Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 9 AZR 134/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 8541

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Gegenstand

Urlaubsgeld Kabinenpersonal Condor Berlin - Kürzung bei Teilzeit


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 - 18 Sa 1469/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt die Zahlung eines höheren Urlaubsgelds für das [X.].

2

Die 1980 geborene Klägerin ist seit dem 12. März 2005 als Flugbegleiterin bei der [X.] beschäftigt. Die Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge für das Kabinenpersonal der [X.] tarifgebunden. Aufgrund des [X.] vom 25. November 2008 wird die Klägerin seit dem 1. Januar 2009 in [X.] flexibler Teilzeit (Reduzierung der Arbeitszeit auf 76 %) eingesetzt. § 2 Abs. 3 des [X.] lautet:

        

„Evtl. zu zahlendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle weiteren Zulagen und Zuschläge werden gemäß dem gewählten [X.] anteilig gekürzt.“

3

In den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen heißt es ua. wie folgt:

        

Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal [X.] vom 19. September 2006, gültig ab 1. Februar 2005 ([X.] Kabine):

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für die in der [X.] beschäftigten Mitarbeiter des [X.] der [X.] ([X.]) - im Folgenden Mitarbeiter genannt -, die nach dem 31. Januar 2005 eingestellt werden.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

                 

...     

        

§ 9     

Vergütung

        

...     

        
        

(2)     

Die Vergütung setzt sich gemäß dem jeweils gültigen [X.] wie folgt zusammen:

                 

a)    

Individuelle Vergütung

                          

Die Mitarbeiter erhalten eine garantierte monatliche Gesamtvergütung (Grundvergütung und Schichtzulage), die auf 67,5 Flugstunden im Monat basiert.

                 

b)    

Mehrflugstunden

                          

Jede monatlich über 67,5 Stunden hinausgehende Flugstunde (Mehrflugstunde) wird gesondert vergütet. ...

                 

…       

        
        

(5)     

Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Gesamtvergütung zugrunde zu legen.

        

...“   

        
                          
        

Tarifvertrag Teilzeit Kabinenpersonal [X.] in der ab dem 1. September 2008 geltenden Fassung ([X.] Teilzeit Kabine):

        

§ 3   

[X.]e

        

...     

        

(2)     

Monatsreduzierte flexible Teilzeit

                 

2.1     

Die Mitarbeiter können eine Herabsetzung der monatlichen Arbeitszeit auf 86 %, 76 %, 67 % oder 39 % beantragen. …

                 

2.2     

Abweichend von § 2 (8) kann ein Mitarbeiter den vollen, ihm nach § 15 [X.] zustehenden Jahresurlaub beanspruchen. Die Bewertung des Urlaubs erfolgt anteilig entsprechend dem Teilzeitfaktor des Mitarbeiters gemäß der als Anlage zu diesem Tarifvertrag beigefügten Tabelle.

                 

...“   

        
                                   
        

Vergütungstarifvertrag Nr. 3a Kabinenpersonal [X.] in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung ([X.] Kabine):

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

Dieser Vergütungstarifvertrag ([X.] Kabine) regelt die Höhe des Arbeitseinkommens für die in § 9 Abs. 1 Manteltarifvertrag Kabine [X.] ([X.] Kabine) aufgeführten Mitarbeiter des [X.] der [X.].

        

§ 2     

Vergütung

        

(1)     

Die Flugbegleiter erhalten eine Vergütung gemäß der nachfolgenden Tabelle.

                 

...     

        

(4)     

Flugstunden über 67,5 Stunden pro Monat (Mehrflugstunden) werden gesondert vergütet. …

        

...     

        
        

§ 4     

Urlaubsgeld

        

(1)     

Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Monat Mai ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 €, sofern seit dem 1. Juni des Vorjahres ein Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet.

        

(2)     

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis während dieses Zeitraums beginnt oder endet, erhalten das Urlaubsgeld anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate in diesem Zeitraum. Als voller Beschäftigungsmonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 16. und nach dem 15. endet.

        

(3)     

Für Zeiten ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubsgeld anteilig nach Anzahl der gearbeiteten Kalendermonate gewährt, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhte. Für Tage ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubsgeld für jeden Tag um 1/365 gekürzt.

