Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2021, Az. AnwZ (Brfg) 53/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2021, 5446

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Gegenstand

Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil


Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs - [X.] 6/18 - teilweise aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018 wird teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 20. Februar 2018 zu gewährende Vertretervergütung für den Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 gemäß § 53 Abs. 10 [X.] auf 11.179,29 € nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 13.303,36 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen. Die der Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden zu 1/4 dem Kläger auferlegt. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 27.143,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit Beschluss des [X.]vom 11. Dezember 2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der               [X.] hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.

2

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die Beklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beigeladene zur Vertreterin des [X.]. Dieser Bescheid war Gegenstand einer Klage des [X.] vor dem       [X.] (              ). Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die Beigeladene nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit als Vertreterin des [X.] auf. In diesem Rahmen erteilte sie in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten der [X.]  , in der sie tätig ist, als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten.

4

Nachdem eine Einigung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war, beantragte die Beigeladene mit [X.]reiben vom 18. Januar 2018 - der insoweit erlassene Festsetzungsbescheid der Beklagten ist Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 52/19 - für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 die Festsetzung einer vom Vertretenen zu zahlenden Vergütung. Mit weiterem [X.]reiben vom 20. Februar 2018 beantragte die Beigeladene für den Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 die Festsetzung einer Vergütung von 28.810 € netto (34.283,90 € brutto). Dem Antrag war ein Nachweis über Tätigkeiten der Beigeladenen und weiterer unterbevollmächtigter Rechtsanwälte der [X.]  über 230,48 Stunden beigefügt. Mit Bescheid vom 15. März 2018 setzte die Beklagte die Vergütung antragsgemäß fest. Den hiergegen mit [X.]reiben vom 20. März 2018 eingelegten Widerspruch des [X.] beschied sie nicht.

5

Die daraufhin vom Kläger gegen den Bescheid vom 15. März 2018 erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Er hat ausgeführt, die Bestellung eines Vertreters sei rechtmäßig gewesen. Darauf, ob die Bestellung gerade der Beigeladenen als Vertreterin rechtswidrig gewesen sei, komme es für die Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung nicht an. Denn im Bescheid vom 12. Dezember 2017 sei gleichzeitig dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden, woraufhin die Beigeladene die Vertretung des [X.] tatsächlich wahrgenommen habe. Die Festsetzung der Vergütung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspreche einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]. Dies gelte zwar nicht, soweit die Beklagte auf einen Stundensatz von 125 € abgestellt habe. In Fällen der vorliegenden Art erscheine es vielmehr angebracht, eine Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum, etwa in Form von Monatspauschalen festzusetzen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der festgesetzte Betrag im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, da eine Vergütung in Höhe einer Monatspauschale von nicht unter 29.000 € (netto) durchaus einer angemessenen Vergütung entspreche.

6

Für die Bemessung einer angemessenen Vergütung in Form einer Pauschale könne im Ausgangspunkt als Minimum das von der Beklagten auf der Basis von Daten für 2013 ermittelte Durchschnittsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts in den neuen Bundesländern von monatlich 3.821,96 € - gerundet 4.000 € - herangezogen werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht noch weiter zwischen verschiedenen Regionen in ihrem Kammerbezirk differenziert habe. Die Vergütung sei im Hinblick auf die Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht zu erhöhen, da eine solche Fachanwältin in besonderem Maße geeignet gewesen sei, die überwiegend sozialrechtlichen Mandate des [X.] zu betreuen, es ihr jedoch infolge der Vertretertätigkeit in entsprechend geringerem Maße möglich gewesen sei, eigene, ihrer Qualifikation entsprechende Mandate zu bearbeiten und dadurch Einnahmen zu erzielen.

7

Entscheidend für die Bemessung der angemessenen Vergütung mit einem [X.]hrfachen des danach ohnehin zu erhöhenden Minimums seien der Umfang und die [X.]wierigkeiten, die mit der Vertretertätigkeit verbunden gewesen seien. Diese sei durch die hohe Anzahl von mehreren Zehntausend der von der Beigeladenen übernommenen Akten und durch [X.]wierigkeiten geprägt gewesen, die durch das in erheblichem Maße unkooperative, ihre Tätigkeit sogar massiv behindernde Verhalten des [X.] begründet worden seien. Die Heranziehung der anderen Rechtsanwälte ihrer eigenen Kanzlei sowie die Erteilung von Untervollmachten an weitere Rechtsanwälte seien zur Bewältigung der übertragenen [X.] unumgänglich gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beigeladene in der vorgelegten [X.] nur für den von ihr selbst und ihren Sozien aufgebrachten Zeitaufwand einen Umfang von mehr als 230 Stunden und damit mehr als den mit einer Monatspauschale abzugeltenden Aufwand von 172 Stunden aufgelistet habe. Über diese durchschnittliche Arbeitszeit eines angestellten Rechtsanwalts hinausgehende überobligatorische Überstunden seien bei der Bestimmung einer angemessenen [X.] allerdings nicht zu berücksichtigen.

8

Im Abrechnungszeitraum habe für die Beigeladene - anders als im Zeitraum bis zum 12. Januar 2018 - nicht mehr die [X.]wierigkeit bestanden, überhaupt auf die Daten des [X.] des [X.] zuzugreifen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgabe sei jedoch auch in diesem Zeitraum durch massive Behinderungen infolge von Maßnahmen des [X.] geprägt gewesen. So habe die Kündigung der [X.]hrzahl der Mitarbeiter durch den Kläger [X.]. Sie habe bei einem Wegfall von jedenfalls elf der vierzehn Mitarbeiter des [X.] nicht auf funktionierende Kanzleistrukturen zurückgreifen können, sondern sei unter Heranziehung weiterer Mitglieder ihrer Sozietät gezwungen gewesen, neue Strukturen zur Bewältigung der exorbitanten Masse der Verfahren zu schaffen.

9

Einfluss auf die Höhe der Vergütung hätten auch die weiteren [X.]wierigkeiten bei der Durchführung der Vertretung, die auch im Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 aufgrund des unkooperativen Verhaltens des [X.] entstanden seien. Dies gelte sowohl für die unzuverlässige Übermittlung von beim Kläger eingegangener Post an die Beigeladene als auch für [X.]reiben und E-Mails des [X.] an seine Mandanten, in denen er die Beigeladene bezichtigt habe, an der Fortführung von Verfahren im Sinne der Mandanten kein Interesse zu haben, und für Fälle, in denen die Beigeladene oder ihre Unterbevollmächtigten erst in Gerichtsterminen, an denen der Kläger in Begleitung anderer Rechtsanwälte teilgenommen habe, erfahren hätten, dass Mandanten des [X.] sich von der Beigeladenen nicht hatten vertreten lassen wollen. Dies habe der Kläger nicht in Abrede gestellt.

