BT-Drucksache 14/535

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts (Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz - StANeuG)

Vom 16. März 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/535
14. Wahlperiode

16. 03. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Marschewski, Günter Baumann,
Meinrad Belle, Dr. Joseph-Theodor Blank, Sylvia Bonitz, Wolfgang Bosbach,
Hartmut Büttner (Schönebeck), Martin Hohmann, Hartmut Koschyk,
Beatrix Philipp, Dietmar Schlee, Dr. Hans-Peter Uhl, Hans-Otto Wilhelm (Mainz),
Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts
(Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz – StANeuG)

A. Problem
In Deutschland leben über 7 Millionen Ausländer. Die meisten von
ihnen sind einst als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen; sie
leben z. T. seit Jahrzehnten bei uns. Längst gehören sie zu unserer
Gesellschaft. Ohne sie würden viele Bereiche der Wirtschaft nicht
funktionieren. Sie zahlen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
wie jeder andere. Ihre Kinder sind in Deutschland geboren und auf-
gewachsen und haben deutsche Schulen besucht.
Es bedarf deshalb einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die
den Ausländern, die sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein-
geordnet haben und die sich auf Dauer für Deutschland als ihren
Lebensmittelpunkt entscheiden, die Einbürgerung erleichtert.
Das geltende Staatsangehörigkeitsrecht ist insgesamt überarbeitungs-
bedürftig. Seine Aufsplitterung in zahlreiche Einzelgesetze macht es
unübersichtlich. Seine Sprache ist veraltet. Die rechtliche Hinterlas-
senschaft der ehemaligen DDR erfordert ebenfalls eine Klärung.

B. Lösung
Das Staatsangehörigkeitsrecht wird einer Neuregelung zugeführt –
und zwar einer Gesamtreform, keiner bloßen Teilreform. Eine Teil-
reform führt zwangsläufig zu einem unabgestimmten, in sich wider-
sprüchlichen und verwaltungspraktisch kaum vollziehbaren Rege-
lungskonglomerat.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Zusätzliche Kosten entstehen durch die Neuregelung nicht.

Drucksache 14/535 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts
(Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz – StANeuG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1
Gesetz über die deutsche Staatsangehörigkeit
(Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG)

Erster Abschnitt
§ 1 Besitz der Staatsangehörigkeit

Zweiter Abschnitt
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 2 Erwerbsgründe
§ 3 Erwerb durch Geburt
§ 4 Erwerb durch Erklärung
§ 5 Erwerb durch Annahme als Kind
§ 6 Erwerb aufgrund Zusicherung des Erwerbs der

deutschen Staatsangehörigkeit
§ 7 Regeleinbürgerung
§ 8 Einbürgerung junger Ausländer
§ 9 Einbürgerung von Ehegatten
§ 10 Einbürgerung heimatloser Ausländer
§ 11 Berücksichtigung von Straftaten; Sicherheits-

klausel
§ 12 Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung
§ 13 Einbürgerung Staatenloser
§ 14 Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintre-

tender Mehrstaatigkeit
§ 15 Ermessenseinbürgerung
§ 16 Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer/Aufent-

haltsunterbrechungen
§ 17 Vorsorgliche Einbürgerung
§ 18 Einbürgerungszusicherung und Einbürgerungs-

urkunde
§ 19 Miteinbürgerung von Kindern

Dritter Abschnitt
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 20 Verlustgründe
§ 21 Verlust durch Verzicht
§ 22 Verlust durch Entlassung

§ 23 Verlust durch Annahme als Kind durch Ausländer
§ 24 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsan-

gehörigkeit
§ 25 Verlust bei Rückwanderung ins Ausland
§ 26 Verlust bei Geburt und Aufenthalt im Ausland
§ 27 Eintritt in die Streitkräfte oder in einen vergleich-

baren bewaffneten Verband eines ausländischen
Staates

§ 28 Schwerwiegende Straftaten gegen Frieden, Staat
oder Verfassungsorgane

Vierter Abschnitt
Überleitung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deut-
sche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 29 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

Statusdeutsche
§ 30 Überleitung von Statusdeutschen in die deutsche

Staatsangehörigkeit
§ 31 Entsprechende Anwendung der für die deutsche

Staatsangehörigkeit maßgebenden Grundsätze auf
die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit

§ 32 Einbürgerung von Deutschen im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

Fünfter Abschnitt
Nachweis der Staatsangehörigkeit
§ 33 Feststellung der Staatsangehörigkeit
§ 34 Nachweis des Besitzes der Staatsangehörigkeit

Sechster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 35 Abgabe von Erklärungen und Stellung von An-

trägen
§ 36 Wirksamwerden staatsangehörigkeitsrechtlicher Maß-

nahmen
§ 37 Aufhebung und Unwirksamkeit staatsangehörig-

keitsrechtlicher Maßnahmen

Siebenter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 38 Sachliche Zuständigkeit
§ 39 Örtliche Zuständigkeit
§ 40 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/535

§ 41 Verbindung und Fortführung von Verfahren
§ 42 Identitätsfeststellung
§ 43 Erfassung und Übermittlung personenbezogener

Daten
§ 44 Staatsangehörigkeitsregister
§ 45 Einbürgerungsstatistik
§ 46 Gebühren und Auslagen
§ 47 Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen/Aus-

tausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeits-
angelegenheiten mit dem Ausland

§ 48 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht
§ 1 Änderung des Adoptionsgesetzes
§ 2 Änderung des Ausländergesetzes
§ 3 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 4 Änderung des Errichtungsgesetzes über das Bundes-

verwaltungsamt
§ 5 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung

heimatloser Ausländer
§ 6 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen

vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehr-
staatern

§ 7 Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 3
Übergangsregelung

Artikel 4
Schlußvorschriften
§ 1 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 2 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Artikel 1
Gesetz über die deutsche Staatsangehörigkeit

(Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG)

Erster Abschnitt
§ 1

Besitz der Staatsangehörigkeit
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie
nach dem in Deutschland geltenden Recht erworben und
seitdem keinen Verlusttatbestand nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland oder zweiseitigen Staats-
verträgen zur Regelung von Fragen der doppelten Staats-
angehörigkeit erfüllt hat. Die deutsche Staatsangehörig-
keit gilt als erworben, wenn bis zur zweiten aufsteigen-
den Generation glaubhaft gemacht ist, daß die den Ab-

stammungserwerb vermittelnden Vorfahren deutsche
Staatsangehörige waren.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt auch, wer
von deutschen Behörden seit dem 3. Oktober 1990 oder
seit dem Zeitpunkt seiner Geburt bis zum ...[einsetzen:
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] ausweislich eines
Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder
eines Personalausweises nicht nur vorläufig als deutscher
Staatsangehöriger behandelt wurde. Dies gilt nicht, wenn
nach der Ausstellung einer der in Satz 1 genannten Ur-
kunden ein Tatbestand erfüllt wurde, der den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte.

Zweiter Abschnitt
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 2
Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 3),
2. durch Erklärung (§ 4),
3. durch Annahme als Kind (§ 5),
4. aufgrund Zusicherung des Erwerbs der deutschen

Staatsangehörigkeit (§ 6),
5. durch Einbürgerung (§§ 7 bis 19).

§ 3
Erwerb durch Geburt

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Die Abstammung richtet
sich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher
Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstam-
mung die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Er-
werbs einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung
der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abge-
geben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet
sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein im Bundesgebiet aufgefundenes Kind (Findel-
kind) gilt bis zum Beweis des Gegenteils als im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes geborenes Kind eines
deutschen Elternteils.
(3) Durch die Geburt im Bundesgebiet erwirbt ein
Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es nach
dem Heimatrecht der Eltern keine andere Staatsangehö-
rigkeit erwirbt oder erwerben kann und die Eltern seit
fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben.

§ 4
Erwerb durch Erklärung

(1) Durch die vor Vollendung des 23. Lebensjahres
abgegebene Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit

Drucksache 14/535 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erwerben zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993
geborene Kind eines deutschen Vaters und einer aus-
ländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn
1. zuvor eine nach den deutschen Gesetzen wirksame

Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft er-
folgt ist und

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

(2) Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staats-
angehörigkeit stellt die zuständige Staatsangehörigkeits-
behörde eine Urkunde aus.

