Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5543

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

15. Mai 2014

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr.
30
2008
012
356.7

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
a)
Bei der Beurteilung
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren-
und Dienstleistungsmarken.
b)
Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem [X.] zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige [X.] auch als Produktkennzeichen ansieht.
[X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Mai 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr.
Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin
wird der
Beschluss des 27.
Senats ([X.]) des Bundespatentge-richts
vom 5. März 2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels
im Übrigen
aufgehoben, soweit
die Beschwerde gegen die Zu-rückweisung der Anmeldung bezüglich der
Dienstleistungen

"Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken; Unternehmensberatung"

und

"Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), [X.] und Bildern in Datennetzen"

zurückgewiesen
worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das [X.] [X.].

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.
-
3
-
Gründe:

[X.] Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die An-meldung der Wort-Bild-Marke

für die Dienstleistungen

Klasse 35
Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsen-tationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse
35 enthalten;
Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwe-cken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unterneh-men; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsen-tations-
und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken; Unternehmensberatung;

Klasse 41
Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, [X.] und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse
41 enthalten; Planen und Durchführen von [X.], Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentli-chungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Da-tennetzen;

Klasse 43
Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

1
-
4
-
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 5. März 2013

27
W
(pat)
74/11, juris).

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.

I[X.] Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin
als
un-begründet angesehen, weil der angemeldeten Marke
für die
in Rede stehenden
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Dazu hat es [X.]:

Die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination "[X.]"
erschöpfe sich in dem sachlichen [X.] im weitesten Sinn, die in der Region [X.] erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Damit verstehe das ange-sprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückge-wiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung, die auf den Erbrin-gungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise. Auch die graphische Ausgestaltung be-gründe keine Schutzfähigkeit. Die bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benut-zung gelte
nicht
bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.

II[X.] Die
gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Bundespatent-gerichts
richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen
"Zusam-menstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in
Compu-terdatenbanken; Unternehmensberatung;
Veröffentlichungen von Texten (aus-genommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen"
stehe das 2
3
4
5
6
-
5
-
Schutzhindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] entgegen.
Insoweit ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbe-schwerde unbegründet.

1. Mit Recht hat das [X.] angenommen, dass der Ein-tragung des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens "[X.]"
für fol-gende Dienstleistungen das Schutzhindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] entgegensteht:

Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsen-tationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse
35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unter-nehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Prä-sentations-
und Projektionsgeräten; Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse
41 enthalten; Planen und Durchführen von [X.], Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Li-ve-Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbeson-dere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1
[X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet
und
sie
damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das [X.] jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.] vom 24.
Juni 2010
I
ZB
115/08, [X.], 1100 Rn.
10 = [X.], 1504
[X.]!; Beschluss vom 17.
Oktober 2013
I
ZB
11/13, [X.], 376 Rn.
11 = [X.], 449
grill meister).
7
8
-
6
-

Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008
304/06, [X.]. 2008, 297 = [X.], 608 Rn.
67
EUROHYPO; [X.], Beschluss vom 8.
März 2012
I
ZB
13/11, [X.]Z 193, 21 Rn.
9
[X.]; [X.], Beschluss vom 13.
September 2012

I
ZB
68/11, [X.], 522 Rn.
8 = [X.], 503

[X.] schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrach-tung zu unterziehen ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2011
I
ZB
56/09, [X.], 270 Rn.
12 = [X.], 337
Link economy).
Besteht eine Mar-ke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Septem-ber 2004

329/02, [X.]. 2004, [X.] =
GRUR 2004, 943 Rn.
28
Sat.2).

Diese Grundsätze
gelten
unterschiedslos für
Marken, die für Waren ein-getragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf [X.] bezieht. Das [X.] geht ebenso wie das Gemeinschafts-markenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung
von Waren-
und Dienstleistungsmarken aus
(vgl. Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
3 Rn.
26). Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren-
und Dienstleistungsmarken, weil
eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbin-dung zwischen Zeichen und Produkt
bei Dienstleistungsmarken
nicht in Be-tracht
kommt.

