Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZB 83/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5532

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 83/10
vom

22. Juni 2011

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni
2011 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Eintra-gung der Wortmarke

[X.]
für folgende Dienstleistungen
beantragt:
Klasse
35
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchan-dising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlich-keitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaß-nahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, [X.], betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsfüh-rung für darstellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb 1
-
3
-

einer Im-
und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, [X.] in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales pro-motion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen
zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels-
und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.], Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An-
und Verkauf von Waren, Vermittlung von [X.] für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Ver-senden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Wa-renproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Pros-pekte, Drucksachen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorfüh-rung von Waren für Werbezwecke, Waren-
und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im [X.] für Dritte, Zusammenstel-lung von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse
36
Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, [X.] von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [[X.]], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilien-maklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermak-lers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effek-tengeschäfte, Einziehen von [X.] [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet-
und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nut-zungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), Er-fassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in [X.], Erteilung von [X.], Factoring, Feuerversiche-rungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förderung, finan-zielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finan-zielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Fi-nanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Ge-schäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskredi-ten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilien-verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien ([X.]), [X.], [X.], Krankenversiche-rung, Kreditvermittlung, Leasing, [X.], [X.], Mergers-
und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismati-sche Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von [X.], Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, [X.], [X.], Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, [X.], Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensan--
4
-

lagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Vermö-gensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungswe-sen, Verwahrung von Wertstücken
in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabferti-gung für Dritte;
Klasse 38
Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk-
und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von [X.] zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellung von [X.]-[X.], Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presse-agenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E-Mail-Dienste, [X.]
[Telekommunikation], elektronische [X.], elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseropti-sche Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Kommuni-kationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing-
und Verbindungsdienstleistun-gen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten-
und Bildüber-mittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit ande-ren Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachüber-mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), [X.], Telefondienste, Te-lefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depe-schen], Telegrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.], [X.], Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Te-lekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, [X.] aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 39
Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall-
und Recyclingstoffen, [X.] über [X.], Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit [X.], Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsla-dungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güter-beförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchlei-tung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, [X.] von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen -
5
-

von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations-
und Ortungsgeräte, Fracht-maklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, [X.], Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, [X.] auf dem Transportsektor, Lotsendienst, [X.], [X.], [X.] [Botendienst], [X.], Perso-nenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch [X.] Daten und Dokumenten, [X.], Reisebegleitung, Reser-vierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungs-dienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen-
und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Star-ten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], [X.], Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, [X.] [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Aus-flugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gü-tern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermie-tung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung
von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Park-plätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen,
Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere [X.]], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufs-stände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von [X.];
Klasse
41
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstal-tung von
Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musi-kalische Aufführung, Veranstaltung eines künstlerischen [X.] und sport-lichen [X.], Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und deren Produktion), [X.] (und deren Produk-tion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels [X.] im [X.], Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton-
und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im [X.], Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhal-tung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im [X.], Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen ei-nes Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstal--
6
-

tung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern;
Klasse 43
Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Be-herbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen,
[X.], Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten-
und Se-niorenheimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von trans-portablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zel-ten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, [X.] von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissres-taurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in [X.], Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in [X.], Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pen-sionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen];
Klasse 44
Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, [X.], [X.] in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von [X.], Betrieb von tür-kischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebam-me, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psycholo-gen, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Arztes, [X.] eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, [X.] eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, [X.] eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen
von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs-
und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken, Dienst-leistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittel-verteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersu-chungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Er-nährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits-
und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Be-reich (Hausmeisterdienste), [X.], In-vitro-Befruchtung, Krankenpfle-gedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirur-gie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege, Schädlings-
und Ungeziefervernich-tung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, [X.], therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zube-reitung von Rezepturen in Apotheken.
-
7
-

Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmel-dung wegen
fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-nisses zurückgewiesen

8 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.]). Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das [X.]
den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der
Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte
zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das [X.] die Be-schwerde zurückgewiesen
([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2010

29
W(pat)
521/10, juris). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der Anmelderin.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der Anmeldung stehe das Schutzhindernis gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] entgegen. Zudem fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unter-scheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das angemeldete Zeichen
"[X.]"
erschöpfe sich in der [X.] Angabe des Ortes, an dem die
beanspruchten Dienstleistungen
erbracht würden. Die Marke
setze sich aus [X.] gebildeten Wörtern der [X.] Alltagssprache
zusammen.
Die Bezeichnung "[X.]"
habe
die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum [X.] gelegenen Einkaufs-
oder [X.].
Die
beanspruchten
Dienstleistungen könnten in einem solchen Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum
angeboten und
erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.
2
3
4
-
8
-

Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten
Dienst-leistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezoge-nen [X.] der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der bean-spruchten Dienstleistungen
und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen
auf.
Die Schutzhindernisse des §
8 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] seien
auch nicht gemäß
§
8 Abs.
3 [X.] durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwer-de haben
keinen
Erfolg.
1. Mit Recht hat das [X.]
angenommen, dass der
Eintra-gung des Zeichens "[X.]"
für die
in der [X.] noch
in Rede stehenden Dienstleistungen
das Schutzhindernis
gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] entgegensteht.
a) Nach dieser Vorschrift
sind
unter anderem solche Marken von der Ein-tragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographi-schen Herkunft
oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-nen können.
Diese auf Art.
3 Abs.
1 Buchst.
c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können ([X.], Urteil vom 4.
Mai 1999
C-108/97 und [X.]/97, [X.]. 1999, 2779 = GRUR 1999, 723 Rn.
25
Chiemsee;
Urteil vom 12.
Februar 2004

