinlichkeit für
das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellun-
gen besteht. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bin-
dungswirkung ist deshalb zunächst, dass konkrete Anhalts-
punkte für fehler - oder lückenhafte Feststellungen
vorliegen. Solche können sich bereits aus dem angefochte-
nen Urteil er geben, wenn etwa die Frage der Beweislast
verkannt wurde oder wenn die beweiswürdigenden Erwä-
gungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, so dass
sie letztlich nur V ermutungen wieder geben, wenn sie lü-
ckenhaft sind oder wenn sie gegen Denkgesetze oder allge-
meine Erfahrungssätze verstoßen. Eine erneute Überprü-
fung der erstinstanzlichen Feststellungen kann aber auch
dann angebracht sein, wenn sie gerichtsbekannten T atsa-
chen zuwiderlaufen oder wenn der Vortrag der Parteien An-
lass zu nicht nur theoretischen Bedenken gibt. Entschei-
dend ist letztlich, dass sich der innere Vorgang des Zweifels
auf äußere T atsachen stützen kann, die bei objektiver Be-
wertung die Eignung besitzen, die Richtigkeit oder die
Vollständigkeit der Urteilsfeststellungen in Zweifel zu zie-
hen. Die Benennung neuer Beweismittel wird deshalb nur
dann Anlass zum Eintritt in eine erneute Beweisaufnahme
geben, wenn ihnen ausschlaggebender Beweiswert in Be-
zug auf entscheidungserhebliche Punkte zukommen kann.
Insoweit hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob neue Er -
kenntnisse zu erwarten sind, die – auch mit Rücksicht auf
den bisherigen V erfahrensablauf, insbesondere auf die in
der ersten Instanz erhobenen Beweise – die Urteilsfeststel-
lungen in Frage stellen können. Greift die Berufung eine
Beweislastentscheidung an, so wird das Berufungsgericht
eine erneute Prüfung nur dann in Betracht ziehen, wenn es
von der naheliegenden und nicht nur theoretischen Mög-
lichkeit ausgehen kann, es werde sich nach der Erhebung
des beantragten Beweises eine entsprechende Überzeu-
gung bilden können.

Drucksache 14/6036 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Im Interesse einer zutref fenden Tatsachenfeststellung und
damit an einer „richtigen“, der materiellen Gerechtigkeit
entsprechenden Entscheidung dürfen die Anforderungen an
die Annahme eines begründeten Zweifels allerdings nicht
überspannt werden. Zu weit ginge es etwa, wollte man ver -
langen, dass der Berufungskläger einen anderen, von den
Feststellungen des Erstrichters abweichenden Sachverhalt
glaubhaft macht. Es muss vielmehr genügen, wenn das Be-
rufungsgericht aufgrund aussagekräftiger Tatsachen in einer
rational nachvollziehbaren W eise zu „vernünftigen“ Zwei-
feln an der Richtigkeit oder V ollständigkeit entscheidungs-
erheblicher Feststellungen gelangt, d. h. zu Bedenken, die
so gewichtig sind, dass sie nicht ohne weiteres von der
Hand gewiesen werden können. Besteht eine in diesem
Sinne konkretisierbare Möglichkeit eines anderen Beweis-
ergebnisses, so wird eine erneute Prüfung und Entscheidung
auch geboten sein.

Anders als der Regierungsentwurf, der mit dem Begrif f der
„ernstlichen Zweifel“ als Maßstab für die Überprüfung von
Tatsachen festlegte, dass „im Er gebnis die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der erstinstanzlichen T atsachenfest-
stellungen ebenso wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeit
und V ollständigkeit“ (Drucksache 14/4722, S. 100), lässt
die vom Ausschuss gefundene Fassung bereits vernünftige
Zweifel genügen, um die Pflicht zu neuen atsachenfeststel-
lungen zu begründen. Damit kommt zum Ausdruck, dass
die Bindung an die in der ersten Instanz festgestellten Tatsa-
chen erst, aber auch schon dann entfällt, wenn aus der Sicht
des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig über-
wiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle
der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung kei-
nen Bestand haben wird. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist im V erwaltungsprozess die
Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn
ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfest-
stellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt
werden kann (vgl. Beschl. v . 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/
00). Anhand dieses Maßstabs wird auch die neue Vorschrift
auszulegen sein; sie fordert insbesondere nicht weniger als
das, was das Bundesverfassungsgericht für die Zulassung
der Berufung im V erwaltungsprozess vorausgesetzt hat.
Nach § 529 ZPO-E ist nur dem objektiv gerechtfertigten
und intersubjektiv vermittelbaren Zweifel Raum zu geben.
Konkrete Anhaltspunkte dürfen nicht nur äußerer Anlass
dieses Zweifels sein, sie müssen ihn vielmehr begründen.
Bloß subjektive Bedenken, die sich nicht aus äußeren Gege-
benheiten herleiten lassen, bleiben außer Betracht.

