Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 2/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 3747

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Gegenstand

Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung der Kanzleikosten seines Arbeitgebers


Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das am 15. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs - [X.] 1/19 - teilweise aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2019 wird teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 17. April 2018 zu gewährende Vertretervergütung für den Zeitraum vom 21. Februar 2018 bis zum 20. März 2018 gemäß § 53 Abs. 10 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung) auf 12.383,15 € nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 14.735,95 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 64 % und die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 36 % zu tragen. Die der Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden zu 64 % dem Kläger auferlegt. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 15.192,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit [X.]eschluss des [X.]vom 11. Dezember 2017 ein vorläufiges [X.]erufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der [X.] hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit [X.]eschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.

2

Mit [X.] vom 12. Dezember 2017 bestellte die [X.]eklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die [X.]eigeladene zur Vertreterin des [X.]. Dieser [X.] war Gegenstand einer Klage des [X.] vor dem [X.] ([X.]     ). Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die [X.]eigeladene nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit als Vertreterin des [X.] auf. In diesem Rahmen erteilte sie in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten der [X.], in der sie tätig ist, als auch weiteren Rechtsanwälten [X.]en.

4

Nachdem eine Einigung zwischen der [X.]eigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war, beantragte die [X.]eigeladene mit Schreiben vom 18. Januar 2018 und 20. Februar 2018 für die [X.]räume vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 und vom 19. Januar 2018 bis zum 19. Februar 2018 die Festsetzung von vom Kläger zu zahlenden Vergütungen. Die insoweit erlassenen Festsetzungsbescheide der [X.]eklagten waren Gegenstand der vor dem Senat verhandelten [X.]erufungsverfahren [X.] ([X.]) 52/19 und [X.] ([X.]) 53/19 (Senat, Urteile vom 28. Mai 2021, juris; [X.] ([X.]) 52/19 auch [X.]. 2021, 328). Auf den weiteren Vergütungsantrag der [X.]eigeladenen vom 17. April 2018 setzte die [X.]eklagte für den Vertretungszeitraum vom 21. Februar 2018 bis zum 20. März 2018 mit [X.] vom 27. November 2018 eine Vergütung von 17.976,25 € netto (21.391,74 € brutto) fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 30. November 2018 eingelegten Widerspruch des [X.] wies sie mit [X.] vom 8. März 2019 zurück.

5

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat der [X.] - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den [X.] der [X.]eklagten vom 27. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2019 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die der [X.]eigeladenen zu gewährende [X.] für den [X.]raum vom 21. Februar 2018 bis zum 20. März 2018 auf 16.968,15 € netto nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 20.192,10 €, festgesetzt wird. Er hat ausgeführt, der Vergütung der [X.]eigeladenen sei ein an der [X.] des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder für das [X.] orientiertes monatliches Gehalt von 3.821,96 € zugrunde zu legen. Wegen der Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht sei - unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Arbeiten nicht von ihr, sondern von ihren diese Qualifikation nicht aufweisenden Unterbevollmächtigten ausgeführt worden sei - eine Erhöhung um 80 % auf 6.879,53 € gerechtfertigt. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung sei eine weitere Erhöhung um 80 % auf 12.383,15 € angemessen.

