Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. KVR 12/99

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 2653

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[X.] 12/99Verkündet am:8. Mai 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] der [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]GWB §§ 1, 32, 36a)Stützt das [X.] die Untersagung der Gründung eines [X.]s sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die [X.], liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. [X.]rweist sich die Unter-sagung unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es [X.] Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] untersagt werden konnte.b)Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf [X.] wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um einkooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Ge-sichtspunkt der [X.], sondern auch nach § 1 GWB zubeurteilen ist. Die [X.]instufung des [X.] als kooperativbedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. [X.] ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des [X.]inzelfalls daraufabzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des[X.] der Muttergesellschaften führt.[X.], [X.]. v. 8. Mai 2001 - [X.] 12/99 - [X.]- 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. Bornkammbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den [X.] des [X.] vom 14. Oktober 1998 wird [X.].Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]s wird der Schlußbe-schluß des Kartellsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die [X.]ntscheidung über die Beschwerde der Beteiligten wird [X.] folgt neu gefaßt:Die Beschwerde der Beteiligten gegen den [X.]uß des[X.]s, 2. [X.]ußabteilung, vom 21. [X.] wird zurückgewiesen.Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens.Der Wert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die [X.] bis zur ihrerVerbindung auf jeweils 5 Mio. DM, der Wert des verbundenen [X.] auf 10 Mio. [X.]:[X.] Beteiligte zu 1 (im folgenden: [X.]) und die Beteiligte zu 2 (im [X.]: [X.]) sind miteinander im Wettbewerb stehende Großunternehmen [X.]. Sie betreiben Schlachthöfe und konkurrieren bei der [X.]rfassungvon Rindern und Schweinen als Schlachtvieh. Ferner stehen sie sich auch aufden Absatzmärkten [X.] beide vermarkten bundesweit Rinderviertel und Schweine-hälften, feiner zerlegtes Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren und sonstige Schlacht-produkte [X.] als Wettbewerber gegenüber. Der Jahresumsatz von [X.] lag 1996bei rund 3,5 Mrd. DM, der von [X.] bei rund 2,8 Mrd. DM. Die angestamm-ten Schlachthofbetriebe von [X.] und [X.] liegen in [X.] und [X.]. Beide betreiben in den neuen Bundesländern weitere Schlachthöfe:[X.] unterhält über von ihr beherrschte Tochterunternehmen Schlachthöfe [X.] ([X.]) und in [X.] ([X.]). [X.] betreibt [X.] ebenfalls über ein von ihr beherrschtes Tochterunternehmen [X.]einen Schlachthof in [X.] ([X.]). Darüber hinaus verfügt [X.] imBeitrittsgebiet über fünf weitere Tochtergesellschaften, die derzeit nicht aktiv sind,und hält ferner eine Beteiligung von knapp 26 % an einem Unternehmen, das u.a.Schlachthöfe in [X.] und [X.] betreibt. [X.] verfügt in [X.] über zweiTochterunternehmen, deren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt ist. [X.] von [X.] gehört schließlich das [X.], [X.] vorübergehend stillgelegt ist. Der Umsatz der drei von[X.] und [X.] über Tochtergesellschaften betriebenen Schlachthöfe [X.], [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) belief sich1995 auf zusammen knapp 500 Mio. DM.