[X.]ließlich sei ein Kanzleikostenanteil vergütungserhöhend zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um Kanzleikosten, die die Beigeladene aufgewandt habe, um die Mandate des [X.] zu bearbeiten, sondern darum, dass die Beigeladene und ihre Sozien in dem Umfang, in dem sie mit der Vertretung des [X.] befasst gewesen seien, nicht in der Lage gewesen seien, aus eigenen Mandaten Einnahmen zur Deckung ihrer Kanzleikosten zu erwirtschaften. Der Kanzleikostenanteil sei bei der Bemessung der angemessenen [X.] zu berücksichtigen, da derjenige, der im Interesse der Mandanten des Vertretenen und der Gesamtheit der Rechtsanwälte eine Vertretung im Sinne des § 53 [X.] übernehme, keine finanziellen Einbußen hinnehmen müsse.

Unerheblich für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung der Beigeladenen sei es, in welchem Umfang oder in welcher Qualität sie oder unterbevollmächtigte Mitglieder ihrer Sozietät [X.] oder Widerspruchsbegründungen gefertigt hätten. Dass die Beigeladene in einer [X.]hrzahl von Fällen Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge gestellt haben möge, entspreche angesichts der [X.]wierigkeiten‚ die erforderlichen Informationen zu den jeweiligen Mandaten zu erhalten, einer sachgerechten Vertretung.

Bewerte man die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für die Bemessung der Vergütung für die Vertretung des [X.] durch die Beigeladene in einer Gesamtschau, liege die von der Beklagten festgesetzte Vergütung im Rahmen dessen, was unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des § 53 Abs.10 Satz 5 [X.] als angemessen zu erachten sei. Dabei sei nicht zu verkennen, dass dieser Betrag dasjenige übersteigen möge, was in der Kanzlei des [X.] zu erwirtschaften sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die [X.] angesichts der exorbitant hohen Anzahl von Fällen und der aufgetretenen [X.]wierigkeiten außergewöhnlich sei, so dass auch unter Berücksichtigung der Interessen des [X.] als Vertretener eine geringere Vergütung der Beigeladenen nicht zumutbar wäre.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Brandenburgischen [X.]s vom 15. Juli 2019 ([X.] 6/18) dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018 insoweit aufgehoben wird, als dort eine Gebühr von mehr als 6.000 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin von mehr als 7.140 € brutto festgesetzt wird.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

unter Aufrechterhaltung des Urteils des Brandenburgischen [X.]s vom 15. Juli 2019 ([X.] 6/18) die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten [X.]riftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen Ka.  und [X.], [X.], [X.], [X.].  , [X.].    , [X.].    und [X.]vernommen. Er hat die nach [X.]luss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen [X.]riftsätze der Beigeladenen vom 6. Mai 2021 und der Beklagten vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die [X.]erufung des [X.] ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] hat der Rechtsanwalt, für den gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 [X.] von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich - wie vorliegend - die [X.]eteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, so setzt gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.

Der [X.]egriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des [X.] vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Februar 2018 - [X.] ([X.]) 6/17, [X.]. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der [X.]aufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von [X.]edeutung. Anhaltspunkt für die [X.]emessung einer - vorliegend vom [X.] ermittelten - monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992, aaO; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 53 [X.] Rn. 53).

In Anwendung dieser Grundsätze und unter [X.]erücksichtigung des Ergebnisses der vom [X.] durchgeführten [X.]eweisaufnahme erscheint für den streitgegenständlichen Vertretungszeitraum eine Vergütung von insgesamt 11.179,29 € nebst 19 % Umsatzsteuer (13.303,36 € brutto) als angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.].

1. Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Vergütungsfestsetzung - dem Grunde und der Höhe nach - ohne [X.]edeutung ist, ob der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 12. Dezember 2017, mit dem die [X.]eigeladene - entgegen dem Vorschlag des [X.] (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - zu seiner Vertreterin bestellt worden ist, rechtswidrig ist.

a) Das Gesetz fordert in § 161 Abs. 2, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] für die Pflicht des Vertretenen zur Vergütung des Vertreters lediglich dessen wirksame, von Amts wegen erfolgte [X.]estellung. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Regelung über die Entschädigung des von Amts wegen bestellten Vertreters die Konsequenz aus der Pflicht zur Übernahme der Vertretung nach § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 [X.] (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der Notare, [X.]T-Drs. 10/3854, [X.]). Dann aber muss die Rechtswidrigkeit einer - wirksamen - Vertreterbestellung ohne Einfluss auf die Pflicht zur Vergütung des tätig gewordenen Vertreters bleiben. Denn der - wie hier - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung amtlich bestellte Vertreter ist auch bei einer sich nachträglich als rechtswidrig erweisenden [X.]estellung zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des [X.] würde in diesem Fall auch nicht eine rechtswidrige [X.]estellung durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit des Vertreters "legalisiert". Sie bleibt vielmehr anfechtbar und ist vorliegend vom Kläger zunächst auch angefochten worden. Lediglich vergütungsrechtlich bestünde kein Unterschied zwischen einer rechtswidrigen und rechtmäßigen Auswahl des Vertreters. Der Vertretene wird hierdurch jedoch nicht schutzlos gestellt. War die Vertreterbestellung rechtswidrig, kommt vielmehr ein Amtshaftungsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer in [X.]etracht.

b) Dementsprechend bleibt auch für die Höhe der festzusetzenden Vergütung der - vom Kläger behauptete - Umstand ohne [X.]edeutung, der von ihm als Vertreter vorgeschlagene Rechtsanwalt [X.]sei bereit gewesen, zu einer wesentlich niedrigeren Vergütung tätig zu werden. Der von Amts wegen wirksam bestellte Vertreter hat gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich - wie ausgeführt - im Wesentlichen nach dem [X.]aufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seiner beruflichen Erfahrung und Stellung sowie den Schwierigkeiten und der Dauer der Vertretung. Ausgangspunkt für die [X.]emessung der Vergütung des Vertreters ist somit die durch ihn ausgeübte Vertretungstätigkeit und die in seiner Person gegebene Qualifikation. Daraus folgt zugleich, dass die [X.]ereitschaft eines anderen Rechtsanwalts, die Vertretung für eine niedrigere Vergütung und mit möglicherweise anderer Qualifikation zu übernehmen, für die Angemessenheit der Vergütung, die für die vom bestellten Vertreter ausgeübte Tätigkeit festzusetzen ist, ohne [X.]edeutung ist. Eine solche [X.]ereitschaft mag im Einzelfall bei der Auswahl des Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer zu berücksichtigen sein. Ist die Auswahl indes getroffen und ein Vertreter bestellt, ist im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung allein auf dessen Tätigkeit und Qualifikation abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Rechtsanwalt - etwa wegen seiner größeren Vertrautheit mit der Kanzlei des Vertretenen - die Vertretungstätigkeit mit einem niedrigeren Aufwand hätte betreiben können. Eine deshalb - unterstellt - fehlerhafte Auswahlentscheidung der Rechtsanwaltskammer darf nicht dazu führen, dass der bestellte Vertreter für den im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit erforderlichen, wenn auch vergleichsweise größeren Aufwand nicht angemessen vergütet wird.

