Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. V S 8/12 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2012, 4936

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Gegenstand

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Keine Hinweispflicht des Gerichts zum Nachweis der Mittellosigkeit - Kein Vertretungszwang


Leitsatz

NV: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Da es zumutbar ist, dass sich der Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigt, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten .

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für ein Beschwerdeverfahren beim [X.] ([X.]) wegen der Ablehnung des Antrags auf [X.] der [X.] durch den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts ([X.]) vom 6. Februar 2012 (5 K 1760/11 U ([X.])).

2

Mit der unter dem Aktenzeichen V B 37/12 anhängigen "sofortigen Beschwerde" rügt der Antragsteller, durch die Versagung der [X.] versuchten [X.] des [X.], notwendigen Feststellungen auszuweichen und [X.] zu verdecken.

3

Der nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder [X.] § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) vertretene Antragsteller hat keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) eingereicht.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Antrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte [X.] ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO kein Vertretungszwang besteht (vgl. [X.] vom 18. Januar 2012 [X.] ([X.]), [X.], 758; vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 ([X.]), Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-679).

6

2. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, [X.] zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der [X.] die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 FGO).

7

a) Im Streitfall fehlt es bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde daher mit Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 ([X.]) als unzulässig verworfen.

8

b) Darüber hinaus hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. [X.] kann aber nur gewährt werden, wenn der Nachweis der Mittellosigkeit durch eine auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung geführt wird. Im Hinblick darauf, dass das Formblatt nach § 117 Abs. 2 ZPO mit dem [X.] vorzulegen ist und sich ein Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigen kann, ist seine Vorlage zumutbar; auf Unkenntnis kann sich ein Antragsteller daher nicht berufen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] vom 17. März 2009 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2009, 1132, m.w.N.). Die Gerichte treffen insoweit keine Hinweispflichten (Beschluss des [X.] vom 30. August 1991  2 BvR 995/91, [X.] 1992, 426).

9

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).

Meta

V S 8/12 (PKH)

06.07.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 62 Abs 4 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO, § 117 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. V S 8/12 (PKH) (REWIS RS 2012, 4936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4936

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