Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 2 StR 248/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 787

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 248/04 vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.],

und [X.] am [X.] Dr. h.c. Detter, [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],

[X.] in der Verhandlung Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 18. November 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur-gericht zuständige Strafkammer des [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.]eil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses [X.]eil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Er erstrebt eine Verur-teilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, hilfsweise die Bejahung eines - 4 - minder schweren Falles des Totschlags sowie die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstan-den die Verletzung materiellen Rechtes mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben in vollem Umfang Erfolg. [X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.]s waren der Tat Streitigkei-ten des Angeklagten mit der später getöteten [X.], mit der er eine Beziehung unterhalten hatte, vorausgegangen. Diese wollte sich von ihm endgültig tren-nen und hatte ihm dies deutlich gemacht. Der Angeklagte glaubte - zu Un-recht -, daß [X.] ihn betrüge. Im Rahmen eines Streites forderte er von ihr die Herausgabe von Schlüsseln für ein Auto, das einem Bekannten gehörte. [X.] verlangte dagegen von ihm Übergabe ihrer Wohnungsschlüssel, was er s[X.]seits ablehnte. Um [X.] zur Herausgabe der [X.] zu bewegen, ohne selbst die Wohnungsschlüssel aufgeben zu müssen, richtete der Angeklagte eine geladene Pistole auf [X.]. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch nicht vor, [X.] zu erschießen. Nach seiner einen vorrangigen Stellenwert einnehmenden Vorstellung, daß sich [X.] [X.] zugewandt habe und deshalb sich von ihm trennen wolle, was der Angeklagte verstärkt durch seine Persönlichkeitsstruktur mit narzißtischen Persönlichkeitszügen als erhebliche Kränkung empfand, war er - zudem unter [X.] stehend - affektiv äußerst angespannt und erregt. Gleichwohl nahm [X.] die Drohung nicht ernst, da der Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne - 5 - Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne Folgen - ausgesto-ßen hatte. Da sie sich sicher wähnte, daß der Angeklagte nicht abdrücken [X.], sah sie davon ab, nach der Waffe zu greifen und so die mögliche Schuß-richtung von sich abzuwenden, was ihr aufgrund der Entfernung von nur ca. 1 m und der Tatsache, daß er die Waffe mit ausgestrecktem Arm vor ihr Ge-sicht hielt, möglich war. Dementsprechend erklärte sie dem (11jährigen) [X.] auf dessen Flehen, daß er keine Angst zu haben brauche, es werde nichts passieren. Unmittelbar nach dieser Äußerung schoß der Angeklagte [X.] mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von maximal 2 cm [X.] ins Gesicht, die tödliche Verletzungen erlitt. Bei der [X.] kam es dem Angeklagten darauf an, [X.] für die durch ihre Abkehr von ihm beige-brachte Kränkung sowie ferner für die von ihm als Kränkung empfundene Aus-sage, er werde sowieso nicht schießen, zu sanktionieren. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht be-einträchtigt. "Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung infolge des [X.] einer erheblichen affektiven Anspannung, der Wirkung des genossenen Kokains und der Wirkung des genossenen Alkohols, die in ihrer Auswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch das genos-sene Kokain verstärkt worden sein kann, sowie des [X.] bei einer nur sehr kurzen Schlafphase von maximal 45 Minuten am Vormittag vor der Tat und der hiermit einhergehenden möglichen Absenkung der Reizschwelle er-heblich eingeschränkt war" ([X.]). 2. Das [X.] hat zwar (direkten) Tötungsvorsatz angenommen, aber eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) abgelehnt. - 6 - Der Angeklagte habe allerdings in objektiver Hinsicht das Mordmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen verwirklicht, da die gegebenen [X.] Eifersucht, Zorn und Wut ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhten. Vorliegend sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, daß der Angeklagte in der Lage gewesen sei, seine niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Auch das Mordmerkmal Heimtücke habe er nur in objektiver, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es sei nicht [X.], daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der [X.] nicht er-faßt und ihm das notwendige Ausnutzungsbewußtsein gefehlt habe. I[X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die - bereits [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Verfahrensrügen noch die Sachrügen haben Erfolg. Der [X.] nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2004 Bezug. II[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger greifen [X.] durch; das angefochtene [X.]eil ist aufzuheben. 