Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. XII ZB 211/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1182

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[X.][X.]/04 vom 25. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Fassung der [X.] gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der [X.] vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522). b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten [X.] nicht gefährdet ist und auf Seiten des [X.] Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortfüh-rung des [X.]sbeschlusses vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323). [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 6. September 2004 wird auf Kosten des [X.]s zu-rückgewiesen. [X.]: 2.000 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechts-kräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 2 In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien [X.] der gesetzlichen [X.] - 3 - versicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche [X.]versorgung bei der [X.] GmbH. Auf die Beschwerde des [X.] gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das [X.] den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. [X.] 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum [X.] ein, der durch [X.] vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in [X.], 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.] übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] (jetzt [X.]) auf das dortige Ver-sicherungskonto der Ehefrau [X.] im Wege des [X.] in monatlicher Höhe von 511 • und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten [X.] in mo-natlicher Höhe von 40,09 •, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. [X.] des den Grenzbetrag des erweiterten [X.] übersteigenden [X.] aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen [X.]. Seit dieser [X.] erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit [X.] betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das [X.] mit monatlich brutto 1.374 • festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsge-richt - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 • zu 4 - 4 - zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. 5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er die von dem [X.] befolgte Methode einer Aktuali-sierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen No-minalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge beanstandet. I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das [X.] ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung da-von ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen [X.] in einer Gesamthöhe von 1.374 • ohne Berücksichtigung von [X.] zustehe, mithin monatlich 687 •. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen [X.] bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetra-ges in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 •, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd aus-wirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten [X.] ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen [X.] seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des be-reits ausgeglichenen [X.]sbetrages in einen statischen Betrag komme 7 - 5 - auch nach der Neufassung der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten [X.] die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilaus-gleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 • (= 46 DM) auf 26,13 • gestiegen sei, sei der [X.] von ur-sprünglich 40,09 • auf nunmehr 44,54 • (40,09 • : 23,51943 • x 26,13 •) auf-gewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurech-nen, so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 • (687 • - 44,54 •) verbleibe. Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Be-triebsrente mit [X.] auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die [X.] Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene [X.] erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 • betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensver-hältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berück-sichtigen, dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zuste-hende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe. 8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. 9 - 6 - a) Soweit das [X.] den auf den schuldrechtlichen [X.] anzurechnenden öffentlich-rechtlichen [X.] lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen [X.] aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. 10 11 [X.]) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde be-reits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzah-lung gewährt. Das [X.] hat weder beim öffentlich-rechtlichen [X.] noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen [X.] eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versor-gungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen [X.] (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 25. September 1991 - [X.] 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist. Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 [X.] angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im [X.] allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. [X.], 1568; [X.]/[X.], BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten [X.] ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der [X.] GmbH ge-zahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung ergangene [X.]sbeschluss [X.] 160, 41, 47 ff. sowie den [X.]sbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - zur [X.] be-stimmt) Schritt halten konnte. Dies kann der [X.] indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel-12 - 7 - lungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, son-dern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgebli-chen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige voll-dynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten ([X.]sbeschluss vom 10. September 1997 - [X.] 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen. [X.]) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der [X.] seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich auf diese Frage nicht an. 13 Der [X.] hat unter der Geltung der [X.] in der zum 31. Dezember 2002 außer [X.] getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen [X.]s eines nicht volldynamischen [X.] bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem [X.] Ehegatten im Wege des erweiterten [X.] gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der [X.] in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist ([X.]sbeschluss vom 29. September 1999 - [X.] 21/97 - [X.], 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem ge-samten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Me-thode hat der [X.] nach der Novellierung der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 [X.] [X.] 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich 14 - 8 - festgehalten (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenen Neufas-sung der [X.] durchgeführt worden, war nach der Rechtspre-chung des [X.]s das dem [X.] gutgebrachte [X.] Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der [X.] in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrech-tes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilaus-gleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam [X.] nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche [X.] als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten [X.] unterfielen ([X.] vom 25. Mai 2005 [X.]O S. 1467). [X.]) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das [X.] nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verord-nung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allge-meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der [X.] und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurück-bleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden ([X.] [X.], 1000, 1001 f. mit [X.] [X.]/[X.] S. 1004 f.). Danach [X.] - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynami-sierung des im öffentlich-rechtlichen [X.] gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der [X.] erfolgen, wenn das betriebliche 15 - 9 - Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen [X.] überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 [X.]O). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Ver-sorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom [X.] befolgte [X.] einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen [X.]punkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden. [X.]) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der [X.] (vom 3. Mai 2006 [X.] I [X.]44) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai 2006 außer [X.] tretenden [X.] bis zum 30. Juni 2008 verlän-gert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der [X.] wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des [X.] auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungs-faktor, was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei ([X.]. 123/06, [X.]). 16 Der [X.] hat bereits zur ersten Aktualisierung der [X.] im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der [X.] der zum 31. Dezember 2002 außer [X.] getretenen Fassung der [X.] durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] da-17 - 10 - durch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtli-che Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten [X.] ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten [X.] entdynamisierten [X.]sbetrag gekürzt wird ([X.]sbe-schluss vom 25. Mai 2005 [X.]O, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerli-chen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der [X.] zu der zum 1. Juni 2006 in [X.] getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der [X.] hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der [X.] im Er-gebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 au-ßer [X.] getretenen [X.] durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das [X.] bezogene [X.] des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Be-trag des im Wege des erweiterten [X.] im öffentlich-rechtlichen [X.] übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen s[X.] zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktu-alisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des [X.] in Abzug gebracht wird. b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat. 18 Im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]sbeschluss vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesge-richt bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsren-te des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- 19 - 11 - und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung [X.] schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den [X.] ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Änderung des § 248 [X.] durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 ([X.], [X.], 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nun-mehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversi-cherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der [X.] in neuerer [X.] mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom [X.] bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den [X.] gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen ge-gen den [X.] durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann ([X.]sbeschlüsse vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325). Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung un-billiger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des [X.] typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht [X.] - 12 - licht. Insoweit hat der [X.] zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.], also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des [X.] die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den [X.] zu kürzen ist ([X.]sbe-schluss vom 9. November 2005 [X.]O). Nach diesen Maßstäben kommt im vor-liegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht. [X.]) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemes-senen Unterhalt aus den verbleibenden [X.] bestreiten. Seine [X.] Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten [X.] 1.885,97 •. Dabei war die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des [X.]s vom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des [X.] mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 • + 40,09 •] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 • (23,4313 EP x 26,13 •), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine [X.] Rente in Höhe von rund 1.274 • verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversiche-rung in Höhe von rund 108 • zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des [X.]s 1.374 • brutto; der [X.] von (erhöhten) [X.] auf die Be-triebsrente fällt mit rund 232 • ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann 21 - 13 - nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamt-höhe von rund (1.274 • - 108 • + 1.374 • - 232 •) 2.308 •. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte mögli-cherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom [X.] er-mittelten Höhe von 642,46 • offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 • - 642,46 • = 1.665,54 •). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines nähe-ren [X.] auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuld-rechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu [X.] Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.] § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-aufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, [X.] [X.] 1427). [X.]) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in [X.] günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten [X.] eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 • erwor-ben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 • erlangen können. Bei Fort-schreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 • zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 • verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom [X.] errechneten Höhe von 642,46 • würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte 22 - 14 - zur Verfügung stehen (817 • + 642,46 • = 1.459,46 •) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden. 23 Soweit die Ehefrau neben ihren [X.] noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom [X.] mit (noch) 80.000 • ermittelten Barvermögen verfügt, [X.] dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so [X.]en Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den [X.] bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres [X.] zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu- 15 - mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA - [X.], Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -

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XII ZB 211/04

25.10.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. XII ZB 211/04 (REWIS RS 2006, 1182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1182

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