363/99, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 674 Rn.
54
Postkantoor; [X.], 5
6
7
8
9
-
9
-

Beschluss vom 27.
April 2006
I
ZB
96/05, [X.]Z 167, 278 Rn.
35
[X.]).
b) Das [X.] hat zutreffend
angenommen, dass sich die Bezeichnung "[X.]"
in der beschreibenden Angabe des [X.] der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.
aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] ha-be nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die Be-zeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das [X.] nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von [X.] sei jedoch eine für
das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausrei-chende mittelbare Vertrieb oder Angebotsmodalität.
(1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "[X.]" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen
ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art
ibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche [X.] darstellt (zu Art.
3 Abs.
1 Buchst.
c MarkenRL [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004
265/00, [X.]. 2004, 1699 = [X.], 680 Rn.
39

BIOMILD; [X.], [X.], 674 Rn.
98
Postkantoor; [X.], Urteil vom 10
11
12
-
10
-

25.
Februar 2010
408/08, [X.]. 2010, 1347 = [X.], 931 Rn.
63

COLOR EDITION).
(2) Von diesen Maßstäben ist auch das [X.] ausgegan-gen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Ge-schäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwende-te, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wort-kombination. Das angemeldete Zeichen setze sich [X.] aus Wörtern der [X.] Alltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "[X.]", dem Substantiv "park" und dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die [X.] eingegangenen [X.] Begriff "Center" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmit-telbaren) Nähe zum [X.] gelegenes Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienst-leistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des [X.]s, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das [X.] nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] setzt auch keine die
Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht un-mittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Wa-ren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfer-tigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen 13
14
-
11
-

ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2008
I
ZB
53/05, [X.], 900 Rn.
15 = [X.], 1338

SPA
II; zu §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] [X.]Z 167, 278 Rn.
19
[X.]; [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2009
I
ZB
30/06, [X.], 411 Rn.
9 = [X.], 439
[X.]; Beschluss vom 22.
Januar 2009

I
ZB
52/08, [X.], 952 Rn.
10 = [X.], 960
[X.]). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität be-zeichnet wird ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 1997
I
ZB
18/95, [X.], 465, 467 = [X.], 492
[X.]). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Her-kunft, die zu den in §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.
Das [X.] hat nach diesen
Grundsätzen
rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der mit dem Zeichen "[X.]"
beschriebene Ort
derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise die angemeldeten
Dienstleistungen
angeboten oder
erbracht werden
können.
Das
Zeichen beschreibt damit
ohne weiteres die geographi-sche Herkunft
der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentge-richt habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach
sich
das als "[X.]"
bezeichnete Einkaufszentrum weder
in unmittelbarer Nähe des [X.]s
noch in einem Park
befinde und daher auch kein rein beschreiben-der Inhalt angenommen werden könne.
15
16
-
12
-

Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] im Rahmen des [X.] nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.
[X.]) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das [X.] habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen [X.] Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt.
Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen ([X.], [X.], 674 Rn.
33
Postkantoor). Die [X.] müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das [X.] von [X.] bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle be-troffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe [X.] einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird ([X.], Urteil vom 15.
Februar 2007

239/05, [X.]. 2007, 55 = GRUR 2007, 425 Rn.
37
f.
[X.]; Beschluss vom 9.
Dezember 2009
C4/08, [X.]. 2009, 10 = [X.], 534 Rn.
46
PRANAHAUS).
Eine solche Prüfung hat das [X.] im Streitfall vorgenom-men. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienst-leistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr an-genommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbei-17
18
19
20
-
13
-

ten (Klasse
35), Geldgeschäfte, Finanz-, Immobilien-
und Versicherungswesen (Klasse
36), Telekommunikation (Klasse
38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse
39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse
41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse
43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits-
und Schön-heitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten-
und Forstwirtschaft (Klasse
44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen
36, 39 und 44 hat das [X.] dies sodann im
Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistun-gen umfasst.
dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Be-deutung der angemeldeten Marke "[X.]" im Hinblick auf die bean-spruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das [X.] hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie
sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintra-gung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander recht-lich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse aus ([X.], Urteil vom 8.
Mai 21
22
-
14
-

2008
[X.]/06, [X.]. [X.], 3297
Rn.
54 = [X.], 608
[X.], [X.]).
3. Das [X.] hat ferner angenommen, dass die [X.] nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] nicht gemäß §
8 Abs.
3 [X.]
durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

Büscher
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
29 W(pat) 521/10 -

23

Meta

I ZB 83/10

22.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZB 83/10 (REWIS RS 2011, 5532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5532

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 78/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 83/10 (Bundesgerichtshof)

Markenrecht: Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "Rheinpark-Center" für ein Dienstleistungs- und Einkaufszentrum


I ZB 78/10 (Bundesgerichtshof)

Markenschutzfähigkeit einer Wortmarke mit einer Ortsbeschreibung - Rheinpark-Center Neuss


29 W (pat) 522/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Rheinpark-Center Neuss" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – keine Verkehrsdurchsetzung - Zulassung der Rechtsbeschwerde


29 W (pat) 521/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Rheinpark-Center" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – keine Verkehrsdurchsetzung - Zulassung der Rechtsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 83/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.