6

Ferner sei ein Kanzleikostenanteil von 4.585 € zu berücksichtigen. Soweit der [X.] in seinen Entscheidungen vom 28. Mai 2021 (aaO) die [X.]erücksichtigung eines Kanzleikostenanteils bei einer angestellten Rechtsanwältin wie der [X.]eigeladenen ablehne, folge der Senat dem nicht und halte insoweit auch nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest. Der [X.] berücksichtige nicht, dass ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erziele, nicht für sich behalten könne, sondern analog § 667 Alt. 2 [X.]G[X.] an seinen Arbeitgeber herauszugeben habe. Ein angestellter Rechtsanwalt als bestellter Vertreter werde zwar im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für einen anderen, seinen Arbeitgeber, tätig. Das rechtfertige, bei der Frage der [X.]emessung einer [X.] auf den hinter dem zum Vertreter bestellten angestellten Rechtsanwalt stehenden Arbeitgeber und damit auf einen selbständigen Rechtsanwalt abzustellen. Selbst wenn man nur auf den angestellten Rechtsanwalt abstellen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er nicht allein sein Gehalt, sondern - als ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht - auch die anteiligen Kanzleikosten mit erwirtschaften müsse. Einem angestellten Rechtsanwalt sei es nicht zumutbar, eine Vertretung zu übernehmen, durch die er seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletze und womöglich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiere. Daher sei auch bei ihm bei der [X.]emessung der [X.] ein Kanzleikostenanteil zu berücksichtigen. Die Situation sei insoweit der Drittschadensliquidation im [X.]ereich des [X.] vergleichbar. [X.]ei der [X.] entstünden aufgrund eines vom Vertreter mit einem anderen Rechtsanwalt als Arbeitgeber geschlossenen Anstellungsvertrages Kanzleikosten etwa für einen dem angestellten Rechtsanwalt zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten und anteilige [X.]üromiete für die von ihm genutzten Räume. Diese Kosten seien von dem [X.] auch zu tragen, wenn der angestellte Rechtsanwalt aufgrund einer umfangreichen Vertretertätigkeit sie nicht erwirtschaften könne. Wolle man hier einen Unterschied machen, käme es zu unangemessenen Ergebnissen. [X.]ei einem selbständigen Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter ginge der Kanzleikostenanteil zulasten des zu vertretenden Rechtsanwalts, bei einem angestellten Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter hingegen zulasten seines Arbeitgebers.

7

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder zeitliche Aufwand im Rahmen einer Vertretung die Erwirtschaftung der eigenen Kanzleikosten beeinträchtige. Der Senat schließe sich insofern dem [X.] an, der bei einem Einsatz von sechs Stunden pro Monat die [X.]erücksichtigung eines Kanzleikostenanteils verneint habe. Es sei ein Kanzleikostenanteil bis zur Höhe üblicher Überstunden nicht zu berücksichtigen. Dabei seien zehn Überstunden pro Monat als Grenze anzusehen. Es sei aber nicht je in [X.] tätigem Kollegen ein solcher [X.]aufwand beim Kanzleikostenanteil abzuziehen, da es anderenfalls die [X.]eigeladene in der Hand gehabt hätte, den Umfang der Stunden, für die ein Kanzleikostenanteil bei der [X.]emessung der Vergütung nicht zu berücksichtigen sei, zu beeinflussen.

8

Es sei für alle in die Vertretung einbezogenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Kanzlei [X.]ein Kanzleikostenzuschlag von 35 Euro je Stunde vorzunehmen. [X.] man die von der [X.]eigeladenen abgerechneten Tätigkeitszeiträume von gerundet 141 Stunden für alle beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugrunde und ziehe davon die als hinnehmbar angenommenen zehn Überstunden pro Monat ab, errechne sich ein Kanzleikostenanteil von 4.585 € (131 Stunden x 35 €/Std.). Damit ergebe sich ein Gesamtbetrag von 16.968,15 € netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein solcher von 20.192,10 €, als angemessene Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung; vgl. nunmehr § 54 Abs. 4 [X.]).

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen [X.]erufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.]s vom 15. Dezember 2022 ([X.]    ) abzuändern und den [X.] der [X.]eklagten vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2019 aufzuheben, soweit dort zugunsten der [X.]eigeladenen eine [X.] von mehr als 5.000 € festgesetzt worden ist.

Die [X.]eklagte und die [X.]eigeladene beantragen,

die [X.]erufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der [X.]eteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen [X.]ezug genommen.

[X.].

Der Senat entscheidet über die [X.]erufung nach § 112e Satz 2 [X.], § 130a Satz 1 VwGO durch [X.]eschluss, weil er die [X.]erufung einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Anwendbarkeit von § 130a VwGO bei teilweiser [X.]egründetheit der [X.]erufung vgl. [X.], NVwZ 1997, 691, 692; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 130a VwGO Rn. 5 [Stand: August 2022]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] VwGO, § 130a Rn. 3 [Stand: April 2023]). Die Verfahrensbeteiligten sind zu einer Entscheidung im [X.] angehört worden. Der Kläger hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die [X.]eklagte und die [X.]eigeladene haben hiergegen keine Einwände vorgebracht.

[X.]I.

[X.] des [X.] ist zulässig. Sie ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft, weil der [X.] sie im angefochtenen Urteil zugelassen hat.