2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der [X.] die Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] nicht - wie die [X.]eklagte in dem angefochtenen [X.]escheid - als stundenweise Vergütung, sondern in Gestalt einer Monatspauschale festgesetzt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 11 ff.) [X.]ezug genommen. Darin wird zu Recht darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung insbesondere der [X.]eigeladenen - bei dem Ansatz einer Monatspauschale sowohl ein besonderer als auch ein schwankender Arbeitsanfall im Vertretungszeitraum berücksichtigt werden kann (S. 14 des Urteils). Stundenweise Vergütungen eignen sich eher bei überschaubaren und kurzfristigen Vertretungszeiträumen, die zeit- und detailgenau abgerechnet werden können. Dagegen sprechen bei einer - wie vorliegend - umfangreichen und länger andauernden Vertretung die Vorteile der Flexibilität und der - Schwierigkeit und Umfang der Vertretung einbeziehenden - wertenden Gesamtschau gerade für die Festsetzung von Monatspauschalen, die den wechselnden [X.]edingungen einer solchen Vertretung besser Rechnung tragen und auf diese Weise eine angemessene Vergütung des Vertreters gewährleisten können (vgl. zur Festsetzung von Monatspauschalen bei umfangreichen, länger andauernden Vertretungen: [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 53 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 79 ff.)

3. Soweit die [X.]eklagte in dem angefochtenen [X.]escheid als Ausgangspunkt für ihre [X.]erechnung eine - geringfügig über dem Durchschnittsgehalt angestellter Rechtsanwälte in den neuen [X.]undesländern liegende - Vergütung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, [X.], Stufe 1 gewählt hat (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO Rn. 77), und zwar im [X.]ereich [X.] ([X.]), war - entgegen der Auffassung des [X.] - keine weitergehende Regionalisierung erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]eschluss vom 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336) sind bei der Vergütungsfestsetzung zwar regionale Unterschiede in den einzelnen [X.]ezirken zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass entsprechendes Datenmaterial vorliegt. Aufwändige eigene Erhebungen muss die Rechtsanwaltskammer anlässlich der Festsetzung einer Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] nicht durchführen.

Der angefochtene [X.]escheid enthält mit der Orientierung am [X.] eine regionale Komponente. Eine genauere regionale Differenzierung und die [X.]erücksichtigung des Durchschnittsgehaltes von in der L.     tätigen Rechtsanwälten ist nicht möglich. Der Kläger vermag insoweit auf kein Datenmaterial zu verweisen, das von der [X.]eklagten hätte ausgewertet werden können. Er trägt zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Durchschnittsgehalt von in der L.    tätigen Rechtsanwälten im Vertretungszeitraum deutlich niedriger war als die im angefochtenen [X.]escheid zugrunde gelegte monatliche Vergütung von 3.821,96 €, die einem Stundensatz von 22,22 € entspricht.

4. Zu Recht hat der [X.] die festzusetzende Vergütung in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erhöht (S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Der Fachanwaltstitel dokumentiert die berufliche Erfahrung der Vertreterin als vergütungsrelevanten Faktor (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. November 1992, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 80a). Soweit der Kläger vorträgt, die [X.]eigeladene habe in seiner Vertretung keine anspruchsvollen sozialrechtlichen Mandate bearbeitet, übersieht er zum Einen, dass der [X.] den Fachanwaltszuschlag nicht nur mit der [X.]etreuung der sozialrechtlichen Mandate des [X.], sondern auch damit begründet hat, es sei der [X.]eigeladenen infolge der Vertretertätigkeit in geringerem Maße möglich gewesen, eigene, ihrer Qualifikation entsprechende Mandate zu bearbeiten und dadurch Einnahmen zu erzielen. Zum Anderen folgt daraus, dass die [X.]eigeladene in einer Mehrzahl von Fällen Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge gestellt haben mag (Urteil [X.]), nicht, dass sie diese Fälle nicht zuvor (oder zu einem späteren [X.]punkt) mit Hilfe ihrer fachlichen Kompetenz sozialrechtlich qualifiziert geprüft hat. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn maßgeblich ist ohnehin eine auf den [X.]punkt der [X.]estellung der [X.]eigeladenen abstellende "ex ante" - Sicht. Danach erschien die [X.]estellung einer Fachanwältin für Sozialrecht als Vertreterin für den überwiegend sozialrechtlich tätigen Kläger besonders geeignet.

Entgegen der Darstellung des [X.] wird in dem angefochtenen [X.]escheid als Ausgangspunkt auch nicht ein - wegen des [X.] zu erhöhendes - Durchschnittsgehalt "aller Rechtsanwälte" genommen, in dem bereits das Gehalt von Fachanwälten einbezogen ist. Grundlage ist vielmehr der sogenannte STAR-[X.]ericht der [X.]undesrechtsanwaltskammer und des Instituts für Freie [X.]erufe (https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/star-2018/folie7.png). Daraus ergibt sich, dass die [X.]eklagte den jährlichen [X.] von selbständig tätigen Anwälten ohne Spezialisierung (Ost) zum Ausgangspunkt genommen und mit dem [X.] von selbständig tätigen Fachanwälten (Ost) verglichen hat. In der zuerst genannten Gruppe sind aber gerade keine Fachanwälte vertreten.