Das Zusammenwirken objektiver , prognostischer und nor -
mativer Kriterien gibt den Berufungsgerichten die Möglich-
keit, fehlerfrei getrof fene Feststellungen der ersten Instanz
aufrecht zu erhalten, soweit dies im Blick auf die materielle
Gerechtigkeit angezeigt und vertretbar ist. Damit werden
zeit- und kostenintensive Wiederholungen der erstinstanzli-
chen Beweisaufnahme in weitem Umfang entbehrlich. Zu-
gleich verpflichtet die Norm zu einer wirksamen Überprü
fung der angefochtenen Entscheidung und bietet damit die
Gewähr einer effektiven Fehlerkontrolle.

Zu § 540 ZPO

Die an der bisherigen Regelung des § 543 ZPO orientierte
Vorschrift des § 540 ZPO-E über den Inhalt des Berufungs-
urteils berücksichtigt die Neukonzeption des Rechtsmittel-

rechts nicht in hinreichendem Maße. Die Umgestaltung der
Berufungsinstanz als Instrument der Fehlerkontrolle und
Fehlerbeseitigung ermöglicht es, vom bisherigen Gleich-
klang der Regelungen zum erstinstanzlichen Urteil und zum
Berufungsurteil abzuweichen und das Berufungsurteil in
seinen inhaltlichen Anforderungen auf die neue Funktion
der Berufung abzustimmen. Mit der Einführung der – nach
der Übergangszeit von fünf Jahren unbeschränkt statthaften
– Nichtzulassungsbeschwerde wird zudem die Dif ferenzie-
rung danach, ob das Urteil unanfechtbar ist oder nicht weit-
gehend gegenstandslos, weil nach der Über gangszeit die
streitwertabhängige Begrenzung der Statthaftigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde entfällt.

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 bewirkt, dass im Beru-
fungsurteil an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungs-
gründen die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Urteil und den Berufungsgründen tritt. Sie erlaubt, soweit
das Berufungsgericht den tatsächlichen Feststellungen und
den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil folgt,
die weitgehende Bezugnahme auf die Ausführungen des
angefochtenen Urteils. Lediglich Änderungen oder Er gän-
zungen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts sind darzustellen. Die Gründe für die Auf-
hebung, Abänderung oder Bestätigung der angefochtenen
Entscheidung sind kurz darzulegen. Das führt dazu, dass
viele Berufungsurteile sehr kurz abgefasst werden können,
ohne dass die sich aus der Zusammenschau mit dem erst-
instanzlichen Urteil er gebende Verständlichkeit des Urteils
beeinträchtigt wird.

Satz 2 ermöglicht es, die nach Satz 1 erforderlichen Dar -
legungen in den Fällen, in denen das Urteil in dem T ermin,
in dem die mündliche V erhandlung geschlossen wird, ver -
kündet wird, in das Protokoll aufzunehmen.

Absatz 2 stellt klar , dass die V orschriften der §§ 313a und
313b, die Erleichterungen für die Abfassung von Tatbestand
und Entscheidungsgründen vorsehen, sinngemäß auch auf
die Darlegungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden
sind.

Zu § 544 ZPO

Die Änderung in Absatz 4 ermöglicht eine flexiblere Hand
habung der Begründungspflicht. Die Formulierung ent
spricht den übrigen V erfahrensordnungen (§§ 72a Abs. 5
Satz 4 und 5 ArbGG, § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 160a
Abs. 4 Satz 3 SGG). Regelfall ist danach die kurze Be-
gründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-
schwerde. Ausnahmsweise kann von einer Begründung ab-
gesehen werden, wenn diese nur auf den Einzelfall
zugeschnitten wäre und damit nicht zur Klärung der Voraus-
setzungen beitragen würde, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist. Mit der Formulierung wird auch klargestellt, dass
von einer Begründung der Entscheidung aus anderen Grün-
den abgesehen werden kann, etwa wenn der Beschwerde
stattgegeben wird und sich die Gründe hierfür aus der nach-
folgenden Entscheidung über die Revision ergeben.