[X.] ist auch nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO frist- und formgerecht begründet worden. Die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger ist am 21. Dezember 2022 erfolgt. Die zweimonatige Frist zur [X.]egründung des Rechtsmittels war am 23. Januar 2023 noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die [X.]erufungsbegründung formgerecht elektronisch von seinem [X.] übermittelt, wie sich aus dem Prüfvermerk vom 23. Januar 2023 ergibt. Dass der Kläger die [X.]egründung am selben Tag auch per Telefax übermittelt hat, ist unschädlich.

IV.

[X.] hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] aF hat der Rechtsanwalt, für den gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 [X.] von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich - wie vorliegend - die [X.]eteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] aF der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.

Der [X.]egriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] aF ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - [X.] ([X.]) 52/19, [X.]. 2021, 328 Rn. 19 mwN). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der [X.]aufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von [X.]edeutung. Anhaltspunkt für die [X.]emessung einer - vorliegend vom [X.] ermittelten - monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021, aaO mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze erscheint für den streitgegenständlichen Vertretungszeitraum eine Vergütung von insgesamt 12.383,15 € nebst 19 % Umsatzsteuer (14.735,95 € brutto) als angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] aF.

1. Soweit der [X.] als Ausgangspunkt seiner [X.]erechnung ein an der [X.] des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder für das [X.] orientiertes monatliches Gehalt von 3.821,96 € gewählt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. Mai 2021, aaO Rn. 25 ff.) und wird dies auch von der [X.]erufung nicht angegriffen.

2. Zu Recht hat der [X.] die festzusetzende Vergütung in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erhöht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021, aaO Rn. 28 ff.). Soweit der Kläger vorträgt, auf spezielle Kenntnisse im Sozialrecht sei es in den bearbeiteten Fällen nicht angekommen, übersieht er, dass eine auf den [X.]punkt der [X.]estellung der [X.]eigeladenen abstellende "ex ante" - Sicht maßgeblich ist. Danach erschien die [X.]estellung einer Fachanwältin für Sozialrecht als Vertreterin für den überwiegend sozialrechtlich tätigen Kläger besonders geeignet (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021, aaO Rn. 28).

Hinsichtlich des Verdienstes von Fachanwälten für Sozialrecht - als Maßstab für die wegen dieses Fachanwaltstitels der [X.]eigeladenen vorzunehmende Erhöhung ihrer Vergütung - kann schon deshalb nicht die vom Kläger in [X.]ezug genommene Quelle herangezogen werden, weil sie lediglich das aktuelle Gehalt von Fachanwälten für Sozialrecht (in [X.]) darstellt, nicht hingegen das Durchschnittsgehalt im [X.]. Nach dem sogenannten [X.] der [X.]undesrechtsanwaltskammer und des [X.] (https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/star/star-2020/; Abb. 3.1.10 und 3.2.10) beträgt für das [X.] die Differenz zwischen den Honorarumsätzen von selbständig tätigen, nicht spezialisierten Anwälten (Ost) und selbständig tätigen Fachanwälten (Ost) rund 97 % (78.000 €/154.000 €). Im Hinblick auf den durchschnittlichen persönlichen Überschuss aus selbständiger Tätigkeit besteht zwischen ihnen sogar eine Differenz von rund 128 % (32.000 €/73.000 €). Vor dem Hintergrund dieses Datenmaterials ist die vom [X.] in Anbetracht der Qualifikation der [X.]eigeladenen vorgenommene Erhöhung des Gehalts nach "[X.] Ost" im Ansatz um 100 % nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend hat der [X.] sodann berücksichtigt, dass nicht alle von der [X.]eigeladenen in dem ihrem Vergütungsantrag beigefügten Nachweis aufgelisteten Tätigkeiten von ihr persönlich - als für die Vertretung des [X.] besonders qualifizierte Fachanwältin für Sozialrecht - ausgeführt wurden, und daher eine Erhöhung um insgesamt 80 % der festzusetzenden Vergütung als angemessen erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021, aaO Rn. 31). Somit ergibt sich im Rahmen einer - vom [X.] zugrunde gelegten - Monatspauschale eine solche von 6.879,53 €.

