Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. V ZR 159/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11428

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Gegenstand

Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.

2

Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Metallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.

3

Die Klage hat vor dem [X.] und dem [X.] keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

4

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.0 € nicht übersteigt.

5

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - [X.], Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).

6

2. Die Kläger haben die - neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichteten Antrag - geltend gemachten [X.] mit 10.000 € bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu 20.0 € festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im [X.] ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], juris, Rn. 4). Jedenfalls haben sie eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen [X.] nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.

7

3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 20.000 € festgesetzt.

Stresemann                             Schmidt-Räntsch                             Brückner

                      Weinland                                          Göbel

Meta

V ZR 159/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. April 2014, Az: 12 U 21/14

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 294 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. V ZR 159/14 (REWIS RS 2015, 11428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11428

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