Zu § 551 ZPO

Die Er gänzung in Absatz 3 Nr . 2 Buchstabe b stellt – der
Entwurf tut dies nur in der Begründung – im Gesetzestext
klar, dass insoweit, als die Revisionsbegründung sich be-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/6036

reits aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
ergibt, Bezugnahmen erfolgen können.

Zu Nummer 90a (§ 709 ZPO)

Die Änderung greift einen V orschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 38 des Entwurfs eines Gesetzes zur V ereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des V erfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist.

Nach geltendem Recht muss in vorläufig vollstreckbare
Urteilen die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt werden.
Nach herrschender Meinung (OLG Karlsruhe OLGZ 1975,
S. 484; OLG Köln NJW-RR 1995, S. 1280; OLG Frankfurt
MDR 1996, S. 961 f.; OLG Düsseldorf MDR 1997,
S. 1163; Oetker ZZP 102 (1989), S. 456 ff. (462); Schmidt-
von Rhein, in: Alternativkommentar zur Zivilprozessord-
nung, 1987, § 709 Rn. 1; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl.
vor §§ 708 bis 720 Rn. 11; Krüger, in Münchener Kommen-
tar zur Zivilprozessordnung, 1992, § 709 Rn. 5; a. A.: KG
NJW 1977, S. 2270 m. w. N.; LG W iesbaden MDR 1987,
S. 239; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 709 Rn. 4
m. w. N.), die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut
stützt, ist die Sicherheitsleistung grundsätzlich der Höhe
nach zu beziffern. Eine Ausnahme wurde bisher nur bei der
Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen zugelassen.
Diese ziffernmäßige Bestimmung der Sicherheitsleistung in
Urteilen, die wegen einer Geldforderung für vorläufig voll
streckbar zu erklären sind, erfordert zeitaufwändige Berech-
nungen und kostet wertvolle richterliche Arbeitskraft, die
sinnvoller für die eigentliche rechtsprechende Tätigkeit und
für vorläufige ollstreckbarkeitsentscheidungen eingesetzt
werden kann, die eine richterliche Beurteilung zwingend er-
fordern (z. B. bei der V ollstreckung von Handlungs- und
Unterlassungsansprüchen).

Die vor geschlagene Regelung lässt nunmehr zu, dass Ur -
teile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig voll
streckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich eines
prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die
über den beigetriebenen Betrag hinausgehen, für vollstreck-
bar erklärt werden können. Damit wird die T enorierung im
Bereich der V ollstreckbarkeitsentscheidung erheblich er -
leichtert.

Die Zulassung von T eilvollstreckungen nach Leistung von
Teilsicherheiten, für die in der Praxis ein Bedürfnis besteht,
beeinträchtigt die Rechtsstellung des Schuldners nicht. Der
Gefahr, dass aufgrund einer Teilsicherheit mehrfach Teilbe-
träge vollstreckt werden, beugt § 751 Abs. 2 ZPO vor , der
die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung davon
abhängig macht, dass eine Abschrift der die Sicherheitsleis-
tung nachweisenden Urkunde dem Schuldner bei Beginn
der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt ist oder gleich-
zeitig zugestellt wird. Er kann daher bei einem Zwangsvoll-
streckungsversuch wegen eines weiteren T eilbetrages auf-
grund derselben T eilsicherheit diesem – in der Regel
betrügerischen – Vorgehen entgegentreten.

Zu Nummer 90b (§ 711 ZPO)

Die Änderung greift einen V orschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 39 des Entwurfs eines Gesetzes zur V ereinfachung des

zivilgerichtlichen Verfahrens und des V erfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist.
Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch in den Fällen des
§ 711 ZPO eine vereinfachte Bestimmung der Sicherheits-
leistung. Allerdings erhält der Schuldner nicht die Möglich-
keit, Teilsicherheiten zu leisten. Da der Gläubiger in diesen
Fällen ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es ge-
rechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe
des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet,
wenn er die Zwangsvollstreckung abwenden will.

Zu Nummer 90c (§ 712 ZPO)

Die Änderung greift einen V orschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 40 des Entwurfs eines Gesetzes zur V ereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des V erfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist.
Durch den in § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefügten Halbsatz
ist auch im Falle des § 712 ZPO eine vereinfachte Bemes-
sung der Sicherheitsleistung möglich.