§ 5
Erwerb durch Annahme als Kind

(1) Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen
Annahme als Kind durch einen deutschen Elternteil
erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
es im Zeitpunkt des Eingangs des Annahmeantrags beim
Vormundschaftsgericht das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und die Annahme nach den Vorschriften
über die Annahme Minderjähriger ausgesprochen wird.
Erfolgt die Annahme nach ausländischem Recht, erwirbt
das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn auch
nach ausländischem Recht die Wirkungen einer Min-
derjährigenadoption nach deutschem Recht eintreten.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die
Kinder des angenommenen Kindes.
(2) Der Erwerb tritt nicht ein, wenn er innerhalb eines
Jahres ausgeschlagen wird, es sei denn, das Kind würde
oder bliebe dadurch staatenlos. Auf das Ausschlagungs-
recht kann verzichtet werden. Zum Nachweis des Nicht-
erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit stellt die
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde eine Urkunde
aus.

§ 6
Erwerb aufgrund Zusicherung des Erwerbs

der deutschen Staatsangehörigkeit
(1) Einem im Bundesgebiet geborenen ausländischen
Kind ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
zugesichert, wenn die sorgeberechtigten Eltern
1. vor Vollendung des 7. Lebensjahres ihren rechtmäßi-

gen und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
genommen haben,

2. bei Geburt des Kindes eine unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,
nach ausländerrechtlichen Vorschriften als Ausländer
unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsge-
nehmigung befreit sind oder sich als Unionsbürger
erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und

3. in den zehn der Geburt unmittelbar vorausgegangenen
Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet gehabt haben.

Ist nur ein sorgeberechtigter Elternteil vorhanden, müs-
sen die Voraussetzungen des Satzes 1 in seiner Person
erfüllt sein.

(2) Die nach Absatz 1 begünstigte Person erwirbt
frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres die
deutsche Staatsangehörigkeit, sobald sie aus ihrer bishe-
rigen Staatsangehörigkeit ausscheidet. Ferner erwirbt die
nach Absatz 1 begünstigte Person die deutsche Staatsan-
gehörigkeit mit Aushändigung oder Zustellung der nach
Satz 3 vorgesehenen Urkunde, wenn auf Antrag vom
Erfordernis des Ausscheidens aus der bisherigen Staats-
angehörigkeit abgesehen wird; § 14 gilt entsprechend.
Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehö-
rigkeit stellt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde
auf Antrag eine Urkunde aus.
(3) Die Zusicherung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit erlischt mit der Vollendung des
21. Lebensjahres der begünstigten Person. Sie erlischt
ferner, wenn die begünstigte Person die deutsche Staats-
angehörigkeit erwirbt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Bundesgebietes nimmt, freiwillig in die
Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Ver-
band eines ausländischen Staates eintritt oder ausgewie-
sen wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann die
Erwerbszusicherung entziehen, wenn ein Ausweisungs-
grund nach den §§ 46, 47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes vorliegt. Kann nach dem Recht eines
Staates, dem die begünstigte Person angehört, die Staats-
angehörigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
aufgegeben werden, so verlängert sich die Geltungsdauer
der Zusicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjah-
res.
(4) Wird gegen die nach Absatz 1 begünstigte Person
im Inland wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt
oder ist ein Ausweisungsverfahren oder Entziehungsver-
fahren anhängig, so tritt der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 frühestens mit rechts-
kräftigem Abschluß des Verfahrens ein, auch wenn das
21. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet ist.
Das gleiche gilt, solange die Entscheidung über die Ver-
hängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichts-
gesetzes zur Bewährung ausgesetzt ist. Die Frist nach
Absatz 3 endet in diesem Falle zwei Jahre nach Wegfall
des Hindernisses, spätestens jedoch mit Vollendung des
27. Lebensjahres.
(5) Über die Zusicherung des Erwerbs der deut-
schen Staatsangehörigkeit wird von der zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag der nach
Absatz 1 begünstigten Person eine entsprechende
Bescheinigung ausgestellt, wenn sie den Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeit herbeiführen will, sich
um die Einstellung ins Beamtenverhältnis bewirbt
oder sonst an der Ausstellung ein berechtigtes Inter-
esse besitzt. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen,
daß die begünstigte Person die deutsche Staatsange-
hörigkeit erwirbt, wenn die Erwerbsvoraussetzungen
der Absätze 1 bis 4 vorliegen. Die Bescheinigung
wird nicht ausgestellt, eine ausgestellte Bescheinigung
ist einzuziehen,
– wenn die Erwerbszusicherung nach Maßgabe des

Absatzes 3 erloschen ist oder
– solange der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

nach Maßgabe des Absatzes 4 nicht eintritt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/535

§ 7
Regeleinbürgerung

(1) Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet und
seit zehn Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Bundesgebiet haben, sind auf Antrag einzubür-
gern, wenn sie
1. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-

haltsberechtigung besitzen,
2. erkennbar in die Lebensverhältnisse der Bundesrepu-

blik Deutschland eingeordnet sind, insbesondere aus-
reichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
Grundkenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland nachweisen,

3. den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
können,

4. in den fünf der Einbürgerung unmittelbar vorausge-
gangenen Jahren für nicht mehr als ein Jahr Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben und

5. aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
(2) Die notwendige Aufenthaltsdauer gemäß Absatz 1
wird verkürzt auf
1. sieben Jahre für Asylberechtigte und in die deutsche

Obhut übernommene ausländische Flüchtlinge sowie
Staatenlose,

2. drei Jahre für ehemals deutsche Staatsangehörige,
deren Kinder und Kinder deutscher Staatsangehöriger
sowie für Personen, die aus dem deutschsprachigen
Raum stammen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 genügt in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 eine ohne Bindung an einen
bestimmten Aufenthaltszweck erteilte befristete Aufent-
haltserlaubnis.

§ 8
Einbürgerung junger Ausländer

Ausländer, die nach Vollendung des 16. und vor Voll-
endung des 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantra-
gen und seit sechs Jahren rechtmäßig ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, sind einzubür-
gern, wenn sie
1. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-

haltsberechtigung besitzen,
2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

nachweisen,
3. im Bundesgebiet fünf Jahre eine deutsche Schule,

davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende
Schule, besucht haben und

4. aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie der in
Satz 1 geforderte Inlandsaufenthalt müssen spätestens
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erfüllt sein.

§ 9
Einbürgerung von Ehegatten

(1) Ausländer, die mit deutschen Staatsangehörigen
verheiratet sind, werden auf Antrag eingebürgert, wenn sie
1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti-

gung besitzen,
2. seit fünf Jahren oder seit drei Jahren nach der Ehe-

schließung oder seit zwei Jahren bei Herkunft aus
dem deutschsprachigen Raum rechtmäßig ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,

3. seit zwei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft
leben,

4. erkennbar in die Lebensverhältnisse der Bundesrepu-
blik Deutschland eingeordnet sind, insbesondere aus-
reichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
Grundkenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland nachweisen,

5. den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
können und

6. aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die
Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des
die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und der an-
tragstellenden Person die alleinige Sorge für die Person
eines Kindes aus der Ehe zusteht, das die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt und mit der antragstellenden
Person in Hausgemeinschaft lebt.

§ 10
Einbürgerung heimatloser Ausländer

Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
vom 25. April 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354), sind auf Antrag einzubürgern, wenn
sie seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

§ 11
Berücksichtigung von Straftaten; Sicherheitsklausel
(1) Die Einbürgerung nach den §§ 7 bis 10 ist zu ver-
sagen, wenn die antragstellende Person einen Auswei-
sungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 2 Nr. 2 des
Ausländergesetzes erfüllt.
(2) Die Einbürgerung nach den §§ 7 bis 10 ist auch zu
versagen, wenn die antragstellende Person
1. zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten,
2. zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, deren Voll-

zug nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder
3. zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen

Drucksache 14/535 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

verurteilt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu
Jugend-, Freiheits- oder Geldstrafen sind diese zu addie-
ren. Die Addition erfolgt mit der Maßgabe, daß ein Tages-
satz einem Tag Jugend- oder Freiheitsstrafe entspricht.
(3) Die Einbürgerung nach den §§ 7 bis 10 ist ferner
zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme nicht aus-
schließen, daß die antragstellende Person in den letzten
zehn Jahren
1. Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen

die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet waren oder eine ungesetzliche Be-
einträchtigung der Amtsführung der Verfassungsor-
gane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder zum Ziel hatten oder die erhebliche Belange
der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche
der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwi-
schenstaatlichen Beziehungen gefährden,

2. sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tä-
tigkeiten für eine fremde Macht nachgegangen ist oder

3. Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die die
Anwendung von Gewalt im Ausland oder die Dro-
hung mit einem empfindlichen Übel im Ausland, die
eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens
darstellte, oder darauf gerichtete Vorbereitungshand-
lungen zum Gegenstand hatten.

