BT-Drucksache 14/1146

Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung - Unterrichtungspflicht der Bundesregierung nach Artikel 13 Abs. 6 GG und § 100 e Abs. 2 StPO

Vom 11. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1146
14. Wahlperiode

11. 06. 99

Antrag
der Abgeordneten Norbert Geis, Erwin Marschewski, Ronald Pofalla, Wolfgang
Bosbach, Günter Baumann, Meinrad Belle, Dr. Joseph-Theodor Blank, Sylvia
Bonitz, Hartmut Büttner (Schönebeck), Dr. Wolfgang Götzer, Martin Hohmann,
Manfred Kanther, Volker Kauder, Eckart von Klaeden, Hartmut Koschyk, Beatrix
Philipp, Dr. Klaus Rose, Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Rüttgers, Dietmar Schlee,
Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann,
Dr. Hans-Peter Uhl, Andrea Astrid Voßhoff, Hans-Otto Wilhelm (Mainz), Wolfgang
Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung – Unterrichtungspflicht der
Bundesregierung nach Artikel 13 Abs. 6 GG und § 100e Abs. 2 StPO

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Artikel 13 Abs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung, den Deutschen

Bundestag jährlich über die akustischen Wohnraumüberwachungen zu
unterrichten, die für Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt wurden.
Dies gilt auch für den Einsatz technischer Mittel aus präventiven Grün-
den nach Artikel 13 Abs. 4 GG, soweit dieser im Zuständigkeitsbereich
des Bundes erfolgte, und deren Einsatz zum Eigenschutz nach Artikel 13
Abs. 5 GG, soweit eine richterliche Überprüfungsbedürftigkeit bestand.
Artikel 13 Abs. 6 GG trat am 1. April 1998 in Kraft (BGBl. I S. 610).
Er wird ergänzt durch § 100e Abs. 2 StPO, wonach die Bundesregie-
rung den Deutschen Bundestag auf der Grundlage von Länderermitt-
lungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen akustischer Wohn-
raumüberwachungen zu unterrichten hat. § 100e StPO trat am 9. Mai
1998 (BGBl. I S. 845) in Kraft.

2. Die Jahresfristen für einen Bericht der Bundesregierung nach Artikel 13
Abs. 6 GG und § 100 e Abs. 2 StPO sind im Mai 1999 abgelaufen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich ihrer Unterrichtungspflicht nach Artikel 13 Abs. 6 GG und
§ 100 e Abs. 2 StPO nachzukommen.

Bonn, den 1. Juni 1999

Drucksache 14/1146 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung
Am 16. Januar 1998 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung neuen
Gesetzen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zugestimmt, mit
der erforderlichen Zweidrittelmehrheit auch einer Neufassung von Arti-
kel 13 GG. Diese wurde am 6. Februar 1998 auch im Bundesrat mit verfas-
sungsändernder Mehrheit verabschiedet; hingegen wurde zur Überprüfung
des „Begleitgesetzes“ ein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschluß-
empfehlung des Vermittlungsausschusses stimmten Deutscher Bundestag
und Bundesrat am 5. und 6. März 1998 zu. Das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 trat am 1. April 1998
(BGBl. I S. 610) und das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Krimi-
nalität vom 4. Mai 1998 am 9. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) in Kraft.
In Artikel 13 Abs. 6 GG ist folgende Unterrichtungspflicht der Bundesre-
gierung geregelt: „Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich
über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bun-
des nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Ab-
satz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kon-
trolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.“
Zu dieser Unterrichtungspflicht ist in § 100 e StPO näher bestimmt:
„(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Ju-
stizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach
§ 100c Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der
Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder
die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und
den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen wird.
Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist

Norbert Geis
Erwin Marschewski
Ronald Pofalla
Wolfgang Bosbach
Günter Baumann
Meinrad Belle
Dr. Joseph-Theodor Blank
Sylvia Bonitz
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Dr. Wolfgang Götzer
Martin Hohmann
Manfred Kanther
Volker Kauder
Eckart von Klaeden

Hartmut Koschyk
Beatrix Philipp
Dr. Klaus Rose
Norbert Röttgen
Dr. Jürgen Rüttgers
Dietmar Schlee
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Dr. Hans-Peter Uhl
Andrea Astrid Voßhoff
Hans-Otto Wilhelm (Mainz)
Wolfgang Zeitlmann
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der
Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage
eines Berichts verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag auf der
Grundlage von Länderermittlungen jährlich über die durchgeführten Maß-
nahmen nach § 100 Abs. 1 Nr. 3.“
Die Intensität des mit der Wo h n r a u m ü b e r wachung durch technische Mittel
ve r bundenen Gru n d r e c h t s e i n gr i ffs gebietet eine parlamentarische Ko n t r o l l e
des erfolgten Einsatzes technischer Mittel. Die hierzu erforderliche Infor-
mation des Parlaments wird auf der Ebene des Bundes durch die in Arti-
kel 13 Abs. 6 GG und § 100e StPO normierte Berichtspflicht der Bundes-
regierung sichergestellt.
Die in Artikel 13 Abs. 6 Satz 2 GG vorgeschriebene Bildung eines beson-
deren parlamentarischen Gremiums, dessen Zusammensetzung und Ver-
fahren der Regelung durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
ges überlassen bleibt, läßt die Befugnis des Bundestagsplenums zur
parlamentarischen Kontrolle unberührt. Sie bezweckt eine Effektivierung
dieser Kontrolle, die zum einen der gesetzgeberischen Beobachtung der
Normeffizienz dient und zum anderen Ausdruck der allgemeinen politischen
Kontrollfunktion des Parlaments im Rahmen seiner Zuständigkeit gegen-
über der Exekutive ist.
Die Jahresfrist zur Unterrichtung durch die Bundesregierung ist im Mai 1999
abgelaufen. Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag bis heute
nicht über die akustischen Wohnraumüberwachungen unterrichtet. Damit
der Deutsche Bundestag die Normeffizienz beobachten und seiner all-
gemeinen politischen Kontrollfunktion im Rahmen seiner Zuständigkeit
gegenüber der Exekutive Rechnung tragen kann, ist eine unverzügliche
Unterrichtung durch die Bundesregierung geboten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1146

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