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PDF anzeigen[X.] ZA 28/02vom14. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 14. November 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegenden Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom30. August 2002 - 4 [X.]/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,wird zurückgewiesen.Gründe:Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den§§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beab-sichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einerRechtsverletzung beruht.Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Gemäß § 34 Abs. 2 [X.] steht dem Schuldner zwar grundsätzlich die sofortige- 3 -Beschwerde zu, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ob die [X.] mangels Beschwer unzulässig ist, wenn wie im vorliegenden Fall [X.] selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat, kann offenbleiben, weiljedenfalls die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß den §§ 4, 6 Abs. 2 [X.]i.[X.]. § 569 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden ist. Auf die mit der [X.] verbundene Übertragung des Verwaltungs- und [X.] auf den Insolvenzverwalter kann sich die Schuldnerin nicht be-rufen, weil dieser Übergang nur das Recht der Schuldnerin betrifft, das zur [X.] gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen(§ 80 [X.]). Sie ist dadurch aber nicht in der Ausübung ihrer Rechte be-schränkt worden, die ihr von der Insolvenzordnung - wie das Recht der Be-schwerde gegen die Insolvenzeröffnung gemäß § 34 Abs. 2 [X.] - ausdrück-lich gewährt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von [X.],die auch nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden könnten(vgl. [X.], 404), bestehen nicht.Soweit das Schreiben der Schuldnerin vom 9. Juni 2002 noch [X.] oder Anregungen enthält (Abberufung des Insolvenzverwalters, [X.] des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 [X.]), wären diese nicht Ge-genstand des [X.], weil das Insolvenzgericht überdiese Anträge noch nicht entschieden [X.] 4 -Ferner ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer GmbH [X.] zu gewähren, wenn die Unterlassung der beabsichtigten [X.] Interessen zuwiderlaufen würde. Daß diese Voraussetzung gege-ben sein könnte, ist nicht erkennbar.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZA 28/02 (REWIS RS 2002, 698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 698
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