(4) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind bei
der Entscheidung nach Absatz 2 zu berücksichtigen,
soweit die Tat im Inland als strafbar anzusehen und das
Strafmaß verhältnismäßig ist.
(5) Wird gegen eine antragstellende Person wegen des
Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung
über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfah-
rens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Das gleiche gilt,
solange die Entscheidung über die Verhängung der Ju-
gendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes zur
Bewährung ausgesetzt ist.

§ 12
Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung
Wer im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die
deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955
(Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 – BGBl. I
S. 65) verloren hat, ist auf Antrag einzubürgern, auch
wenn die antragstellende Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat.

§ 13
Einbürgerung Staatenloser

Eine seit der Geburt staatenlose Person ist auf Antrag
einzubürgern, wenn sie
1. im Bundesgebiet oder an Bord eines Schiffes, das be-

rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder in einem
Luftfahrzeug, das das Staatsangehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,

2. seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Bundesgebiet hat,

3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres
stellt und

4. nicht wegen einer Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
bestraft oder aus anderen Gründen rechtskräftig zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren
oder mehr verurteilt worden ist.

§ 14
Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis

eintretender Mehrstaatigkeit
(1) Von dem Erfordernis des Ausscheidens aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen werden,
wenn
1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der

Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vorsieht,
2. der bisherige Heimatstaat die Entlassung regelmäßig

verweigert und die antragstellende Person der Einbür-
gerungsbehörde einen Entlassungsantrag zur Weiter-
leitung an den Heimatstaat übergeben hat,

3. der bisherige Heimatstaat die Entlassung willkürhaft
versagt, von unzumutbaren Bedingungen abhängig
macht oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit ent-
schieden hat oder

4. bei Asylberechtigten oder in die deutsche Obhut
übernommenen ausländischen Flüchtlingen die Forde-
rung der Entlassung eine unzumutbare Härte darstel-
len würde.

(2) Vom Ausscheiden aus der bisherigen Staatsange-
hörigkeit kann abgesehen werden, wenn der Heimat-
staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes
abhängig macht und die antragstellende Person den
überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in deutschen
allgemeinbildenden Schulen im Bundesgebiet erhalten
hat und hier in das wehrpflichtige Alter hineingewach-
sen ist.
(3) Kann nach dem Recht des bisherigen Heimatstaa-
tes der Verlust der Staatsangehörigkeit erst nach Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden,
ist der Vollzug der Einbürgerung mit der Auflage zu
verbinden, daß das Ausscheiden danach unverzüglich
und nachhaltig betrieben wird. Entsprechendes gilt,
wenn die antragstellende Person nach dem Recht ihres
bisherigen Heimatstaates noch nicht das für eine Entlas-
sung erforderliche Alter erreicht hat.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3
eine antragstellende Person unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil über ihren vollständi-
gen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in an-
gemessener Zeit entschieden wurde, kann der Vollzug
der Einbürgerung mit der Auflage verbunden werden,
daß das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehö-
rigkeit nachhaltig weiterbetrieben wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/535

§ 15
Ermessenseinbürgerung

(1) Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, kön-
nen auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie
1. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
2. Gewähr für die Einordnung in die Lebensverhältnisse

der Bundesrepublik Deutschland bieten, insbesondere
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
Grundkenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland nachweisen,

3. den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
können, es sei denn, sie haben das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet und sind pflegebedürftig,

4. aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden;
§ 14 ist entsprechend anzuwenden.

Für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kin-
der, Kinder deutscher Staatsangehöriger sowie für Per-
sonen, die aus deutschsprachigen Gebieten stammen,
kann eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren als ausrei-
chend angesehen werden.
(2) Ausländer können auf Antrag eingebürgert wer-
den, wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an
der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit be-
steht und die Einordnung in die deutschen Lebensver-
hältnisse gewährleistet ist. Die Dauer des gewöhnlichen
Aufenthalts im Bundesgebiet soll drei Jahre nicht unter-
schreiten.
(3) Ausländer können ferner auf Antrag eingebürgert
werden, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundes-
gebiet nicht gegeben ist, aber Bindungen zu Deutschland
bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen und sie aus
der bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden; § 14 ist
entsprechend anzuwenden. Eine Einbürgerung kann
hiernach insbesondere in Betracht kommen für ehemals
deutsche Staatsangehörige und deren Kinder sowie für
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, auch wenn sie
nicht staatenlos sind. Es ist eine Stellungnahme der deut-
schen Auslandsvertretung einzuholen.
(4) Ausländer können aus schwerwiegenden humani-
tären oder staatspolitischen Gründen eingebürgert wer-
den.
(5) § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Ermessenseinbürgerung nach den Absätzen 2,
3 und 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern.

§ 16
Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer/

Aufenthaltsunterbrechungen
(1) Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung
notwendigen Aufenthaltsdauer werden alle Zeiten eines
rechtmäßigen Aufenthalts im Inland berücksichtigt. Dies
gilt nicht, soweit der Aufenthalt lediglich zur Durchfüh-

rung des Asylverfahrens gestattet war und weder eine
unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt
noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35
Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilt worden ist. Zeiten
eines nicht rechtmäßigen Inlandsaufenthalts werden
berücksichtigt, wenn die fehlende Rechtmäßigkeit darauf
beruht, daß die antragstellende Person nicht rechtzeitig
die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlänge-
rung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
nicht im Besitz eines gültigen Passes war.
(2) Im Zeitpunkt der Einbürgerung muß die geforderte
Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar vor der
Einbürgerung ohne Unterbrechung im Inland verbracht
worden sein. Eine Unterbrechung im Sinne von Satz 1
liegt vor, wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland
sechs Monate übersteigt. Dies gilt nicht, soweit der Hei-
matstaat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, der
Betroffene dort seinen Wehrdienst ableistet und inner-
halb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem
Wehrdienst wieder einreist. Der Aufenthalt im Inland
gilt als unterbrochen, wenn im zu berücksichtigenden
Zeitraum die Summe der Auslandsaufenthalte die Sum-
me der Aufenthalte im Inland zeitlich überwiegt.

§ 17
Vorsorgliche Einbürgerung

Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der
deutschen Staatsangehörigkeit zu belegen, und lassen
sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in an-
gemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der
Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit, kann gebührenfrei eine
vorsorgliche Einbürgerung erfolgen. Ein nachträglicher
Nachweis, daß die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeit-
punkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden
hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 18
Einbürgerungszusicherung und

Einbürgerungsurkunde
(1) Ist vor Vollzug der Einbürgerung der Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, so erteilt
die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Einbürgerungszu-
sicherung, wenn sonst alle Einbürgerungsvoraussetzun-
gen erfüllt sind. Die Einbürgerungszusicherung ist zu
befristen und mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sich
die für die Einbürgerung maßgebenden Verhältnisse
nicht ändern.
(2) Die Einbürgerung wird durch Aushändigung der
von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausge-
fertigten Einbürgerungsurkunde vollzogen.

§ 19
Miteinbürgerung von Kindern

Ledige Kinder, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet haben und zumindest im
Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, kön-

Drucksache 14/535 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nen vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag mit
den Eltern oder einem Elternteil, mit dem sie in Haus-
gemeinschaft leben, eingebürgert werden, wenn diesem
die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht oder
der andere Elternteil zustimmt. § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5,
§ 11 sowie § 14 gelten entsprechend. Ist die Zustimmung
des anderen Elternteils nicht erteilt, kann die Miteinbür-
gerung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erfolgen, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit dem Wohl des Kindes entspricht. Das Recht der
Sorge für die Person des Kindes richtet sich insoweit
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dritter Abschnitt
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 20
Verlustgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren durch
1. Verzicht (§ 21),
2. Entlassung (§ 22),
3. Annahme als Kind durch Ausländer (§ 23),
4. Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 24),
5. Auslandsaufenthalt (§§ 25, 26),
6. Eintritt in die Streitkräfte oder in einen vergleichbaren

bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 27),
7. schwerwiegende Straftaten gegen Frieden, Staat oder

Verfassungsorgane (§ 28).