3. Die vom [X.] wegen Umfang und Schwierigkeit der Vertretung vorgenommene weitere Erhöhung der Vergütung um 80 % auf 12.383,15 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der [X.] hat sich hierbei auf das Urteil des Senats vom 28. Mai 2021 in dem Verfahren [X.] ([X.]) 53/19 betreffend den Vertretungszeitraum 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 bezogen und ausgeführt, die Schwierigkeiten hätten sich im hier zu beurteilenden [X.]raum nicht vermindert.

a) Der Kläger macht in seiner [X.]erufungsbegründung vom 23. Januar 2023 im Hinblick auf die Schwierigkeit der Vertretung geltend, seine Mitarbeiter [X.], A.     und [X.]     hätten, nachdem die von ihm ausgesprochenen Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse vom [X.]     als unwirksam angesehen worden seien, der [X.]eigeladenen ihre Arbeitskraft angeboten. Indes hatte die [X.]eigeladene nach den Geschehnissen zu [X.]eginn des Jahres 2018 - mit Hilfe und unter Einsatz der Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Kanzlei [X.]- zwischenzeitlich eine neue [X.] aufgebaut, in deren Rahmen von einer Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter des [X.] keine wesentliche Vereinfachung der Vertretungstätigkeit zu erwarten war. Die [X.]eigeladene hatte daher keine Veranlassung, auf die Arbeitsangebote dieser Mitarbeiter einzugehen.

Soweit der Kläger in seiner [X.]erufungsbegründung darüber hinaus anführt, die [X.]eigeladene habe Zugriff auf die technischen Ressourcen des Unterzeichners gehabt, kam bereits der nicht vollständig gegebenen Zugänglichkeit der elektronischen Aktenführung im vorangegangenen [X.]raum bei der Gesamtbewertung der Schwierigkeit der Vertretung nur eine geringe [X.]edeutung zu (vgl. Senat, aaO Rn. 42). Sollte die Zugänglichkeit für den nunmehr zu bewertenden [X.]raum vollständig gegeben gewesen sein, führte dies - in Anbetracht der vom [X.] als fortbestehend festgestellten weiteren Schwierigkeiten der Vertretung - nicht zu einer im Verhältnis zum Verfahren [X.] ([X.]) 53/19 abweichenden [X.]emessung der Erhöhung der Vergütung.

Soweit der Kläger meint, die vom [X.] angenommenen Schwierigkeiten der Vertretung rechtfertigten allenfalls einen höheren [X.]aufwand, nicht aber einen höheren "Stundensatz", trifft dies nicht zu. Umfang und Schwierigkeit der Vertretung sind nach der Senatsrechtsprechung Kriterien, die beide bei der [X.]emessung der Vergütung des Vertreters zu berücksichtigen sind. Dabei wird dem Umfang der Vertretung durch die zu berücksichtigende Stundenzahl beziehungsweise durch den Ansatz einer Pauschalvergütung im Umfang eines ganzen Monats und einer besonderen Schwierigkeit der Vertretung durch eine Erhöhung der sich danach ergebenden Vergütung des Vertreters Rechnung getragen.

Weitere Einwände sind vom Kläger im Hinblick auf die vom [X.] angenommene besondere Schwierigkeit der Vertretung und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geltend gemacht worden.

b) Der Kläger macht im Hinblick auf den Umfang der Vertretung in der [X.]erufungsbegründung - erstmals - geltend, die von der [X.]eigeladenen in ihrem [X.] aufgeführten Tätigkeiten "Durchsuchung Kripo" vom 5. März 2018 und "Terminanreise und Wahrnahme beim AG [X.]    am 13.03.2018 in Sachen L.    ./. J.    " seien nicht im Rahmen der Vertretertätigkeit erbracht worden beziehungsweise erforderlich gewesen. Die vorgenannten Tätigkeiten werden indes in der Anlage zum [X.] der [X.]eigeladenen lediglich mit insgesamt 259 Minuten angegeben. Ihr Anteil an der gesamten, seitens des [X.] festgestellten Vertretungstätigkeit von 8.437 Minuten (S. 6 des angefochtenen Urteils) ist derart gering (3,07 %), dass er - den fehlenden [X.]ezug der Tätigkeiten zur Vertretung unterstellt - die Höhe der vom [X.] angesetzten Monatspauschale nicht beeinflusst (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021, aaO Rn. 24 zur Festsetzung von Monatspauschalen bei umfangreichen, länger andauernden Vertretungen). Auf den hierzu seitens der [X.]eigeladenen mit Schriftsatz vom 20. März 2023 (S. 4 f.) gehaltenen Sachvortrag kommt es daher nicht an.

