6. Senat | REWIS RS 2012, 9233
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Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans - Verletzung rechtlichen Gehörs
NV: Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet .
I. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2011 [X.]/10 hat der III. Senat des [X.] ([X.]) die Beschwerde der Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 31. März 2010 10 K 158/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.
II. [X.]ie Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.][X.]O--). [X.]er Anspruch der Klägerin auf [X.]ewährung rechtlichen [X.]ehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
1. [X.]er Senat ist zur Entscheidung berufen, obwohl der mit der [X.] angegriffene Beschluss des [X.] durch den [X.] erlassen wurde.
[X.]ür die ursprüngliche Nichtzulassungsbeschwerde war nach dem im Jahr 2011 geltenden [X.]eschäftsverteilungsplan der [X.] des [X.] zuständig (A, [X.] Nr. 2 Buchst. d). [X.]urch eine Änderung der [X.]eschäftsverteilung ist nach dem für das [X.] geltenden [X.]eschäftsverteilungsplan nunmehr für Verfahren betreffend "... Kindergeld (§§ 62 bis 78 ESt[X.]) mit den Anfangsbuchstaben [X.] bis [X.] ..." der erkennende VI. Senat zuständig (A, VI. Senat Nr. 1 Buchst. e). Lediglich für die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die bis 31. [X.]ezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. [X.]ezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim [X.] eingegangen sind, bleibt die Zuständigkeit beim [X.] des [X.] lt. [X.]eschäftsverteilungsplan für 2012 erhalten (A, [X.] Nr. 4 Buchst. d). [X.]as bedeutet, dass im Übrigen --auch im vorliegenden [X.]all-- die Sachen dem Senat zuzuteilen sind, der nach der Änderung zuständig ist (Beschluss des [X.] vom 22. Juli 2008 3 [X.] 584/08 ([X.]), BA[X.]E 127, 180).
2. Art. 103 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor [X.]ericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. [X.]em entspricht die Pflicht des [X.]erichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
[X.]rundsätzlich ist davon auszugehen, dass das [X.]ericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen [X.]alles deutlich ergibt, dass das [X.]ericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat ([X.]-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, [X.]/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, [X.]/NV 2007, 2324).
3. Nach diesen [X.]rundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine [X.]ehörsverletzung vor. [X.]er [X.] des [X.] hat sich in dem Beschluss vom 8. [X.]ezember 2011 umfassend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. [X.]ie Ausführungen der Klägerin richten sich im [X.] gegen die im Beschluss vertretene Rechtsauffassung dieses Senats. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der [X.] aber im Rahmen des § 133a [X.][X.]O nicht gehört werden. [X.]enn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.
Meta
10.02.2012
Beschluss
vorgehend BFH, 8. Dezember 2011, Az: III B 75/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2012, Az. VI S 1/12 (REWIS RS 2012, 9233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9233
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, VI S 1/12, 10.02.2012.
Bundesfinanzhof, III B 75/10, 08.12.2011.
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