Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. II ZR 231/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1285

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
231/13
Verkündet am:

18.
November 2014

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

HGB § 130a Abs. 1, § 177a Satz 1
a)
Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung
der Masse in einem unmittelba-ren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.
b)
Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des [X.] vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeit-punkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.

[X.], Urteil vom 18. November 2014 -
II ZR 231/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
November 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
S.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]). Der Eröffnungsantrag wurde am 6. April 2010 gestellt. Der Beklagte war Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft S.

mbH, der einzigen Komplementärin der Schuldnerin. Die Schuldnerin war [X.] seit dem 16. Juli 2009 zahlungsunfähig.
Die Schuldnerin schloss mit
der A

AG, ihrer Muttergesellschaft, am 28. August 2009 eine "Darlehensver-trag
-
Rahmenvereinbarung". Deren § 1 lautet:
1
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3
-
"§ 1 Darlehen
Der Darlehensgeber stellt der Darlehensnehmerin auf einem [X.] der D.

Rechtsanwaltsgesellschaft
der Darlehensnehmerin ab dem 06.09.2009 bis längstens 31.12.2009 nach eigenem Ermessen zur Verfügung und kann in voller Höhe oder teilweise und gegebenenfalls mehrfach bei Bedarf abgerufen werden. Sollte die Darlehensnehmerin den vollen Betrag oder Teilbeträge ab-rufen, so werden die Parteien über den jeweils abgeforderten Betrag eine diese Vereinbarung ergänzende Vereinbarung treffen."

n-derkonto der D.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an die Schuldnerin auf ein kreditorisch geführtes Bankkonto der Schuldnerin ausge-zahlt. Am 9. Oktober 2009 zahlte die
[X.] auf das Konto der Schuldnerin überwiesen, als Ver-

Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten, soweit für das Revisions-e-richt hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Rücauf das [X.] auf das Darlehen der A.

sei eine er-3
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laubte Zahlung. Sie führe im Ergebnis nicht zu einer Schmälerung der [X.]. Die Darlehenssumme sei am 16. Oktober 2009 über 150erneut in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Diese Zahlung beruhe auf dem Darlehensvertrag vom 28. August 2009. Zwar sei als Verwendungszweck auf dem Kontoauszug angegeben "Darlehen gemäß [X.]". Die Zahlung vom 16. Oktober
2009 sei aber über dasselbe [X.] abgewickelt worden wie die Zahlungen vom 29. September und vom 9. Oktober 2009. Da der Darlehensvertrag vom 28. August 2009 eine Zahlung von einem [X.] vorgesehen habe und weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass dieses Anderkonto für andere Zwecke als die Abwicklung des Darlehens vorgesehen gewesen sei, bestehe kein vernünf-tiger Zweifel, dass die Zahlung dem Darlehensvertrag zuzuordnen sei.
Die Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 einerseits und das Wiederaufleben der Möglichkeit, aus dem Rahmendarlehensvertrag den Betrag erneut abrufen zu dürfen, sowie die später erfolgte erneute Auszahlung des [X.] über das [X.] seien zwar nicht im Sin-ne eines [X.] verknüpft. Ein erneuter Abruf habe aber nach dem [X.] die Zurückzahlung des Betrages vorausgesetzt, weil das z-zwecks von § 130a Abs. 1 HGB, dem es letztlich um die Erhaltung der [X.] gehe, könne es bei der Beantwortung der Frage nach einer vollwer-tigen Gegenleistung nicht entscheidend um die Verknüpfung im Sinne eines [X.] gehen. Es müsse genügen, wenn ein Anspruch auf einem kom-pensierenden Massezufluss bestehe, der aus demselben Rechtsverhältnis her-rühre.
Die rechtstechnische Gestaltung des Darlehensvertrags spreche hier sogar dafür, bereits eine Zahlung zu verneinen. § 1 des Darlehensvertrags ver-deutliche, dass es sich um ein einheitliches revolvierendes Darlehen über

