Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. VI ZR 10/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7020

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

[X.]TEIL
VI [X.]
Verkündet am:

18. März 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 ([X.]); § 254 ([X.]); § 19 [X.]
a)
Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der [X.] für die Auftragsverwaltung der [X.] ([X.]) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum [X.] vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.
b)
Auch die [X.] kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des [X.] zufließt, ändert daran nichts.
c)
Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichts-punkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall
2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.
[X.], Urteil vom 18. März 2014 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. März
2014
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterin
[X.], [X.], die Richterin von [X.] und den
Richter Offen-loch
für Recht erkannt:
Die Revisionen der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2012 werden zurückgewiesen.
Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die [X.] als Gesamtschuldner zu drei Vierteln, die Beklagte zu 1 zu einem weiteren Viertel. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die [X.] zu 43/50 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 zu weiteren 7/50. Die
im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kos-ten der
[X.] tragen diese [X.]eils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Landesbetrieb Straßenbau [X.] verlangt im Namen der Klägerin von den [X.] restlichen Schadensersatz aus einem [X.].
Im Juli 2010 beschädigte
ein bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicher-ter Lkw der [X.] zu 2 in [X.] die
Schutzplanke und die
1
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3

-

dahinter
befindliche
Lärmschutzwand der
im Eigentum der Klägerin stehenden
[X.]esautobahn
43.
Die vom Landesbetrieb
Straßenbau mit den Instandset-
Die Haftung der [X.] steht in Höhe des [X.] nunmehr außer
Streit.
Nach mehreren Zahlungen der [X.] zu 1 hat
die Klägerin erstin-stanzlich zuletzt noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der [X.] zur , [X.]eils zuzüglich Zinsen, begehrt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungs-gericht hat die dagegen gerichteten
Berufungen
der [X.] zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben beide Be-klagte
zuletzt noch
die Klageabweisung in Höhe des [X.]s
nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Klägerin geltend ge-machte Anspruch folge aus §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB, §
115 [X.]. Die [X.] hätten der Klägerin auch den streitgegenständlichen [X.] zu erstatten.
Der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1 folge aus
§
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.].
Die Klägerin sei "Dritte"
im Sinne dieser Vorschrift, da sie durch den Versicherungsfall einen dem Versicherungsschutz der Haftpflichtver-sicherung unterfallenden Anspruch erworben habe. Die von den [X.] ge-forderte, auf die Schutzbedürftigkeit des Geschädigten abstellende teleologi-3
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-

4

-

sche Reduktion der Vorschrift laufe auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsich-tigte Einzelfallprüfung hinaus und komme deshalb nicht in Betracht.
An der Geltendmachung der Umsatzsteuer sei die Klägerin nicht durch §
19 Abs.
3 Satz 2 [X.] ([X.] für die Auftragsverwaltung der [X.] vom 11. Februar 1956, Beilage zum [X.]esanzeiger Nr.
38 vom 23. Februar 1956) gehindert. Der [X.] fehle die Außenwirkung. Eine ständige Übung, entsprechend der ge-nannten Regelung von der Geltendmachung der Umsatzsteuer abzusehen, ge-be
es nicht. Damit
komme eine Außenwirkung auch unter dem Gesichtspunkt einer über Art.
3 [X.] vermittelten Selbstbindung der Verwaltung nicht in [X.].
Zuletzt habe die Klägerin auch nicht gegen die ihr gemäß §
254 Abs.
2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht
verstoßen, indem sie
das Angebot der [X.], die Instandsetzungsarbeiten im Namen der [X.] zu 2 in Auftrag zu geben, abgelehnt und die entsprechenden Verträge in eigenem [X.] geschlossen habe. Zwar hätte die Umsatzsteuer faktisch von keiner [X.] bezahlt werden müssen, wenn die Aufträge statt im Namen der Klägerin im Namen der vorsteuerabzugsberechtigten [X.] zu 2 erteilt worden wären. Zur Annahme dieses Angebots sei die Klägerin nach [X.] und Glauben aber nicht verpflichtet gewesen.

