Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2015, Az. 1 BvR 1615/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 13665

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer


Tenor

Die [X.]) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 [X.]. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.

2

Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1615/10

22.03.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss

§ 25 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MPG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2015, Az. 1 BvR 1615/10 (REWIS RS 2015, 13665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13665


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1615/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1615/10, 28.06.2016.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1615/10, 22.03.2015.


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