Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZR 124/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8755

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/11

vom

28. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer
sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 11. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Be-schwerdewert nach §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1
GG).

1
-
3
-
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-weit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin als Insolvenzverwalterin der früheren Mieterin stehe kein Anspruch auf Entschädigung für Investitionen in die Mietsache zu. Ein An-spruch aus
der
Vereinbarung vom 19. Februar 1996 scheitere schon deshalb, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass
die
in die Mietsache getätigten Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin stammten. Die Kläge-rin habe lediglich vorgetragen, dass der Vater der Mieterin die von ihr vorgeleg-ten Rechnungen für die in der Mietwohnung durchgeführten Sanierungsarbeiten aus deren von ihm verwalteten
Vermögen bezahlt habe.
Zur Herkunft des Vermögens der Mieterin habe die Klägerin zwar vorge-tragen, dass das Geld unter anderem aus der Lebensversicherung der 1985 verstorbenen Mutter der Mieterin stamme; außerdem habe die
Mieterin aus der Veräußerung des Wohnungseigentums der Mutter in der G.

straße
3 in Z.

125.000 DM und von ihrer Großmutter M.

W.

60.000 DM aus der Veräußerung einer
Immobilie in B.

-K.

erhalten. Es sei aber unklar, wie und ob der Vater der Klägerin überhaupt zwischen den Vermö-gensmassen habe trennen können und ob er nicht doch Investitionen aus eige-nem Vermögen beglichen habe. Wie, wann und unter welchen Umständen der Vater der
Mieterin zu Lasten ihres Vermögens gehandelt haben will, sei auch nach dem konkretisierten Vortrag der Klägerin unklar. Eine Vernehmung des Zeugen W.

liefe
unter diesen Umständen
auf einen
unzulässigen
Ausfor-schungsbeweis
hinaus.
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin
auf Gewährung rechtlichen Ge-2
3
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5
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4
-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es die Substantiierungsanforderun-gen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt
hat,
den entscheidungs-erheblichen Sachvortrag der Klägerin
in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebote-nen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2005 -
XII
ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II
2; vom 2.
Juni 2008 -
II
ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2; vom 19.
Juni 2008 -
VII
ZR 127/06, [X.], 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010
-
V
ZR 201/09, juris Rn. 6).
a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die
[X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese
für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 -
VIII
ZR 125/11, [X.], 382
Rn. 14; [X.], Urteile vom 12. Juli 1984 -
VII
ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 -
VII
ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter [X.]; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 -
XII
ZR 275/02, aaO unter II
2
a; vom 21. Mai 2007 -
II
ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12.
Juni 2008 -
V
ZR 223/07, juris Rn. 6 f.). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu ent-scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen ([X.], Urteile vom 12. Juli 1984 -
VII
ZR 123/83, aaO mwN; vom 13. Dezember 2002 -
V
ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Be-weisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen
die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 1984 -
VII
ZR 123/83, aaO unter II 1 b; vom 6
-
5
-
21.
Januar 1999 -
VII
ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 -
II
ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 -
V
ZR 223/07, aaO Rn. 7).
b) Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin gerecht.
Die Klägerin hat unter Berufung auf die Vernehmung des [X.] der Mieterin, des Zeugen W.

,
behauptet, dass die
aus den vorgelegten [X.] ersichtlichen
Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin getätigt worden seien, indem der Zeuge die Rechnungsbeträge absprachegemäß aus dem von ihm verwalteten Vermögen seiner Tochter beglichen habe. Damit hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Mieterin Investitionen in der gel-tend gemachten Höhe erbracht habe, so dass der von ihr
angebotene Beweis zu erheben war. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Substantiierungslast der Klägerin. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 2002 -
V
ZR 359/01, aaO; vom 12. Juni 2008 -
V
ZR 223/07, aaO Rn. 7;
jeweils mwN). Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob
die Ausstellung der Rechnungen auf den Zeugen W.

Zweifel an der Darstellung der Klägerin begründet und ob [X.] Umstände dafür sprechen könnten, dass die Investitionen nicht von der [X.], sondern von der damaligen Vermieterin, der W.

Grundstücksverwal-tungs-
und -verwertungs GmbH, erbracht worden waren, für die der Zeuge W.

zeichnungsberechtigt war. Derartige Umstände mögen im Rahmen der Be-weiswürdigung nach Durchführung der Beweisaufnahme von Bedeutung sein, rechtfertigen es aber nicht, von der Vernehmung des
benannten Zeugen abzu-sehen und das Vorbringen der Klägerin auf diese Weise von vornherein beiseite zu schieben.

7
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6
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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Erbringung der Investitio-nen durch die Mieterin und Erhebung der dafür angebotenen Beweise zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre,
ist
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2009 -
109 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
63 [X.]/09 -

8

Meta

VIII ZR 124/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZR 124/11 (REWIS RS 2012, 8755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8755

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VIII ZR 124/11

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