Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 4 StR 126/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3239

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919B4STR126.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 126/19

vom
25. September
2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 2019 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 31. Oktober 2018 werden als un-begründet verworfen; die Revision des Angeklagten H.

mit der Maßgabe, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tatein-heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Ange-klagten H.

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die 1
-
3
-
gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die Revision des Angeklagten H.

führt jedoch zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s brachte der Angeklagte R.

bei fünf Kurierfahrten zwischen dem 23.
Februar 2018 und dem 13.
März 2018 diverse Postsendungen, die verschiedene Betäubungsmittel im (teils mehrfachen) [X.] enthielten, aus den [X.] über die [X.] nach [X.] und gab sie bei verschiedenen Postfilialen auf. Die [X.] waren von Kunden aus allen Teilen der Welt, zum Großteil aus [X.], über eine Onlineverkaufsplattform im sog. "[X.]"
bestellt und in einer Wohnung in E.

zum Versand verpackt worden. Nachdem der Angeklagte R.

sich weigerte, weitere Fahrten durchzuführen, wurde der nicht revidierende Angeklagten [X.].

für den Transport der Postsendungen
angeworben, der zunächst mit dem gesondert Verfolgten L.

und danach, vom 5.
Mai 2018 bis zum 16.
Mai 2018, mit dem Angeklagten H.

weitere fünf Kurierfahrten durchführte. [X.].

besaß keine Fahrerlaubnis. Die Tätigkeit des Ange-klagten H.

beschränkte sich auf das Führen des Fahrzeugs. Jegliche Kommunikation und Absprache mit
den Auftraggebern sowie die Aufgabe der Postsendungen erfolgte durch [X.].

.
2.
Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten H.

hält der recht-lichen Nachprüfung nicht stand und war deshalb zu berichtigen.
Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen der Täterschaft in Bezug auf den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG. Wer Betäubungsmittel selbst

hier durch Führen des Fahrzeugs

über die Grenze 2
3
4
-
4
-
verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart eines
Mittäters in dessen Interesse handelt ([X.], Urteil vom 22.
Juli 1992

3
StR 35/92, [X.]St 38,
315).
3.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] angesichts der festge-stellten Umstände, nämlich eines umfangreichen Handels mit verschiedenen Betäubungsmitteln über das "[X.]"
und der zeitlich dichten Abfolge der [X.], bei denen jeweils Sendungen mit verschiedenen Betäubungsmitteln im teils mehrfachen [X.] zu [X.] Postfilialen gebracht [X.], das Vorliegen einer Bewertungseinheit bei den Haupttätern des [X.] hätte erörtern müssen. Angesichts der gehandelten Rauschgiftmengen und der teils täglichen, teils im Abstand weniger Tage erfolgten Kurierfahrten lag hier nahe, dass die Lieferungen ganz oder teilweise aus einem Gesamtvor-rat der jeweiligen von den Haupttätern zum Handeln vorrätig gehaltenen Betäu-bungsmittel erfolgten, so dass die einzelnen Lieferungen möglicherweise mate-riell-rechtlich als Teilakte einer auf einen einheitlichen Güterumsatz bezogenen Bewertungseinheit anzusehen waren [X.], BtMG, 5. Aufl., Vor §§
29
ff. Rn.
593 ff.). Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch die Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
September 2008

5
StR 356/08, [X.], 386; Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR 99/12, [X.], 147, 148).
Eine einheitliche [X.] der Angeklagten könnte allerdings als min-derschweres Delikt die jeweils fünf Einfuhrhandlungen nicht zu einer Tat im Rechtssinne verbinden ([X.], Urteil vom 22.
August 2012

2
StR 530/11, 5
6
7
-
5
-
[X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen 13). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR 99/12

aaO) eine andere Rechtsauf-fassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul

Meta

4 StR 126/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 4 StR 126/19 (REWIS RS 2019, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3239

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