Nach dem letzten veröffentlichten STAR-[X.]ericht (aaO) beträgt die Differenz zwischen den Honorarumsätzen von selbständig tätigen, nicht spezialisierten Anwälten (Ost) und selbständig tätigen Fachanwälten (Ost) rund 70 % (98.000 €/166.000 €). Im Hinblick auf den durchschnittlichen persönlichen Überschuss aus selbständiger Tätigkeit besteht zwischen ihnen sogar eine Differenz von 136 % (39.000 €/92.000 €; https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/star-2018/folie18.png). Vor dem Hintergrund dieses Datenmaterials ist die in dem angefochtenen [X.]escheid (S. 6) in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen vorgenommene Erhöhung des Gehalts nach "[X.] Ost" um 100 % nicht zu beanstanden.

[X.]lerdings ist zu beachten, dass nicht alle von der [X.]eigeladenen in dem ihrem Vergütungsantrag beigefügten Nachweis aufgelisteten Tätigkeiten von ihr persönlich - als für die Vertretung des [X.] besonders qualifizierter Fachanwältin für Sozialrecht - ausgeführt wurden. Der [X.] erachtet daher eine Erhöhung um insgesamt 50 % der festzusetzenden Vergütung als angemessen, um der Qualifikation der [X.]eigeladenen einerseits und ihrem Anteil an der abgerechneten Tätigkeit andererseits hinreichend Rechnung zu tragen.

Somit ergibt sich im Rahmen einer - vom [X.] zugrunde gelegten - Monatspauschale eine solche von 5.732,94 €.

5. Umfang und Schwierigkeit der Vertretung rechtfertigen eine weitere Erhöhung der Vergütung um 80 % auf 10.319,29 €.

a) Im Hinblick auf die Arbeitszeit, die die [X.]eigeladene und die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei [X.]  zur Vertretung des [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]raum vom 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 aufgewandt haben, ist - mit dem angefochtenen [X.]escheid (S. 3) und dem [X.] (Urteil S. 16) - auf der Grundlage des dem Vergütungsantrag der [X.]eigeladenen vom 20. Februar 2018 beigefügten [X.] der Aufwand von deutlich mehr als einem Monatspensum zugrunde zu legen (230,48 Std.). Ausgehend von einem Monatspensum von ca. 172 Stunden (vgl. Verfahren [X.] ([X.]) 52/19) ergibt sich für den vorliegenden Festsetzungszeitraum ein um rund ein Drittel erhöhter Arbeitsaufwand.

Einen noch höheren [X.]aufwand haben weder die [X.]eklagte noch die [X.]eigeladene nachvollziehbar dargelegt. Soweit die [X.]eigeladene in ihrem [X.] vom 27. Februar 2020 ([X.]) eine Anzahl von 548,81 Arbeitsstunden erwähnt, betrifft dies den gesamten Vertretungszeitraum bis zum 20. März 2018 von drei Monaten und einer Woche und - entgegen der dortigen Darstellung - nicht nur den von den Verfahren [X.] ([X.]) 52/19 und [X.] ([X.]) 53/19 betroffenen Vertretungszeitraum von zwei Monaten und einer Woche.

Soweit die [X.]eigeladene geltend gemacht hat, weitere Arbeitsstunden ihrer anwaltlichen Kollegen seien aus bestimmten Gründen bewusst nicht aufgezeichnet worden (z.[X.]. [X.] vom 13. August 2020 (S. 8 f.)), vermag der [X.] solche Stunden mangels näherer Spezifizierung der [X.]erechnung der Monatspauschale nicht zugrunde zu legen.

b) Die Vertretungstätigkeit der [X.]eigeladenen war im vorliegend zu beurteilenden [X.]raum nicht nur durch einen erheblichen zeitlichen Aufwand, sondern, wie aufgrund der zwischen den [X.]eteiligten nicht streitigen Tatsachen und der vom [X.] durchgeführten [X.]eweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststeht, auch von besonderen Schwierigkeiten und Problemen geprägt. Diese und der vorstehend dargelegte erhöhte [X.]aufwand rechtfertigen eine weitere Erhöhung der [X.] um 80 %.

aa) Die außerordentlichen Schwierigkeiten, die die [X.]eigeladene und die von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei [X.]im Rahmen der Vertretung des [X.] zu bewältigen hatten, fanden ihre Ursache - zu-sammengefasst - darin, dass mit der Kanzlei des [X.] und der Kanzlei [X.]  zwei gänzlich unterschiedliche Kanzleistrukturen aufeinanderstießen, die ohne eine enge Kooperation des [X.] und seiner Mitarbeiter mit der [X.]eigeladenen nur schwer in Einklang zu bringen waren und für die [X.]eigeladene zwangsläufig zu erheblichen Problemen bei der Vertretung des [X.] führten.

Die Kanzlei des [X.] war weitgehend mit dem (Massen-)[X.]etrieb einer enormen Anzahl von Verfahren wie Untätigkeitsklagen und Widersprüchen sowie Klagen gegen sozialrechtliche [X.]escheide befasst. Hiermit waren die [X.]eigeladene und die Kanzlei [X.]  ebenso wenig vertraut wie mit den - teilweise außergewöhnlichen und für Außenstehende nur schwer durchschaubaren - organisatorischen und technischen Mitteln und Abläufen, mit Hilfe derer die Kanzlei des [X.] die dort geführten Verfahren bearbeitete. So zeitigten die große Zahl dieser Verfahren und die Art ihrer Führung durch den Kläger eine ebenso hohe Zahl von täglich eingehenden Anrufen von Mandanten, Gerichten und [X.]ehörden. Dem entsprach ein überaus hoher täglicher Posteingang und eine - infolgedessen - große Menge von täglich zu bearbeitenden Vorgängen. Ohne die Kooperation des [X.] und seiner Mitarbeiter und ohne den Einsatz der in der Kanzlei des [X.] ausschließlich elektronisch erfolgenden Aktenführung musste die Vertretung des [X.] für die [X.]eigeladene zwangsläufig zu erheblichen und weit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten und Problemen führen.

Zu [X.]eginn der Vertretung, das heißt bis etwa zum Jahreswechsel 2017/2018, konnten solche Schwierigkeiten weitgehend vermieden werden, weil die [X.]eigeladene in erheblichem Umfang auf die technischen und insbesondere die personellen Mittel der Kanzlei des [X.] zurückgreifen konnte. Entsprechend einer mit dem Kläger, seinen Mitarbeitern und dem im Kanzleigebäude des [X.] und bereits zuvor für ihn tätigen Rechtsanwalt [X.]getroffenen Vereinbarung wurden die bisherige Arbeitsweise und die bisherigen Verfahrensabläufe beibehalten, während die Aufgabe der [X.]eigeladenen im Wesentlichen in der Kontrolle dieser Abläufe bestand.

