Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2020, Az. IX ZB 12/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11661

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300420BIXZB12.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 12/19

vom

30. April 2020

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel-I-VO Art. 34 Nr. 2; Art. 45
Ein [X.]r, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine ange-messene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der [X.] keine Kenntnis von dem Verfahren und der er-gangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der [X.] zu diesem Zeitpunkt sei--

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nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.

[X.], Beschluss vom 30. April 2020 -
IX ZB 12/19 -
OLG Hamm

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], die
Richter Dr. [X.] und Dr.
Schultz

am 30. April 2020
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2019 und des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2015 aufgehoben. Der Antrag, wegen des Anspruchs aus dem Beschluss des Arbeits-
und Sozialgerichts Nr.
2 [X.] vom 13. Februar 2013 ([X.] 70/2010) auf Zahlung von 51.618,06

2.070

ordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des [X.] wird auf 53.688,06

festgesetzt.
Gründe:
-

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I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer [X.] Entscheidung. Das Arbeits-
und Sozialgericht Nr.
2 in [X.] ([X.]: Arbeits-
und Sozialgericht) gab mit Urteil vom 8.
Juni 2011 einer Kündi-gungsschutzklage des Antragstellers statt. Der Antragsgegner wurde verurteilt, den Antragsteller entweder wieder einzustellen oder eine Entschädigung in [X.] von 2.250

tragsteller [X.] anschließend beim Arbeits-
und Sozialgericht die Zwangsvollstreckung (sog.
ejecución de titolos) und eine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis erlo-schen ist und der Antragsgegner verpflichtet wird, Schadensersatz in Höhe von 2.250

rechtswirksamen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 50

Im Hinblick auf diesen Vollstreckungsantrag bestimmte das Arbeits-
und Sozialgericht am
21.
Dezember 2012 einen Termin zur Verhandlung auf den 13.
Februar 2013. Auf Anordnung des Arbeits-
und Sozialgerichts erfolgte eine öffentliche Zustellung der Antragsschrift und der Ladung. Der Antragsgegner erschien zu dem Termin nicht. Mit Beschluss (sog. auto) vom 13.
Februar 2013 erklärte das Arbeits-
und Sozialgericht das Arbeitsverhältnis für beendet und verpflichtete den Antragsgegner, an den Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 51.618,06

dieser Beschluss wurde öffentlich zugestellt.
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Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13.
Februar 2013 in [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom
22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (fortan: [X.] aF) beantragt. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Land-gerichts hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Vollstreck-barerklärung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art.
44 [X.] aF, §
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Abs.
1 [X.], § 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig (§
574 Abs. 2 ZPO) und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckbarkeit sei zu Recht angeordnet worden. Der Beschluss vom 13.
Februar 2013 sei eine Ent-scheidung im Sinne des Art.
32 [X.] aF, die zwischen den [X.]en [X.] sei.

Art.
34 Nr.
2 [X.] aF stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht entge-gen. Das Verfahren der ejecución de titolos judiciales schaffe einen eigenstän-digen Titel. [X.] Schriftstück sei der Antrag vom 22.
Juli 2011 nebst der Ladung zum Termin am 13.
Februar 2013. Allerdings seien [X.] dem Antragsgegner nicht so zugestellt worden, dass er sich habe verteidi-3
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gen können. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen, weil das [X.] Gericht sich nicht ausreichend darum bemüht habe, die Anschrift des [X.] zu ermitteln.

Der Antragsgegner könne sich hierauf jedoch nicht berufen, weil er kei-nen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 13.
Februar
2013 eingelegt habe, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt habe. Nach [X.] Recht habe gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 ein [X.] einge-legt werden
können. Mit diesem habe der Antragsgegner alle Arten von [X.] angreifen
können, auch die Nichtigkeit der Zustellung. Auch wenn die Ein-legungsfrist für den [X.] mit drei Tagen sehr kurz sei, sei es dem Antragsgegner zumutbar
gewesen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Er habe sich bereits im Kündigungsschutzprozess durch einen [X.] Rechtsanwalt vertreten lassen und habe diesen mit der Einlegung des [X.] beauftragen können.

