Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. V ZR 11/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1553

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Gegenstand

Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde bei Klage auf Vorbereitungshandlungen zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklagten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres [X.]. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM.

2

Das [X.] hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten [X.] zuzustimmen und den hieraus folgenden [X.] zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] 20.000 € nicht übersteigt.

4

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem [X.] für das Grundstück und die Genehmigung des [X.]es zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des [X.] beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem [X.] könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes [X.] wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - [X.], juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 479, 480).

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann                            Czub                           Brückner

                      Weinland                        Kazele

Meta

V ZR 11/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 17. Dezember 2013, Az: 14 U 162/13

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2014, Az. V ZR 11/14 (REWIS RS 2014, 1553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1553

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 63/18

II ZR 251/17

V ZB 135/14

V ZB 135/14

V ZB 137/19

V ZR 45/20

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