- 4 -Um den Betrieb dieser drei Schlachthöfe zusammenzuführen, beabsichtigen[X.] und [X.] die Gründung eines [X.], der[X.] GmbH (im folgenden: [X.]). Die Kapitalanteile sollen zu zweiDrittel von [X.] und zu einem Drittel von [X.] gehalten werden. [X.] soll die Schlachthöfe pachten und weiterbetreiben. Nach dem von [X.]und [X.] ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag für die [X.] soll [X.] sich [X.] ohne räumliche Begrenzung [X.] mit der Durchführung von Schlachtungen,dem Handel mit Vieh und Fleisch sowie mit der Herstellung und dem Vertrieb vonFleischwaren aller Art und anderen Nahrungsmitteln befassen. Ziel der Zusam-menführung der genannten Schlachthöfe in der [X.] ist die Steigerung [X.]. Die Verwaltungsaufwendungen sollen durch [X.]insparungen, [X.] durch Spezialisierung bei den Schlachtungen und die Kostender Weiterverarbeitung durch Synergieeffekte gesenkt werden. Nach einer Pres-seerklärung von [X.] vom Juni 1997 dient das Vorhaben vor allem dazu, [X.] gemeinschaftlich voranzubringen, den [X.]inkauf zu koordinie-ren, in Teilen gemeinsam am Markt aufzutreten und die Distribution zu bündeln.[X.] und [X.] haben die beabsichtigte Gründung der [X.]als Zusammenschlußvorhaben angemeldet. Das [X.] hat dieseGründung mit [X.]uß vom 21. August 1997 untersagt ([X.] zwar [X.] wie sich auch aus der [X.]ntscheidungsformel ergibt [X.] finach § 37a [X.] mit § 1 sowie § 24 Abs. 2 GWBfl (§ 32 i.V. mit § 1 sowie § 36 Abs. 1GWB [X.]). Dem lag die Annahme zugrunde, bei [X.] handele es sich umein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, weil die Mütter [X.] [X.] und [X.] [X.] auf denselben Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig seien.Unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle hat das [X.] [X.] der [X.] untersagt, weil die gemeinsame Beteiligung zu einemGruppeneffekt führe, der es rechtfertige, eine marktbeherrschende Stellung von- 5 -[X.] und [X.] auf dem Markt der [X.]rfassung von Schlachtvieh in [X.] anzunehmen.[X.] und [X.] haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Mit [X.] vom 14. Oktober 1998 hat das [X.] die Beschwerde zurückge-wiesen, soweit den Beteiligten durch den [X.]uß des [X.]s fi[X.] des beabsichtigten Vertragswerks gemäß § 37a [X.] (§ 32GWB [X.]) untersagt worden war ([X.]/[X.] D[X.]-R 277). Durch [X.] ([X.]/[X.] D[X.]-R 439) hat das [X.] den[X.]uß des [X.]s aufgehoben, soweit die Untersagung des Zu-sammenschlußvorhabens auf § 24 Abs. 2 GWB a.F. (§ 36 Abs. 1 GWB [X.]) ge-stützt ist. Außerdem hat das [X.] in der Schlußentscheidung ausge-sprochen, daß die Gerichtskosten je zur Hälfte von den Beteiligten und vom Bun-deskartellamt zu tragen seien und daß das [X.] die Hälfte der [X.] der Beteiligten zu tragen habe.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen [X.] und [X.]ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter, soweit diese [X.], 1 [X.] (§§ 32, 1 GWB [X.]) gestützt ist. Mit der (ebenfalls zugelas-senen) Rechtsbeschwerde gegen den [X.] des [X.]möchte das [X.] die Zurückweisung der Beschwerde erreichen, so-weit diese sich gegen die [X.]e Untersagung des [X.] richtet. Hilfsweise begehrt das [X.] die Aufhe-bung der Schlußentscheidung im Kostenpunkt und eine ihm günstigere Ko-stenentscheidung. Die Beteiligten und das [X.] beantragen jeweils,die Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen. Der [X.] hat die [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und [X.]ntscheidungverbunden.- 6 -B.Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den [X.] des [X.] ist nicht begründet. Dagegen führt die Rechtsbeschwerde des [X.] zur Aufhebung der Schlußentscheidung. Angesichts des zutreffendmit § 1 GWB begründeten Verbots bedarf es keiner Sachentscheidung darüber,ob die Gründung der [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskon-trolle untersagt werden kann.I.1.Das [X.] hat die angefochtene Untersagungsverfügung indem [X.] insoweit als rechtmäßig angesehen, als das [X.]sie auf § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB [X.]) gestützt hat. [X.] hat das [X.] ausgeführt:Die Anmeldung der Gründung der [X.] als Zusammenschlußvorha-ben stehe der Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Bei der Gründung eineskooperativen [X.] komme neben der [X.] auch eine Untersagung nach §§ 37a, 1 [X.] (§§ 32, 1 GWB [X.]) [X.]. Wie die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, habe das[X.] nicht nur die Gründung der [X.], sondern auch [X.] der entsprechenden Verträge untersagt. Dies sei schon vor dembeabsichtigten Abschluß der entsprechenden Verträge möglich [X.] 7 -Das Vertragswerk zur Gründung der [X.] verstoße gegen § 1 GWB.[X.]ntscheidend sei dabei, daß das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen aufdemselben Absatzmarkt [X.] dem bundesweiten Markt für den Absatz von Rinder-vierteln und Schweinehälften, von feiner zerlegtem Fleisch sowie Fleisch- undWurstwaren [X.] tätig sein werde, auf dem auch [X.] und [X.] ihre [X.] absetzten. Ziel der Zusammenfassung der drei Schlachthöfe in der [X.] sei erklärtermaßen die Verbesserung der [X.]rlössituation. Daher sei zu er-warten, daß die Zusammenarbeit in der [X.] mit einer [X.]inschränkung [X.] zwischen [X.] und [X.] als flankierende [X.] Preisverfall einhergehen werde. Angesichts des mit der Gründung des [X.] verfolgten Ziels der [X.]rgebnisverbesserung sei [X.] zwischen [X.] und [X.] sinnwidrig. [X.]in solcher Wett-bewerb lasse auch das Gemeinschaftsunternehmen unter Preisdruck geraten undgefährde damit die Vorteile der betrieblichen Rationalisierung. [X.]rsichtlich stehe[X.] und [X.] die [X.]inschränkung des [X.] als kaufmännischvernünftige Konsequenz der Gründung der [X.] vor Augen und sei von ih-nen mitbezweckt. Im Hinblick auf die Marktanteile von [X.] und [X.] be-einflusse die Beschränkung des [X.] die Marktverhältnisse [X.] das [X.] die Untersagungsverfügung auf das Rechtder [X.] gestützt hat, hat das [X.] die Untersa-gungsverfügung in seiner Schlußentscheidung aufgehoben und zur [X.]:Bereits die Annahme des [X.]s, die südlichen Bundesländer[X.] und [X.] bildeten den räumlich relevanten Markt für [X.] von Schlachtvieh, sei zweifelhaft. [X.]s liege näher, die räumlichen Gren-zen dieser Märkte enger zu ziehen und von kleineren Regionalmärkten auszuge-- 8 -hen. Damit sei fraglich, ob bisher zwischen [X.] und [X.] überhaupt dervom [X.] angenommene Wettbewerb auf den Beschaffungsmärktenbestanden habe. Unabhängig davon fehle es aber auch an Anhaltspunkten dafür,daß die Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen zu einer Abstimmungbei der [X.]rfassung von Schlachtvieh in [X.] führen werde. [X.]iner sol-chen Abstimmung stehe entgegen, daß die Schlachthöfe weithin wie selbständigeUnternehmen geführt würden; außerdem müsse [X.] als genossenschaftli-ches Unternehmen bei der Preisgestaltung Rücksicht auf die Interessen der ihmangeschlossenen [X.] nehmen.3.Die in dem [X.] enthaltenen Ausführungen des [X.]zu § 1 GWB halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Beteiligten stand.Da es sich bei der angefochtenen [X.]ntscheidung des [X.]s um eineeinheitliche Untersagungsverfügung mit zwei alternativen Begründungen handelt,hätte das [X.] allerdings über die beiden Begründungen nicht in ge-sonderten [X.] entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das Kammerge-richt [X.] nachdem die Untersagung seiner Ansicht nach zu Recht erfolgt war [X.] dieBeschwerde durch eine einheitliche [X.]ntscheidung zurückweisen müssen. Gleich-wohl führt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten insofern nicht zur Aufhebung.Denn nachdem auch die Schlußentscheidung angefochten worden ist und beideRechtsmittelverfahren in der [X.] zur gemeinsamen [X.] und [X.]ntscheidung verbunden worden sind, kann der [X.] die [X.] ergangene gesonderte [X.]ntscheidung auf die Rechtsbeschwerdedes [X.]s aufheben und klarstellen, daß die angefochtene Untersa-gungsverfügung Bestand [X.] -II.Rechtsbeschwerde der [X.] den [X.] vom 14. Oktober 19981.Die Rechtsbeschwerde von [X.] und [X.] wendet sich [X.] mit Recht dagegen, daß das [X.] durch [X.] entschie-den hat. Nachdem die beiden Verfahrensteile in der [X.] er-neut zusammengeführt worden sind, ist dieser Verfahrensfehler jedoch geheiltund nötigt daher nicht zur Aufhebung und [X.])Mit Recht sind das [X.] und das [X.] davonausgegangen, daß die Gründung eines [X.] von [X.] nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle, sondernauch darauf zu überprüfen ist, ob es sich um ein nach § 1 GWB verbotenes Kar-tell handelt. Denn die Sonderregelung über die Fusionskontrolle schließt [X.] bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Anwendbarkeit des § 1GWB nicht aus ([X.]Z 96, 69 [X.] Mischwerke).b)Das [X.] hat angenommen, daß die in Rede stehende [X.] des [X.]s trotz der einheitlichen [X.] in Wirklichkeit zwei nur äußerlich zusammenhängende, nach Verfahren,Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Verfügungen enthalte, nämlichzum einen die auf § 1 GWB gestützte Untersagung und zum anderen die Unter-sagung des Zusammenschlusses nach § 24 GWB a.F. (§ 36 GWB [X.]). [X.] nicht beigetreten werden.Zutreffend ist allerdings, daß die auf § 1 GWB gestützte Untersagung sowiedie im Rahmen der Fusionskontrolle ausgesprochene Untersagung der Gründung- 10 -eines [X.] grundsätzlich zwei verschiedene [X.] betreffen, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden ([X.]Z 81, 56,65 f.[X.] Transportbeton [X.]; 96, 69, 77 f. [X.] Mischwerke). Zwar ist die Ausgestal-tung des zugrundeliegenden Gesamtvertragswerks, insbesondere des [X.], für beide Sachverhalte von Bedeutung; doch kommt es darüberhinaus auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen an, die sich im einzelnen nichtdecken. Hinzu kommt, daß für die beiden [X.]ntscheidungen nicht notwendig [X.] Kartellbehörde zuständig ist (einerseits §§ 32, 48 und andererseits § 36 Abs. 1GWB; vgl. dazu [X.]Z 81, 56, 65 f. [X.] Transportbeton [X.]) und daß dasVerfahren der Fusionskontrolle besonderen Regeln unterworfen ist, insbesonderehinsichtlich der [X.] und der Prüfungsfristen (§§ 39, 40 GWB). [X.] § 1 GWB gestützte Untersagung beruht daher auf einem anderen Lebens-sachverhalt als die Untersagung eines Zusammenschlusses. [X.]s handelt [X.] dem [X.] auch im Verwaltungsprozeßrecht maßgeblichen [X.] zweigliedrigenStreitgegenstandsbegriff um zwei verschiedene Streitgegenstände (vgl. [X.], 110, 112; 96, 24, 25; [X.]/[X.], VwGO, 11. Aufl., § 121 [X.]. 23 ff.,dort [X.]. 25 ff. zu den Besonderheiten bei der [X.] mit der Beschwerde gegen eineUntersagungsverfügung vergleichbaren [X.] Anfechtungsklage).Der Umstand, daß eine Untersagung je nachdem, ob sie auf § 1 GWB ge-stützt ist oder im Rahmen der Fusionskontrolle erfolgt, zwei verschiedene Sach-verhalte zum Gegenstand hat, reicht indessen nicht aus, um die Annahme des[X.] zu begründen, es handele sich bei der in Rede stehenden [X.] [X.]s in Wirklichkeit um zwei verschiedene [X.]