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5
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Zweck des § 130a HGB, der der Auffüllung, nicht aber der Bereicherung der Masse diene. Die Schuldnerin habe durch die Rückzahlung des Darlehens ei-nen Anspruch auf eine erneute Auszahlung der Darlehensvaluta erworben. [X.] habe die Rückführung am 9. Oktober 2009 der Sorgfalt eines [X.] und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen.
I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Haftung des Beklagten nach
§ 130a Abs. 1, § 177a Satz 1 HGB für die Zahlung von am 16. Oktober 2009 auf das Konto der Schuldnerin erloschen.
1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife nach §
130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 177a Satz 1 HGB entfällt, soweit die durch die [X.] verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammen-hang mit ihr ausgeglichen wird. §
130a Abs.
1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., [X.], Urteil vom 3.
Juni 2014 -
II
ZR
100/13, [X.], 1523 Rn.
14; Urteil vom 26.
März 2007 -
II
ZR
310/05, [X.], 1006 Rn.
7; Beschluss vom 5.
Februar 2007 -
II
ZR 51/06, [X.], 1501 Rn.
4; vgl. zur [X.] § 64 Satz 1 GmbHG bzw. §
64 Abs.
2 GmbHG a.F. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2001 -
II
ZR
88/99, [X.]Z 146, 264, 275; Urteil vom 29.
November 1999 -
II
ZR
273/98, [X.]Z 143, 184, 186; Urteil vom 18.
Dezember 1995 -
II
ZR
277/94, [X.]Z 131, 325, 328). Der [X.] gegen das Organ muss folgerichtig nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch, wenn die Massekürzung anderweitig aus-geglichen und der Zweck der Ersatzpflicht erreicht
ist. Aus diesem Grund [X.] kein Erstattungsanspruch gegen das Organ mehr, soweit es dem [X.] gelingt, durch die Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die [X.] wettzumachen ([X.], Ur-8
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teil vom 3.
Juni 2014 -
II
ZR
100/13, [X.], 1523 Rn. 14; Urteil vom 18.
Dezember 1995 -
II
ZR
277/94, [X.]Z 131, 325, 327), oder wenn die [X.] dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das [X.]svermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Akti-ventausch vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2010 -
II ZR 151/09, [X.], 2400 Rn. 21 -
Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 -
II ZR 150/02, [X.], 1005, 1006; vgl. auch Beschluss vom 5. November 2007 -
II ZR
262/06, [X.], 72 Rn. 5).
Da der "Schaden"
bereits in dem Abfluss von [X.] aus der im Stadium der Insolvenzreife der [X.] zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden Vermögensmasse liegt ([X.], Urteil vom 26.
März 2007 -
II
ZR
310/05, [X.], 1006 Rn. 7), ist nicht jeder beliebige weitere Masse-zufluss als Ausgleich der [X.] zu berücksichtigen. Vielmehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Mas-sezufluss der [X.] zugeordnet werden kann. Auf eine [X.] nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden [X.] kann nicht verzichtet werden, da der Ersatzanspruch nicht auf Erstattung eines Quotenschadens gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 2007
-
II ZR
310/05, [X.], 1006 Rn.
7; Beschluss vom 5.
Februar 2007 -
II
ZR 51/06, [X.], 1501 Rn. 4).
2. Dagegen ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfah-rens noch vorhanden ist. Sollten die Entscheidungen, in denen die Berücksich-tigung eines "Aktiventausches"
für möglich erachtet wurde, wenn die Gegenleis-tung nicht nur ins [X.]svermögen gelangt ist, sondern auch darin ver-bleibt, anders zu verstehen sein ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2010 -
II
ZR
151/09, [X.], 2400 Rn. 21 -
Fleischgroßhandel; Urteil vom 31.
März 10
11
-
7
-
2003 -
II ZR 150/02, [X.], 1005, 1006; Urteil vom 11.
September 2000 -
II
ZR
370/99, [X.], 1896, 1897; Urteil vom 18.
März 1974 -
II
ZR
2/72, NJW 1974, 1088, 1089), hält der Senat daran nicht fest. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Masse-zufluss ausgeglichen wird, nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (Münch-KommGmbHG/[X.] §
64 Rn. 137; [X.]/[X.], GmbHG, § 64 Rn. 85; Ha-bersack/[X.], [X.] 178 [2014], 387, 404; [X.][X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
64 Rn.
70b; [X.] in
Lutter/[X.], GmbHG, 18.
Aufl., § 64 Rn.
7; [X.] in [X.]/
[X.][X.], GmbHG, § 64 Rn. 27). [X.] ist ausgeglichen und die Haftung des Organs für die masseverkürzende Leistung entfällt, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das [X.]svermögen gelangt ist (vgl. [X.], 211, 230). Wenn ein Gegenstand oder eine Geldleis-tung, die als Ausgleich der [X.] in das [X.]svermögen gelangt ist, danach wieder ausgegeben wird, führt dies ggf. zu einem neuen Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 HGB. Würde demgegenüber der zu-vor erfolgte Ausgleich der ersten Masseverkürzung nicht beachtet, würde es ggf. sogar zu einer Vervielfachung des zu erstattenden Betrags kommen, ob-wohl wertmäßig die Masse nur einmal verkürzt wurde. Das "[X.]"
soll aber nur eine Masseverkürzung verhindern, nicht
einer Massebereicherung dienen.
Eine dem [X.]sorgan nicht zurechenbare, insbesondere zufällige Verschlechterung des Gegenstands des Ausgleichs bei der [X.] bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt schon nicht unter den Schutzzweck §
130a Abs. 1 HGB. Das Organ ist nach dieser Vorschrift nicht für jede Masse-verkürzung verantwortlich. § 130a Abs. 1 HGB schützt nur vor [X.], die das Organ veranlasst hat (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2009 -
II
ZR
32/08, [X.], 956 Rn.
13;
zu § 64 Satz 1 GmbHG [X.], Urteil vom 12
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8
-
25. Januar 2011 -
II ZR 196/09, [X.], 422 Rn. 28; zu § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG [X.], Urteil vom 16. März 2009 -
II ZR 280/07, [X.], 860 Rn. 42), und erfasst nicht jeden Schaden, der durch die Insolvenzverschleppung
entsteht. Für [X.], die nicht in einer [X.] durch Zahlung bestehen, haftet das Organ nach § 15a Abs. 1 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
Auch bei einer durch das Organ veranlassten Verarbeitung oder ähnli-chen Fällen eines Verlusts eines als Ausgleich in die Masse gelangten [X.] entstehen keine Schutzlücken. Regelmäßig bleibt dadurch der geschaf-fene Wert im Vermögen der [X.] erhalten oder es wird eine Gegenleis-tung erwirtschaftet. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kommt auch hier ei-ne Haftung nach § 15a Abs. 1 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Insolvenz-verschleppung in Betracht.