§ 21
Verlust durch Verzicht

(1) Deutsche, die neben der deutschen Staatsangehö-
rigkeit noch wenigstens eine weitere Staatsangehörigkeit
besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Erklärung verzichten.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf zu ihrer Wirksam-
keit der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und

sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst-
oder Amtsverhältnis nicht beendet ist,

2. Wehrpflichtigen und zur Wehrerfassung anstehenden
Personen sowie

3. Personen, die verhaftet oder zur Verhaftung oder
Festnahme ausgeschrieben sind.

Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf ehrenamtlich
tätige Personen oder wenn der Dienstherr erklärt hat, daß
gegen die Genehmigung des Verzichts keine Bedenken
bestehen. Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn
1. die verzichtende Person seit mindestens zehn Jahren

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder
2. die verzichtende Person als wehrpflichtig in einem der

anderen Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt,

bereits Wehrdienst oder einen anderen vergleichbaren
Dienst aufgrund der Wehrpflicht geleistet hat oder

3. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Ge-
nehmigung des Verzichts keine Bedenken bestehen.

(3) Wird der Verzicht genehmigt, fertigt die Staats-
angehörigkeitsbehörde eine Verzichtsurkunde aus.

§ 22
Verlust durch Entlassung

(1) Aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf
Antrag entlassen, wer den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit beantragt und von der zuständigen
Stelle die Verleihung zugesichert erhalten hat. Beziehen
sich der Entlassungsantrag und eine solche Zusicherung
zugleich auf Kinder, werden diese mit den Eltern oder
dem die Staatsangehörigkeit wechselnden Elternteil aus
der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn die-
sem die alleinige Sorge für die Person des Kindes zu-
steht oder der andere Elternteil zustimmt oder das Vor-
mundschaftsgericht der Entlassung zustimmt, weil dies
dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Für die Versagung der Entlassung gilt § 21 Abs. 2
entsprechend.
(3) Wird die Entlassung genehmigt, fertigt die Staats-
angehörigkeitsbehörde eine Entlassungsurkunde aus.
(4) Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn die zu-
gesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht inner-
halb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlas-
sungsurkunde erworben worden ist.

§ 23
Verlust durch Annahme als Kind durch Ausländer

Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annah-
me als Kind durch Ausländer geht die deutsche Staats-
angehörigkeit verloren, wenn das Kind dadurch nicht
staatenlos wird. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die
angenommene Person mit einem deutschen Elternteil
verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die min-
derjährigen Kinder der angenommenen Person, für die
ihr die alleinige Personensorge zusteht, wenn sie nicht
staatenlos werden.

§ 24
Verlust bei Erwerb

einer ausländischen Staatsangehörigkeit
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer
infolge einer eigenen Willenserklärung oder einer Wil-
lenserklärung des gesetzlichen Vertreters eine ausländi-
sche Staatsangehörigkeit erwirbt. Die deutsche Staatsan-
gehörigkeit verliert auch ein minderjähriges Kind, das
aus Anlaß des nach Satz 1 erfolgten Erwerbs einer aus-
ländischen Staatsangehörigkeit durch die Eltern oder
einen vertretungsberechtigten Elternteil eine ausländi-
sche Staatsangehörigkeit durch Verleihung oder mittels
Erstreckung erwirbt, wenn nicht ein Elternteil die deut-
sche Staatsangehörigkeit behält.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/535

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht ver-
loren, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsan-
gehörigkeit die Staatsangehörigkeitsbehörde bei Vorliegen
eines besonderen staatlichen Interesses oder aus schwer-
wiegenden persönlichen Gründen die Beibehaltung
schriftlich genehmigt hat. Hat die antragstellende Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist eine Stel-
lungnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
einzuholen. Die Genehmigung erlischt, wenn die bean-
tragte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb
von zwei Jahren seit der Aushändigung oder Zustellung
der Genehmigungsurkunde erworben worden ist.

§ 25
Verlust bei Rückwanderung ins Ausland

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer eine
ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Der Ver-
lust tritt mit Ablauf von zehn Jahren nach Verlassen des
Bundesgebiets ein, frühestens jedoch mit Vollendung
des 21. Lebensjahres. Der Verlust erstreckt sich auf die
im Ausland lebenden minderjährigen Kinder, es sei
denn, der andere Elternteil besitzt weiter die deutsche
Staatsangehörigkeit oder das Kind würde staatenlos.

§ 26
Verlust bei Geburt und Aufenthalt im Ausland

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert mit der
Vollendung des 21. Lebensjahres, wer sie im Ausland
durch Geburt oder Annahme als Kind erworben hat und
sich seither dort aufhält.
(2) Der Verlust tritt nicht ein, wenn er Staatenlosigkeit
zur Folge hätte oder der Wille, die deutsche Staatsangehö-
rigkeit zu behalten, in der Zeit zwischen der Vollendung des
18. und des 23. Lebensjahres der zuständigen Staatsangehö-
rigkeitsbehörde gegenüber ausdrücklich erklärt wird. Die
Erklärungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Erklärung inner-
halb der Frist bei einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder einer
örtlich oder sachlich unzuständigen deutschen Behörde im
Bundesgebiet eingegangen ist. Wer ohne sein Verschulden
außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die
Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Fortfall des Hindernisses abgeben.
(3) Der Verlust erstreckt sich auf die im Ausland
lebenden minderjährigen Kinder, es sei denn, der andere
Elternteil besitzt weiter die deutsche Staatsangehörigkeit
oder das Kind würde staatenlos.
(4) Zum Nachweis des Fortbestandes der deutschen
Staatsangehörigkeit stellt die zuständige Staatsangehö-
rigkeitsbehörde eine Urkunde aus.

§ 27
Eintritt in die Streitkräfte oder

in einen vergleichbaren bewaffneten Verband
eines ausländischen Staates

Personen, die freiwillig in die Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländi-

schen Staates eintreten, verlieren die deutsche Staatsan-
gehörigkeit, wenn sie dadurch nicht staatenlos werden.

§ 28
Schwerwiegende Straftaten gegen Frieden,

Staat oder Verfassungsorgane
Personen, die durch rechtskräftiges Urteil wegen Ver-
stoßes gegen die §§ 80, 81, 82, 83, 94, 96, 97a, 97b, 100
oder § 105 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322) bestraft sind, verlieren die deutsche Staatsange-
hörigkeit, wenn sie dadurch nicht staatenlos werden.

Vierter Abschnitt
Überleitung der Rechtsstellung als Deutscher
ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

§ 29
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

durch Statusdeutsche
(1) Spätaussiedler, deren Ehegatten oder Abkömmlin-
ge, die nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretensdieses Gesetzes] die Rechtsstellung als Deutsche ohne
deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes erlangt und sie danach nicht
wieder verloren haben, erwerben mit Aushändigung oder
Zustellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
geändert durch Artikel 30 des Arbeitsförderungs-Re-
formgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), die
deutsche Staatsangehörigkeit.
(2) Der Erwerb erstreckt sich auf die minderjährigen
unverheirateten Abkömmlinge einer von Absatz 1 be-
troffenen Person, wenn dieser die Sorge für die Person
der Abkömmlinge zusteht und die Abkömmlinge mit
ihm in Hausgemeinschaft leben.

§ 30
Überleitung von Statusdeutschen
in die deutsche Staatsangehörigkeit

Personen, die am … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] die Rechtsstellung als Deut-
sche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzen, erwer-
ben mit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretensdieses Gesetzes] die deutsche Staatsangehörigkeit.
Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge,
die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Artikel 30 des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), Deutsche ohne deutsche Staatsangehö-
rigkeit sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit
mit Aushändigung oder Zustellung der Bescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
gesetzes in dieser Fassung.

Drucksache 14/535 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 31
Entsprechende Anwendung der für

die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebenden
Grundsätze auf die Rechtsstellung als Deutsche

ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Auf Erwerb und Verlust sowie den Nachweis der
Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsange-
hörigkeit finden im übrigen die Vorschriften dieses
Gesetzes über gesetzliche Erwerbs- und Verlustgründe
entsprechende Anwendung.