Zu Nummer 90d (§ 714 ZPO)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung durch
die Erweiterung des geltenden § 711 ZPO um die Möglich-
keit einer vereinfachten Bemessung der Sicherheitsleistung
in einem weiteren eingefügten Satz.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessord-
nung)

Zu Nummer 3 (§ 26 EGZPO)

Zu § 26 Nr. 1 EGZPO

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
in Artikel 1 Nr. 2 und 6 (Konzentration der Berufungs- und
Beschwerdeverfahren bei den Oberlandesgerichten nur bei
Auslandssachen sowie nach Maßgabe des Landesrechts).

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Ein-
führung von Vordrucken für das
Mahnverfahren)

Zu Nummer 1

Der neu eingefügte § 2b gestattet in einer Übergangszeit bis
zum 31. Dezember 2002 ab dem Inkrafttreten der V or-
druckänderung die Weiterverwendung der bisher eingeführ-
ten Vordrucke. Sie lockert insoweit den Benutzungszwang
(§ 703c Abs. 2 ZPO) und lässt im Hinblick auf die Ände-
rung des für das Kostenfestsetzungsverfahren geltenden
Zinssatzes (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E) eine (auch hand-
schriftliche) Berichtigung der V ordrucke zu. V ordruckher-
steller und -nutzer erhalten hierdurch die Möglichkeit, etwa-
ige Vordruckrestbestände abzubauen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine aus der Einfügung der Nummer 1
resultierende Folgeänderung, mit der die bisherige Ent-
wurfsregelung sachlich unverändert übernommen wird.

Drucksache 14/6036 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Ein-
führung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das
Verfahren maschinell bearbeiten)

Zu Nummer 1

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 2 wird die Einführung
der neuen Euro-Vordrucke vorgezogen und damit die Zahl
der Fälle, in denen Mahnbescheide unzulässigerweise mit-
tels neuer Vordrucke vor deren Zulassung beantragt werden,
erheblich reduziert. Arbeitsaufwändige manuelle Einzelfall-
bearbeitungen durch die Mahnabteilungen der Gerichte
werden vermieden. Die V orschrift gestattet mit einer zeit-
lichen Befristung von einem Jahr ab dem Außerkrafttreten
die Weiterverwendung des bisher nach Absatz 1 eingeführ-
ten Vordrucks für den Antrag auf Erlass eines Mahnbe-
scheids. Sie lockert insoweit den Benutzungszwang (§ 703c
Abs. 2 ZPO). Vordruckhersteller und -nutzer erhalten hier -
durch die Möglichkeit, etwaige Vordruckrestbestände abzu-
bauen. Arbeitsaufwändige Einzelfallbearbeitungen werden
vermieden.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine aus der Einfügung der Nummer 1
resultierende Folgeänderung, mit der die bisherige Ent-
wurfsregelung sachlich unverändert übernommen wird.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 5 – neu – (§ 64a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Ar-
tikel 2 Nr. 42 (Aufhebung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung zwischenstaatlicher Verträge
und zur Durchführung von Verord-
nungen der Europäischen Gemein-
schaft auf dem Gebiet der Anerken-
nung und Vollstreckung in Zivil- und
Handelssachen [Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz –
AVAG])

Zu den Nummern 1 bis 7

Es handelt sich um Änderungen, die durch die Neufassung
des am 1. März 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Aus-
führung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung
von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Anerkennung und V ollstreckung in Zivil- und
Handelssachen vom 19. Februar 2001 (Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) bedingt und re-
daktioneller Art sind.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Beibehaltung der Ent-
wurfsregelung zu Nummer 1 (§ 15 AVAG – neu –): Zwar
hat die am 1. März 2001 in Kraft getretene Neuregelung der
Rechtsbeschwerde in § 15 AVAG diese über die frühere Re-
gelung in § 15 AVAG (alt) hinaus auch für den Fall einer
Divergenz zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-

ropäischen Gemeinschaften ausdrücklich für statthaft er -
klärt. Dieser Regelung bedarf es im Hinblick auf die nun-
mehr in Bezug genommene Bestimmung des § 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO-E nicht mehr , da die dort geregelte Fallgruppe
der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ auch
die vorgenannten Divergenzfälle umfasst.

Zu Artikel 30 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 8 (§ 66 ArbGG)

Die Ergänzung zu Buchstabe b beruht auf einem V orschlag
des Bundesrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 9a (§ 69 ArbGG)

Mit der Neufassung des § 69 ArbGG wird die bisherige Re-
gelung zum Inhalt des Berufungsurteils im arbeitsgerichtli-
chen Verfahren im Wesentlichen beibehalten. Die Regelung
stellt klar , dass § 540 ZPO in der Fassung der Beschluss-
empfehlung im arbeitsgerichtlichen V erfahren nicht an-
wendbar ist. Der Übernahme dieser Regelung in das arbeits-
gerichtliche Verfahren stehen dessen Besonderheiten, die
sich vornehmlich aus der Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter ergeben, entgegen.

