Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. V B 37/12

5. Senat | REWIS RS 2012, 4947

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Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe


Leitsatz

1. NV: Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen in Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).  

2. NV: Die Überprüfung eines ablehnenden PKH-Beschlusses ist aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entweder im Revisionsverfahren oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich.

Tatbestand

1

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts ([X.]) vom 6. Februar 2012 (5 K 1760/11 U ([X.])). Mit diesem Beschluss hat das [X.] die in den Schriftsätzen vom 25. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 27. Januar 2012 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) der [X.] ([X.]), vertreten durch den Beschwerdeführer, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Zur Begründung führte das [X.] aus, dass der Senat bereits am 12. Januar 2012 über den [X.] entschieden habe und die weiteren Anträge lediglich dazu dienten, den Senatstermin vom 2. Februar 2012 zu verhindern. Es seien keinerlei Gründe vorgetragen worden, die im Hinblick auf die [X.]-Bewilligung ein anderes Ergebnis als im Beschluss vom 12. Januar 2012 rechtfertigen könnten.

2

Mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Anträge auf [X.] seien nicht ausschließlich für die von ihm als Liquidator vertretene [X.] gestellt worden, sondern wegen seiner persönlichen Befangenheitsanträge gegen [X.] des [X.]. Durch die Versagung der [X.] werde versucht, notwendigen Feststellungen auszuweichen und Versäumnisse des [X.] zu verdecken.

Entscheidungsgründe

3

II. [X.] ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

4

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 12. April 1994 VII B 39/93, [X.] 1994, 886). Darin fehlt es im Streitfall, da der angefochtene Beschluss vom 6. Februar 2012  5 K 1760/11 U ([X.]) nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der [X.] ergangen ist.

5

2. An der Unzulässigkeit der Beschwerde änderte sich auch dann nichts, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde als Liquidator für die [X.] erhoben hätte. Denn nach § 128 Abs. 2 [X.]O können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des [X.] ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der [X.] nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der [X.] ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn aufgrund der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision auch nachprüfbar, ob das [X.] dem Beteiligten in rechtswidriger Weise [X.] vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. [X.] vom 26. September 2006 IV B 86/06 ([X.]), juris).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O. Zwar ist das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von [X.] gerichtskostenfrei, für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren fallen jedoch Gerichtskosten an (vgl. [X.] vom 27. April 2009 III B 49/09, nicht veröffentlicht, juris).

Meta

V B 37/12

06.07.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 6. Februar 2012, Az: 5 K 1760/11 U (PKH), Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, Art 20 GG, § 128 FGO, § 132 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. V B 37/12 (REWIS RS 2012, 4947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4947

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