BT-Drucksache 14/5791

zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Gerhardt, Hildebrecht Braun, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. -14/2365- Änderung der Anlagen 1 und 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5791

14. Wahlperiode

04. 04. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/2365 –

Änderung der Anlagen 1 und 3 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages

A. Problem

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungs-
ausschüsse erfordert einige geschäftsordnungsrechtliche Folgeregelungen.

B. Lösung

In der Geheimschutzordnung als Anlage zur Geschäftsordnung wird ausdrück-
lich vorgesehen, dass auch Unterlagen über private Geheimnisse als GEHEIM
oder VERTRAULICH eingestuft werden können. Ebenso wird die für Mitar-
beiter der Abgeordneten und der Fraktionen geltende Bestimmung zur Ermäch-
tigung zum Umgang mit Verschlusssachen sowie zur förmlichen Verpflichtun
zur Geheimhaltung auf Ermittlungsbeauftragte gemäß § 10 des Untersuchungs-
ausschussgesetzes einschließlich der Hilfskräfte erstreckt.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
Drucksache

14/

5791

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Antrag – Drucksache 14/2365 – in folgender Fassung anzunehmen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-
chung vom 12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erf n-
dungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des per -
sönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbe-
fugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VER TRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheim-
nisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte
dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.“

2. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt für einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 des Untersu-
chungsausschussgesetzes und seine Hilfskräfte entsprechend.“

Berlin, den 4. April 2001

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Erika Simm

Vorsitzende

Hermann Bachmaier

Berichterstatter

Andreas Schmidt (Mülheim)

Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele

Berichterstatter

Jörg van Essen

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

5791

Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Andreas Schmidt (Mülheim),
Hans-Christian Ströbele, Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

Der Antrag auf Bundestagsdrucksache 14/2365 ist vom
Deutschen Bundestag in seiner 82. Sitzung am 21. Januar
2000 zusammen mit den beiden von den Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von den Abgeordne-
ten Dr. Wolfgang Gerhardt, Jör g van Essen, Rainer Funke,
weiterer Abgeordneter und Fraktion der F .D.P. eingebrach-
ten gleichnamigen Entwürfen eines Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen
Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) – Bundes-
tagsdrucksachen 14/2518 und 14/2363 – beraten und feder -
führend an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (1. Ausschuss) sowie mitberatend an den
Rechtsausschuss überwiesen worden.

Der

Rechtsausschuss

empfiehlt einstimmig in seiner Stel
lungnahme vom 4. April 2001, den Antrag in der Fassung
der obigen Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der

1. Ausschuss

hat den Antrag zusammen mit den beiden
Gesetzentwürfen eines Untersuchungsausschussgesetzes
beraten. In seiner 48. Sitzung am 28. März 2001 hat er ein-
stimmig die Annahme des Antrags in der Fassung der obi-
gen Beschlussempfehlung vorgeschlagen.

Die Einfügungen in die Geheimschutzordnung des Deut-
schen Bundestages stehen im Zusammenhang mit der Verab-
schiedung eines Untersuchungsausschussgesetzes durch den
Deutschen Bundestag (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5790).

Der unter Nummer 1 aus dem Antrag der F .D.P.-Fraktion
übernommene Vorschlag, auch private Geheimnisse von der
Geheimschutzordnung erfassen lassen zu können, geht be-
reits auf den vom Ausschuss für W ahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung in der 1 1. Wahlperiode erarbeiteten
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 1 1/8085) zurück,
auch formalrechtlich private Geheimnisse wie Staatsge-
heimnisse behandeln zu können.

Die unter Nummer 2 vor geschlagene Er gänzung in § 4
Abs. 3 knüpft an die Bestimmung an, dass Fraktionsange-
stellten und Abgeordnetenmitarbeitern V erschlusssachen
des Geheimhaltungsgrades VS-VER TRAULICH und hö-
her nur zugänglich gemacht werden dürfen, wenn sie vom
Bundestagspräsidenten zum Umgang mit V erschlusssachen
ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichte
worden sind, und erstreckt diese Regelung auf einen Ermitt-
lungsbeauftragten und seine Hilfskräfte im Sinne des § 10
des Untersuchungsausschussgesetzes.

Berlin, den 4. April 2001

Hermann Bachmaier

Berichterstatter

Andreas Schmidt (Mülheim)

Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele

Berichterstatter

Jörg van Essen

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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