Dagegen standen die Kanzleistruktur und die Mitarbeiter des [X.] der [X.]eigeladenen nicht mehr zur Verfügung, nachdem der Kläger die Arbeitsverhältnisse der meisten seiner Mitarbeiter mit Schreiben vom 5. Januar 2018 fristlos gekündigt hatte und Rechtsanwalt [X.]- ungefähr zur selben [X.] - überraschend verschwunden war. Ab diesem [X.]punkt - und damit während des gesamten vorliegend zu beurteilenden [X.] - waren der klägerische [X.] und seine hohe Anzahl an Verfahren von der mit ihm und seinen besonderen Gegebenheiten nicht vertrauten [X.]eigeladenen und den von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälten der Kanzlei [X.]  zu bewältigen. Dies führte zu ganz erheblichen Schwierigkeiten und einem besonderen Arbeitsaufwand für die vorgenannten Personen und die von ihnen zur Unterstützung herangezogenen weiteren Mitarbeiter der Kanzlei [X.]  . Hervorzuheben ist auch hier die enorme Menge der eingehenden Post, Verfahrensakten und Anrufe sowie der in ihrer Folge zu sichtenden und zu bearbeitenden Vorgänge. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, dass es in seiner Kanzlei 30.000 zu führende Verfahren gegeben habe, führt dies zu keiner anderen [X.]ewertung. Der Kläger bestreitet nicht, dass ein derart hoher Aktenbestand vorhanden war. Letzterer erfordert aber bereits für sich genommen bei - wie hier - fehlender Zusammenarbeit zwischen [X.] und Vertreter eine umfangreiche Sichtung und Prüfung durch den Vertreter, damit überhaupt festgestellt werden kann, welche Verfahren offen sind und der weiteren [X.]earbeitung bedürfen und welche Verfahren abgeschlossen sind.

Gerichtstermine waren von der [X.]eigeladenen und ihren Kollegen nicht in überdurchschnittlicher Anzahl wahrzunehmen. Erschwerend kam jedoch hinzu, dass die elektronische Aktenführung der Kanzlei des [X.] für die [X.]eigeladene auch während des vorliegenden [X.] nicht vollständig zugänglich war. So war eine vollständige Datensicherung unter anderem deshalb gescheitert, weil Hardware entwendet worden war. Auch verweigerte der Kläger nicht nur weitgehend seine Kooperation mit der [X.]eigeladenen, sondern behinderte ihre Vertretungstätigkeit zusätzlich durch sein Verhalten.

Die vorstehenden besonderen Erschwernisse der Vertretung führten sowohl bei Rechtsanwälten der Kanzlei [X.]  als auch bei deren Mitarbeitern zu einer großen Arbeitsbelastung und infolgedessen teilweise zu psychischen Problemen. Eigene Mandate konnten nicht oder nur verzögert bearbeitet werden, was ebenso zu [X.]eschwerden der Mandanten führte wie die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit der Kanzlei [X.]  .

bb) Die vorgenannten Umstände stehen zur Überzeugung des [X.]s fest aufgrund der von ihm durchgeführten [X.]eweisaufnahme und der zwischen den [X.]eteiligten nicht streitigen Tatsachen.

(1) Sie ergeben sich zunächst aus den entsprechenden [X.]ekundungen der vom [X.] angehörten [X.]eigeladenen und vernommenen Zeugen Ka.  und [X.]    , [X.]    und S.      . Diese [X.]ekundungen sind glaubhaft. Die [X.]eigeladene und die vorgenannten Zeugen haben ihre im Rahmen der Vertretung des [X.] - als bestellte Vertreterin, [X.] und Mitarbeiter - ausgeübten Tätigkeiten jeweils ausgesprochen detailreich, lebhaft und nachvollziehbar geschildert. Einzelne Verfahrensabläufe und ihre eigenen Verantwortungsbereiche konnten sie plausibel und authentisch darstellen. Dabei vermochten sie auch aus ihrer Sicht unerwartete Fragen ohne Zögern, widerspruchsfrei und überzeugend zu beantworten. Der [X.] hat keine Zweifel, dass die [X.]ekundungen der [X.]eigeladenen und der Zeugen ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Vertretung des [X.] - trotz des zwischenzeitlichen [X.]ablaufes - aus eigenem Erleben und eigener Erinnerung zutreffend wiedergeben. Dies gilt umso mehr, als die von ihnen getätigten Angaben weitgehend miteinander übereinstimmen und widerspruchsfrei sind, ohne abgesprochen zu wirken.

(2) Die - zu besonderen Schwierigkeiten der Vertretung führende - mangelnde Kooperation des [X.] wird nicht nur durch die [X.]ekundungen der [X.]eigeladenen und Zeugen, sondern auch durch Tatsachen belegt, die zwischen den [X.]eteiligten nicht streitig sind. So hat der Kläger nach dem Vortrag der [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen, dem er insoweit nicht entgegengetreten ist, Anfragen der [X.]eigeladenen zu bevorstehenden Terminen dahin beantwortet, die Akten lägen ihr vor, er rege an, diese durchzuschauen, darin fänden sich auch die entsprechenden Gerichtstermine ([X.] der [X.]eigeladenen vom 27. Februar 2020, [X.]). Auch hat er ohne vorherige Rücksprache mit der [X.]eigeladenen für diese [X.]eratungstermine vereinbart und sie unter Androhung von Schadensersatzansprüchen aufgefordert, diese Termine wahrzunehmen ([X.] der [X.]eigeladenen vom 27. Februar 2020, S. 27 f., Anlage [X.] 21).

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [X.]eigeladenen nicht vorzuwerfen, dass sie ihn durch ihr Verhalten zur Kündigung der meisten Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter veranlasst und auf diese Weise die hierdurch eingetretene erhebliche Erschwerung ihrer Vertretungstätigkeit selbst verursacht hat.

(a) Mit der [X.]estellung der [X.]eigeladenen als Vertreterin des [X.] hat sie diesen nicht aus seiner Stellung als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter verdrängt. Mit allen Verträgen, die zur Führung der Anwaltspraxis notwendig waren, hatte sie grundsätzlich nichts zu tun. Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen richten sich nur gegen den Vertretenen (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 47; [X.]/[X.], aaO, § 53 Rn. 63 f.). Nur wenn der Vertreter die Kanzlei des Vertretenen zur [X.]ewältigung seines Auftrags benötigt, hat er in eigener Entscheidung gegebenenfalls selbst die Verträge fortzuführen, neu zu schließen und zu finanzieren. Zahlt der Vertreter hierzu die Vergütung, um das Personal zu halten, kann er diese Aufwendungen gegen den Vertretenen nach § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] i.V.m. § 670 [X.]G[X.] geltend machen ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken; [X.]/[X.]; jeweils aaO).

