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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 84/13
vom
24. September 2015
in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Bär
am
24. September 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
November 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art.
44 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (fortan: [X.] aF) in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO unzu-lässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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1. Auf das Verfahren findet die Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über
die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 An[X.]-dung, die in allen (damaligen) Mitgliedsstaaten der [X.] mit Ausnahme [X.] am 1.
März 2002
in [X.] getreten ist (Art.
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[X.] aF) und auf alle Klagen
anzu[X.]den ist, die -
wie vorliegend
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danach erhoben worden sind (Art.
66 Abs.
1 [X.] aF). Die Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 des [X.] und des [X.] Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 12.
Dezember 2012 (fortan: [X.] nF) kommt nach Art.
66 Abs.
1 [X.] nF nicht zur An[X.]dung, weil das [X.] nicht am 10.
Januar 2015
oder danach eingeleitet worden ist. Für die vor dem 10.
Januar 2015
eingeleiteten Verfahren findet nach Art.
66 Abs.
2 EuG-VVO nF die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 weiterhin An[X.]dung.
2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrün-de liegen nicht vor:
a) Das Beschwerdegericht hat nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen, indem es bei der Vollstreckbarerklärung des [X.] Ti-tels, der den
nach [X.] Zwangsvollstreckungsrecht zu stellenden [X.] nicht genügte, die erforderlichen Konkretisierungen anhand des in dem Fall in Bezug genommenen Mahnbescheides und weiterer Unterlagen vorgenommen hat. An der Richtigkeit der Konkretisierungen zweifelt die Rechtsbeschwerde nicht. Das [X.] hatte dem Antrag auf Vollstreck-barerklärung in vollem Umfang stattgegeben, wobei es die erforderlichen Kon-kretisierungen unterließ. Über die Entscheidungen des [X.]s ist das Be-schwerdegericht inhaltlich zu Lasten der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht 2
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4
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hinausgegangen.
Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
b) Das Beschwerdegericht ist mit seiner Entscheidung auch nicht über den Antrag der Gläubigerin hinausgegangen. In ihrem Antrag auf Vollstreckba-rerklärung war, was sich durch Auslegung ohne weiteres ergab, zu jeder Zeit, auch im Beschwerdeverfahren, der Antrag enthalten gewesen, die Vollstreck-barerklärung mit der erforderlichen Konkretisierung des vollstreckbaren Inhalts des Titels vorzunehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Antrag mit dem [X.] wörtlich übereinstimmt.
Im Interesse der [X.] muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach [X.] Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden ([X.], Beschluss vom 4.
März 1993 -
IX
ZB 55/92, [X.]Z 122, 16, 18; vom 30.
November 2011 -
III
ZB 19/11, [X.], 179 Rn.
6). Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt wer-den, [X.]n sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt ([X.], Beschluss vom 30.
November 2011, aaO; Beschluss vom 21.
November 2013 -
IX
ZB 44/12, [X.], 42 Rn.
9). Die hierauf vorzunehmenden
Konkretisierungen obliegen dem Gericht des Vollstreckungsstaates. Auch in diesem Zusammen-hang stellen sich keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen.
c) Die Beschwerdeentscheidung verstößt nicht deshalb gegen den [X.] (Art.
34 Nr.
1 [X.] aF), weil die Antragstellerin in [X.] die streitgegenständlichen Ansprüche in einem gesonderten Verfahren auch gegen die Weinhandlung K.
geltend macht. Da aus der Sicht der [X.] ungeklärt ist, gegen [X.] sich der Anspruch richtet, durfte sie gegen 5
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beide möglichen Passivlegitimierte
vorgehen. Auch nach [X.] Recht wä-re sie hierzu berechtigt und nicht darauf beschränkt gewesen, nur gegen einen von beiden mit gleichzeitiger Streitverkündung an den anderen
zu klagen.
aa) Der Versagungsgrund des Art.
34 Nr.
1 [X.] aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZB 183/09, [X.], 1445 Rn.
9; vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 144/10, [X.], 662 Rn.
17).
Der Kläger
ist dann, [X.]n er gegen mehrere in Betracht kommende
Anspruchsgegner getrennt klagt,
an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden. Er kann aber in den Prozessen alternativ die für ihn günstigere Sachverhaltsvariante vortragen und unter Beweis stellen, [X.]n nicht von vorneherein gesichert ist, dass er die Version, die er für wahr hält, tatsäch-lich auch beweisen kann.
Sollte nämlich die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts etwas anderes ergeben, muss er ebenfalls seine Rechte [X.] können. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist deshalb nicht fest-stellbar. Ob die eidesstattliche Versicherung des
K.
inhaltlich richtig ist, steht nicht fest.
Der Versagungsgrund des Art.
34 Nr.
1 [X.] aF kann zwar im Falle des [X.] eingreifen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004
-
IX
ZB 43/03, [X.], 1391, 1393). [X.] Anhaltspunkte für einen Prozessbetrug hat das Beschwerdegericht aber zutreffend verneint.
bb) Davon abgesehen hindert ein möglicher Prozessbetrug die Voll-streckbarerklärung nicht, [X.]n gegen die Entscheidung des [X.] ein Rechtsmittel eingelegt wurde, in welchem der Prozessbetrug geltend gemacht werden konnte oder noch geltend gemacht werden kann ([X.], Beschluss vom 8
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15.
Mai 2014 -
IX
ZB 26/13, [X.], 1295 Rn.
6 mwN). So war es hier. Auch insoweit stellen sich keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen.
3. Die vom Rechtsbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] gestellten Anträge sind sämtlich verbeschieden worden.
Ein [X.] liegt
auch insoweit nicht vor, insbesondere ist das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Bär
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
4 O
10143/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
6 W 768/12 -
11
Meta
24.09.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. IX ZB 84/13 (REWIS RS 2015, 4871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 84/13 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für Versagungsgrund
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