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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2019:111119[X.]ANWZ.[X.]RFG.52.19.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.])
52/19
vom
11. November 2019
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Vergütungsfestsetzung-
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Der [X.], [X.], hat
durch die Präsidentin
des [X.]s [X.], den Richter
Dr. Remmert
und die Richterin [X.] sowie
die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr.
Schmittmann
am
11. November 2019
beschlossen:
Auf Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des [X.]randenburgischen An-waltsgerichtshofs zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit [X.]eschluss des Anwaltsgerichts [X.].
vom 11. [X.] 2017 ein vorläufiges [X.]erufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwalts-gerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausge-schlossen. Der [X.].
[X.] hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit [X.]eschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.
Mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die [X.]eklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die [X.]eigeladene zur Vertre-terin des [X.]. Diese nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit auf. Sie erteilte in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten aus ihrer eigenen Sozietät als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten.
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Nachdem eine Einigung zwischen der [X.]eigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war,
beantragte die [X.]eigeladene mit Schreiben vom 18. Januar 2018 für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 die Festsetzung einer vom Vertretenen zu zahlenden Vergütung von . Dem Antrag war ein Nachweis über [X.] der [X.]eigeladenen und weiterer unterbevollmächtigter Mitglieder ihrer [X.] über 174,52 Stunden beigefügt. Mit [X.]escheid vom 28. Februar 2018 setz-te die [X.]eklagte die Vergütung antragsgemäß fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 5.
März 2018
eingelegten Widerspruch des [X.] beschied sie nicht.
Die
daraufhin vom Kläger gegen den [X.]escheid vom 28. Februar 2018 erhobene Klage hat der [X.]
abgewiesen.
Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].
II.
Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.]
auf Zulassung der [X.]erufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)
im Hinblick auf die [X.] der von der [X.]eklagten mit [X.]escheid vom 28. Februar 2018 gemäß § 161 Abs. 2, §
53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] festgesetzten Vergütung der [X.].
Der [X.]egriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53
Abs. 10 Satz
4 und 5 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen 3
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Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers
vgl.
Senat, [X.]eschlüsse vom 12. Februar 2018 -
AnwZ ([X.]) 6/17, juris Rn. 14 und vom 30. November 1992 -
AnwZ ([X.]) 37/92, juris Rn. 7). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von [X.]edeutung. Anhaltspunkt für die [X.]emessung einer -
vorliegend vom [X.] ermittelten -
monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Un-terschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 2003
-
AnwZ ([X.]) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992,
aaO Rn. 10; Schwärzer in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 53 Rn. 80a; [X.]/Dahns
in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 53 [X.] Rn. 53).
Danach begegnen zwar der vom [X.] angenommene Ausgangspunkt des [X.] eines in Vollzeit in den neuen [X.]un-desländern angestellten Rechtsanwalts und eine im Hinblick auf die Qualifikati-on der [X.]eigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erfolgte Erhöhung der festzusetzenden Vergütung keinen [X.]edenken. Dies gilt dem Grunde nach auch für eine weitere, in Anbetracht von Umfang und vor allem Schwierigkeit der [X.] vorzunehmende Erhöhung des
sich danach ergebenden [X.]etra-ges.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils [X.] jedoch im Hinblick auf die Angemessenheit des Maßes der zuletzt genann-ten Erhöhung. Selbst wenn das vom [X.] angenommene Gehalt eines in Vollzeit in den neuen [X.]undesländern angestellten Rechtsanwalts von 4-
wenn auch nicht im We-7
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ge eines Stundensatzes, sondern einer Monatspauschale -
in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin um 80 %
erhöht würde, ergäbe
sich zunächst nur eine monatliche [X.] enthielte die [X.]erechnung des [X.] -
ohne die von ihm anerkannte, in dem Kanzleikostenpauschale -
allein wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung eine weitere Erhöhung der monatlichen Pauschale um
und
, das heißt um 118 %. Im Verhältnis zu einem nicht spezialisierten, in Vollzeit angestellten Rechtsanwalt ergäbe sich sogar eine Erhöhung um fast 300 %. Auch auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten -
besonderen -
Schwierigkeiten der Vertretung er-scheint zweifelhaft, ob eine derart erhöhte Vergütung noch angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] ist (vgl.
etwa Senat, [X.]eschluss vom 30. November 1992 -
AnwZ
([X.])
27/92, juris Rn. 10: Erhöhung der bei voller zeitli-cher Inanspruchnahme angebrachten Vergütung um ein Drittel bei im Rahmen der Vertretung ungewöhnlich umfangreichen und aufwändigen Arbeitsleistun-gen).
Offenbleiben kann, ob die Zulassung der [X.]erufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe, insbesondere des Maßes der für die Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin vorgenommenen Erhö-hung und der -
höchstrichterlich bisher nicht geklärten -
[X.]erechtigung des zu-sätzlichen Ansatzes eines Kanzleikostenanteils, angezeigt ist.
III.
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Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]e-schlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im [X.]erufungs-verfahren vertreten zu
lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe [X.]ezug ge-nommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], die die [X.]efähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung unzulässig.
[X.]
Remmert
[X.]
Schäfer
Schmittmann
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 15.07.2019 -
AGH I 5/18 -
Meta
11.11.2019
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2019, Az. AnwZ (Brfg) 52/19 (REWIS RS 2019, 1733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1733
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 53/19 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 2/23 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung der Kanzleikosten seines Arbeitgebers
AnwZ (Brfg) 16/22 (Bundesgerichtshof)
Kanzleiabwicklung wegen Tod des Rechtsanwalts: Festsetzung der Vergütung des Kanzleiabwicklers
AnwZ (Brfg) 53/19 (Bundesgerichtshof)
Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil
AnwZ (Brfg) 52/19 (Bundesgerichtshof)
Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts
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