Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. VIII ZB 30/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2303

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[X.]/03vom15. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.[X.], Beschluß vom 15. Juli 2003 - [X.]/03 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Hü[X.]sch, [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesen[X.]eschlossen:[X.] des [X.] gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 10. Fe[X.]ruar 2003 [X.].Der Kläger hat die Kosten des [X.] zutragen.[X.]: 2.755,50 Gründe:[X.] Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nachBeendigung des mit ihnen geschlossenen [X.] auf Zahlungrückständiger Miete in Höhe von 3.790,49 46,44 ie Klage ist der früheren Beklagten zu 2 anihrem Wohnsitz in [X.], [X.], zugestellt worden. Das [X.] die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77 n-sen sowie weiterer 23,66 /der Klage im ü[X.]ri-- 3 -gen hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum [X.]eingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] hat erdie Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach A[X.]lauf der Berufungsfrist zu-rückgenommen. Das [X.] hat die Berufung durch Beschluß als unzuläs-sig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechts[X.]eschwerde.[X.] [X.] ist gemäß § 522 A[X.]s. 1 Satz 4, § 574 A[X.]s. 1Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 A[X.]s. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-sätzlicher Bedeutung für die Klärung des Anwendungs[X.]ereichs des durch [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) neu gefaßten § 119A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] zulässig, weil sich die Frage stellt, o[X.] Mietstreitig-keiten von dieser Vorschrift erfaßt werden. [X.] ist im ü[X.]ri-gen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und [X.]egründet worden.Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. [X.] vom 4. Septem[X.]er 2002 - [X.], [X.], 554 unter [X.] [X.]).2. [X.] ist nicht [X.]egründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung des [X.] hinsichtlich des im Rechtsstreit ver[X.]lie-[X.]enen Beklagten zu 1 gemäß § 522 A[X.]s. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwor-fen, weil für die Entscheidung ü[X.]er das Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das[X.], sondern gemäß § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] das Kammer-gericht zuständig ist. Nach dieser Bestimmung sind die [X.]e zu-ständig für die Verhandlung und Entscheidung ü[X.]er die Rechtsmittel der Beru-fung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in [X.] ü[X.]er Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erho[X.]en werden,die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in [X.] außerhal[X.] des Geltungs[X.]ereichs des [X.]. Das ist hier der [X.]) Die Vorschrift des § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] findet nach derzutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-dung. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, daß für diese Streitigkeiten nichtder allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 13 ZPO gilt, [X.] § 29 a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sichdie Räume [X.]efinden. Daraus läßt sich ein Ausschluß der Mietstreitigkeiten ausdem Anwendungs[X.]ereich des § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] nicht herleiten.§ 29 a ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz, [X.]esagtdagegen nichts zu der in § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] geregelten funktio-nellen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. Soweit § 119 A[X.]s. 1 Nr. [X.]. [X.] auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien verweist, solldamit nicht die Anwend[X.]arkeit der Vorschrift auf die Fälle [X.]eschränkt werden, indenen in erster Instanz der allgemeine Gerichtsstand gilt. Nach der Begründungdes Gesetzentwurfs soll das [X.] vielmehr - im Rahmen [X.], in Fällen mit Auslands[X.]erührung durch eine o[X.]ergerichtlicheRechtsprechung Rechtssicherheit zu schaffen - "eine hinreichende Bestimmt-heit und damit Rechtssicherheit für die A[X.]grenzung der Berufungszuständigkeitzwischen [X.] und [X.]" gewährleisten ([X.]/6036 S. 118 f.). § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] enthält demnach eine reinformale Anknüpfung ([X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 119 Rdnr. 15). EinAusschluß der Mietstreitigkeiten aus dem Anwendungs[X.]ereich des § 119 A[X.]s. 1Nr. 1 Buchst. [X.] kommt somit nicht in Betracht. Er wäre aus dem Wortlautder Vorschrift nicht ersichtlich und würde deswegen der verfassungsrechtlichge[X.]otenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften ([X.] 74, 228, 234m.w.Nachw.) widersprechen. Daher kann dahingestellt [X.]lei[X.]en, o[X.] die Annah-me des [X.] zutrifft, daß sich im Mietrecht wegen einer regelmäßigen [X.] -knüpfung an die Belegenheit der Mietsache nach Art. 28 A[X.]s. 3 EGBGB kaumPro[X.]leme des Internationalen Privatrechts stellen. Aus dem genannten Grundhängt die Berufungszuständigkeit des [X.]s nach § 119 A[X.]s. 1Nr. 1 Buchst. [X.] auch nicht davon a[X.], o[X.] im Einzelfall internationales [X.] findet ([X.], Beschluß vom 19. Fe[X.]ruar 2003 - [X.], [X.] [X.]estimmt, unter II 3).[X.]) Die Voraussetzungen des § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] für dieBerufungszuständigkeit des [X.]s (Kammergerichts) sind hiererfüllt, weil die frühere Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Zustellung der vor [X.] erho[X.]enen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihrenallgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Entgegen der Auffassung des[X.] ist das [X.] nach § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] auchdann einheitlich zuständig, wenn - wie hier - nur einer von mehreren Streitge-nossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt [X.] una[X.]hängig davon, o[X.] es sich um eine einfache oder um eine [X.] handelt, so daß diese Frage hier keiner Vertiefung [X.]edarf.Für diese Auslegung spricht sowohl die Vereinfachungstendenz des [X.] auch sein Zweck, in Fällen mit Auslands[X.]erührung die [X.] eine o[X.]ergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken ([X.], Urteil [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z [X.]estimmt, unter [X.]m.w.[X.]) An der danach hier gege[X.]enen Zuständigkeit des Kammergerichts hatsich nichts dadurch geändert, daß der Kläger seine Berufung hinsichtlich derfrüheren Beklagten zu 2 zurückgenommen hat. Dadurch ist zwar diejenigePartei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, deren allgemeiner Gerichtsstandim Ausland die Zuständigkeit des [X.]s (Kammergerichts) für dasBerufungsverfahren [X.]egründet hat. Das hat a[X.]er jedenfalls dann keinen Einfluß- 6 -auf diese Zuständigkeit, wenn die [X.]etreffende Partei - wie hier - erst nach A[X.]-lauf der Berufungsfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet ([X.] aaO).d) Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das [X.] wä-re mangels Eindeutigkeit des § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] [X.]ei [X.] nach dem verfassungsrechtlichen Ge[X.]ot der Klarheit des [X.] zur Rechtsmittelinstanz ([X.] aaO) in entsprechender Anwendungdes § 36 ZPO verpflichtet gewesen, eine gerichtliche Bestimmung der Zustän-digkeit her[X.]eizuführen. Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es, im Interesse [X.] und der Rechtssicherheit den Streit darü[X.]er, welches Gericht für [X.] zuständig ist, schnell zu [X.]eenden, damit sich das als zu-ständig [X.]estimmte Gericht möglichst [X.]ald mit der Sache sel[X.]st [X.]efaßt ([X.]Z71, 15, 18; 71, 69, 74, [X.]. m.w.Nachw.). Danach kommt hier eine entspre-chende Anwendung des § 36 ZPO nicht in Betracht. Hier geht es nicht um dieschnelle Entscheidung eines [X.], sondern darum, wie § 119A[X.]s. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] auszulegen ist und o[X.] der Kläger die Berufung da-nach [X.]ei dem zuständigen Gericht eingelegt hat. Der Klärung dieser Frage dientdas Verfahren des § 36 ZPO nach dem o[X.]en genannten Sinn und Zweck nicht.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 30/03

15.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. VIII ZB 30/03 (REWIS RS 2003, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2303

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