Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 186/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2368

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[X.] StR 186/01vom7. Juni 2001in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß §§ 346Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom [X.], mit dem die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 28. Februar 2001 alsunzulässig verworfen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten nach Aufhebung des früherenUrteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch nunmehr zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren [X.] verurteilt und seine Unterbringung in einer [X.].Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-verkündung am 28. Februar 2001 und nach Rechtsmittelbelehrung auf dieEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 7. März 2001,das am 12. März 2001 beim [X.] eingegangen ist, Revision eingelegt.Mit Beschluß vom 26. März 2001 hat das [X.] die Revision wegen ver-- 3 -späteter Einlegung als unzulässig verworfen und ergänzend ausgeführt, daßder Angeklagte in der Hauptverhandlung "auf die Einlegung von [X.]" habe. Seine Erklärung sei dem Angeklagten, der [X.] Staats-bürger und der [X.] nur unzureichend mächtig sei, von demanwesenden Dolmetscher für die [X.] übersetzt worden.1. Auf den als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegenden "[X.]" des Angeklagten vom 2. April 2001 ist der Beschluß des [X.]sHalle vom 26. März 2001 aufzuheben, da es wegen des [X.] einer Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision fehlt([X.], 1947, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).2. [X.] ist jedoch vom Revisionsgericht als un-zulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf [X.] verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Ausweislich des [X.] ([X.]. 209) wurdeder Angeklagte "über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels der Re-vision belehrt". Sein Verteidiger erklärte: "Wir verzichten auf Rechtsmittel".Nach Verlesung und Übersetzung erklärte der Angeklagte: "Dies ist so [X.] diese Erklärung ist vom Angeklagten nach Verlesung und Übersetzunggenehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO).Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten,sind nicht ersichtlich. Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar([X.]/[X.] aaO § 302 Rdn. 25 m.w.[X.] 4 -Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.[X.] [X.]Athing˙

Meta

4 StR 186/01

07.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 186/01 (REWIS RS 2001, 2368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2368

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