(b) Danach war vorliegend die [X.]eigeladene als Vertreterin des [X.] nicht verpflichtet, in dessen Arbeitsverhältnisse mit seinen Mitarbeitern einzutreten und die entsprechenden Vergütungsansprüche - vorbehaltlich einer Geltendmachung gegen den Kläger - zu übernehmen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine solche, die Mitarbeiter des [X.] einbeziehende Verfahrensweise - wie die Abläufe in den ersten Tagen der Vertretung belegen - geeignet war, die Wahrnehmung der Vertretung wesentlich zu erleichtern und einen erheblichen Teil der später aufgetretenen Schwierigkeiten zu vermeiden. Der [X.]eigeladenen kann jedoch nicht zur Last gelegt werden, dass eine derartige Struktur der Vertretung nicht (dauerhaft) verwirklicht wurde.

So hat sie zu [X.]eginn der Vertretung gerade darauf hingewirkt, dass der [X.] des [X.] unter Mitwirkung und Einsatz des dortigen Personals - weitgehend unverändert - aufrechterhalten blieb. Sie war auch grundsätzlich dazu bereit, entsprechende Personalkosten zu übernehmen. Dies wird bereits dadurch belegt, dass sie den im Kanzleigebäude des [X.] arbeitenden Rechtsanwalt [X.] und beauftragt hat, im Rahmen der Vertretung gegen eine von ihr zu zahlende Vergütung tätig zu werden. Der Zeuge [X.]hat in seiner Vernehmung durch den [X.] glaubhaft bekundet, er habe bereits vor dem Vertretungszeitraum als selbständiger Rechtsanwalt im Kanzleigebäude des [X.] in [X.]    gearbeitet. Er habe für den Kläger [X.] wahrgenommen und hierfür nach Rechnungsstellung eine entsprechende Vergütung erhalten. Mit der [X.]eigeladenen sei vereinbart worden, dass es in der Kanzlei des [X.] während der Vertretung durch die [X.]eigeladene so weitergehen solle wie bisher. Er habe als [X.]r tätig werden und den [X.] des [X.] im Hinblick auf die wichtigsten Aufgaben fortführen sollen. Seine Tätigkeit sei nach Abrechnung und Übersendung von [X.] an die [X.]eigeladene von dieser mit zunächst um die 60 € und später 35 € pro Stunde vergütet worden.

Darüber hinaus hat die [X.]eigeladene - wie der Zeuge [X.]   glaubhaft bekundet hat - eine eigens für die Vertretung des [X.] in der Kanzlei [X.]  eingestellte Mitarbeiterin aus dem für die Vertretung eingerichteten Treuhandkonto bezahlt. Dies zeigt, dass sie bereit war, im Rahmen der Vertretung Arbeitsverhältnisse zu begründen und die insofern anfallenden Personalkosten aus den - auf dem Treuhandkonto eingehenden - Einnahmen zu begleichen. Dementsprechend hat die [X.]eigeladene in ihrer Anhörung durch den [X.] bekundet, sie sei grundsätzlich bereit gewesen, die Mitarbeiter des [X.] zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger mit [X.] vom 30. April 2021 vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 4. Januar 2018, mit dem sie die Mitarbeiter des [X.] anwies, keine Honorarabrechnungen, Kostenerstattungsanträge und sonstigen Schreiben zu verfassen, die wie auch immer geartete Einnahmen bedeuteten. Daraus lässt sich nicht schließen, dass mit der Kanzlei des [X.] keine Einnahmen mehr generiert werden sollten, aus denen etwa die Personalkosten für seine Mitarbeiter hätten beglichen werden können. Ein nachvollziehbarer Grund für die Anweisung der [X.]eigeladenen konnte vielmehr auch darin liegen, dass diese - angesichts ihrer in dem Schreiben vom 4. Januar 2018 betonten Abrechnungsverpflichtung am Ende der Vertretung - nunmehr selbst die Verantwortung für und die unmittelbare Kontrolle über die Einnahmen der Kanzlei des [X.] übernehmen wollte. Das schließt nicht aus, dass aus diesen - weiterhin erzielten und auf das für die Vertretung eingerichtete Treuhandkonto geleiteten - Einnahmen Mitarbeiter des [X.] und Rechtsanwalt [X.]hätten vergütet werden können.

Die Fortführung des [X.]s des [X.] unter Einsatz seines Personals ist nach alledem nicht an einer mangelnden grundsätzlichen [X.]ereitschaft der [X.]eigeladenen zur Vergütung dieses Personals und Fortführung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse gescheitert. Sie endete vielmehr dadurch, dass noch vor [X.]eginn des vorliegend zu beurteilenden [X.] - nach dem Jahreswechsel 2017/2018 - der für diese [X.] unverzichtbare Rechtsanwalt [X.]verschwunden war, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des [X.] von diesem mit Schreiben vom 5. Januar 2018 gekündigt worden waren und vor diesem [X.]punkt die für eine Fortführung der Arbeitsverhältnisse notwendigen sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Daten der Mitarbeiter des [X.] der [X.]eigeladenen - wie sie und der Zeuge [X.]   glaubhaft bekundet haben - nicht bekannt waren.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der Kläger, nachdem ihm aus seiner Kanzlei keine Einnahmen mehr zuflossen, im Hinblick auf die von ihm als Arbeitgeber geschuldete Vergütung seiner Mitarbeiter in einer gewissen Notlage befand. Statt einer sofortigen fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse stand ihm indes als Ausweg auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der [X.]eigeladenen offen, um diese zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse oder zumindest zur [X.]egleichung der entsprechenden Vergütungsansprüche aus dem von ihr für die Vertretung eingerichteten Treuhandkonto zu bewegen. Eine solche Kontaktaufnahme ist indes, wie der Kläger in seiner Anhörung durch den [X.] eingeräumt hat, nicht erfolgt. Der [X.]eigeladenen kann hingegen eine solche mangelnde Kontaktaufnahme in dem maßgeblichen [X.]raum bis zur fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des [X.] nicht zur Last gelegt werden. Sie hatte die Vertretung erst kurze [X.] vor [X.]eginn der [X.] übernommen. In diesem Rahmen war - wie sich aus den glaubhaften [X.]ekundungen der [X.]eigeladenen sowie der [X.]    und [X.]ergibt - mit dem Kläger, dem Zeugen [X.]und den Mitarbeitern des [X.] in einem am 14. Dezember 2017 in der Kanzlei des [X.] in [X.]   geführten Gespräch vereinbart worden, dass der [X.]etrieb der Kanzlei des [X.] unter Einsatz des Zeugen [X.]und der Mitarbeiter des [X.] so weitergeführt werden solle wie bisher. Danach bestand für die [X.]eigeladene jedenfalls vor den [X.] und dem Jahreswechsel keine zwingende Veranlassung zur weiteren Kontaktaufnahme zum Kläger. Mit dem unmittelbar danach erfolgten Verschwinden des Zeugen [X.]- er hatte nach seiner vor dem [X.] getätigten Aussage seinen Kanzleisitz nach [X.]e.   verlegt - und der fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des [X.] durch diesen am 5. Januar 2018 musste sie nicht rechnen.

