Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 AZR 97/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 525

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Gegenstand

Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA) - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - schwierige Antikörperbestimmung - Durchführung von Coombs-Tests


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2019 - 6 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich geprüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTLA) und seit dem 1. April 2012 bei der [X.] im [X.] beschäftigt. Für die Tätigkeit einer „MTLA / MFA im [X.] existiert eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2008. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung.

3

Die Klägerin führt unter anderem immunhämatologische Untersuchungen mit Befunderstellungen durch. Diese Tätigkeit umfasst auch die Durchführung sog. [X.]s zur Antikörpersuche und -differenzierung. Können Antikörper bei der [X.] nicht bestimmt werden, wird die weitere Antikörperidentifikation an ein Fremdlabor vergeben. Daneben fallen im Bereich der Immunhämatologie (sog. Blutbank) noch folgende Tätigkeiten an: [X.], die manuelle Durchführung von immunhämatologischen Untersuchungen, die Annahme und das [X.] von Blutprodukten, die Ausgabe von Blutprodukten, die Zuordnung der Blutprodukte zum Patienten, die Kommunikation mit den Stationen, die [X.] sowie die Vorbereitung des Versands für Antikörperdifferenzierungen.

4

Die Beklagte vergütet die Klägerin nach [X.] 8 Teil B Abschnitt XI Ziffer 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]/[X.]). Eine von ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2017 nach § 29b TVÜ-[X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 begehrte Höhergruppierung nach [X.] 9b [X.]/[X.] lehnte die Beklagte ab.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit in der Immunhämatologie, die [X.] der Arbeitszeit ausmache, erfülle die Anforderungen der [X.] 9b Fallgruppe 2 [X.]/[X.]. Jeder [X.] sei kraft tariflicher Bestimmung als schwierige Antikörperbestimmung zu werten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2017 Entgelt nach der [X.] 9b der Entgeltordnung zum TVöD/[X.] Teil B XI 10 zu bezahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie das maßgebliche Tätigkeitsmerkmal in zeitlich erforderlichem Umfang erfülle. Im Übrigen würden [X.]s bei der [X.] nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik, wie zB der Antikörpersuche. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfacher Natur. Der [X.] sei eine diagnostische Technik und kein Eingruppierungsmerkmal. Es bestehe deshalb auch kein Arbeitsvorgang „[X.]s“.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9b [X.]/[X.].

I. [X.]er Feststellungsantrag der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (etwa [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 168, 306).

II. [X.]ie Klage ist jedoch unbegründet. [X.]ie Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie das [X.] der [X.] 9b [X.]/[X.] in Gestalt der hier allein relevanten Fallgruppe 2 erfüllt.

1. [X.]ie maßgeblichen [X.]e im Teil B Abschnitt XI „Beschäftigte in Gesundheitsberufen“ der Anlage 1 zum [X.]/[X.] lauten:

        

10.   

Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten

        

Vorbemerkung

        

Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, …

        

[X.] 7

        

Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.

        

[X.] 8

        

Beschäftigte der [X.] 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

        

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

        

[X.] 9a

        

Beschäftigte der [X.] 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.

        

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

        

[X.] 9b

        

…       

        

2.    

Beschäftigte der [X.] 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

-       

Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),

                 

-       

Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. [X.]),

                 

…“    

2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. [X.]as ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. [X.]abei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. [X.]em Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch Zusammenhangsarbeiten. [X.]as sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. [X.]ie tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.]s zu bewerten (vgl. umfassend dazu zuletzt [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff. mwN).

3. [X.]er Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., zB [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 18). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des [X.]s im Hinblick auf die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht stand.

a) [X.]as [X.] hat selbst keine Arbeitsvorgänge bestimmt, sondern sich im Wege der Bezugnahme nach § 69 Abs. 2 ArbGG die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht. [X.]as Arbeitsgericht wiederum ist unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerregelung in Teil II Abschnitt [X.] Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu I 7 b cc der Gründe) davon ausgegangen, die einzelnen in [X.] 9b Fallgruppe 2 [X.]/[X.] genannten Aufgaben würden jeweils eigene Arbeitsvorgänge bilden. Zwar bliebe die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen grundsätzlich außer Betracht. Vorliegend bestünde jedoch die Besonderheit, dass sich der Arbeitsvorgang und das tarifliche [X.] vollumfänglich deckten. Zum Arbeitsvorgang „schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. [X.])“ könnten demnach tatbestandlich - abgesehen von [X.] - nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen.