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-

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
a) Die Klägerin ist als Eigentümerin der beschädigten Einrichtungen In-haberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs
und als solche prozessführungsbefugt. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnab-schnitts gemäß Art.
90 Abs.
2 [X.] im Wege der [X.]esauftragsverwaltung durch das Land [X.] erfolgt, steht dem nicht entgegen.
Denn die den Ländern durch Art.
90 Abs.
2 [X.] zugewiesenen Verwaltungsbefugnis-se werden durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 -
III
ZR 287/01, NVwZ 2002, 1535, 1537).
b) Entgegen den von den Revisionen geäußerten Bedenken wird die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit wirksam durch den Landesbetrieb Stra-ßenbau vertreten. Die Vertretungsmacht des Landes [X.] ergibt sich ohne weiteres aus
§
7 Abs.
1 1. [X.].
Das Land [X.] wiederum wird nach Nr.
7
des Gemeinsamen [X.] und verschiedener Ministerien über die Vertretung des Landes [X.] durch seine Dienststellen vom 1. Juli 2011
([X.]. [X.]. S.
246) in der Fassung des [X.] vom 22. November 2012 ([X.]. [X.]. S.
723) im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau durch diesen gerichtlich vertreten.
Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs als Straßen-baubehörde (§
1 Abs.
2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem [X.] und [X.] vom 26. Januar 2010, [X.]. [X.]. S.
125).
Eine Beschränkung der aus §
7 Abs.
1 1. [X.] folgen-8
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den Vertretungsmacht der Länder kann §
19 Abs.
3 Satz 2 [X.] entge-gen der Auffassung der Revisionen inhaltlich nicht entnommen werden.
2. [X.] ist auch begründet.
a) §
19 Abs.
3 Satz 2 [X.]
steht einem Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin gezahlten [X.]s
nicht entgegen
([X.], Urteil vom 29. Januar 2014 -
7
U 792/13, juris Rn.
25). Diese Bestim-mung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf können sich die [X.] aber nicht berufen.
Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die
so genannte Selbstbindung der Verwaltung entfalten
(BVerwGE 100, 335, 339 f.; 104, 220, 222 f.; 126, 33 Rn.
52; 143, 50 Rn.
31 f.). Die
für eine solche Selbstbindung
erforderliche tat-sächliche Verwaltungspraxis liegt nach den bindenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts hier gerade nicht vor.
Auch der Hinweis der Revisionen auf die Außenwirkung so genannter normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften
geht fehl. Das [X.] erkennt zwar im Umwelt-
und Tech-nikrecht
einigen Verwaltungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine auch für die Gerichte verbindliche normkonkretisierende Wirkung zu (BVerwGE 107, 338, 340 ff.; 110, 216, 218; 114, 342, 344). Die in Rede stehenden Vorschriften sind jedoch unter anderem dadurch gekennzeich-net, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle Stan-dards konkretisieren, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein ho-12
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-