Mit den vorstehenden Ereignissen war die zunächst vereinbarte [X.] - noch vor [X.]eginn des vorliegend zu beurteilenden [X.] - zerstört und standen die Mitarbeiter des [X.] der [X.]eigeladenen nicht mehr zur Verfügung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Mitarbeiter [X.].  habe der [X.]eigeladenen mit E-Mail vom 19. Januar 2018 die weitere Mitarbeit angeboten, hatte die [X.]eigeladene nach den Geschehnissen zu [X.]eginn des Jahres 2018 - mit Hilfe und unter Einsatz der Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Kanzlei [X.]  & D.  - zwischenzeitlich eine neue [X.] aufgebaut. In deren Rahmen war von einer Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter des [X.] keine wesentliche Vereinfachung der Vertretungstätigkeit zu erwarten. Die [X.]eigeladene hatte daher keine Veranlassung, auf die Arbeitsangebote dieser Mitarbeiter einzugehen.

cc) Die vorstehend festgestellten besonderen Schwierigkeiten und Pro-bleme, die seitens der [X.]eigeladenen im Rahmen der Vertretung des [X.] zu bewältigen waren, aber auch der hohe [X.]aufwand, der zur Wahrnehmung der Vertretung erforderlich war, lassen den vorliegenden Vertretungsfall als Ausnahme erscheinen, die im Vergleich mit den in der Rechtsprechung des [X.]s und - soweit veröffentlicht - der [X.] bisher entschiedenen Vergütungsstreitigkeiten herausragt. Nach Auffassung des [X.]s ist daher eine deutliche weitere Erhöhung der Monatspauschale um 80 % auf 10.319,29 € gerechtfertigt, um den außergewöhnlichen Herausforderungen, denen sich die [X.]eigeladene bei der Vertretung des [X.] gegenübersah, angemessen Rechnung zu tragen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung entspräche dagegen nicht mehr den in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannten Maßstäben für die [X.]emessung der Vergütung des Vertreters. Sie erschiene nicht angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.].

6. Im Ergebnis zu Recht hat der [X.] zusätzlich einen Kanzleikostenanteil berücksichtigt. Dieser ist allerdings deutlich niedriger anzusetzen.

a) Der im angefochtenen [X.]escheid der [X.]eklagten ([X.]) - auf den Monat umgerechnet mit 8.066,80 € (35 € x 230,48 Std.) - angesetzte und auch vom [X.] berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des [X.] nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH [X.]randenburg, Urteil vom 29. November 2010 - [X.] 1/10, juris Rn. 43 ff.; [X.]/[X.], aaO Rn. 79a). Sie werden nicht von der - vorstehend unter Ziffer [X.] 2-5 erörterten und berechneten - Monatspauschale abgedeckt, da diese das Gehalt eines Angestellten und nicht den [X.] eines selbständigen Rechtsanwalts zur Grundlage hat. Der [X.] hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die [X.]emessung der [X.] - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei. Ein in eigener Kanzlei selbständiger Rechtsanwalt müsse dagegen aus seiner Vergütung nicht nur seinen Gewinn erwirtschaften, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei tragen, die er auch während der [X.] der Vertretertätigkeit aufbringen müsse, ohne dass in diesem [X.]raum entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden könnten.

b) Der Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher [X.]estandteil der gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] festzusetzenden angemessenen Vergütung erscheint gerechtfertigt, wenn ein selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei zum Vertreter bestellt wird und eine Vertretungstätigkeit von erheblichem Umfang erforderlich ist. In einem solchen Fall können die Kosten der Kanzlei des als Vertreter bestellten selbständigen Rechtsanwalts aus einer auf der Grundlage eines [X.] berechneten Vergütung regelmäßig nicht gedeckt werden. Er müsste im wirtschaftlichen Ergebnis die Vertretung vollständig oder weitgehend vergütungsfrei übernehmen, da er die festgesetzte Vergütung zur Deckung der Kosten der eigenen Kanzlei benötigt. Dies ist ihm nicht zumutbar. Eine seinen Interessen hinreichend Rechnung tragende Vergütung hat daher grundsätzlich neben einer - seine Tätigkeit unmittelbar abgeltenden - Vergütung im engeren Sinne auch einen [X.]etrag zum Ausgleich der ihm für den [X.]etrieb der eigenen Kanzlei im Vertretungszeitraum entstehenden Kosten zu enthalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vertretungstätigkeit die Arbeitszeit des Vertreters nur in geringem Umfang - vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden - in Anspruch nimmt, so dass er eigene Mandate in üblichem Umfang weiterbearbeiten und hieraus die Kosten seiner eigenen Kanzlei decken kann.

Ein Kanzleikostenanteil kann auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt werden, soweit es sich bei dem bestellten Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei handelt. Denn ein solcher Vertreter hat nicht die Kosten einer Rechtsanwaltskanzlei zu tragen, so dass der Grund für den Ansatz des in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Vergütungsbestandteils eines Kanzleikostenanteils entfällt. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass ein als Vertreter bestellter Rechtsanwalt persönliche und sächliche Mittel der Kanzlei in Anspruch nimmt, bei der er angestellt ist. Denn die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Kosten könnten, träfen sie - etwa aufgrund einer Vereinbarung mit den Inhabern der Kanzlei - den Vertreter, nicht als [X.]estandteil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung des Vertreters von diesem eingefordert werden. Hinsichtlich solcher Aufwendungen steht dem Vertreter vielmehr ausschließlich ein Erstattungsanspruch gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] i.V.m. § 670 [X.]G[X.] gegen den Vertretenen zu, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 62/02, [X.]GHZ 156, 362, 367 f.; März, [X.]RAK-Mitt. 2009, 162, 163; [X.]/[X.], aaO Rn. 49 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 54 f.).