§ 32
Einbürgerung von Deutschen im Sinne

des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(1) Personen, die aufgrund des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche Staats-
angehörigkeit zu besitzen, sind auf Antrag einzubürgern,
es sei denn, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesre-
publik Deutschland oder eines deutschen Landes gefähr-
den.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit des die Einbürgerung
ablehnenden Bescheids verlieren die antragstellenden
Personen die Rechtsstellung von Deutschen.

Fünfter Abschnitt
Nachweis der Staatsangehörigkeit

§ 33
Feststellung der Staatsangehörigkeit

(1) Der Besitz oder Nichtbesitz der deutschen Staats-
angehörigkeit wird von der Staatsangehörigkeitsbehörde
auf Antrag mit rechtsgestaltender Wirkung festgestellt.
Die Feststellung kann bei Vorliegen eines staatlichen
Interesses auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind schriftlich zu
erlassen und zu begründen. Wird der Besitz der deut-
schen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt
die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörig-
keitsausweis aus.

§ 34
Nachweis des Besitzes der Staatsangehörigkeit

Für die Feststellung des Besitzes der deutschen
Staatsangehörigkeit ist es ausreichend, wenn glaubhaft
gemacht ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-
ben worden und danach nicht wieder verlorengegangen
ist. Eine Behandlung als Person deutscher Staatsangehö-
rigkeit kann insbesondere durch Staatsangehörigkeits-
ausweise, Reisepässe oder Personalausweise belegt wer-
den, die nach deutschem Recht oder Besatzungsrecht
erteilt worden sind und die Eintragung enthalten: „Der
Inhaber ist Deutscher“ oder ,,Staatsangehörigkeit
Deutsch“.

Sechster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 35
Abgabe von Erklärungen
und Stellung von Anträgen

(1) Erklärungen und Anträge nach diesem Gesetz
bedürfen der Schriftform.
(2) Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann verlangen,
daß die antragstellende Person vor ihr oder einer anderen
in das Verfahren eingeschalteten Behörde persönlich
erscheint, um persönliche Daten festzustellen und die
tatsächlichen Voraussetzungen zu klären.
(3) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist auch eine Person, die das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern sie nicht nach Maß-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
oder im Falle ihrer Volljährigkeit in dieser Angelegen-
heit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
unterstellen wäre. Bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich.
Satz 2 gilt nicht für die Einbürgerung von Ehegatten
(§ 8).

§ 36
Wirksamwerden staatsangehörigkeitsrechtlicher

Maßnahmen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Er-
klärungen des Erwerbs, des Fortbestands oder der Aus-
schlagung der deutschen Staatsangehörigkeit mit ihrem
Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbe-
hörde wirksam.
(2) Die Einbürgerung, die Entlassung aus der deut-
schen Staatsangehörigkeit und der Verzicht auf die deut-
sche Staatsangehörigkeit werden mit Aushändigung der
von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten
Urkunde wirksam. Im übrigen werden die von den
Staatsangehörigkeitsbehörden erlassenen Entscheidun-
gen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Aushändi-
gung oder Zustellung wirksam.

§ 37
Aufhebung und Unwirksamkeit

staatsangehörigkeitsrechtlicher Maßnahmen
(1) Die Einbürgerung kann widerrufen werden, wenn
die mit ihr verbundene Auflage, das Ausscheiden aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit unverzüglich und nach-
haltig zu betreiben, nicht erfüllt wird und die eingebür-
gerte Person zu vertreten hat, daß diese Widerrufsvor-
aussetzung erfüllt ist.
(2) Der Widerruf der Einbürgerung kann nur bis zum
Ablauf von zehn Jahren nach der Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde, bei Personen, die zu diesem
Zeitpunkt das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
ten, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der
Volljährigkeit erfolgen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/535

(3) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt
mit der Unanfechtbarkeit des Widerrufs ein. Der Verlust
erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die nach § 19 mit-
eingebürgert worden sind oder nach der Einbürgerung
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ableitung gemäß
§ 3 oder § 5 erworben haben, es sei denn, daß sie da-
durch staatenlos würden.
(4) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung und die Genehmigungen des Fort-
bestandes sowie der Beibehaltung und die Feststellung
der Staatsangehörigkeit sind außer in den Fällen des § 44
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I
S. 3050) nichtig, wenn sie
1. durch falsche oder in wesentlicher Beziehung unvoll-

ständige Angaben oder sonstige Täuschungshandlung,
insbesondere mittels unechter oder inhaltlich unwah-
rer Urkunden, erschlichen oder

2. durch Drohung oder
3. durch Bestechung, einschließlich Vorteilsgewährung, oder
4. durch ein in sonstiger vergleichbarer Weise unred-

liches Verhalten erwirkt worden sind.
Die kraft Gesetzes eintretende Unwirksamkeit wird
durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt; er ist
zuzustellen.
(5) Die Unwirksamkeit einer die Staatsangehörigkeit
begründenden Maßnahme bewirkt, daß die deutsche
Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt erworben wor-
den ist.
(6) Für die Rücknahme feststellender Entscheidungen
gelten die allgemeinen Bestimmungen. Über die Rück-
nahme entscheidet die ausstellende Behörde.
(7) Die Urkunden über die Einbürgerung sowie den
Besitz der Staatsangehörigkeit sind nach Aufhebung der
zugrundeliegenden Entscheidung oder der Unwirksam-
keitsfeststellung einzuziehen oder für ungültig zu er-
klären. Die Einziehung oder Ungültigkeitserklärung ist
öffentlich bekanntzumachen.

Siebenter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 38
Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Maßnahmen und Entscheidungen auf dem
Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts sind die Staatsan-
gehörigkeitsbehörden zuständig.
(2) Staatsangehörigkeitsbehörden sind die von den
Ländern dazu bestimmten Verwaltungsbehörden und in
den Fällen des § 40 das Bundesverwaltungsamt.

§ 39
Örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für Entscheidungen über die Staatsangehö-
rigkeit ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, in deren Bereich
die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder in Ermangelung eines solchen zuletzt hatte.

(2) Hatte die betroffene Person im Geltungsbereich
des Gesetzes niemals einen gewöhnlichen Aufenthalt, so
ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig, in
deren Bereich ihr Vater oder ihre Mutter ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.
(3) Für ein unter elterlicher Sorge stehendes minder-
jähriges Kind ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zu-
ständig, die für die Eltern oder den allein vertretungsbe-
rechtigten Elternteil zuständig ist.

§ 40
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts

Fehlt es an der Zuständigkeit der Staatsangehörig-keitsbehörde eines Landes, ist das Bundesverwaltungs-
amt sachlich und örtlich zuständig.

§ 41
Verbindung und Fortführung von Verfahren

(1) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschie-
denen Staatsangehörigkeitsbehörden anhängig sind, ist
im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behör-
den zulässig, wenn Angehörige einer Familie (Eltern und
Kinder) betroffen sind oder die Verbindung aus anderen
Gründen sachlich notwendig oder gerechtfertigt er-
scheint und die Betroffenen einverstanden sind.
(2) Ändert sich im Laufe des Verfahrens der die Zu-
ständigkeit begründende gewöhnliche Aufenthalt des
Betroffenen oder eines Elternteils, kann mit Zustim-
mung der nunmehr zuständigen Staatsangehörigkeits-
behörde die bisherige Staatsangehörigkeitsbehörde das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß fortführen,
wenn die betroffene Person einverstanden ist. Zustim-
mung und Einverständniserklärung können nicht zu-
rückgenommen werden.

§ 42
Identitätsfeststellung

Ist die Staatsangehörigkeit von Amts wegen festzustel-
len, sind bei Zweifeln über die betroffene Person die zur
Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Dabei können auch die in § 81b der Strafprozeß-
ordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnah-
men durchgeführt werden, wenn auf andere Weise die
Identität nicht festgestellt werden kann. Die insoweit ge-
wonnenen Erkenntnisse sind bei den am Verfahren betei-
ligten Stellen von anderen Unterlagen getrennt aufzube-
wahren und zu vernichten, wenn ein Bescheid über die
Feststellung der Staatsangehörigkeit erlassen oder ein
Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden ist.

§ 43
Erfassung und Übermittlung
personenbezogener Daten

(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden dürfen die zur
Ausführung dieses Gesetzes oder staatsangehörigkeits-
rechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-
lichen Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.