Ebenso
wenig sei der Versagungsgrund des Art.
34 Nr. 1 [X.] aF gegeben. Die fehlerhafte öffentliche Zustellung beeinträchtige zwar das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Ein Verstoß gegen den ordre public komme jedoch nur in Betracht, wenn es der unterlegenen [X.] nicht möglich gewesen sei, in zweckdienlicher und wirksamer Weise im Erststaat ein Rechtsmittel einzulegen. Der Antragsgegner habe den Verstoß gegen die Zu-stellungsvorschriften mit dem [X.] noch geltend machen [X.].

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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a) Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] aF). Gemäß Art.
66 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12.
Dezember 2012
über die ge-richtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen findet auf vor dem 10.
Januar 2015 einge-leitete Verfahren weiterhin die [X.] aF Anwendung.

b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, der Beschluss des Arbeits-
und Sozialgerichts vom 13.
Februar 2013 sei zwischen den [X.]en ergangen und beziehe sich auf das Urteil des Arbeits-
und Sozialgerichts vom 8.
Juni 2011. Für die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des voll-streckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist nichts ersichtlich.

c) Der Vollstreckbarerklärung steht jedoch ein Anerkennungshindernis entgegen. Gemäß Art.
34 Nr.
2, Art.
45 [X.] aF kann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wenn dem [X.]n, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrensein-leitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der [X.] hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

aa) Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Antragsgeg-ner hat sich auf das Verfahren in [X.] nicht eingelassen. Weiterhin ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner nicht so rechtzeitig und 10
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in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Nach den Feststellungen des [X.] war die öffentliche Zustellung [X.].

bb) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, einem Anerken-nungshindernis stehe entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, in [X.] einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er die fehlerhafte Zu-stellung
habe
geltend machen können. Das Beschwerdegericht legt einen unzu-treffenden rechtlichen Maßstab an die Möglichkeit, seine Rechte durch ein Rechtsmittel zu wahren. Der [X.] genügt unter den [X.] nicht den Anforderungen an einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 34 Nr.
2
[X.] aF.

(1) Art.
34 Nr. 2 [X.] aF erfordert die tatsächliche Wahrung der [X.] ([X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006

C-283/05, [X.] 2008, 519 Rn. 20

ASML; vom 7.
Juli 2016

[X.]/15, [X.] 2016, 593 Rn.
38

[X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Ent-scheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 11.
Juni 1985 -
C49/84, [X.] 1985, 967 Rn.
10

Debaecker; vom 3.
Juli 1990

[X.]/88, [X.] 1991, 177, 178

Lancray; vom 28.
März 2000

[X.]/98, [X.] 2000, 406 Rn. 43

[X.]; vom 6.
September 2012

[X.]/10, [X.] 2013, 427 Rn. 41
f

Trade Agency; vom 7.
Juli 2016, aaO Rn. 34; vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2012

C-325/11, [X.] 2013, 157 Rn.
35

Alder).

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(2) Ist dem [X.]n das verfahrenseinleitende Schriftstück

wie im Streitfall

nicht in einer Weise zugestellt
worden, dass er sich verteidigen [X.], und hat sich der [X.] nicht auf das Verfahren eingelassen, kommt daher eine Anerkennung der Entscheidung nur in Betracht, wenn ihm noch im [X.] ein effektiver Weg tatsächlich zur Verfügung stand, seine Rechte geltend zu machen. Dies bedingt, dass die Rechtsbehelfe eine vollständige [X.] der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015

[X.], [X.] 2016, 598 Rn.
38 zu Art. 19 [X.]

[X.]). Es kommt darauf an, ob der [X.] seine Rechte wirksam vor dem Gericht des [X.] hätte gel-tend machen können ([X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006

C-283/05, [X.] 2008, 519 Rn. 48

ASML). Dazu muss er insbesondere geltend machen [X.], dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich hätte verteidigen können (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006, aaO
Rn.
49

ASML; vom 28.
April 2009

[X.]/07, [X.], 210 Rn. 75 ff

Apostolides).
Ausschlaggebend ist dabei, ob diese Möglichkeit tatsächlich [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2016

[X.]/15, [X.] 2016, 593 Rn. 47 f

[X.]). Dies hat das Beschwerdegericht im Rahmen der Vollstreckbarerklä-rung festzustellen ([X.], Beschluss vom 17.
Mai 2018

IX
ZB 26/17, [X.], 1316 Rn. 16).