Der zusätzliche Ansatz eines Kanzleikostenanteils führt entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu einer doppelten Vergütung der Tätigkeit des Vertreters. In Anbetracht der "weiterlaufenden" Kosten der Kanzlei des Vertreters sollen vielmehr lediglich diese abgedeckt werden.

c) aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der [X.]eigeladenen selbst kann danach kein Kanzleikostenanteil berücksichtigt werden. Denn die [X.]eigeladene war, wie sie mit [X.] vom 8. Februar 2021 mitgeteilt hat, - entgegen der Annahme des [X.]s (vgl. S. 18 Abs. 1 des angefochtenen Urteils; "[X.]eigeladene und ihre Sozien" hätten "ihre Kanzleikosten nicht aus eigenen Mandaten ... erwirtschaften können") - nicht Gesellschafterin der Sozietät [X.]  (vgl. auch [X.]escheid der [X.]eklagten vom 15. März 2018, [X.] unter II[X.]).

bb) Ein Kanzleikostenanteil ist hingegen im Hinblick auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt [X.]    anzusetzen. Dieser wurde zwar von der [X.]eklagten nicht zum Vertreter des [X.] bestellt. Die [X.]estellung der [X.]eigeladenen wird in dem [X.]escheid der [X.]eklagten vom 12. Dezember 2017 (S. 4) jedoch ausdrücklich damit begründet, dass sie in Ansehung der [X.] und der Struktur der [X.] [X.]  über deutlich höhere Kapazitäten zur [X.]ewältigung der Mächtigkeit des aufzuarbeitenden Volumens verfügen könne als der vom Kläger als Vertreter vorgeschlagene Rechtsanwalt [X.]als Einzelanwalt. Damit zielte die Vertreterbestellung vom 12. Dezember 2017 von Anfang an auf eine Einbeziehung der weiteren [X.]erufsträger der Kanzlei [X.]  - einschließlich ihrer Sozien - in die Vertretungstätigkeit der [X.]eigeladenen. Dann aber ist hinsichtlich der Sozien dieser Kanzlei auch ein Kanzleikostenanteil anzusetzen, soweit sie - aus Sicht des [X.]estellungsbescheides: planmäßig - mit [X.] Vertretungstätigkeit in erheblichem Umfang wahrgenommen haben und hierdurch daran gehindert worden sind, eigene Mandate zu bearbeiten.

Letzteres ist im Hinblick auf Rechtsanwalt [X.]    als Sozius der Kanzlei [X.]der Fall. Er hat ausweislich des von der [X.]eigeladenen mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegten [X.] innerhalb des einmonatigen [X.] Vertretungstätigkeiten im Umfang von 24,5 Stunden (1.473 Min.) wahrgenommen, während derer er eigene Mandate nicht weiterbearbeiten und hieraus die Kosten seiner Kanzlei decken konnte.

cc) Dagegen scheidet der Ansatz eines Kanzleikostenanteils im Hinblick auf die Tätigkeit von [X.].    [X.]    aus. Dieser war während des [X.] nur in einem Umfang von rund sechs Stunden (366 Min.) tätig. Hierdurch war er nicht gehindert, in üblichem Umfang eigene Mandate zu bearbeiten und hieraus die Kosten seiner Kanzlei zu decken.

dd) Rechtsanwältin Ka.   [X.]war - wie die [X.]eigeladene - im Vertretungszeitraum nicht Gesellschafterin der Kanzlei [X.]  , so dass im Hinblick auf ihre Tätigkeit ebenfalls der Ansatz eines Kanzleikostenanteils nicht in [X.]etracht kommt.

d) Die Höhe des - nach den vorstehenden Ausführungen nur in [X.]ezug auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt [X.]    festzusetzenden - Kanzleikostenanteils bestimmt sich nach dem [X.]raum, während dessen er in Folge der Vertretung nicht in der Lage war, durch die [X.]earbeitung eigener Mandate die in diesem [X.]raum anfallenden Kosten seiner Kanzlei zu decken. Hieraus ergibt sich vorliegend ein Kanzleikostenanteil von rund 860 € (24,5 Std. x 35 €).

7. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei der [X.]emessung der für den Vertreter festzusetzenden Vergütung sei der in dem Vergütungszeitraum von dem Vertretenen erzielbare Gewinn zu berücksichtigen, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Es ist nicht die vorrangige Aufgabe des amtlich bestellten Vertreters, einen Gewinn oder einen bestimmten Umsatz zugunsten des Vertretenen zu erwirtschaften, sondern die Interessen der Mandanten des Vertretenen wahrzunehmen, diese zu schützen und eine geordnete Rechtspflege in den Verfahren des vertretenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 45). Findet etwa der Vertreter in der Kanzlei des Vertretenen eine desolate [X.]üroorganisation vor oder kooperiert der Vertretene nicht, darf es dem Vertreter nicht zum Nachteil gereichen, wenn in dem Vergütungszeitraum - trotz eines hohen Vertretungsaufwands - kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt werden kann.

In der Literatur wird teilweise - über die bisher in der [X.]srechtsprechung anerkannten [X.]emessungskriterien hinaus - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Kriterium für die [X.]emessung der Vergütung des Vertreters nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] vorgeschlagen ([X.]/[X.], aaO, § 53 Rn. 80d; [X.]/Scharmer, [X.]/[X.], 7. Aufl., § 53 [X.] Rn. 149). Der Vertretene soll durch die Vertretung nicht in den finanziellen Ruin getrieben werden, sondern seine Kanzlei nach Ende der Vertretung weiterführen können.

Ob diesem Ansatz zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er im Hinblick auf die von der [X.]eklagten festgesetzte Vergütung nicht leistungsfähig ist. Dementsprechend kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in [X.]ezug auf die vorstehend ermittelte - geringere - Höhe der Vergütung die finanzielle Leistungsfähigkeit fehlt.

8. Nach alledem ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 11.179,29 € netto (10.319,29 € [X.] 860 € Kanzleikostenanteil) und mithin eine solche von 13.303,36 € brutto.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Limperg     

        

Remmert     

        

Grüneberg

        

Schmittmann     

        

Niggemeyer-Müller     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 53/19

28.05.2021

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 11. November 2019, Az: AnwZ (Brfg) 53/19, Beschluss

§ 53 Abs 10 S 4 BRAO, § 53 Abs 10 S 5 BRAO, § 161 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2021, Az. AnwZ (Brfg) 53/19 (REWIS RS 2021, 5446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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