Zu Artikel 32 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (Einleitungssatz)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Arti-
kel 2 Nr. 5 Buchstabe c und d des Gesetzes zur Neuordnung
des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, das der Deutsche
Bundestag am 8. Dezember in 2. und 3. Lesung beschlossen
hat.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Ar-
tikel 2 Nr. 5 Buchstabe g des Gesetzes zur Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes, das der Deutsche Bun-
destag am 8. Dezember in 2. und 3. Lesung beschlossen hat.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Ar-
tikel 2 Nr. 5 Buchstabe j des Gesetzes zur Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes, das der Deutsche Bun-
destag am 8. Dezember in 2. und 3. Lesung beschlossen hat.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe h

Die Änderung ist zur Anpassung an die durch Artikel 3
§ 22 Nr . 7 Buchstabe g des Gesetzes zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/6036

S. 266, 277) bestimmten Fassung, die zum 1. September
2001 in Kraft tritt, erforderlich.

Zu Buchstabe i

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe l

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 des Ge-
setzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerbera-
tergebührenverordnung auf Euro – KostREuroUG, das der
Deutsche Bundestag am 8. Dezember 2000 beschlossen hat.

Zu Buchstabe m1

Die Er gänzung führt einen gerichtlichen Gebührentatbe-
stand für das Verfahren über die Rüge wegen der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 2 Nr. 49) ein.
Die vollumfängliche V erwerfung oder Zurückweisung der
Rüge lässt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50 Euro entste-
hen. Mit der Einführung dieser Unterliegensgebühr soll ei-
ner möglichen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rü-
geverfahrens entgegengewirkt werden.

Zu den Buchstaben r und s

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die darauf
beruhen, dass der Änderungsbefehl in Artikel 32 Nr . 2
Buchstabe r und s des Entwurfs mit dem Änderungsbefehl
in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des InsO-Änderungs-
gesetzes (Bundesratsdrucksache 14/01) kollidiert.

Zu Artikel 33 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 14 KostO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Wort-
lauts von § 14 Abs. 3 KostO-E an § 156 Abs. 2 Satz 3
KostO-E (Anknüpfung an die „Verletzung des Rechts“ statt
an die „Verletzung des Gesetzes“).

Zu Nummer 3 (§ 156 KostO)

Die Streichung der Ausnahmeregelung in Absatz 4 Satz 4
bewirkt die Einführung einer Divergenzvorlage an den Bun-
desgerichtshof. Nach § 28 Abs. 2 FGG hat das Oberlandes-
gericht die weitere Beschwerde unter Begründung seiner
Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn
es bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen V orschrift
von der auf weitere Beschwerde er gangenen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die
Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs ergangen ist, von dieser abweichen will. In diesen Fäl-
len entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesge-
richtshof.

Der V orschlag führt zu einer V ereinheitlichung der von
Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterschiedlichen
Rechtsprechung in Notarkostensachen. Ferner führt er zu
einer ver gleichbaren Behandlung der Notarkostenbe-
schwerde und des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19
BRAGO. Nach der in Artikel 36 Nr . 2 des Entwurfs vor -
gesehenen Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO soll
wegen des V erfahrens auf die V orschriften der jeweiligen
Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren
verwiesen werden. Gegen die Entscheidung über die Be-
schwerde des Oberlandesgerichts gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluss soll unter bestimmten V oraussetzungen die
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen
sein (§ 574 ZPO-E).

Zu Artikel 34 (Änderung des Gesetzes über die
Kosten der Gerichtsvollzieher)

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Gesetz
über die Kosten der Gerichtsvollzieher sind bereits durch
Artikel 1 §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Ge-
richtsvollzieherkostengesetzes, das der Deutsche Bundestag
am 8. Dezember 2000 in 2. und 3. Lesung beschlossen hat,
erfolgt.

Zu Artikel 36 Abs. 2 (Änderung der Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte)

Zu Nummer 1 (§ 10 BRAGO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Er gänzung in § 10
Abs. 3 BRAGO-E.