hes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern (BVerwGE
110, 216, 219 mwN). Das ist bei §
19 Abs.
3 Satz 2 [X.] nicht der Fall.
b) Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche [X.] zum nach §
249 Abs.
2 [X.] Schaden gehört (aa)
und
dass die Klägerin mit der Weigerung, die Instandsetzungsarbeiten im Namen der [X.] zu 2 in Auftrag zu geben, nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (bb).
aa) Gemäß
§
249 Abs.
2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erfor-derliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die -
wie hier
-
tat-sächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte die Bun-desrepublik [X.] ist
(Senatsurteil vom 14. September 2004 -
VI
ZR 97/04, [X.], 1468 f.; aA Borchardt/[X.], [X.], 75).
Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung
der Um-satzsteuer
verpflichtet. Darin liegt
der entsprechende Schaden.
Dass dem [X.] jedenfalls ein Teil des [X.] wieder zufließt, ist unerheb-lich, sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der [X.] insoweit doch nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren
Zu-sammenhang
zwischen Vor-
und Nachteil.
Denn der im Bereich der [X.] eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das der [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers un-abhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Ge-schäft zurückzuführen ist (Senat aaO).
Der von den Revisionen angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§
8 [X.]) vermag an die-ser
schadensrechtlichen
Wertung nichts zu ändern.
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Nicht ersatzfähig ist die angefallene Umsatzsteuer freilich, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann. Hier greifen die Grundsätze des [X.]. Den in der [X.] liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Senatsurteil vom 6. Juni
1972 -
VI
ZR 49/71, [X.], 973, 974).
Vorliegend können die [X.] daraus aber nichts für sie Günstiges herleiten. Denn entgegen der von ihnen erstmals in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht berechtigt, den streitgegenständlichen [X.] als Vorsteuer abzu-ziehen.
(1) Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach §
15 Abs.
1 Nr.
1 UStG steht Unternehmern
zu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach §
2 Absätze
3
und
1
UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§
1 Abs.
1 Nr.
6, §
4 [X.]) als Unternehmer
anzusehen.
Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach §
4 Abs.
5 [X.] hierzu
nicht. Diese
Vorschriften sind freilich unter Berücksichtigung von Art.
13 Abs.
1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([X.]. [X.] 2006, L 347/1) richtlinienkonform auszulegen. Nach einer solchen richtli-nienkonformen Auslegung
sind
juristische Personen
des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausüben, die sich innerhalb ihrer Ge-samtbetätigung heraushebt. Handeln
sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tä-tigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind
sie demgegenüber nur [X.], wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren [X.] führen würde (vgl. [X.], 274 Rn.
20 f.; 235, 554 Rn.
13 f.; 236, 235 Rn.
13 ff.).
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(2)
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin, soweit sie schweren Nutz-fahrzeugen die Benutzung von [X.] nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet, nicht
als Unternehmerin
anzusehen; der Klägerin steht das von den Revisionen angenommene Vorsteuerabzugsrecht damit nicht zu (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1415, 1418 ff.; [X.], [X.], 193, 194; von [X.], [X.], 229, 232; [X.] in Sölch/Ringleb, UStG, §
2 Rn.
255 "Straßenbe-nutzungsgebühren" [Stand: September 2012]; [X.] in Plückebaum/[X.] und [X.]. in Schwarz/Widmann/[X.]., [X.]. UStG, §
2 Rn.
430 "Mautge-bühren" [Stand: November 2011]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
53; [X.], BStBl. I 2005, 414 Nr.
18 ff.; aA
Stadie in [X.], UStG, §
2 Rn.
1418 [Stand: Juli 2011]; [X.], [X.] 2003, 8187, 1905
ff.). Denn jedenfalls erfolgt die in Rede stehende Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage (a) und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin
zu größeren Wettbewerbsver-zerrungen führt (b).
(a) Ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist anzunehmen, wenn die juristische Person die Tätigkeit nicht unter den
gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, sondern im Rahmen einer [X.] für sie geltenden Sonderregelung ausübt ([X.], 416 Rn.
36; [X.], [X.], 368 Rn.
23; [X.], [X.], 518 Rn.
50 -
Großbritannien und Nord-irland; [X.],
527 Rn.
35 -
Niederlande; [X.] 2001, 108 Rn.
17 -
Camara
Municipal do Porto; [X.] 2008, 816 Rn.
21 -
Isle of Wight Council). Maßgeblich sind die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten, wobei das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen für eine öffentlich-rechtliche Grundlage spricht ([X.], 416 Rn.
36; [X.], [X.] 2001, 108 Rn.
21
f. -
Camara Municipal do Porto).
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-

Nach diesen Grundsätzen handelt die Klägerin, wenn sie schweren Nutz-fahrzeugen die Benutzung von [X.] nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage: Die Erhebung der Maut erfolgt aufgrund
von §
1 Abs.
1 des [X.]mautgesetzes ([X.]) bzw. des zuvor geltenden Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG), mithin
im Rahmen einer eigens für sie geltenden Sonderregelung, nach der
die Maut eine öffentlich-rechtliche Gebühr
darstellt
([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013
-
IX
ZR 319/12, [X.], 2142 Rn.
11; [X.], 325 Rn.
12), die an das [X.]esamt für Güterverkehr zu entrichten ist (§
4 Abs.
1 Satz 1 [X.] bzw. ABMG). Schließlich stehen der Klägerin über das [X.]esamt für Güterverkehr bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-ten (§
7 Abs.
1 Satz 1 [X.] bzw. ABMG)
hoheitliche Befugnisse zu (§
7 Absätze 4 und 7 [X.] bzw. ABMG).
(b) Ob eine Behandlung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmerin
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen. Unerheblich ist, ob die juristische Person gerade auf [X.] des lokalen Marktes, auf dem sie die Tätigkeit ausübt, Wettbewerb ausgesetzt ist ([X.], [X.] 2008, 816 Rn.
24 ff. -
Isle of Wight Council).
Weiter ist
nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch auf einen potenziellen Wettbewerb
abzustellen, sofern die Mög-lichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt [X.], real und nicht rein hypothetisch ist ([X.] aaO Rn. 60 ff.). Schließlich ist es für die Annahme größerer Wettbewerbsverzerrungen nicht erforderlich, dass "erhebliche"
oder "außergewöhnliche"
Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsver-zerrungen "mehr als unbedeutend"
sind ([X.] aaO Rn.
72 ff.; vgl. [X.]E 235, 554 Rn.
22; 236, 235
Rn.
19).
Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben 21
22
-