        

(4)     

Der Anspruch auf Urlaubsgeld entfällt, wenn für keinen Kalendertag eines Kalenderjahres Anspruch auf Vergütung oder Krankenbezüge besteht.

        

(5)     

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet, erhalten das anteilige Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum mit der Vergütung des [X.]s.“

4

Im Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Bordpersonal in der ab dem 1. November 2000 geltenden Fassung ([X.] Bordpersonal 2000) hieß es ua. noch:

        

§ 14 

Dreizehntes Monatsgehalt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld)

        

(1)     

Die Mitarbeiter erhalten als 13. Monatsgehalt jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je einem halben Betrag des ihnen für die Monate Mai und November zustehenden Grundgehaltes.

        

(2)     

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet, erhalten das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr. Bei vor dem 01. Mai eines Jahres ausscheidenden Mitarbeitern richtet sich die Berechnung des Urlaubsgeldes nach dem für den [X.] zugrunde liegenden Grundgehalt (§ 10 Abs. (1) a)). Bei vor dem 01. November eines Jahres ausscheidenden Mitarbeitern richtet sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes nach dem für den [X.] zugrunde liegenden Grundgehalt (§ 10 Abs. (1) a)). Abs. (3) Satz 2 gilt entsprechend.

        

(3)     

Für Zeiten ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Anzahl der gearbeiteten Kalendermonate gewährt, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhte.

                 

Für Tage ohne Vergütungsanspruch wird das Urlaubs-/Weihnachtsgeld für jeden Tag um 1/365 gekürzt.

        

(4)     

Der Anspruch nach den Abs. (1) bis (3) entfällt, wenn für keinen Kalendertag eines Kalenderjahres Anspruch auf Vergütung nach § 11 Abs. (1) bis (4), (10) und (11) besteht.

        

§ 14a 

Zuschlag zum Urlaubsgeld

        

(1)     

a)    

Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Mai einen Zuschlag zum Urlaubsgeld, sofern seit dem 01. Juni des Vorjahres ein Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet.

                 

b)    

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis während dieses Zeitraumes beginnt oder endet, erhalten den Zuschlag anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate in diesem Zeitraum. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet. § 14 Abs. (3) und (4) gilt entsprechend.

                 

(c)     

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endet, erhalten den anteiligen Zuschlag zum Urlaubsgeld für den Bezugszeitraum mit der Vergütung des [X.]s.

        

(2)     

Die Höhe des Zuschlags zum Urlaubsgeld bestimmt der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag.“

5

Nach § 6 des [X.]s Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ([X.] Kabine 2002) betrug der Zuschlag zum Urlaubsgeld 1.022,58 [X.] (2.000,00 DM).

6

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für das [X.] ein Urlaubsgeld in Höhe von 777,46 [X.] brutto. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 verlangte die Klägerin von der [X.] die Auszahlung des ungekürzten Urlaubsgelds. Die von ihr beauftragte [X.] wiederholte diese Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Dezember 2010. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung ab.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 4 Abs. 1 [X.] Kabine habe jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 [X.] brutto. Eine Kürzung für Teilzeitbeschäftigte sei tariflich nicht vorgesehen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 245,12 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das tarifliche Urlaubsgeld sei Vergütung im Rechtssinne. Deshalb verstehe es sich von selbst, dass der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte nur pro rata temporis bestehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 245,12 [X.] brutto Urlaubsgeld für das Jahr 2010. Ihr standen entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten [X.] nur 76 % des tariflichen [X.] zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Zahlung von 777,46 [X.] brutto erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

I. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien fanden die Tarifverträge für das Kabinenpersonal der [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 [X.] Kabine erhält jeder Mitarbeiter mit der Vergütung im Monat Mai ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 [X.].

II. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der [X.] Kabine für das Urlaubsgeld nicht ausdrücklich eine Berechnung entsprechend der geringeren Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Das tarifliche Urlaubsgeld ist allerdings nicht als eine von der Arbeitsleistung unabhängige Zahlung ausgestaltet. Es hat [X.] und ist zusätzliches Entgelt, das an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen anknüpft. Das folgt aus der Auslegung des Tarifwerks. Es ist deshalb als Gegenleistung zur Arbeitsleistung entsprechend der geringeren Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten proportional zu kürzen (vgl. [X.]/Preis 14. Aufl. § 8 [X.] Rn. 5).