9
10
-
7
-

b)
Das
[X.]
hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke "[X.]"
für die unter
II[X.]
1. angeführten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft
fehlt.

aa) Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs
fehlt den Wortbe-standteilen einer
Marke
jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie
einen beschrei-benden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-punkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder [X.] hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination
kein [X.] für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009
I
ZB
52/08, [X.], 952
Deutsch-landCard, mwN).

bb) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, die an-gemeldete Wortkombination erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf [X.] im weitesten Sinn, die in
der geographisch begrenzten [X.] erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Sie habe damit für die
hier
in Rede stehenden
Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt. Abweichendes ergebe sich weder aus der Zusammenschreibung der Wörter
noch aus der Verwendung
des in [X.] leicht verständlichen [X.] Wortes "Congress". Die Bezeichnung werde unmittelbar in ihrer 11
12
13
-
8
-
Aussage, dass es sich um einen Kongress in [X.] handele, verstanden. Es
liege
auch keine besonders ungewöhnlich gebildete Wortkombination
vor.

cc) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die Bezeichnung "[X.]" erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der Aussage, es handele sich um einen Kongress in [X.]. Es bestehe ein merklicher [X.] zwischen der Summe der Bestandteile der geographischen Angabe "[X.]" und dem [X.] Wort "Congress" und dem Wort "[X.]Congress". Die Kombination sei ungewöhnlich, weshalb der Gesamtein-druck der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen [X.] abweiche. Das angesprochene Publikum sei an mit "[X.]" vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die Wortkombination sei sprach-unüblich gebildet. Ihr entnehme der Verbraucher keine [X.]. Dem kann nicht beigetreten werden.

dd) Die Begriffe "[X.]" und "Kongress" sind

was die Rechtsbe-schwerde nicht in Abrede stellt
für die Dienstleistungen, die vorliegend Ge-genstand der Beurteilung sind, ein Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in der [X.]. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, die An-gabe "[X.]" deute nicht ohne weiteres auf den geographischen Ursprung der Dienstleistungen hin, sondern könne auch als Sitz des veranstaltenden [X.] aufgefasst werden, ändert dies am beschreibenden Charakter der Bezeichnungen "[X.]" und "Kongress" nichts. Von einem beschreiben-den Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort ver-schiedene Bedeutungen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2014

I
ZB
3/13, [X.], 569 Rn.
18 = [X.], 573
[X.]). Das Bundespa-tentgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Wörter "[X.]" und "Kongress" in diesen [X.] als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffasst. Daran ändert 14
15
-
9
-
auch die sprachunübliche Zusammenfassung der Bestandteile "[X.]" und "Kongress" zu "[X.]" nichts.

Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann aller-dings der Charakter einer [X.] entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004
363/99, [X.]. 2004, 19 =
GRUR 2004, 674 Rn.
98
f.
[X.]; [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2000
I
ZB
22/98, [X.], 162, 163 =
[X.], 35
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschluss vom 22.
Januar 2009
I
ZB
34/08, [X.], 949 Rn.
13 =
[X.], 963
My World; Beschluss vom 22.
Juni 2011

I
ZB
78/10, [X.], 272 Rn.
12 =
[X.], 321
Rheinpark-Center [X.]). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zu-sammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombinati-on von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen. Die Auswechslung des [X.] Wor-tes "Kongress" durch den entsprechenden [X.] Begriff "Congress" und die
grammatikalisch nicht korrekte
Zusammenführung der Wörter reicht vor-liegend nicht aus, der angemeldeten Marke durch die Kombination der Begriffe Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Bezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile.

ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe die in einzelnen Branchen bestehende Übung außer Betracht gelassen, Unternehmenskennzeichen oder Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Die [X.] seien deshalb daran gewöhnt, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft 16
17
-
10
-
in dieser Form vermittelt zu bekommen. Das [X.] habe dies verschiedentlich bei Unternehmen der Energieversorgung, landwirtschaftlichen Betrieben und Veranstaltungsorten angenommen.

