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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 332/14
vom
28. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Au-gust
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter [X.]
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
G.
als [X.],
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2014 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. August 2014 als unbe-gründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auch die Revisionen der [X.] bleiben ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich den [X.] schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit die für die Annahme des [X.] der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des
mehrere Ab-wehrverletzungen aufweisenden
Opfers entnehmen. Hierfür wäre bei dem 1
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festgestellten offen feindseligen Angriff nach ständiger Rechtsprechung erfor-derlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist (vgl. etwa [X.], Urteile vom 4. Juni 1991
5 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15 mwN, insoweit in [X.]St 37, 397 nicht abgedruckt; vom 15. September 2011
3 [X.], [X.], 35). Zu einem derart abrupten Tatverlauf verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Die anderweitigen Aus-führungen des [X.] beruhen auf eigenen Wertungen, die im Revisionsverfahren nicht gehört werden können. Entsprechendes gilt für das angesichts der möglichen [X.] in einer spannungsgeladenen Situation in Verbindung mit der bei dem Angeklagten diagnostizierten psychischen Störung ([X.] ff.) nicht etwa naheliegende [X.] im Zeitpunkt der Tat. Bei dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt begründet es nach alledem keinen Erörterungsmangel, dass sich die [X.], die das Mordmerkmal der Heimtücke erwogen hat ([X.]), nicht ausdrücklich mit dem durch den [X.] aufgeworfenen Aspekt auseinander-gesetzt hat. Zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Mordmerk-male sind
insoweit in Einklang mit der Meinung des [X.]
nicht vorhanden.
Basdorf
[X.] König
Berger [X.]
Meta
28.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 5 StR 332/14 (REWIS RS 2014, 3229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3229
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