Zu Nummer 3 (§ 31a BRAGO-E)

Die Änderung führt zu einem Verzicht auf die im Entwurf in
§ 31a Abs. 1 BRAGO vor gesehene Regelung über die er -
höhte Prozessgebühr im Berufungsverfahren, die im Hin-
blick auf die zu Artikel 2 vorgeschlagenen Änderungen des
Entwurfs im Bereich des Berufungsverfahrens nicht mehr
zwingend erscheint. Strukturelle Änderungen im Bereich
der BRAGO sollen zudem einer umfassenden Reform des
Kostenrechts vorbehalten bleiben.

Zu Nummer 5 (§ 37 BRAGO-E)

Die Ergänzung zu Buchstabe a stellt klar, dass die Erhebung
der Gehörsrüge nach § 321a ZPO-E für den Rechtsanwalt
zum Rechtszug gehört und damit keine gesonderten Rechts-
anwaltsgebühren entstehen lässt.

Zu den Nummern 6 und 8 bis 11 (§§ 41 und 51 bis 54
BRAGO-E)

Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung, die sich aus
der Änderung zu Nummer 3 ergibt.

Zu Nummer 12 (§ 55 BRAGO-E)

Die Änderung bezieht die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei
der Erhebung einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO-E in den
Regelungsbereich des § 55 ein.

Zu Nummer 13 (§ 61a BRAGO)

Die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 61a BRAGO ist
zur Anpassung an die durch Artikel 3 § 24 Nr. 7 des Geset-
zes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtli-
cher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 266, 277) bestimmte Fassung des
§ 61a BRAGO, die zum 1. September 2001 in Kraft tritt, er-
forderlich.

Die Änderung in Absatz 3 (bislang: Absatz 2) übernimmt
die im Entwurf zu § 61a Abs. 2 Satz 2 vor gesehene Rege-
lung nicht; es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich
aus der Änderung zu Nummer 3 ergibt.

Drucksache 14/6036 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu den Nummern 14 bis 18 (§§ 65a, 66, 67, 114, 116
BRAGO-E)

Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung, die sich aus
der Änderung zu Nummer 3 ergibt.

Zu Artikel 53 (Inkrafttreten)
Die Neufassung des Artikels 53 behält zu Nummer 3 das
vom Entwurf vorgeschlagene Inkrafttretensdatum (1. Januar
2002) grundsätzlich bei. Die Nummern 1 und 2 tref fen je-
doch für zwei Bereiche Sonderregelungen zum Inkraft-
treten:

1. Artikel 6 und 7 sollen aus den in der Begründung zu die-
sen Bestimmungen genannten Gesichtspunkten (Über -
gangszeit) gemäß Nummer 1 alsbald nach der V erkün-
dung in Kraft treten. Entsprechendes gilt für die
Zinsbestimmung in Artikel 2 Nr . 13 (Änderung des
Zinssatzes für die Kostenfestsetzung in § 104 Abs. 1
Satz 2 ZPO), da diese mit den Regelungen in Artikel 6
und 7 in engem Zusammenhang steht.

2. Die Änderungsbefehle im Kostenrecht kollidieren zum
Teil mit Artikel 1 Nr . 15 des Gesetzes zur Umstellung
des Kostenrechts und der Steuerberater gebührenverord-
nung auf Euro, das der Deutsche Bundestag am 8. De-
zember 2000 in 2. und 3. Lesung beschlossen hat und
das am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll. Die entspre-
chenden kostenrechtlichen Änderungen im Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses sollen daher nach Nummer 2
um einen Tag verzögert am 2. Januar 2002 in Kraft tre-
ten.

Zur Anlage zu Artikel 2 Abs. 2 (Inhaltsübersicht
zur ZPO)

Zu § 128a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2
Nr. 18a.

Zu § 130a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Formvor -
schriften des Privatrechts und anderer V orschriften an den
modernen Rechtsverkehr, den der Deutsche Bundestag am
15. März 2001 in 2. und 3. Lesung verabschiedet hat.

Zu den §§ 272a, 278

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 2 Nr . 37
und 41.

Zu den §§ 292a, 299a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 4
und 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsverkehr, den der Deutsche Bundes-
tag am 15. März 2001 in 2. und 3. Lesung verabschiedet hat.

Zu § 661

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 § 16
Nr. 10 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspart-
nerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), durch
den ein neuer siebter Abschnitt in das Sechste Buch der
Zivilprozessordnung eingefügt wurde.

Zu § 739

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 § 16
Nr. 11 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspart-
nerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), durch
den § 739 ZPO geändert wurde.

Berlin, den 11. Mai 2001

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Norbert Geis
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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