b) [X.]iese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

[X.]abei ist zunächst unbedenklich, sich bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen auf die Tätigkeit in der [X.] ([X.] Untersuchungen nach Ziff. 4 der Stellenbeschreibung 2008) zu beschränken. [X.]ie dortigen Tätigkeiten machen nach dem - insoweit nicht bestrittenen - Vortrag der Klägerin mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Es fehlt aber eine tragfähige Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, bei [X.]urchführung der - nicht näher beschriebenen - [X.]s handle es sich bezogen auf das Arbeitsergebnis stets um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn, zu dem dann allerdings „tatbestandlich nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen“ sollen. Zwar können die in der [X.] 9b Fallgruppe 2 [X.]/[X.] genannten Aufgaben je nach tatsächlicher [X.] bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs muss aber stets - wie ausgeführt - das jeweilige Arbeitsergebnis selbst sein und nicht, ob und wie ausdifferenziert die Tarifvertragsparteien ggf. einzelne Aufgaben in [X.]en benennen. [X.]ie Vorinstanzen verknüpfen insoweit die Feststellung des [X.] unzulässig mit der tariflichen Wertigkeit einer Aufgabe.

4. [X.]ie Entscheidung des [X.]s erweist sich trotz dieses Rechtsfehlers im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszuübenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen.

a) Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die [X.]arlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der [X.]arstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den [X.] und zu der [X.] der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Hieran fehlt es im Hinblick auf die neben der [X.]urchführung der [X.]s in der [X.] auszuübenden Arbeitsleistungen und deren zeitlichem Umfang. [X.]ies nimmt das [X.] in seiner zweiten tragenden Begründung zutreffend an.

aa) [X.]ie Klägerin hatte [X.] vorgetragen, sie sei zu [X.] ihrer Tätigkeit in der [X.] tätig, „dies entspricht Ziff. 4 der Stellenbeschreibung“. [X.]ort fielen gleichartige Arbeitsvorgänge im Tarifsinn an, es würden sog. [X.]s durchgeführt. [X.]ieser Aufgabe sei noch ein Anteil von mehreren Prozent der Tätigkeit im Spätdienst zuzuordnen. Auf den erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, die zeitliche Anforderung der [X.] 9b [X.]/[X.] sei nicht erfüllt, weil in der Blutbank neben der [X.]urchführung der [X.]s noch „weitere Arbeitsvorgänge“ anfielen, zu deren zeitlicher Abgrenzung voneinander es an einem Vortrag fehle, hat die Klägerin lediglich die Auffassung vertreten, alle Tätigkeiten in der Immunhämatologie seien als Arbeitsvorgänge der „Antikörperbestimmung mittels [X.]“ zu werten (Schriftsatz vom 28. November 2018). In der Berufungsinstanz hat sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die Arbeit in der [X.] stelle einen Arbeitsvorgang dar, der nicht weiter aufgespalten werden könne, selbst wenn hierbei unterschiedliche Tätigkeiten anfallen würden. Gleichwohl hat sie in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass „die normale Blutgruppenbestimmung also die Serologie im Unterschied zu den [X.]s eine einfache Antikörperbestimmung sei“. Während der (automatischen) [X.]urchführung der [X.]s würden „zwischendrin“ „natürlich auch Blutgruppen bestimmt oder Telefonate geführt, Verbrauchsmaterialien … aufgefüllt“. Ziel des Arbeitsvorgangs sei, „Laborbefunde zu bearbeiten“.