. Denn ist [X.] wie im Streitfall [X.] dieselbe Behörde für beide Untersagun-gen zuständig und kann über die auf § 1 GWB gestützte Untersagung auch im[X.]rahmen der Fusionskontrolle entschieden werden, besteht im allgemeinen- 11 -keine Veranlassung, zwei verschiedene Untersagungsakte zu erlassen. [X.] Annahme von zwei (gedachten) [X.] spricht im Streitfall im übrigennicht nur der Wortlaut der Verfügung, sondern auch die Festsetzung einer ein-heitlichen Gebühr durch das [X.] (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWBa.F.; § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB [X.]). Auch sonst sind keine Gründe ersicht-lich, die es rechtfertigen, im Streitfall von zwei gesonderten [X.] aus-zugehen.Das Verbot nach § 1 GWB weist [X.] wie die Rechtsbeschwerde zutreffendbetont [X.] gegenüber dem Verbot des Zusammenschlusses eine weitergehendeWirkung auf. Ist eine Gemeinschaftsgründung nach § 1 GWB verboten, ist es ansich überflüssig zu prüfen, ob sie auch nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen ist(vgl. [X.] in: Gemeinschaftsunternehmen [X.] Deutsches und [X.],[X.], Heft 122, 1987, [X.], 5). Umgekehrt kann sich im Falle einerbestandskräftigen [X.]en Untersagung wegen der [X.] Ministererlaubnis (§ 42 GWB) noch die Notwendigkeit ergeben, die Frage zuklären, ob der Gemeinschaftsgründung § 1 GWB entgegensteht. Dieser [X.] das [X.] indessen nicht, die Gründung des [X.]s auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle zuprüfen und die Untersagungsverfügung gegebenenfalls auch hierauf zu stützen.Denn auf diese Weise kann nach erfolgter Anmeldung die Freigabefiktion des§ 40 Abs. 2 Satz 2 GWB vermieden werden. Auch bei einer solchen Vorgehens-weise spricht das [X.] die Untersagung der Gemeinschaftsgründungnur einmal aus, stützt diese Untersagung aber auf zwei verschiedene [X.], die auch unterschiedliche Streitgegenstände bilden.Weil [X.] wie erwähnt [X.] auch ein nach § 36 GWB untersagter Zusammen-schluß ausnahmsweise vom [X.] erlaubt werden kann,- 12 -wird den [X.]en [X.]rwägungen meist die Funktion einer Hilfsbe-gründung zukommen. Dementsprechend war in dem der [X.]sentscheidungfiMischwerkefl zugrundeliegenden Fall das fragliche Gemeinschaftsunternehmenin erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB und lediglich hilfsweise [X.] der Fusionskontrolle untersagt worden ([X.]Z 96, 69, 73, 74 f. und 77).Daß nach altem Recht [X.] ohne praktische Konsequenzen [X.] lediglich die [X.] und nicht der Abschluß der nach § 1 GWB a.F. unwirksamen Verträge [X.] werden konnte, hat dabei weder in der Spruchpraxis des [X.]snoch in den dazu ergangenen [X.]ntscheidungen des [X.] oder des[X.] eine Rolle gespielt.Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das [X.]auch im Streitfall lediglich eine Untersagung ausgesprochen hat, die es allerdings[X.] wie bereits in anderen Fällen, in denen bei der Gründung kooperativer [X.] eine Doppelkontrolle praktiziert wurde [X.] mit zwei verschie-denen Sachverhalten begründet hat, zum einen mit einer [X.]beschrän-kung unter Wettbewerbern (§ 1 GWB), zum anderen mit dem [X.]ntstehen einermarktbeherrschenden Stellung auf den [X.])Bei dieser Sachlage durfte das [X.] nicht im Wege des Teil-beschlusses entscheiden. Hielt es die Untersagungsverfügung mit der gegebenenBegründung aus § 1 GWB für rechtmäßig, hätte es die Beschwerde zurückweisenmüssen. Dabei stand es im [X.]rmessen des [X.], auch die fusions-kontrollrechtliche Frage zu behandeln, um gegebenenfalls eine Zurückverweisungdurch den [X.] zu vermeiden.