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-

kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt:
(aa) Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, die Klägerin stehe, soweit sie die Benutzung von [X.] nur gegen Maut gestatte, be-reits gegenwärtig in unmittelbarem Wettbewerb zu privaten Unternehmern. Dies ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts,
noch
zeigen die Revisionen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Vortrag auf, der eine solche Annahme stützen würde.
(bb) Eine nicht
nur unerhebliche Wettbewerbsverzerrung kann
auch
nicht deshalb angenommen werden, weil
Privaten im Rahmen des sogenannten "[X.]s"
nach §§
1
ff. des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes ([X.]) im Zusammenhang mit der Übertragung des Baus,
der [X.], des Betriebs
und der Finanzierung von [X.] das Recht ver-liehen werden kann, eine -
nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG der Umsatzsteuer unter-liegende ([X.], [X.], 193, 195; [X.], BStBl. I 2005, 414 Nr. 2)
-
Mautge-bühr zu erheben. Denn der Anwendungsbereich einer solchen Mautgebühren-erhebung durch private Betreiber öffentlicher Straßen ist nach §
3 Abs.
1 [X.] beschränkt auf die Brücken, Tunnel, Gebirgspässe und [X.]es-straßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr, die in der Fern-straßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung vom 20. Juni 2005 ([X.]) festgelegt sind.
Danach kann
das "[X.]"
derzeit bundes-weit lediglich bei zwei Tunneln zur Anwendung
kommen.
Dass zwischen den Betreibern dieser beiden Tunnel einerseits und der Klägerin als Betreiberin mautpflichtiger [X.] andererseits ein Wettbewerbsverhältnis be-stünde, das darüber hinaus durch die Behandlung der Klägerin als Nichtunter-nehmerin nicht nur unerheblich verzerrt würde, kann
jedenfalls auf der Grundla-23
24
-

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-

ge der im Revisionsverfahren relevanten Tatsachen nicht angenommen wer-den.

(cc) Über das "[X.]"
hinaus ist eine reale Möglichkeit, dass
Private in [X.] überhaupt Leistungen der in Rede stehenden Art erbringen, also die Benutzung von Straßen gegen Maut gestatten, nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für das sogenannte "A-Modell", in dessen Rahmen Private auf vertraglicher Grundlage den Ausbau von [X.] sowie den Betrieb der ausgebauten Abschnitte unter anderem gegen eine Beteiligung an den auf die betreffenden Abschnitte entfallenden Mauteinnahmen nach dem [X.] bzw. ABMG übernehmen. Denn hier tritt der Private nicht als Wettbe-werber der Klägerin, sondern als ihr Verwaltungshelfer in Erscheinung (vgl. hierzu Burgi, DVBl. 2007, 649, 653;
[X.], BStBl. I 2005, 414 Nr. 10).
(3) Dass die Klägerin als Betreiberin der [X.]esautobahnen nicht vor-steuerabzugsberechtigt ist, kann der Senat entgegen der Anregung der Revisi-onen entscheiden, ohne die Sache gemäß Art.
267 A[X.]V dem [X.] vorlegen zu müssen. Die Voraussetzungen, unter denen anzuneh-men ist, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentli-chen Gewalt handelt (Art.
13 Abs.
1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/[X.], zuvor Art.
4 Abs.
5 Unterabs. 1 der [X.]/[X.]), sind in der Recht-sprechung des Gerichtshofs ebenso geklärt ([X.], 518 Rn.
50 -
Groß-britannien und [X.]; [X.], 527 Rn.
35 -
Niederlande; [X.] 2001,
108 Rn.
17 -
Camara Municipal do Porto; [X.] 2008, 816 Rn.
21 -
Isle of
Wight Council; [X.]eils mwN)
wie die Voraussetzungen, unter denen von [X.]
(Art.
13 Abs.
1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/[X.], zuvor Art.
4 Abs.
5 Unterabs. 2 der [X.]/[X.])
aus-zugehen
ist
([X.],
[X.] 2008, 816 Rn.
24 ff. -
Isle of Wight Council). Die Sub-25
26
-