bb) Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin ihrer [X.]arlegungslast nicht. Bereits aus der von ihr mit der Klagebegründung vorgelegten Stellenbeschreibung ergeben sich Anhaltspunkte für die Erbringung unterschiedlicher Arbeitsleistungen in der [X.], die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen im Tarifsinn führen könnten. In der Stellenbeschreibung sind unter Ziffer 4 neben verschiedenen Untersuchungen und Tests, die mit dem Klammerzusatz „[X.]“ gekennzeichnet sind, die „Bestimmung der Blutgruppe und deren eigenverantwortliche Befunderstellung“ sowie die „manuelle [X.]urchführung von immunhämatologischen Untersuchungen inklusive Qualitätskontrolle“ aufgeführt. [X.]aneben sind weitere Tätigkeiten genannt, wie beispielsweise die Vorbereitung des Versands, die Annahme und das [X.] von Blutprodukten und die Reagenzien- und Verbrauchsmittelbestellung. Eine Erläuterung hierzu erfolgte durch die Klägerin nicht. Auch im Folgenden hat sie es trotz mehrfacher [X.] der Beklagten - ua. zum zeitlichen Umfang einer Vielzahl weiterer Tätigkeiten in der [X.] - unterlassen, Tatsachen zu ihren genauen Tätigkeiten und deren Zeitanteilen vorzutragen, die den Vorinstanzen und nunmehr dem Senat (vgl. dazu [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 15) ermöglicht hätten, Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Es spricht vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei der Blutgruppenbestimmung um einen eigenständigen Arbeitsvorgang handelt, der von der [X.] mittels [X.]s zu unterscheiden ist. Mangels konkreten Tatsachenvortrags der Klägerin hierzu kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zuordnung von etwaigen [X.] und deren zeitlichen Anteilen. [X.]er bloße Hinweis der Klägerin, Ziel des Arbeitsvorgangs sei, „Laborbefunde zu bearbeiten“, ändert hieran nichts.

cc) [X.]ie Ausführungen in der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis. Ob die erhobene Verfahrensrüge zulässig und begründet ist, kann dahinstehen. [X.]ie Berücksichtigung des genannten erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28. November 2018 ergibt - wie dargelegt - kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin meint, die [X.]urchführung anderer Tätigkeiten - wie [X.] - würde am zeitlichen Überwiegen der [X.]urchführung der [X.]s nichts ändern, fehlt es insoweit an einem hinreichenden Vortrag zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge und zu deren zeitlichen Anteilen. Allein der Umstand, dass die [X.]s automatisiert im Hintergrund ablaufen, während sie andere Tätigkeiten ausübt, führt nicht zwingend zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang in der [X.]. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme - die ein einheitliches Arbeitsergebnis voraussetzen - hat die Klägerin nicht vorgetragen.

c) Eine Zurückverweisung an das [X.] zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Zwar haben die Vorinstanzen der Klägerin keinen Hinweis auf ihren unzureichenden Vortrag nach § 139 ZPO erteilt. Ein solcher war bei dem dargestellten Prozessverlauf aber nicht erforderlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die [X.]arlegungslast im [X.] Tatsachenvortrag zu den konkreten Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen erfordert, der dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglicht. Wenn vor diesem Hintergrund die gegnerische Partei mehrfach und konkret im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten das Fehlen eines solchen Vortrags rügt, bedarf es keines weiter gehenden Hinweises des Gerichts ([X.] 24. Januar 2007 - 4 [X.] - Rn. 37 mwN; [X.] 20. [X.]ezember 2007 - [X.]/05 - Rn. 2 mwN). Selbst wenn die Klägerin diesen Aspekt zunächst iSv. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO übersehen haben sollte, hat sie spätestens im Berufungsverfahren die Problematik erkannt und mit dem am 20. September 2019 eingegangenen Schriftsatz hierzu Stellung genommen. [X.]ieser Schriftsatz enthält aber nicht den notwendigen Sachvortrag, sondern lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. [X.]arauf, dass das Gericht dieser folgt, durfte sie sich nicht verlassen.

III. [X.]ie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Lippok    

        

    [X.]onath    

                 

Meta

4 AZR 97/20

16.12.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Weiden, 22. Januar 2019, Az: 5 Ca 848/18, Urteil

§ 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 10 Entgeltgr 9b Fallgr 2 TVöD, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 AZR 97/20 (REWIS RS 2020, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 222/22

9 Ca 4003/18

7 Ta 44/20

6 Sa 821/21

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