- 13 -Nachdem die beiden durch den [X.] getrennten Teile des [X.] beim [X.] wieder verbunden worden sind, nötigt der in [X.] liegende Verfahrensfehler jedoch nicht zur Aufhebung und Zurück-verweisung. [X.]in solcher Mangel wird vielmehr geheilt, wenn das Rechtsmittelge-richt die gegen Teil- und Schlußentscheidungen eingelegten zulässigen [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und [X.]ntscheidung verbindet (vgl. [X.], [X.]. 10.7.1991 [X.] XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036; Urt. v. 13.2.1992 [X.] III ZR 28/90,NJW 1992, 2080, 2081; Urt. v. 25.1.2001 [X.] IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650).2.Die weiteren von der Rechtsbeschwerde der Beteiligten erhobenenVerfahrensrügen sind nicht begründet.a)Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene [X.] nicht hinreichend bestimmt. Das [X.] hat die fibeabsichtigteGründung der [X.] ... untersagtfl. Damit orientiert sich die [X.]tgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an der konkret beanstandetenHandlung. [X.]ine abstrakte Umschreibung des untersagten Verhaltens liegt hierinentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. [X.]Z 67, 104, 108 [X.] Vit-amin [X.])[X.]benfalls ohne [X.]rfolg bemängelt die Rechtsbeschwerde, die [X.] keinen Hinweis darauf, daß auch die Durchführung des [X.] [X.] und der Schlachthofpachtverträge untersagt werden [X.]. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer Verfügung der [X.] erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt mußfür den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß er sich in sei-nem Verhalten danach richten kann. Nicht notwendig ist dabei, daß der Inhalt [X.] im [X.]ntscheidungssatz der Verfügung so zusammengefaßt ist, daß er- 14 -alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt. Vielmehr genügt es, daß sichder Regelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt, d.h. einschließlich ihrer Be-gründung, ergibt ([X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] [X.] 17/97, [X.]/[X.] D[X.]-R 195,196 [X.] Beanstandung durch Apothekerkammer, m.w.N.). Zutreffend hat das [X.] angenommen und im einzelnen begründet, daß dies vorliegend derFall [X.] Recht hat das [X.] angenommen, daß die materiellenVoraussetzungen einer Untersagung nach § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V.mit § 1 GWB [X.]) vorliegen. Bei der [X.] handelt es sich um ein koopera-tives Gemeinschaftsunternehmen, dessen Gründung und [X.]xistenz eine Koordinie-rung des [X.] von [X.] und [X.] auf den Absatzmärkten fürFleisch erwarten läßt.a)Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nachdem angefochtenen [X.]uß des [X.] in [X.] getretene [X.] Gesetzes gegen [X.]beschränkungen zugrunde zu legen. Denn dieangefochtene Untersagungsverfügung wirkt in die Zukunft; sie kann nur Bestandhaben, wenn sie nach der zum [X.]punkt der [X.]ntscheidung durch das [X.] geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (vgl. [X.], [X.].v. 18.1.2000 [X.] [X.] 23/98, [X.]/[X.] Verg 297, 305 [X.] Tariftreueerklärung II; [X.].v. 28.9.1999 [X.] [X.] 29/96, [X.]/[X.] D[X.]-R 399, 401 [X.] Verbundnetz; [X.]. v.21.11.2000 [X.] [X.] 21/99, [X.]/[X.] D[X.]-R 613, 615 [X.] [X.]). Die [X.] heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sind freilich der [X.] im wesentlichen unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommenworden, so daß sich die Änderungen auf die [X.]ntscheidung nicht auswirken. [X.] ergeben sich aus der Neufassung des § 1 GWB keine Änderungen beider materiellrechtlichen Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen (vgl. [X.]