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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom23. April 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Essen vom 14. Dezember 2001 wird alsunzulässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zweiFällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-verkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-zichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil [X.] Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1Satz 1 StPO).Ausweislich des [X.] ([X.]. 213 R) wur-de dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des [X.] 3 -schlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklrte der Angeklagte"mit Zustimmung seines Verteidigers", [X.] er das soeben verkte Urteilannehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklrung istdem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist [X.] bewiesen (§ 274 StPO). Umst, die Zweifel an derWirksamkeit des Verzichts begrkönnten, sind nicht ersichtlich.[X.] der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wertauf eine Durchfrung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil [X.] erklrte Verzicht weder widerrufen noch [X.] (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1Rechtsmittelverzicht 12 m.w.[X.] Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 4 StR 122/02 (REWIS RS 2002, 3538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3538
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