13

-

sumtion des
konkreten Falles unter diese Voraussetzungen
ist Sache des nati-onalen Gerichts (vgl. [X.], [X.] 2001, 108 Rn.
23; [X.] 2008, 816 Rn.
22).
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Obliegenheit
zur Schadensminderung aus §
254 Abs.
2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen, indem sie die Instandsetzungsaufträge im eigenen Namen und nicht -
wie von den [X.] vorgeschlagen
-
als Vertreterin
der [X.] zu
2 erteilt hat. Selbst wenn durch das von den [X.] vorgeschlagene [X.] eine Umsatzsteuerbelastung letztlich hätte vermieden werden können, weil die Beklagte zu 2 den Betrag nach §
15 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 UStG als [X.] hätte abziehen können, war die Klägerin schadensrechtlich hierzu nicht
verpflichtet.
Nach §
254 Abs.
2 Satz 1 Fall 2 BGB ist
der Geschädigte gehalten, die-jenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Februar 2014
-
VI
ZR 225/13, juris Rn.
11).
Entscheidender Abgren-zungsmaßstab ist der Grundsatz von [X.] und Glauben. In anderen Vorschrif-ten zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden
(vgl. Senatsurteile vom 30. November 1999
-
VI
ZR 219/98, [X.]Z 143, 189, 194 f.; vom 20. Oktober 2009 -
VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
13). Die von den [X.] angenommene Obliegenheit eines selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, Aufträge zur In-standsetzung der beschädigten Sache nicht im eigenen, sondern im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wi[X.]präche
der in
§
249 Abs.
2 BGB
zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundent-scheidung (vgl. [X.], NJW 2005, 950, 952 f.; an[X.]
offenbar [X.], SVR 2005, 24; [X.], 347, 353; [X.], 610, 612).
27
28
-

14

-

Die
in §
249 Abs.
2 BGB
geregelte Ersetzungsbefugnis soll den
Geschä-digten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, [X.]Z 63, 182, 184), und ihm die Möglichkeit
eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen ([X.] vom 20. Oktober 2009 -
VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
13).
Dazu gehört das
Recht des Geschädigten, mit dem von ihm ausgewählten [X.] hinsichtlich der Reparatur ausschließlich selbst
und ohne Zwischen-schaltung des Schädigers in vertragliche Beziehungen treten
zu dürfen. Nur dann ist aus Sicht des Geschädigten hinreichend gewährleistet, dass der Werkunternehmer die Ausführung des [X.] ausschließlich
an sei-nen
Interessen
orientiert und nicht auch gegebenenfalls gegenläufige Interes-sen des Schädigers, der ungeachtet etwaiger Abtretungen insbesondere von Gewährleistungsansprüchen sein Vertragspartner wäre, in den Blick nimmt.
Fehl geht die Erwägung der Revisionen in diesem Zusammenhang, der Landesbetrieb Straßenbau habe nach pflichtgemäßem Ermessen darüber [X.] müssen, ob die Schadensbeseitigung entsprechend dem Vorschlag der [X.] im Namen der [X.] zu 2 in Auftrag gegeben wird. §
249 Abs.
2 BGB dient
nicht den Interessen des Schädigers. Die privatrechtliche [X.] nach §
249 Abs.
2 BGB kann deshalb grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden ([X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
358). Anlass, dies im Falle der Schädigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an[X.] zu sehen, besteht
nicht.
c) Die Klägerin kann ihre aus dem streitgegenständlichen Unfall resultie-renden Schadensersatzansprüche gemäß §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] auch direkt gegen die Beklagte zu 1 als dem Haftpflichtversicherer der [X.] zu
2 geltend machen.
Ihre diesbezüglichen Einwendungen hat die Beklagte zu
1 fallen gelassen.
29
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15

-

d) Zuletzt begehren die Revisionen ohne Erfolg, die Verurteilung der [X.] in Höhe des [X.]s dahingehend zu beschränken, dass sie nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des §
14 Abs.
3 UStG genügenden Rechnung über die von der Klägerin an die Drittfirmen gezahlten Beträge verpflichtet sind. Denn jedenfalls ist eine Rechts-grundlage für den geltend gemachten Gegenanspruch auf Aushändigung einer Rechnung nicht ersichtlich. Insbesondere greift §
14 Abs.
2 Nr.
2 Satz 2 UStG nicht; denn die Klägerin ist weder Unternehmerin (siehe oben unter 2 a), noch hat sie mit der von ihr in Auftrag gegebenen Reparatur ihres eigenen Eigentums eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Beklagte zu 2 ausgeführt.
Galke

[X.]
[X.]

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
8 O 278/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
I-6 [X.] -

32

Meta

VI ZR 10/13

18.03.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. VI ZR 10/13 (REWIS RS 2014, 7020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7020

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VI ZR 10/13

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