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Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Die [X.]) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 [X.]. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.
Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.03.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss
§ 25 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MPG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2015, Az. 1 BvR 1615/10 (REWIS RS 2015, 13665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13665
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1615/10, 28.06.2016.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1615/10, 22.03.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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