1. Der von der Arbeitsleistung abhängige [X.] des [X.] folgt schon daraus, dass es in einem Vergütungstarifvertrag ([X.] Kabine) geregelt ist. Dies wird durch § 1 [X.] Kabine bestätigt. Danach regelt der [X.] Kabine die Höhe des Arbeitseinkommens. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass der [X.] Kabine in seinem § 2 unter der Überschrift „Vergütung“ nur die monatliche Vergütung regelt, während er das Urlaubsgeld in § 4 unter der Überschrift „Urlaubsgeld“ festlegt. Der [X.] Kabine unterscheidet lediglich zwischen den verschiedenen Formen der Vergütung. So bestimmt er in seinem § 6 die Vergütung für Standby- und [X.]. Nach der Argumentation der Revision hätte diese Regelung in § 2 [X.] Kabine eingefügt werden müssen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich allein aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 [X.] Kabine, wonach „jeder Mitarbeiter“ ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.022,58 [X.] erhält, nicht schließen, dass es für die Höhe des [X.] nicht auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ankommt, sondern jeder Mitarbeiter automatisch Anspruch auf die volle Leistung hat. § 4 Abs. 1 [X.] Kabine bestimmt mit dem Begriff „jeder Mitarbeiter“ lediglich den Kreis der Anspruchsberechtigten iVm. § 1 [X.] Kabine sowie § 1 [X.] Kabine. Damit handelt es sich nicht um eine Regelung über [X.], -wegfall und -höhe.

3. Maßgebend ist zudem der Zweck des [X.]. Der Zweck einer tariflichen Jahressonderzahlung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei kommt der Bezeichnung der Sonderzahlung zusätzliche Indizwirkung zu ([X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.]/03 - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 108, 176).

a) Der Senat hat angenommen, unter einer sog. arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung sei eine Zahlung zu verstehen, die in das im vertraglichen [X.] stehende Vergütungsgefüge eingebaut sei, ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand habe und darüber hinaus keine anderen Zwecke verfolge ([X.] 11. April 2000 - 9 [X.] - zu I 2 c bb der Gründe).

b) [X.], allerdings nicht alleiniger Zweck des [X.] ist es, tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich zu honorieren.

Der Entgeltcharakter folgt aus § 4 Abs. 2 [X.] Kabine, wonach bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr nur ein Anspruch von einem Zwölftel für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat besteht. Damit ist eine Arbeitsleistung Voraussetzung für einen (anteiligen) Anspruch. Dieser Zweck wird durch § 4 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] Kabine bestätigt. Danach werden für die Berechnung des [X.] nur Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbracht oder zumindest Anspruch auf Vergütung oder „Krankenbezüge“ hatte. Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 [X.] Kabine ein gewisses Maß an Betriebstreue verlangt, um den Anspruch entstehen zu lassen. Nach dieser Tarifvorschrift erhält der Mitarbeiter das Urlaubsgeld nur, wenn sein Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juni des Vorjahres ununterbrochen bestand und nicht vor dem 31. Mai des laufenden Jahres endete. Mit einer solchen Regelung wird ein weiter gehender Zweck verfolgt ([X.] 23. April 2008 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.]E 126, 301). Das ändert aber nichts am hauptsächlichen [X.] des [X.]. Insbesondere folgt aus der Kürzung bei [X.] ohne Vergütungsanspruch, dass der Anspruch von der Erbringung der Arbeitsleitung abhängig ist (vgl. zu diesem Argument: [X.] 14. Oktober 2008 - 9 [X.] - Rn. 15).

4. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Höhe des [X.] nicht von der Einordnung in die Vergütungsstufen des [X.] abhängt. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit eine zulässige Pauschalierung vorgenommen.

5. Die Tarifsystematik bestätigt die Auslegung, dass die Tarifvertragsparteien auch ohne ausdrückliche Anordnung grundsätzlich von einer zeitanteiligen Berechnung des Entgelts für Teilzeitbeschäftigte ausgingen.

