Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2018, Az. II ZR 172/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7196

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Gegenstand

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenzanfechtung


Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2017 im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Übrigen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens ist unbegründet. Die vom Beklagten im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung eingelegte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

a) Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt trotz der teilweisen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

3

aa) Zwar ist eine solche Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der [X.] auch gegeben ist ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552; Beschluss vom 27. Mai 2009 - [X.], juris Rn. 4) und im Falle einer Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden müsste ([X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.], juris Rn. 1).

4

bb) Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt.

5

(1) Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf [X.] mit zur Verfügung gestellten [X.] als Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ([X.], Urteil vom 18. November 2014 - [X.], [X.]Z 203, 218 Rn. 10 mwN zur [X.] § 130a Abs. 1 HGB). In dieser Entscheidung hat der [X.] die vom Berufungsgericht angeführte und als frühere Rechtsprechung bezeichnete Entscheidung des [X.] vom 31. März 2003 ([X.], [X.], 1005 ff.) zitiert und damit die Fortgeltung der darin benannten Rechtsgrundsätze bestätigt ([X.], Urteil vom 18. November 2014 - [X.], [X.]Z 203, 218 Rn. 9, 11). Es handelt sich der Sache nach nicht lediglich um einen Aktiventausch, bei dem die Massekürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.

6

(2) Ebenso ist in der Rechtsprechung des [X.] die Frage geklärt, inwieweit masseschmälernde Zahlungen gemäß § 64 Satz 2 GmbHG sich als solche darstellen können, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Es ist insoweit anerkannt, dass der Geschäftsführer nicht solche Zahlungen im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen hat, durch deren Vornahme er sich strafbar machen würde ([X.], Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 2504 Rn. 13 f.; Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 422 Rn. 17).

7

(3) Eine veränderte Sachlage, die eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts fordern würde, ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass im Hinblick auf eine Entwicklung der Rechtsprechung des [X.] zur Insolvenzanfechtung nach § 133 [X.] ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], [X.]Z 210, 249 f.) bedacht werden müsse, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Neubewertung ist schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des [X.] die Ersatzpflicht nach § 64 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht ([X.], Urteil vom 31. März 2003 - [X.], [X.], 1005, 1007 mit Hinweis auf [X.], Urteil vom 18. Dezember 1995 - [X.], [X.]Z 131, 325, 328 ff.).

8

b) Die Revision hat aber auch im Übrigen keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten nach § 64 GmbHG wegen der Zahlungen zwischen dem 22. Februar 2010 und dem 18. März 2010 einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.

9

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist unbegründet, da auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat hinsichtlich des Teils, in dem das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Sunder

        

B. Grüneberg     

        

V. Sander     

        

Meta

II ZR 172/17

26.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Mai 2017, Az: 11 U 2/16

§ 64 S 1 GmbHG, § 64 S 2 GmbHG, § 130a Abs 1 HGB, § 133 InsO, § 543 Abs 2 ZPO, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2018, Az. II ZR 172/17 (REWIS RS 2018, 7196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7196

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II ZR 196/09

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