Konto der Schuldnerin wurde die [X.] durch die Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 ausgeglichen und entfiel die damit ausge-löste Erstattungspflicht des Beklagten.
a) Die Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 auf das [X.] führte zu einer [X.]. Die Schuldnerin konnte darüber nicht frei verfügen, so dass die Zahlung keiner
Umbuchung von einem kreditorischen Konto der Schuldnerin auf ein anderes entspricht. Die [X.] erwarb mit der Rückzahlung nur das Recht, einen entsprechenden Betrag erneut abzurufen. Bei jedem Abruf musste aber nach der [X.] vom 28. August 2009 eine neue Darlehensvereinbarung getroffen werden.

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Dass d2009 nach der Zahlung vom 9. Oktober 2009 wieder ausgeschöpft werden konnte, steht einer Masseverkürzung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Umständen bereits durch die Begründung einer For-derung gegen den Empfänger der masseverkürzenden Zahlung ein ausglei-chender Wert endgültig in das [X.]svermögen gelangt und die Masse-verkürzung ausgeglichen ist. Die Schuldnerin erwarb mit der Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 noch keine Forderung gegen ihre Muttergesell-schaft, sondern nur eine Abrufmöglichkeit. Die Abrufmöglichkeit stand einer durchsetzbaren Forderung nicht gleich. Bei einem Abruf musste nach der [X.] erst eine neue Darlehensvereinbarung getroffen werden.
b) [X.] vom 9. Oktober 2009 wurde aber dadurch aus-geglichen, dass der zurückgezahlte Betrag am 16. Oktober 2009 wieder auf das Konto der Schuldnerin gelangte. Die Zahlung beruhte auf der Vereinbarung vom 28. August 2009, die eine wiederkehrende Inanspruchnahme des [X.] innerhalb des Limits ermöglichte, steht damit in unmittelbarem Zusam-menhang mit der Rückzahlung vom 9. Oktober 2009, die erst den erneuten Ab-ruf ermöglichte, und ist dieser [X.] wirtschaftlich
zuzuordnen. Dass damit erneut eine Verbindlichkeit der Schuldnerin begründet wurde, das Darlehen zurückzuzahlen, lässt den Massezufluss nicht entfallen. Die [X.] von Verbindlichkeiten schmälert die zur Verteilung zur Verfügung [X.] nicht. Ob die zurückgeführten Mittel bei Eröffnung des [X.] noch vorhanden waren, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da
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der Zeitpunkt des Massezuflusses maßgeblich ist.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
413 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 231/13

18.11.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. II ZR 231/13 (REWIS RS 2014, 1285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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