4. [X.] hat allerdings insoweit Erfolg, als - entgegen der Auffassung des [X.]s - kein Kanzleikostenanteil zu berücksichtigen ist.

a) Der [X.] hat im Hinblick auf die [X.]erücksichtigung eines Kanzleikostenanteils in seinem Urteil vom 29. November 2010 ([X.] I 1/10, juris Rn. 43 ff.) im Fall des Abwicklers einer Anwaltskanzlei ausgeführt, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die [X.]emessung der [X.] - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei. Ein in eigener Kanzlei selbständiger Rechtsanwalt müsse dagegen aus seiner Vergütung nicht nur seinen Gewinn erwirtschaften, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei tragen, die er auch während der [X.] der Vertretertätigkeit aufbringen müsse, ohne dass in diesem [X.]raum entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden könnten.

Diesem Ansatz ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Mai 2021 gefolgt ([X.] ([X.]) 52/19, [X.]. 2021, 328 Rn. 62 f. und [X.] ([X.]) 53/19, juris Rn. 58 f.). Er hat ausgeführt, der Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher [X.]estandteil der gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.] aF festzusetzenden angemessenen Vergütung erscheine gerechtfertigt, wenn ein selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei zum Vertreter bestellt werde und eine Vertretungstätigkeit von erheblichem Umfang erforderlich sei. Ein Kanzleikostenanteil könne dagegen nicht berücksichtigt werden, soweit es sich bei dem bestellten Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei handele.

Der [X.] hält nunmehr im Hinblick auf die [X.]erücksichtigung eines Kanzleikostenanteils bei einer angestellten Rechtsanwältin wie der [X.]eigeladenen an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest und folgt auch der - diese bestätigenden - neueren Senatsrechtsprechung nicht.

b) Das überzeugt nicht.

aa) Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] aF hat der Vertretene dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Es handelt sich um eine Regelung über die Entschädigung des Vertreters (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der Notare, [X.]T-Drucks. 10/3854, [X.]). Das Gesetz stellt mithin in [X.]ezug auf die zu zahlende Vergütung allein auf den von Amts wegen bestellten Vertreter ab. Dementsprechend sind hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung ausschließlich die Person des Vertreters und die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, das heißt der [X.]aufwand, den der Vertreter für die [X.]ewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung (s.o.). Zu berücksichtigen sind auch die (weiterlaufenden) Kosten der vom Vertreter eingerichteten und unterhaltenen Kanzlei (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - [X.] ([X.]) 52/19, aaO Rn. 62). Denn auch diese treffen die Person des Vertreters unmittelbar.

Dagegen sieht das Gesetz keine Entschädigung Dritter vor. Es ist offensichtlich, dass die hoheitliche Heranziehung von Angestellten zu Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 71/97, NJW-RR 1999, 359 zu den Interessen der Rechtspflege, denen mit der Vertreterbestellung Rechnung getragen werden soll), auch jenseits des dem Angestellten zu zahlenden Gehalts wirtschaftliche Nachteile für dessen Arbeitgeber haben kann, sei es in Gestalt des Ausfalls des durch die Arbeit des Angestellten zu erzielenden Gewinns, sei es durch die vergebliche Vorhaltung sachlicher und personeller Mittel zur Ermöglichung dieser Arbeit. Dennoch hat der Gesetzgeber - wie auch in anderen Fällen (vgl. etwa § 15 ff. [X.] betreffend die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern) - von einer Entschädigungsregelung in [X.]ezug auf solche Nachteile Dritter abgesehen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren. Sie darf insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, dass über den Vergütungsanspruch des Vertreters mittelbar auch wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden, die nicht ihm, sondern Dritten, etwa seinem Arbeitgeber, entstanden sind.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Frage, ob ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt, analog § 667 Alt. 2 [X.]G[X.] an seinen Arbeitgeber herauszugeben hat (verneinend für den angestellten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter: [X.]AG, [X.], 273 Rn. 46, 48; bejahend das vom [X.] herangezogene, vom [X.]undesarbeitsgericht indes aufgehobene Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2018 für die Vergütung eines zum Pflichtverteidiger bestellten angestellten Rechtsanwalts (8 Sa 219/17, juris Rn. 117 ff.; aufgehoben durch [X.]AG, [X.]eckRS 2019, 23687)), in vorliegendem Zusammenhang ohne [X.]edeutung. Es handelt sich um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der allein das zwischen dem angestellten Rechtsanwalt und seinem Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis betrifft. Aus ihm können keine Rückschlüsse auf die [X.]emessung der Vergütung des angestellten Rechtsanwalts als amtlich bestelltem Vertreter gezogen werden.