(1) Für die Frage, ob ein Markenwort für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob das Wort zur Bezeichnung eines Vereins oder Unternehmens über originäre Unterscheidungskraft verfügt. So ist in der Rechtsprechung für Verbandsnamen anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterschei-dungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist,
weil der Verkehr daran ge-wöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich angelehnt ist und der häufig mit einer geo-graphischen Angabe kombiniert wird (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 2011

I
ZB
70/10, [X.], 276 Rn.
13
f. =
[X.], 472
Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Das lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr
nicht als beschreibend aufgefasst werden. Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] richtet sich ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. [X.], [X.], 276 Rn.
16
Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

(2) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen ([X.], Beschluss vom 30.
Mai 2001
32
W
(pat)
11/01, juris Rn.
8; Beschluss vom 15.
Juli 2008 18
19
-
11
-

33
W
(pat)
91/06, juris Rn.
45; Beschluss vom 27.
Januar 2009

27
W
(pat)
43/09, juris Rn.
18; [X.] 2010, 403, 404). Ein entsprechendes Verkehrsverständnis hat das [X.] vorliegend aber nicht
festge-stellt. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dass es in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass die vorstehend dargestellte Entscheidungspraxis sich auf Gebäude und Immobilien bezieht, ist nicht ent-scheidungserheblich.

ff) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] weiter angenommen, dass auch die graphische Ausgestaltung für die in Rede stehenden [X.] keine Schutzfähigkeit begründet. Bei der Gestaltung der Schrift und ih-rer Platzierung im unteren Rand eines einfarbigen Quadrats handelt es sich um eine einfache, werbeübliche graphische Gestaltung, durch die das Eintragungs-hindernis nicht überwunden wird (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni
2001

I
ZB
58/98, [X.], 1153 =
[X.], 1201
anti [X.]; Beschluss vom 21.
Februar 2008
I
ZB
24/05, [X.], 710 Rn.
20 =
[X.], 1087

VISAGE).

gg) Rechtsfehlerfrei ist das [X.] davon ausgegangen, das Schutzhindernis des
§
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] werde auch durch die übli-chen Kennzeichnungsgewohnheiten bei den in Rede stehenden Dienstleistun-gen nicht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende [X.] gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne weiteres als Marke versteht (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 2010

I
ZB
62/09, [X.]Z 185, 152 Rn.
21
Marlene-Dietrich-Bildnis
II; [X.], [X.], 1100 Rn.
28
[X.]!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsge-20
21
-
12
-
wohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und [X.] Verwendungsform zu beschränken (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2012
307/11, [X.], 519 Rn.
55
Deichmann SE [umsäum-ter Winkel]). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungs-formen in Betracht kommen. Wie das [X.] zutreffend ange-nommen hat, sind die wahrscheinlichsten und naheliegendsten Verwendungs-formen im vorliegenden Fall Werbemaßnahmen, der Aufdruck auf [X.], Prospekte, Schilder oder die Benutzung an Geschäftsgebäuden. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, bei derartigen Verwendungen werde der Verkehr die angemeldete Marke wegen ihrer unauf-fälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen [X.] nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

2. Der angefochtene Beschluss des [X.]s hat indes kei-nen Bestand, soweit er die Zurückweisung der Markenanmeldung für die fol-genden Dienstleistungen bestätigt hat:

Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen.

Das [X.] hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wortbestandteil "[X.]" der angemeldeten Marke auch bei diesen Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt
hat, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Ein ent-sprechender Begriffsinhalt ist auch nicht ersichtlich. Sofern die Bezeichnung "[X.]" im Zusammenhang mit den beanspruchten EDV-Dienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensbe-22
23
-
13
-
ratung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das [X.] allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in [X.], die Be-stimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von [X.] ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als [X.] aufzufassen.
-
14
-

IV. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das [X.] zurückzuverweisen (§
89 Abs.
4 [X.]).

Richter am [X.] Pokrant ist im

Ruhestand und daher verhindert

zu unterschreiben.
Büscher

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
27 W(pat) 74/11 -

24

Meta

I ZB 29/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13 (REWIS RS 2014, 5543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

25 W (pat) 502/15

Zitiert

I ZB 29/13

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