Hierzu muss dem [X.]n auch eine angemessene Frist gewährt wer-den, um den Rechtsbehelf
einlegen zu können. Art.
34 Nr. 2 [X.] aF führt dazu, dass zwischen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung eine Parallele zu ziehen ist ([X.], Urteil vom 14. [X.]

C-283/05, [X.] 2008, 519 Rn. 42

ASML). Die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Entscheidung in 16
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einer Weise, dass der [X.] sich verteidigen kann, ermöglichen ihm, seine Rechte wahrzunehmen ([X.], aaO Rn. 43). Voraussetzung ist daher, dass der [X.] mit der Zustellung in einer Weise Kenntnis des Inhalts der Entschei-dung erlangt, die mindestens so rechtzeitig zustande kommt, dass eine Vertei-digung möglich ist ([X.], aaO Rn. 46). Entscheidend ist in diesem [X.] die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ([X.], Urteil vom 28.
April 2009

[X.]/07, [X.], 210 Rn. 75 mwN

Apostolides). In gleicher Weise ist der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 [X.] bei einem Verstoß gegen den ordre public nur dann durch die Möglichkeit eines Rechtsmittels im [X.] ausgeschlossen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im [X.] zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2015

[X.]/13, [X.] 2016, 270 Rn. 68

[X.]; vom 25. Mai 2016

C-559/14, [X.] 2016, 424 Rn. 48

Meroni). So wie die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift-stücks so rechtzeitig erfolgen muss, dass sich der [X.] verteidigen kann, muss die Frist für den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung so bemessen sein, dass der [X.] diese Möglichkeit der Verteidigung auch tatsächlich [X.] kann.

(3) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Unrecht an-genommen, dass der Antragsgegner seine Rechte vor dem [X.] Gericht wirksam hätte geltend machen können. Zwar eröffnet der [X.] nach den Feststellungen des [X.] auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Zustellung zu rügen. Jedoch ist die Einlegung des [X.] nach den Feststellungen des [X.] an eine so [X.] Frist geknüpft, dass dies unter den Umständen des [X.] dazu führt, 18
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dass der Rechtsbehelf dem [X.]n keine ausreichende Möglichkeit ver-schaffte, sich zu verteidigen und die Mängel der Zustellung geltend zu machen.

Nach den Feststellungen des [X.] ist dem Antragsgeg-ner
weder
das verfahrenseinleitende Schriftstück
noch die Entscheidung vom
13.
Februar 2013
wirksam zugestellt worden. Er hat von der [X.] Ent-scheidung erstmals im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erfahren, als ihm diese zusammen mit dem Beschluss des [X.] am 10.
Juli 2015 zugestellt worden ist. Die in [X.] erfolgte

unwirksame

öffentliche Zustel-lung hat dem Antragsgegner keine Möglichkeit verschafft, sich rechtzeitig zu verteidigen.

Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, dass der nach [X.] Recht gegebene Rechtsbehelf des [X.] die Voraussetzungen des Art.
34 Nr.
2 Fall 2 [X.] aF erfüllt. Ob die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs so bemessen ist, dass sich der [X.] gegen die Entschei-dung noch verteidigen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsbehelf muss dem [X.]n in zumutbarer Weise die Möglichkeit [X.], seine Rechte geltend zu machen. Hat der [X.] bislang keine Kenntnis von dem Verfahren und der
ergangenen Entscheidung, ist eine Frist von drei Tagen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs jedenfalls dann zu kurz, wenn diese Frist

wie im Streitfall

ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kennt-niserlangung zu laufen beginnt, der [X.] zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste. Unter diesen Voraus-setzungen fehlt es für einen [X.]n, der sich bislang nicht auf das Verfahren eingelassen hat, an einer zumutbaren Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher ist die mit der Zustellung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung 19
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erlangte (erstmalige) Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung nicht so rechtzeitig zustande gekommen, dass dem Antragsgegner angesichts der kurzen Frist zur Einlegung des [X.] noch eine Verteidigung möglich gewesen ist.

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12

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3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§
17 Abs. 2 Satz 2 [X.]; §
577 Abs.
5 ZPO). Der Antrag auf Vollstreckbarer-klärung ist abzulehnen, weil der Versagungsgrund des Art.
34 Nr.
2 [X.] aF erfüllt ist.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
3 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2019 -
I-25 [X.]/15 -

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Meta

IX ZB 12/19

30.04.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2020, Az. IX ZB 12/19 (REWIS RS 2020, 11661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 12/19

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