cc) Dass, wie der [X.] meint (unter [X.] 2.3 [X.] (3) des angefochtenen Urteils) der angestellte Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt und hierdurch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiert, liegt fern. Es ist bereits fraglich, ob ihn eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, die anteiligen Kanzleikosten seines Arbeitgebers mit zu erwirtschaften. Eine solche Pflicht bestünde jedenfalls nicht für den [X.]raum, in dem der angestellte Rechtsanwalt durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 5 [X.] aF - für ihn grundsätzlich verpflichtend (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 3 [X.] aF) - zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt und hierdurch gehindert wird, für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies gilt erst recht, wenn man annähme, dass der angestellte Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter seine Arbeitspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt (so das - vom [X.] herangezogene - Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2018 in [X.]ezug auf die Tätigkeit als Pflichtverteidiger (aaO Rn. 121)).

dd) Ob die weiteren Überlegungen des [X.]s zur Notwendigkeit eines Ausgleichs der Kanzleikosten des Arbeitgebers eines gemäß § 53 Abs. 5 [X.] aF zum Vertreter bestellten Rechtsanwalts (unter [X.] 2.3 d dd (4) des angefochtenen Urteils) inhaltlich zu überzeugen vermögen, kann vorliegend offenbleiben. Sollen bei der öffentlich-rechtlichen Heranziehung einer Person zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben über die unmittelbare Vergütung der Tätigkeit des Vertreters hinaus wirtschaftliche Nachteile Dritter im Sinne einer vergütungsrechtlichen "Drittschadensliquidation" (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) ausgeglichen werden, bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Entscheidung und Regelung durch den Gesetzgeber. Da eine solche gesetzliche Regelung für den Fall der amtlichen [X.]estellung des Vertreters eines Rechtsanwalts gemäß § 53 Abs. 5 [X.] aF fehlt, können die Kanzleikosten des Arbeitgebers des zum Vertreter bestellten angestellten Rechtsanwalts bei der [X.]emessung von dessen Vergütung nicht berücksichtigt werden.

Entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen ist eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke nicht erkennbar. Der [X.]egriff der "angemessenen" Vergütung in § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] aF ermöglicht es, der besonderen Schwierigkeit und dem besonderen Umfang der Vertretung einer sehr großen [X.] - wie vorliegend auch geschehen - hinreichend Rechnung zu tragen. Der zusätzliche Ansatz eines Kanzleikostenanteils wird hierdurch nicht gerechtfertigt.

c) Danach ist vorliegend kein Kanzleikostenanteil anzusetzen.

aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der [X.]eigeladenen, die nicht Gesellschafterin der [X.]war, ist ein Kanzleikostenanteil nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - [X.] ([X.]) 52/19, [X.]. 2021, 328 Rn. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Rechtsanwältin [X.], die im Vertretungszeitraum ebenfalls nicht Gesellschafterin der Kanzlei [X.] (vgl. Senat, aaO Rn. 69).

bb) Rechtsanwalt [X.], der - aus Sicht des [X.]estellungsbescheides: planmäßig - mit [X.] Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat (vgl. hierzu Senat, aaO Rn. 66), ist zwar Sozius der Kanzlei [X.]. Allerdings war er während des [X.] nur in einem Umfang von rund fünf Stunden (297 Min.) tätig. Der Ansatz eines Kanzleikostenanteils kommt aber hinsichtlich solcher Rechtsanwälte nicht in [X.]etracht, deren Vertretungstätigkeit ihre Arbeitszeit nur in geringem Umfang - vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden - in Anspruch nimmt, so dass sie eigene Mandate in üblichem Umfang weiterbearbeiten und hieraus die Kosten ihrer eigenen Kanzlei decken können (Senat, aaO Rn. 62). Dies ist im Hinblick auf Rechtsanwalt [X.]  der Fall. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von [X.].   , der während des [X.] nur in einem Umfang von vier Stunden (240 Min.) tätig war.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob nach den vorstehenden, vom Senat entwickelten Grundsätzen bei der [X.]emessung des Kanzleikostenanteils für jeden der mit [X.] tätig gewordenen Sozien der Kanzlei [X.]ein an einer begrenzten Zahl von Überstunden orientierter [X.]raum in Abzug zu bringen ist oder ob insofern, wie der [X.] meint (S. 13 des angefochtenen Urteils), eine (Gesamt-)Grenze besteht, die der [X.] mit zehn Stunden pro Monat angesetzt hat. Denn in jedem Fall scheidet vorliegend für die - allein zu berücksichtigenden Sozien (s.o. zu b) - ein Kanzleikostenanteil aus. Weder hat einer von ihnen in erheblichem Umfang Vertretungstätigkeiten wahrgenommen noch überschreiten ihre Vertretungstätigkeiten einen Gesamtumfang von zehn Stunden.

