Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 5 StR 189/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1943

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwalt S. als Vertreter des Nebenklägers [X.]

K.

, Rechtsanwältin [X.]als Vertreterin der Nebenklägerin [X.]

, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger B.

und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 14. Janu-ar 2008 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Beschwerde-führern zur Last. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen Eltern der Getöteten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben [X.] entgegen dem Antrag des Generalbun-desanwalts [X.] keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die [X.] seit ihrem 16. Lebensjahr im Jahre 2002 die Freundin des Angeklagten. Nachdem sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der [X.] begonnen hatte, zog der Angeklagte im Frühjahr 2006 zu ihr. Seit Ende 2006 kam es zwischen beiden zunehmend zu Auseinander-setzungen wegen der Arbeitslosigkeit des Angeklagten und seines Bierkon-sums, in seltenen Fällen auch zu Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte hatte der Geschädigten in den fünf Jahren ihrer Beziehung zweimal eine Ohrfeige gege-ben, sie ihm vier- bis fünfmal. 2 - 4 - Im Verlauf des [X.], 4. Juli 2007, hatte der Angeklagte in der ge-meinsamen Wohnung in erheblichen Mengen Bier konsumiert. Die [X.], die den Tag zunächst an der [X.] verbracht hatte und daran an-schließend bis gegen 20 Uhr in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet hatte, kam gegen 21 Uhr in die Wohnung. Nach kurzer Zeit kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zu dem —üblichen Streitfi, der über zwei Stunden geführt [X.]. In seinem Verlauf wurden Beleidigungen ausgetauscht und die Geschädigte trat nach dem Angeklagten, worauf dieser ihre Beine festhielt. Nachdem die Geschädigte, die zwischenzeitlich ihre Jeans ausgezogen hatte und im [X.] auf dem Bett saß, dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben hatte, fasste der neben ihr kniende Angeklagte sie am Hals, drückte sie nieder und würgte sie; dabei stützte er sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf die [X.]. Erst als er sah, dass die Geschädigte blau anlief und ihr die Zunge aus dem Mund ragte, ließ er von ihr ab. Die Geschädigte verstarb unmittelbar da-nach durch Ersticken, was der Angeklagte bei Vornahme seiner Handlung [X.] billigend in Kauf genommen hatte. 3 4 2. Erfolglos beanstanden die Revisionen die Verneinung des [X.]. Das [X.] hat den im Wesentlichen aufgrund der ge-ständigen Einlassung des Angeklagten zum Tatverlauf festgestellten Sachver-halt erschöpfend gewürdigt und das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehler-frei verneint. [X.] handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beur-teilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr., vgl. u. a. [X.] NStZ 2006, 503, 504 m.w.[X.]). Für das bewusste [X.] von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen 5 - 5 - und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-nen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2004 [X.] 1 [X.]; [X.] NStZ 2003, 535; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9). a) Es ist insbesondere angesichts der festgestellten Tatumstände nicht zu beanstanden, dass das [X.] ein bewusstes Ausnutzen einer —mögli-cherweise gegebenenfi Arglosigkeit der Geschädigten durch den Angeklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen vermochte. Das [X.] bedarf zwar in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter auch bei Taten aus rascher Eingebung keiner nähe-ren Darlegung. Anders kann es jedoch gerade bei —[X.]", insbe-sondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegun-gen sein. Dann kann je nach den Umständen eine nähere Darlegung geboten sein, warum der spontan agierende Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Aspekte in sein Bewusstsein aufgenommen hat ([X.] NStZ-RR 2005, 264 [X.] 266; vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 140 m.w.[X.]). 6 Es war indes hier nicht zwingend sicher festzustellen, dass der Ange-klagte in diesem Bewusstsein handelte. Es liegt gerade kein —objektiv klarer Fallfi der [X.] vor. Da der Tat ein heftiger Streit mit Tätlichkeiten und unmittelbar eine Ohrfeige der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten vorausgingen, hat das [X.] in lebensnaher Wertung angenommen, dass sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte (etwa 2 Pro-mille [X.]) in seinem vom [X.] festgestellten Zustand affektiver Erre-gung spontan zu der Tat hinreißen ließ. In dieser Situation lag es sogar nahe, dass der Angeklagte die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Einer Darlegung und Würdigung weiterer Beweisanzeichen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Febru-ar 2008 [X.] 2 [X.]) bedurfte es dann nicht mehr. 7 - 6 - b) Das [X.] verneint im Übrigen mit vertretbaren Erwägungen be-reits die objektiven Voraussetzungen des [X.] der Heimtücke. Es erwägt zwar zum einen die vom Angeklagten geschilderte Situation vor der Tat [X.] das Ausziehen der Hose durch die Geschädigte und das Sitzen auf dem Bett [X.], zum anderen das Fehlen von Spuren der Abwehr der Geschädigten, was dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren Angriff rechnete. Gleichwohl vermochte es dem Geständnis des Angeklagten zulässigerweise nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat keinen Angriff des Angeklagten erwartet hatte. 8 9 Die genannten Umstände der Tat lassen keinen sicheren Schluss auf die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zu. Die Tatsache, dass sie sich während des über zwei Stun-den geführten Streits mit dem Angeklagten die Hose auszog und sich auf das Bett setzte, spricht lediglich dafür, dass sie zu dem Zeitpunkt dieser Handlun-gen nicht mit einem erheblichen Angriff des Angeklagten rechnete. [X.] lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass ihre Arglosigkeit auch im Zeitpunkt der Tat noch andauerte, zumal sie den Angeklagten unmittelbar zuvor geohrfeigt hatte. Grundsätzlich können Arg- und Wehrlosigkeit zwar auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber gleichwohl nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (vgl. [X.] NStZ-RR 2004, 234, 235; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 21; [X.] in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 126 f.). Indes musste solches hier dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher entnom-men werden. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Angeklagten be-reits in der Vergangenheit vier- bis fünfmal geohrfeigt hatte, ohne dass dies [X.] für schwerwiegende Tätlichkeiten des Angeklagten war, lässt nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Geschädigte in der konkreten [X.] - nicht mit einem erheblichen Angriff des erkennbar alkoholisierten und erregten Angeklagten rechnete. Schließlich ist auch die Tatsache, dass im Rahmen der Obduktion keine Abwehrverletzungen festgestellt wurden, kein zwingender Anhaltspunkt dafür, dass der Angriff für das Opfer völlig überraschend kam. Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Es erscheint vielmehr möglich, dass die [X.] in der konkreten Angriffssituation nicht etwa aufgrund von Arglosigkeit, sondern aufgrund körperlicher Unterlegenheit zur Leistung einer effektiven Ge-genwehr nicht mehr in der Lage war. Dies gilt zumal angesichts des [X.] urteils-fremden [X.] Hinweises der Nebenkläger auf erhebliche Unterschiede in Köper-größe und Gewicht zwischen Geschädigter und Angeklagtem. 11 [X.][X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 189/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 5 StR 189/08 (REWIS RS 2008, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1943

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