Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 187/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 322

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Dezember 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 Ba Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des [X.] (hier: [X.]), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 [X.]) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des [X.] in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rost-schäden an seinem Pkw in Anspruch. 1 In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "[X.] - Das [X.]" heißt es: 2 "Beim Kauf eines neuen [X.] bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitäts-paket [X.] ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen [X.] serienmäßig in jedem neuen [X.]-Benz PKW. [X.] gilt lebenslang für Ihren [X.], laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 - 3 - Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der Strecke bleibt. Bei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen [X.] während der ersten [X.]. (...) Zum Nulltarif für Sie. (...) Neben dem [X.] garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einfüh-rung der neuen [X.] - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelie-ferten [X.]-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach außen auftreten wird. Diese Garantie gilt für die gesamte Lebensdauer Ihres [X.], also bis zu 30 Jahre. Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine [X.]-Benz Werkstatt instandgesetzt. (...)" Nach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in dem Prospekt unter der Überschrift "Voraussetzungen für [X.]" weiter: 3 "[X.] gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle [X.]-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die [X.]-Benz Organisation die [X.] nach [X.] in [X.]-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungs-dienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen." 4 Der Kläger kaufte sein Fahrzeug im [X.] als Gebrauchtwagen. [X.] ließ er ab 2003 die [X.] nicht bei einer [X.]-Benz-Werkstatt, sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen. Der Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der nach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 - 4 - [X.] Die Revision ist begründet. [X.] 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "[X.]"-Garantie aus § 443 Abs. 1 [X.] zu. Es komme nicht darauf an, ob er die [X.] nach Herstellervorgaben in [X.]-Benz-Werkstätten durchge-führt habe. Die dahingehende [X.] sei als Allgemeine Geschäftsbe-dingung der Inhaltskontrolle des § 307 [X.] unterworfen. Es handele sich nicht um eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchs-voraussetzung, sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantie-leistung. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.] nicht stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von ihrer Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des [X.] gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der [X.] nach Herstellervorgaben in [X.]-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden sei. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklap-pe seines Pkw aus der "[X.]"-Garantie. 10 - 5 - 1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "[X.] zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des [X.] kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem [X.] nach der Erstauslieferung durch die [X.]-Benz-Organisation die [X.] nach [X.] in [X.]-Benz-Werkstätten ausgeführt werden, nicht erfüllt ist. 11 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] unterliegt oder ob es sich - wie die Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der [X.] entzogen ist (§ 307 Abs. 3 [X.]). 12 3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.] stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt. 13 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen ([X.] 89, 206, 210 f.; [X.], Urteil vom 13. Februar 1985 - [X.] ZR 154/84, [X.], 542, unter [X.]). Der [X.] hat dies für eine Klausel in einem Garan-tievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die [X.] vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchge-führt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb außer [X.], weil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur 14 - 6 - Durchführung der Inspektionen für den reparaturbedürftigen Schaden ursäch-lich geworden ist ([X.]surteil vom 24. April 1991 - [X.] ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter [X.] und 2 c). 15 Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen die Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten [X.] einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteili-gung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Es sei nicht Zweck der Regelungen über [X.], dem Käufer neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den [X.] auch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garan-tie zu sichern ([X.], NJW-RR 2006, 1464; [X.], NJW 1997, 2186). Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei [X.] abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein mit einer langfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu zahlen. Sie müssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der Vornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei [X.] eine zulässige Einschränkung dar ([X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], AGB-Recht, 10. Aufl., [X.]. § 310 [X.] Rdnr. 363). 16 Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten be-zweckt (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die [X.] - 7 - klagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die [X.] nach ihren Vorgaben in [X.]-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist zum einen gemeint, dass durch die regelmäßigen [X.] in [X.] das Risiko von Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser Aspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rost-schäden in der Regel auch durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert werden können. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigentümer von [X.]-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in [X.]-Benz-Werkstätten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertrags-werkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden mit der langfristigen "[X.]"-Garantie gegen Durchrostung eine zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzförderndes [X.] für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. [X.] 104, 82, 91). Die [X.] soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen [X.] der [X.] in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beein-trächtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - [X.] nach Herstellervorgaben in [X.]-Benz-Werkstätten durch-führen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen [X.] Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom [X.] entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren ([X.]surteil vom 24. April 1991, aaO; [X.]surteil vom 17. Oktober 2007 - [X.] ZR 251/06, z.[X.]., unter [X.]), liegt hier keine unangemessene [X.] - 8 - nachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der [X.] bzw. die [X.] bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als [X.], eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen. 19 b) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung er-hobene Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei deshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu [X.], EG-Gruppenfreistellungs-verordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 694), bedarf keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Vorausset-zungen einer unbilligen Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB oder eines nach Art. 82 [X.] verbotenen Missbrauchs von Marktmacht an Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt. II[X.] Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif 20 - 9 - ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 113 C 4485/04 - [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -

Meta

VIII ZR 187/06

12.12.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 187/06 (REWIS RS 2007, 322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 322

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