Drucksache 14/535 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Die personenbezogenen Daten sind bei der betrof-
fenen Person oder mit deren Einwilligung bei anderen
Stellen zu erheben. Die Daten dürfen auch ohne Mitwir-
kung der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies
zur Prüfung der Angaben der betroffenen Person erfor-
derlich ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, daß überwiegend schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) Ausländische Stellen, insbesondere den im Inland
tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretun-
gen, können Auskünfte über die Staatsangehörigkeit
einer Person erteilt werden, wenn entweder eine entspre-
chende völkerrechtliche Vereinbarung besteht oder in
anderer Weise sichergestellt ist, daß die Gegenseitigkeit
gewahrt wird. Besteht Grund zu der Annahme, daß da-
durch ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Per-
son beeinträchtigt werden könnte, ist vor der Erteilung
der Auskunft ihre Einwilligung einzuholen, wenn diese
ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschehen kann.

§ 44
Staatsangehörigkeitsregister

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt ein zentrales Re-
gister, in dem die Daten über die von den Staatsangehörig-
keitsbehörden getroffenen Maßnahmen gesammelt wer-
den, die die Staatsangehörigkeit bestätigen, rechtserheblich
begründen, verändern oder erhalten oder ihren Nichterwerb
(Ausschlagung) sichern. In die Datei sind auch Ablehnun-
gen von Maßnahmen nach Satz 1 und Erkenntnisse aufzu-
nehmen, die über einen Staatsangehörigkeitswechsel, insbe-
sondere durch freiwilligen Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, Aufschluß geben.
(2) Die Staatsangehörigkeitsbehörden und sonstige bei
der Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts mitwir-
kende Stellen übermitteln dem Bundesverwaltungsamt
die für die Führung des Registers erforderlichen Daten.
(3) In das Register werden auch staatsangehörigkeits-
rechtliche Erkenntnisse der in Absatz 1 genannten Art
übernommen, die aus den beim Bundesverwaltungsamt
oder anderen Stellen bereits vorhandenen Sammlungen
gewonnen werden können, insbesondere aus Staatsange-
hörigkeitsunterlagen der früheren Länder oder des Deut-
schen Reiches oder der ehemaligen DDR oder des Aus-
länderzentralregisters.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Einzelheiten über die Einrichtung und Füh-
rung des zentralen Registers, die Art der zu speichernden
personenbezogenen Daten und die Erteilung von Aus-
künften an Personen und Stellen, soweit erforderlich,
auch ergänzend zu Vereinbarungen über den amtlichen
Austausch von Mitteilungen mit ausländischen Stellen
entsprechend § 47 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen.

§ 45
Einbürgerungsstatistik

(1) Zur Darstellung der Entwicklung bei der Verlei-
hung der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Ein-
bürgerungsstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Einbürgerungsstatistik wird als Zählung bei
den Staatsangehörigkeitsbehörden jährlich zum 31. Ja-
nuar für das vorangegangene Kalenderjahr durchgeführt.
(3) Erhebungsmerkmale der Einbürgerungsstatistik
sind:
1. Rechtsgrundlage(n) für die Einbürgerung,
2. Staatsangehörigkeit(en) der eingebürgerten Personen

vor der Einbürgerung,
3. bestehenbleibende ausländische Staatsangehörig-

keit(en) der eingebürgerten Personen im Bundesgebiet
bei der Einbürgerung,

4. Aufenthaltsdauer der eingebürgerten Personen im
Bundesgebiet bei der Einbürgerung,

5. Alter und Geschlecht der eingebürgerten Personen bei
der Einbürgerung.

(4) Hilfsmerkmale der Einbürgerungsstatistik sind:
1. Einbürgerungsbehörde und
2. Dauer des Einbürgerungsverfahrens, gerechnet vom

Eingang des Einbürgerungsantrags bei der Einbürge-
rungsbehörde bis zur Aushändigung der Einbürge-
rungsurkunde.

(5) Die Einbürgerungsbehörden sind verpflichtet, den
statistischen Ämtern der Länder die Erhebungs- und
Hilfsmerkmale zu übermitteln. Die Erhebungsmerkmale
werden in aufbereiteter Form an das Statistische Bun-
desamt weitergeleitet. Soweit das Bundesverwaltungs-
amt Einbürgerungsbehörde ist, übermittelt es die Erhe-
bungsmerkmale unmittelbar an das Statistische Bundes-
amt.
(6) Die Einbürgerungsstatistik kann vom Statistischen
Bundesamt als Tabelle veröffentlicht werden, auch so-
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
Soweit die gesetzgebenden Körperschaften oder die
obersten Behörden des Bundes oder der Länder zur Er-
füllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, sind
ihnen auf Ersuchen auch die in Absatz 4 genannten
Hilfsmerkmale zu übermitteln. Unter den Voraussetzun-
gen von Satz 2 ist das Statistische Bundesamt verpflich-
tet, eine nach Ländern aufgeschlüsselte Statistik zu er-
stellen.
(7) Der Erwerb aufgrund Zusicherung des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit (§ 6) gilt als Einbürge-
rung im Sinne dieser Vorschrift.

§ 46
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsan-
gelegenheiten werden, soweit durch Rechtsvorschrift
nichts anderes vorgesehen ist, Gebühren und Auslagen
erhoben.
(2) Die Entlassung aus der sowie der Verzicht auf die
Staatsangehörigkeit und die Feststellung der Staatsange-
hörigkeit von Amts wegen sowie die Ausstellung einer
Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehö-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/535

rigkeit nach § 4 oder § 6 Abs. 2 und die Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 5 sowie die der Wie-
dergutmachung dienenden staatsangehörigkeitsrecht-
lichen Maßnahmen einschließlich der Einbürgerung nach
§ 12 dieses Gesetzes sind gebührenfrei.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzel-
nen zu bestimmen, die Gebührensätze festzulegen und
die Auslagenerstattung zu regeln. Das Verwaltungsko-
stengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder
die vorgesehene Rechtsverordnung keine abweichende
Regelung enthält. Die Rechtsverordnung kann insbeson-
dere auch vorsehen, daß
1. für staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen Fest-

gebühren erhoben werden, die im Falle der Einbürge-
rung nicht kostendeckend sein müssen,

2. allgemein oder aus Gründen der Billigkeit oder des
öffentlichen Interesses Gebührenbefreiungen oder -er-
mäßigungen gewährt werden können,

3. Gebühren für den Widerruf oder die Rücknahme
sowie die Ablehnung einer Amtshandlung oder eines
Antrages und für die Zurückweisung oder Rücknahme
eines Widerspruchs bestimmt werden,

4. die Verjährung der Gebührenschuld für Einbürge-
rungen geregelt wird, die nach vorausgegangener Er-
teilung einer Einbürgerungszusicherung erst später
vollzogen werden.

§ 47
Fortgeltung völkerrechtlicher

Vereinbarungen/Austausch von Mitteilungen
in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

mit dem Ausland
(1) Die Staatsangehörigkeitsbestimmungen in völker-
rechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen,
1. welche Angaben in künftigen Vereinbarungen mit

dem Ausland über den amtlichen Austausch von Mit-
teilungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ein-
bezogen werden dürfen,

2. welche Vordrucke für den Austausch zu verwenden
sind,

3. daß der Austausch nach bereits bestehenden Verein-
barungen an die Neuregelung angepaßt und allgemein
über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt wird.

§ 48
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zu-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
schriften über die Ausführung dieses Gesetzes.

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

§ 1
Änderung des Adoptionsgesetzes

Artikel 12 § 4 des Gesetzes über die Annahme als
Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adop-
tionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) wird
aufgehoben.

§ 2
Änderung des Ausländergesetzes

Die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2970), werden aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 829), geändert durch Artikel 30 des Arbeits-
förderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594), wird aufgehoben.

§ 4
Änderung des Errichtungsgesetzes
über das Bundesverwaltungsamt

§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-
waltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden
ist, erhält folgende Fassung:

㤠5
Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des
§ 38 Abs. 2 und des § 40 des Gesetzes über die deutsche
Staatsangehörigkeit zuständige Staatsangehörigkeitsbe-
hörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehö-
rigkeitsbehörde eines Landes gegeben ist. Außerdem ist
es zuständig für die Führung des Staatsangehörigkeitsre-
gisters und die Ausführung von Austauschmitteilungen
mit dem Ausland (§§ 44 und 47 Abs. 2 des Gesetzes
über die deutsche Staatsangehörigkeit).“

§ 5
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung

heimatloser Ausländer
§ 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Neure-
gelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354), wird aufgehoben.