1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des [X.] der niedrigen Beweggründe ist rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter ist hierbei von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. - 7 - [X.] die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichen Vor-aussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört dazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Die als nied-rig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewußte [X.] gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, daß die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestandes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in das Bewußtsein des [X.] getreten sind (vgl. u.a. [X.], 332 m.w.N.). Die rechtliche Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzu-nehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung kommt es nicht an; er muß nur zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein (vgl. [X.] aaO). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß oder Zorn) als Handlungsantriebe in Betracht kommen, muß der Täter diese - über die [X.] Wirkung hinaus - auch gedanklich beherr-schen und mit seinem Willen steuern können (vgl. [X.] aaO). Diesen [X.] wird das angefochtene [X.]eil nicht gerecht. Auf [X.] führt der Tatrichter aus: "Auf dieser Grundlage einer [X.] durchgeführten Tat ist die Verwerflichkeit der über die Tötung als solche hinausgehenden Handlungsweise des Angeklagten als nicht so offensichtlich einzuordnen, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich ihrer bewußt gewesen, aus Rechtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen wären." Diese Ausführungen, die auf das Bewußtsein des Angeklagten von der Verwerflichkeit seiner Handlung abstellen, lassen besorgen, daß der Tatrichter unzutreffend von dem Erfordernis ausgegangen ist, der Angeklagte müsse selbst seine Handlungsantriebe als niedrig bewerten. - 8 - Hinzu kommt, daß sich die tatrichterliche Prämisse, es habe sich um ei-ne spontan durchgeführte Tat gehandelt, von den Feststellungen nicht ohne weiteres getragen wird. So hat das [X.] an anderer Stelle festgehalten, daß der Angeklagte die Tötung der [X.] schon vorher gegenüber Zeugen an-gekündigt hatte, was der psychiatrische Sachverständige als "Vorkonstituie-rung der Handlung" bezeichnete ([X.]). Demgemäß ist das [X.] auch davon ausgegangen, daß es sich beim Vorgehen des Angeklagten "nicht um eine klassische Spontantat" in dem Sinne handelte, daß er in [X.] Erregung bei spontan gefaßtem und sofort ausgeführten [X.] zu einer schnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten Handlung hingerissen worden wäre ([X.]). Die Kammer hat vielmehr angenommen, daß der An-geklagte die Tat in seiner Phantasie derart vorgestaltet hat, daß er sie als eine zumindest in Betracht kommende Option der Konfliktlösung in seinem Bewußt-sein anlegte ([X.]). Danach durfte der Tatrichter der Verneinung der sub-jektiven Voraussetzungen dieses [X.] nicht ohne weiteres eine spontane Tat des Angeklagten zugrundelegen. Im übrigen würde auch ein spontaner [X.] niedrige Beweggründe nicht von vornherein aus-schließen (vgl. [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 12). Einer gedanklichen Beherrschung der Handlungsantriebe steht auch nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur [X.] angenommen wurden. Denn seine Einsichtsfähigkeit war in keiner Weise eingeschränkt, so daß er in der Lage war, die die Tat charakteri-sierenden Motive und Absichten in sein Bewußtsein aufzunehmen. 2. Auch die Verneinung der subjektiven Elemente des [X.] der Heimtücke durch den Tatrichter begegnet rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt - 9 - und ohne hinreichende Begründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit durch den Angeklagten verneint. a) [X.] handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muß gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr. vgl. u.a. [X.], [X.]