Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2019, Az. AnwZ (Brfg) 53/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 1736

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2019:111119[X.]ANWZ.[X.]RFG.53.19.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.])
53/19
vom

11. November 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Vergütungsfestsetzung-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch die Präsidentin
des [X.]s [X.], den Richter
Dr. Remmert
und die Richterin [X.] sowie
die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr.
Schmittmann

am
11. November 2019
beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des [X.]randenburgischen An-waltsgerichtshofs zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit [X.]eschluss des Anwaltsgerichts [X.].

vom 11. [X.] 2017 ein vorläufiges [X.]erufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwalts-gerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausge-schlossen. Der [X.].

[X.] hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit [X.]eschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.

Mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die [X.]eklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die [X.]eigeladene zur Vertre-terin des [X.]. Diese nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit auf. Sie erteilte in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten aus ihrer eigenen Sozietät als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten.
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-

Nachdem eine Einigung zwischen der [X.]eigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war, beantragte die [X.]eigeladene mit Schreiben vom 18. Januar 2018
-
der insoweit erlassene Festsetzungsbescheid ist Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 52/19 -
für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 die Festsetzung einer vom Vertretenen
zu zahlenden Vergütung. Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2018 beantragte die [X.]ei-geladene für den Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 die F

brutto). Diesem
Antrag waren
Nachweise
über Tätigkeiten der [X.]eigeladenen und weiterer un-terbevollmächtigter Mitglieder ihrer Sozietät über insgesamt 230,48
Stunden beigefügt. Mit [X.]escheid vom 15. März
2018 setzte die [X.]eklagte die Vergütung antragsgemäß fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 20. März 2018 eingeleg-ten Widerspruch des [X.] beschied sie nicht.
Die
daraufhin vom Kläger ge-gen den [X.]escheid vom 15. März
2018 erhobene Klage hat der Anwaltsgerichts-hof
abgewiesen.

Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.]
auf Zulassung der [X.]erufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)
im Hinblick auf die [X.] der von der [X.]eklagten mit [X.]escheid vom 15. März
2018 gemäß § 161 Abs. 2, §
53 Abs. 10
Satz 4 und 5 [X.] festgesetzten Vergütung der [X.]eigela-denen.
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4
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Der [X.]egriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53
Abs. 10 Satz
4 und 5 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers
vgl.
Senat, [X.]eschlüsse vom 12. Februar 2018 -
[X.] ([X.])
6/17, juris Rn. 14 und vom 30. November 1992 -
[X.] ([X.]) 37/92, juris Rn. 7). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von [X.]edeutung. Anhaltspunkt für die [X.]emessung einer -
vorliegend vom [X.] ermittelten -
monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Un-terschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 2003

-
[X.] ([X.]) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992,
aaO Rn. 10; Schwärzer in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 53 Rn. 80a; [X.]/Dahns
in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 53 [X.] Rn. 53).

Danach begegnen zwar der vom [X.] angenommene Ausgangspunkt des
Durchschnittsgehalts eines in Vollzeit in den neuen [X.]un-desländern angestellten Rechtsanwalts und eine im Hinblick auf die Qualifikati-on der [X.]eigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erfolgte Erhöhung der festzusetzenden Vergütung keinen [X.]edenken. Dies
gilt dem Grunde nach auch für eine weitere, in Anbetracht von Umfang und vor allem Schwierigkeit der [X.] vorzunehmende Erhöhung des
sich danach ergebenden [X.]etra-ges.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils [X.] jedoch im Hinblick auf die Angemessenheit des Maßes der zuletzt genann-6
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ten Erhöhung. Selbst wenn das vom [X.] angenommene Gehalt eines in Vollzeit in den neuen [X.]undesländern angestellten Rechtsanwalts von htenen [X.]escheid -
wenn auch nicht im We-ge eines Stundensatzes, sondern einer Monatspauschale -
in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin um 80 %
erhöht würde, ergäbe

Mithin enthielte die [X.]erechnung des [X.] -
ohne die von ihm anerkannte, in dem angefochtenen [X.]escheid mit 8.066,80

230,48 Std.) angesetzte Kanzleikostenpauschale -
allein wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung eine weitere Erhöhung der monatlichen Pauschale um 13.543,20

(28.810

abz. 8.066,80

und

, das heißt um 188 %. Im Verhältnis zu einem nicht spezialisierten, in Vollzeit angestellten Rechtsanwalt ergäbe sich sogar eine Erhöhung um fast 420
%. Auch
auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten -
besonderen -
Schwierigkeiten der Vertretung er-scheint zweifelhaft, ob eine derart erhöhte Vergütung noch angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] ist (vgl. etwa Senat, [X.]eschluss vom 30.
November 1992 -
[X.]
([X.])
27/92, juris Rn. 10: Erhöhung der bei voller zeitli-cher Inanspruchnahme angebrachten Vergütung um ein Drittel bei im Rahmen der Vertretung ungewöhnlich umfangreichen und aufwändigen Arbeitsleistun-gen).

Offenbleiben kann, ob die Zulassung der [X.]erufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe, insbesondere des Maßes der für die Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin vorgenommenen Erhö-hung und der -
höchstrichterlich bisher nicht geklärten -
[X.]erechtigung des zu-sätzlichen Ansatzes eines Kanzleikostenanteils, angezeigt ist.

III.
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Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:

Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]e-schlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen
vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im [X.]erufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe [X.]ezug ge-nommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], die die [X.]efähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung unzulässig.

[X.]

Remmert

[X.]

Schäfer
Schmittmann
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 15.07.2019 -
AGH I 6/18 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 53/19

11.11.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2019, Az. AnwZ (Brfg) 53/19 (REWIS RS 2019, 1736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1736

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