So erhält jeder Flugbegleiter das in § 2 Abs. 1 [X.] Kabine festgelegte monatliche Tabellenentgelt. Dieses basiert auf einer Vollzeittätigkeit von 67,5 Flugstunden monatlich. Nach § 2 Abs. 4 [X.] Kabine werden Flugstunden über 67,5 Stunden pro Monat (Mehrflugstunden) gesondert (zusätzlich) vergütet. Dem entspricht § 9 Abs. 2 Buchst. a [X.] Kabine, wonach jeder Mitarbeiter eine garantierte monatliche Gesamtvergütung erhält, die auf 67,5 Flugstunden im Monat basiert. Mitarbeiter, die nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt werden, erhalten eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung (§ 9 Abs. 5 Satz 1 [X.] Kabine). Für Mitarbeiter, die wie die Klägerin in [X.] flexibler Teilzeit gemäß § 3 Abs. 2 TV Teilzeit Kabine arbeiten, regeln die Tarifverträge nicht ausdrücklich eine entsprechende Reduzierung des [X.]. Dennoch kann nicht angenommen werden, auch die [X.] hätten Anspruch auf das ungekürzte Tabellenentgelt. Diese Auslegung behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie würde auch den weiteren Regelungen im TV Teilzeit Kabine widersprechen. So wird nach § 2 Abs. 8 TV Teilzeit Kabine die Anzahl der Urlaubstage der [X.] entsprechend ihrem Teilzeitfaktor reduziert. Abweichend hiervon kann der Mitarbeiter, der in [X.] flexibler Teilzeit arbeitet, gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 2.2 Satz 1 TV Teilzeit Kabine den vollen, ihm nach § 15 [X.] Kabine zustehenden Jahresurlaub beanspruchen. Die (vergütungsmäßige) Bewertung der (ungekürzten) Urlaubstage erfolgt dann anteilig entsprechend dem Teilzeitfaktor (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2.2 Satz 2 TV Teilzeit Kabine). Damit unterstellen die Tarifvertragsparteien, dass das Tabellenentgelt bei Teilzeit pro rata temporis gekürzt wird. Es wäre mit § 11 [X.] nicht vereinbar, das Entgelt nur während des Urlaubs zu verringern. Eine solche rechtswidrige Regelung kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden.

6. Auch die Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis.

a) Nach § 14a Abs. 2 [X.] Bordpersonal 2000 bestimmte der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag die Höhe des Zuschlags zum Urlaubsgeld. Gemäß § 6 [X.] Kabine 2002 betrug dieser Zuschlag als Festbetrag 1.022,58 [X.] (2.000,00 DM). Demgegenüber berechnete sich das jährliche 13. Monatsgehalt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) gemäß § 14 Abs. 1 [X.] Bordpersonal 2000 jeweils zu einem halben Betrag aus dem dem jeweiligen Mitarbeiter für die Monate Mai und November zustehenden Grundgehalt.

b) Diese Anknüpfung des 13. [X.] an das geschuldete Gehalt im jeweiligen Referenzmonat hätte bei einem Teilzeitbeschäftigten zu einer entsprechenden Kürzung des 13. [X.] pro rata temporis geführt. Aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien für den Zuschlag zum Urlaubsgeld nach § 14a [X.] Bordpersonal 2000 gerade auf diese Anknüpfung an das individuell zustehende Gehalt verzichteten, könnte sich schließen lassen, dass hier ein von den individuellen Umständen unabhängiger Festbetrag und damit keine Vergütung im engeren Sinne geschuldet werden sollte. Allerdings fehlten in § 14a [X.] Bordpersonal 2000 die jetzt im [X.] Kabine enthaltenen Regelungen zur Kürzung des [X.] für Zeiten ohne Vergütungsanspruch. Dies war nur für das 13. Monatsgehalt in § 14 Abs. 3 [X.] Bordpersonal 2000 geregelt. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Aufnahme dieser Regelungen in den [X.] Kabine dem Urlaubsgeld nunmehr einen [X.] beimessen wollten. Das haben sie dadurch dokumentiert, dass der Zuschlag zum Urlaubsgeld nunmehr in einem Vergütungstarifvertrag und nicht mehr im Manteltarifvertrag geregelt ist.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Frank    

                 

Meta

9 AZR 134/12

21.01.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 18. Mai 2011, Az: 41 Ca 3617/11, Urteil

§ 4 Abs 1 TVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 9 AZR 134/12 (REWIS RS 2014, 8541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8541

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