. vom 20. Juli 2004 - 1 [X.]/04 m.w.N.). Der Tatrichter ist davon ausgegangen, daß [X.] bei Abgabe des [X.] arg- und wehrlos war. Denn sie versah sich - trotz der Drohungen des [X.] (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 17) - keines Angriffs von Seiten des [X.], da dieser jahrelang "leere" ([X.]) Todesdrohungen ausgestoßen hatte. Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische, aber keine normati-ven Begriffe (vgl. insoweit aber [X.]St 48, 207, 210 ff.). Anders als in dem vom 4. Strafsenat entschiedenen Fall ([X.]. vom 22. Januar 2004 - 4 [X.] = [X.] NStZ-RR 2004, 234 = StraFo 2004, 249) rechnete [X.] nach den [X.]eils-feststellungen mit keinem tätlichen Angriff. Objektiv ist das Mordmerkmal Heim-tücke daher gegeben. b) Der Tatrichter erörtert jedoch bei der Verneinung des Ausnutzungs-bewußtseins des Angeklagten rechtsfehlerhaft einen wesentlichen Umstand nicht. Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlo-- 10 - sen Menschen zu überraschen (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juli 2004 - 1 [X.]/04). [X.] hatte unmittelbar vor der [X.] gegenüber dem 11jährigen [X.] "auf sein Flehen erklärt, daß er keine Angst zu haben brauche, es werde nichts passieren" ([X.]). Der Angeklagte schoß nach den [X.] unter anderem deshalb, weil er die Aussage der Geschädigten [X.], "daß er sowieso nicht schießen werde, als Kränkung empfand" ([X.]). Mit dieser Feststellung ist die Annahme der Kammer, es sei mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar, daß der Angeklagte sich bewußt war, daß die Ge-schädigte [X.] nicht mit einem Schuß rechnete ([X.]), nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Begründung - zu vereinbaren. Denn der Angeklagte hatte von dem Opfer gerade vernommen und dies realisiert, daß dieses nicht mit [X.] Tätlichkeit rechnete, vielmehr arg- und wehrlos war. Gerade den Umstand, daß das Opfer seine Drohung nicht ernst nahm, hatte er als Kränkung empfun-den. Es hätte daher näherer Darlegung durch den Tatrichter unter Berücksich-tigung des aufgezeigten wichtigen Umstandes bedurft, daß der Angeklagte gleichwohl sich der Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage nicht bewußt war. Denn wenn das [X.] meint, Zweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des äußeren [X.] naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können (vgl. u.a. [X.]surteil vom 17. August 2001 - 2 [X.]). Dies ist hier nicht geschehen. Beim Angeklagten konnte zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, seine Einsichtsfähigkeit war aber in - 11 - keiner Weise eingeschränkt. Auch eine affektive Erregung, selbst wenn sie zu einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Einschränkung der [X.] führt, steht einem Ausnutzungsbewußtsein nicht grundsätzlich entgegen (vgl. u.a. [X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 34 a m.w.N.). c) Daß der Angeklagte den [X.] möglicherweise auch in die Tat umgesetzt hätte, wenn er das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und Schutzlosigkeit angetroffen hätte, stellt die Erfüllung des [X.] nicht in Frage (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 4. Dezember 2003 - 5 [X.] = NStZ-RR 2004, 139). Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils. Der [X.] hat auch die dem [X.]eil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), da diese im subjektiven Bereich von den [X.] berührt sind und nicht ausschließbar ist, daß hierzu auch [X.] Umstände in der neuen Hauptverhandlung anders festgestellt werden. So liegt es in der konkreten Situation - trotz der von der [X.] Begründung - nicht nahe, daß [X.] nicht mit einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten rechnete. [X.] [X.] wird näher darzulegen haben, weshalb beim [X.] erheblich vermindert war. Da der Tatrichter zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor allem auch auf die affektiv angespannte Situation abgestellt hat, wird insbe-sondere zu erläutern sein, inwieweit der Annahme eines Affektes die "Vorkonstituierung der Handlung" entgegensteht. - 12 - [X.] Detter Bode

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 248/04

10.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 2 StR 248/04 (REWIS RS 2004, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 787

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