5. Die Vertretungstätigkeit der [X.]eigeladenen und der von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälte unterliegt der Umsatzsteuer. Sie findet ihre Grundlage nicht in dem mit dem Arbeitgeber der [X.]eigeladenen bestehenden Anstellungsverhältnis, sondern in der öffentlich-rechtlichen [X.]estellung der [X.]eigegeladenen als amtliche Vertreterin des [X.] durch die [X.]eklagte. Der gemäß § 53 Abs. 5 [X.] aF amtlich bestellte Vertreter ist Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. für den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter [X.]FH, Urteil vom 20. Februar 1986 - [X.], juris Rn. 12, 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 7 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 2; für den Kanzleiabwickler: [X.]FH, [X.] 2020, 1192 Rn. 22). Er erbringt, im Austausch gegen die mit dem Vertretenen vereinbarte oder durch die Rechtsanwaltskammer festzusetzende Vergütung, eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt in Gestalt der amtlichen Vertretung gemäß § 53 Abs. 5 [X.] aF ausgeführten Umsätze mögen - wenn auch allein umsatzsteuerrechtlich - der Rechtsanwaltskanzlei zuzurechnen sein (so für den Insolvenzverwalter: [X.]MF, Schreiben vom 28. Juli 2009 - IV [X.] 8 - [X.], [X.]St[X.]l I 2009, 864; Schmittmann, [X.], 705, 706 f.; [X.], aaO; [X.] in Rau/Dürrwächter, [X.], § 2 Rn. 568 f. (Stand: Juli 2020); [X.], aaO Rn. 2 f.; [X.], [X.], 208, 210 f.; [X.], USt[X.] 2009, 266, 267 ff.) mit der Folge, dass - wie hier geschehen - die Abrechnung des Vertreters gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Rechtsanwaltskanzlei anzugeben hat. Auch in diesem Fall kann indes die Umsatzsteuer durch den amtlich bestellten Vertreter gegenüber dem Vertretenen als Leistungsempfänger abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern für die Rechtsanwaltskanzlei. Die Umsatzsteuer ist auch dann [X.]estandteil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung.

Soweit der Kläger - ohne weitere Angabe der Rechtsprechung des [X.]s, auf die er sich beruft - mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 erstmals ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer der [X.]eigeladenen in ihrem [X.] geltend macht (zum Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers bei (vollständiger) Verweigerung der Erteilung einer Rechnung vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. Juni 2014 - V[X.] ZR 247/13, [X.], 1928 Rn. 12 f. mwN), steht dem entgegen, dass bei - wie vorstehend angenommen - umsatzsteuerrechtlicher Zurechnung der Tätigkeit der [X.]eigeladenen zu der Rechtsanwaltskanzlei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der letzteren und nicht diejenige der [X.]eigeladenen anzugeben ist.

6. Nach alledem ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 12.383,15 € netto und mithin eine solche von 14.735,95 € brutto.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Merk     

      

Schmittmann     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 2/23

22.05.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 15. Dezember 2022, Az: AGH I 1/19, Urteil

§ 53 Abs 5 BRAO vom 12.05.2017, § 53 Abs 10 S 4 BRAO vom 12.05.2017, § 53 Abs 10 S 5 BRAO vom 12.05.2017, § 161 BRAO vom 12.05.2017

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 2/23 (REWIS RS 2023, 3747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 247/13

8 Sa 219/17

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