Drucksache 14/535 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 6
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen

vom 6. Mai 1963 über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht

von Mehrstaatern
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 1969
(BGBl. II S.1953) zu dem Übereinkommen vom 6. Mai
1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über
die Wehrpflicht von Mehrstaatern, in der Fassung des
Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Okto-
ber 1974 (BGBl. I S. 3714), erhält folgende Fassung:

„Artikel 2
Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 2 des
Übereinkommens gilt § 21 des Gesetzes über die deut-
sche Staatsangehörigkeit.“

§ 7
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965
(BGBl. I S. 1756) wird aufgehoben.

Artikel 3
Übergangsregelung

1. Die Gebühr für die Einbürgerungen nach Artikel 1 §§ 8
und 10 dieses Gesetzes beträgt 100 Deutsche Mark.

2. Die Gebühr für die Einbürgerungen nach Artikel 1
§§ 7, 9, 13, 15 und 19 dieses Gesetzes beträgt 500
Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein Kind, das
nach § 13 eingebürgert oder nach § 19 miteingebürgert
wird, auf 100 Deutsche Mark, wenn es keine eigenen
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.

3. Die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch
Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staats-
angehörigkeit verloren haben, sowie die Einbürgerungen
nach § 32 dieses Gesetzes sind gebührenfrei.

4. Von der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 kann
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

Artikel 4
Schlußvorschriften

§ 1
Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942).

2. Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörig-
keit vom 5. Februar 1934 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung.

3. Das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

4. Die Verordnung zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit vom 20. Januar 1942 in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

5. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-
angehörigkeit vom 22. Februar 1955 in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942).

6. Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-6, veröffentlichten bereinigten Fassung.

7. Das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung.

8. Das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3714).

9. Das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom
30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosig-
keit und zu dem Übereinkommen vom 13. September
1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
(Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom
29. Juli 1977 (BGBl. I S. 1101).

§ 2
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
2. Artikel 3 dieses Gesetzes tritt mit dem Inkrafttreten

der nach Artikel 1 § 46 Abs. 3 zu erlassenden Rechts-
verordnung, spätestens am … [einsetzen: Tag und
Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie Jah-
reszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden
Jahres], außer Kraft.

Bonn, den 16. Mai 1999

Dr. Jürgen Rüttgers Wolfgang Bosbach Dr. Hans-Peter Uhl
Erwin Marschewski Hartmut Büttner (Schönebeck) Hans-Otto Wilhelm (Mainz)
Günter Baumann Martin Hohmann Wolfgang Zeitlmann
Meinrad Belle Hartmut Koschyk Dr. Wolfgang Schäuble,
Dr. Joseph-Theodor Blank Beatrix Philipp Michael Glos und Fraktion
Sylvia Bonitz Dietmar Schlee

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/535

Begründung

In Deutschland leben über 7 Millionen Ausländer. Die
meisten von ihnen sind einst als Gastarbeiter nach
Deutschland gekommen; sie leben z. T. seit Jahrzehnten
bei uns. Längst gehören sie zu unserer Gesellschaft.
Ohne sie würden viele Bereiche der Wirtschaft nicht
funktionieren. Sie zahlen Steuern und Sozialversiche-
rungsbeiträge wie jeder andere. Ihre Kinder sind in
Deutschland geboren und aufgewachsen und haben deut-
sche Schulen besucht.
Wir wollen deshalb eine Reform des Staatsangehörig-
keitsrechts, die den Ausländern, die sich in die deutschen
Lebensverhältnisse eingeordnet haben und die sich auf
Dauer für Deutschland als ihren Lebensmittelpunkt ent-
scheiden, die Einbürgerung erleichtert.
Bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts handelt
es sich um ein höchst sensibles Thema. Die Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts kann nicht gegen die Be-
völkerung gemacht werden. Sie darf das Land nicht
spalten, sondern muß von einem breiten Konsens getra-
gen werden.
Die Einbürgerung ist Ausdruck einer geglückten Inte-
gration und Sozialisation in Deutschland. Eingebür-
gert werden kann, wer sich erkennbar in die recht-
lichen, sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhält-
nisse der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet
hat. Eine nachweisbare Integration und Sozialisation
beim Einbürgerungsbewerber muß gewährleistet sein.
Unabdingbar für die Einbürgerung ist die Beherr-
schung der deutschen Sprache. Sie ist grundlegende
Voraussetzung und Schlüssel für die gesamte Inte-
gration.
Am Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit muß
festgehalten werden. Wer sich einbürgern lassen will,
muß sich für die Bundesrepublik Deutschland entschei-
den. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörig-
keit wirkt sich insgesamt eher integrationshemmend aus,
weil sie eine eindeutige Hinwendung zur Bundesrepublik
Deutschland erschwert bzw. gar nicht erst fordert. Wer
Deutscher werden will, muß also grundsätzlich seine alte
Staatsangehörigkeit aufgeben.
Die Einführung der regelmäßigen doppelten Staatsange-
hörigkeit wäre falsch. Durch sie würde die Integration
ausländischer Mitbürger nicht gefördert, sondern er-
schwert.
Das geltende Staatsangehörigkeitsrecht ist insgesamt
überarbeitungsbedürftig. Seine Aufsplitterung in zahlrei-
che Einzelgesetze macht es unübersichtlich. Die recht-
liche Klärung der ehemaligen DDR erfordert ebenfalls
eine Neuregelung. Eine bloße Teilreform führt zwangs-
läufig zu einem unabgestimmten, in sich widersprüch-
lichen und verwaltungspraktisch kaum vollziehbaren
Regelungskonglomerat.

Zu den Eckwerten des Gesetzentwurfs gehören vor al-
lem:

I. Erwerb der Staatsangehörigkeit
1. Erwerb durch Geburt
Es bleibt beim Abstammungsprinzip. Ein Kind erwirbt
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2. Erwerb aufgrund entsprechender Zusicherung
(,,Einbürgerungszusicherung“)

Für hier geborene Kinder von Ausländern, die seit lan-
gem in Deutschland leben, aber sich gleichwohl noch
nicht entscheiden konnten, selbst die deutsche Staatsan-
gehörigkeit zu beantragen, wird eine Zusicherung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eingeführt
(„Einbürgerungszusicherung“). Sie eröffnet den betrof-
fenen Personen einen vereinfachten Weg zum Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit, der neben die sonsti-
gen Erwerbstatbstände des deutschen Staatsangehörig-
keitsrechts, insbesondere neben die Einbürgerung, tritt.
Dadurch soll für die Betroffenen der Anreiz zum Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit vergrößert werden.
Zugleich wird mit der „Einbürgerungszusicherung“ die
Rechtsstellung der im Bundesgebiet geborenen ausländi-
schen Kinder verbessert und dadurch ihre Integration
gefördert.
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
erhalten eine „Einbürgerungszusicherung“, wenn beide
Eltern
– vor Vollendung des 7. Lebensjahres ihren gewöhn-

lichen Daueraufenthalt im Bundesgebiet genommen
haben,

– bei Geburt des Kindes eine unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen
und

– in den 10 der Geburt unmittelbar vorausgegangenen
Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet gehabt haben.

Begünstigt sind also Kinder der 2. und 3. Ausländerge-
neration, deren Eltern selbst ihre Schulausausbildung in
Deutschland erhalten haben. Bezüglich der Kinder dieser
in Deutschland aufgewachsenen Eltern besteht eine Inte-
grationsvermutung. Darum ist es angemessen und rich-
tig, diese Kinder von vornherein soweit wie möglich mit
den gleichen Rechten wie ihre deutschen Spiel- und
Klassenkameraden aufwachsen zu lassen. Die begün-
stigte Person erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn sie aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit aus-
scheidet. Der Erwerb tritt frühestens mit Vollendung des
18. Lebensjahres ein. Die Einbürgerungszusicherung

Drucksache 14/535 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erlischt mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie er-
lischt u. a. ferner, wenn die begünstigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes
nimmt, freiwillig in die Streitkräfte oder einen ver-
gleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen
Staates eintritt oder ausgewiesen wird. Kann nach dem
Recht eines Staates, dem die begünstigte Person ange-
hört, die Staatsangehörigkeit erst nach Vollendung des
21. Lebensjahres aufgegeben werden, so verlängert sich
die Geltungsdauer der Zusicherung bis zur Vollendung
des 23. Lebensjahres. Die Staatsangehörigkeitsbehörde
kann die Einbürgerungszusicherung entziehen, wenn ein
Ausweisungsgrund nach den §§ 46, 47 Abs. 1 oder
Abs. 2 des Ausländergesetzes vorliegt.
Die Einbürgerungszusicherung wird unmittelbar durch
Geburt in Deutschland erworben. Die Regelung gilt nur
für die Zukunft, also nur für Kinder, die ab Inkrafttreten
des Gesetzes in Deutschland geboren werden.

3. Regeleinbürgerung
Das Einbürgerungsrecht wird grundsätzlich neu struktu-
riert. Im Sinne einer stärkeren Verrechtlichung bildet
nicht mehr der Ermessenstatbestand, sondern der An-
spruchstatbestand die Grundnorm. Deutschland hätte
damit eines der großzügisten Einbürgerungsrechte der
Welt. Die Mindestaufenthaltszeit für den Einbürgerungs-
anspruch wird von derzeit 15 auf künftig 10 Jahre herab-
gesenkt.
Ein Ausländer, der das 18. Lebensjahr vollendet und seit
10 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn
er
– eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-

haltsberechtigung besitzt,
– erkennbar in die Lebensverhältnisse der Bundesrepu-

blik Deutschland eingeordnet ist, insbesondere ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grund-
kenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland nachweist,

– den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme
von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

– in den 5 der Einbürgerung unmittelbar vorangegange-
nen Jahren für nicht mehr als ein Jahr Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bezogen hat und

– aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.
Die notwendige Aufenthaltsdauer wird für Sonderfälle
verkürzt, und zwar u. a. auf
– 3 Jahre für ehemals deutsche Staatsangehörige, deren

Kinder sowie für Personen, die aus dem deutsch-
sprachigen Raum stammen.

4. Einbürgerung junger Ausländer
Erleichtert wird auch die Einbürgerung junger Auslän-
der; auch hier wird die notwendige Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet verkürzt.
Ein Ausländer, der nach Vollendung des 16. und vor
Vollendung des 23. Lebensjahres die Einbürgerung be-

antragt und seit 6 Jahren rechtmäßig seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist einzubürgern,
wenn er
– eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-

haltsberechtigung besitzt,
– ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

nachweist,
– im Bundesgebiet 5 Jahre ein deutsche Schule, davon

mindestens 4 Jahre eine allgemeinbildende Schule be-
sucht hat und

– aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.
5. Einbürgerung von Ehegatten
Ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehöri-
gen verheiratet ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
– eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti-

gung besitzt,
– seit 5 Jahren oder seit 3 Jahren nach der Eheschlie-

ßung oder seit 2 Jahren bei Herkunft aus dem
deutschsprachigen Raum rechtmäßig seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,

– seit 2 Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
– erkennbar in die Lebensverhältnisse der Bundesrepu-

blik Deutschland eingeordnet ist, insbesondere ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grund-
kenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland nachweist,

– den Lebensunterhalt für sich und seine unterhalts-
berechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
kann und

– aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.
6. Berücksichtigung von Straftaten, Sicherheits-

klausel
Die Einbürgerung ist zu versagen, wenn der Antragstel-
ler einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47
Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes erfüllt. Sie ist auch
zu versagen, wenn der Antragsteller zu einer Jugend-
oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt
worden ist. Die Einbürgerung ist ferner zu versagen,
wenn Tatsachen die Annahme nicht ausschließen, daß
der Antragsteller in den letzten 10 Jahren Bestrebungen
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet wa-
ren, oder die erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inne-
ren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehun-
gen, gefährden.

II. Ausnahmen vom Einbürgerungs-
erfordernis des Ausscheidens aus der

bisherigen Staatsangehörigkeit
Es gibt keine Generalklausel, sondern – um (politischen)
Mißbrauch auszuschließen – eine enumerative, d. h. ab-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/535

schließende Aufzählung der Fälle, in denen vom Erfor-
dernis des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsange-
hörigkeit abgesehen wird oder doch jedenfalls abgesehen
werden kann.
Vom Einbürgerungshindernis ansonsten eintretender
Mehrstaatigkeit wird u. a. abgesehen, wenn
– das Recht des bisherigen Heimatstaates das Ausschei-

den aus der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vor-
sieht,

– der bisherige Heimatstaat die Entlassung regelmäßig
verweigert und der Ausländer der Einbürgerungsbe-
hörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an
den Heimatstaat übergeben hat,

– der bisherige Heimatstaat die Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt, von unzu-
mutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den
vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag
nicht in angemessener Zeit entschieden hat.

Vom Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörig-
keit kann abgesehen werden, wenn der Heimatstaat die
Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig
macht und der Antragsteller den überwiegenden Teil
seiner Schulausbildung an den deutschen allgemeinbil-
denden Schulen im Bundesgebiet erhalten hat und hier in
das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
Kann nach dem Recht des bisherigen Heimatstaates der
Verlust der Staatsangehörigkeit erst nach Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden, ist
der Vollzug der Einbürgerung mit der Auflage zu ver-
binden, daß das Ausscheiden unverzüglich und nachhal-
tig betrieben wird.

III. Ermessenseinbürgerung
Neben die Anspruchseinbürgerung tritt die Ermessens-
einbürgerung. Sie ist schon nach achtjährigem Aufent-
halt im Bundesgebiet möglich. Auf Antrag kann dann
eingebürgert werden, wer
– eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
– Gewähr für die Einordnung in die Lebensverhältnisse

der Bundesrepublik Deutschland bietet, insbesondere
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
Grundkenntnisse der verfassungsmäßigen Ordnung
nachweist,

– den Lebensunterhalt für sich und seine unterhalts-
berechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
kann,

– aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.
Für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kin-
der, Kinder deutscher Staatsangehöriger sowie für Per-
sonen, die aus deutschsprachigen Gebieten stammen,
kann eine Aufenthaltsdauer von 4 Jahren als ausreichend
angesehen werden
Ein Ausländer kann ferner eingebürgert werden, wenn
ein herausragendes öffentliches Interesse an der Verlei-
hung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht und die

Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ge-
währleistet ist. Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts
im Bundesgebiet soll in diesem Fall 3 Jahre nicht unter-
schreiten.
Ein Ausländer kann ferner auf Antrag eingebürgert wer-
den, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet
nicht gegeben ist, aber Bindungen zu Deutschland beste-
hen, die eine Einbürgerung rechtfertigen, und er aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet. Eine solche
Einbürgerung kommt insbesondere in Betracht für ehe-
mals deutsche Staatsangehörige und deren Kinder.

IV. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Dem Ziel einer Einschränkung von Mehrstaatigkeit die-
nen auch erweiterte Verlustgründe.
1. Verlust durch Verzicht
Deutsche, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit
noch wenigstens eine weitere Staatsangehörigkeit besit-
zen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Erklärung verzichten.
2. Verlust durch Entlassung
Aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag
entlassen, wer den Erwerb einer ausländischen Staatsan-
gehörigkeit beantragt und von der zuständigen Stelle die
Verleihung zugesichert erhalten hat.
3. Verlust bei Erwerb einer ausländischen

Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer infolge
einer eigenen Willenserklärung oder einer Willenserklä-
rung des gesetzlichen Vertreters eine ausländische
Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach geltendem Recht tritt
der Verlust nur bei dauerndem Aufenthalt im Aus-
land ein. Jetzt soll der Verlust auch eintreten, wenn der
dauernde Aufenthalt im Inland fortbesteht. Dies ist eine
notwendige Reaktion darauf, daß immer mehr Staaten
den Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit vom Aus-
land zulassen.
4. Verlust bei Rückwanderung ins Ausland
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch, wer eine
ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Der Ver-
lust tritt mit Ablauf von 10 Jahren nach Verlassen des
Bundesgebietes ein.
5. Verlust bei Geburt und Aufenthalt im Ausland
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert mit der Voll-
endung des 21. Lebensjahres, wer sie im Ausland durch
Geburt oder Annahme als Kind erworben hat und sich
seither dort aufhält. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er
Staatenlosigkeit zur Folge hätte oder der Wille, deut-
scher Staatsangehöriger zu bleiben, in der Zeit zwischen
der Vollendung des 18. und des 23. Lebensjahres der
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber
ausdrücklich erklärt wird.

Drucksache 14/535 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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