- 15 -in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, Kurzdarstellung zu § 1 GWB [X.][X.]. 40).b)Wie bereits ausgeführt, kann die Gründung eines [X.], die nach § 39 i.V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als Zusammen-schluß beim [X.] anzumelden ist, über den Zusammenschlußtatbe-stand hinaus zu einer Interessenabstimmung und damit zu einer [X.]be-schränkung i.S. von § 1 GWB zwischen den Müttern führen. Denn jedenfalls beisogenannten kooperativen Gemeinschaftsunternehmen verdrängt die [X.] über die Fusionskontrolle nicht die Anwendbarkeit des § 1 GWB ([X.]Z96, 69, 77 [X.] Mischwerke). Ob die Gründung eines solchen [X.] allein den Zusammenschlußtatbestand erfüllt oder aufgrund der [X.] auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot unterliegt, ist unter Be-rücksichtigung der Gesamtumstände des [X.]inzelfalls zu beantworten. Dabei stelltdie Unterscheidung zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschafts-unternehmen lediglich eine Abgrenzungshilfe dar ([X.]Z 96, 69, 79 [X.] [X.]). Insbesondere bedeutet die [X.]instufung eines [X.] alskooperativ noch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (vgl. Hu-ber/Baums in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB [X.]. 257, 261 u.282; [X.] in: Gemeinschaftsunternehmen [X.] Deutsches und [X.],[X.], Heft 122, 1987, [X.], 24; [X.], [X.] 1988, 269, 273 [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB [X.]. 264; Möschel, Rechtder [X.]beschränkungen, 1983, [X.]. 202; v. Gamm, [X.]., § 1 GWB [X.]. [X.])Im Rahmen der als Abgrenzungshilfe heranzuziehenden Unterscheidungvon konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen stellt sich einGemeinschaftsunternehmen als konzentrativ dar, wenn es sämtliche [X.] 16 -eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen er-bringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgela-gerten Stufe für die Muttergesellschaft sowie nicht auf demselben Markt wie dieMütter tätig ist (vgl. [X.]Z 96, 69, 79 [X.] Mischwerke; [X.]/[X.], [X.] zur Fusionskontrolle, [X.]inl. [X.]. 126 ff.; Bunte in [X.]/Bunte aaO § 1GWB [X.]. 262 f.). Typische kooperative Gemeinschaftsunternehmen sind dage-gen solche, die für die Muttergesellschaften nur einzelne Unternehmensfunktio-nen wahrnehmen (Bunte in [X.]/Bunte aaO § 1 GWB [X.]. 263).Zutreffend hat das [X.] darauf verwiesen, daß diese rechtlicheBeurteilung auf der Grundlage von § 1 GWB mit der Praxis der [X.]uropäischenKommission bei der Anwendung von Art. 81 [X.]G übereinstimmt. Wie die [X.]. 2 und 3 der Fusionskontrollverordnung durch die Verordnung ([X.]G)Nr. 1310/97 des Rates zeigt, schließt auch nach [X.] Kartellrecht [X.] eines [X.], das auf Dauer alle Funktionen [X.] selbständigen wirtschaftlichen [X.]inheit erfüllt, die Prüfung der Frage nicht aus,ob diese Gründung zu einer Koordinierung des [X.]verhaltens führt. [X.] stellt es ein Indiz für eine Zusammenarbeit der Muttergesellschaften dar, wenndiese ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das [X.] fortsetzen. Bleiben die Muttergesellschaften aktuelleWettbewerber des [X.], sind sie im [X.], durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder durch bewußte Zurückhal-tung die Intensität des [X.] zu verringern.d)Vor diesem Hintergrund hat das [X.] [X.] zutreffendals kooperatives Gemeinschaftsunternehmen angesehen. Die [X.]inordnung alsvollfunktionsfähiges, selbständig am Markt auftretendes Unternehmen steht [X.] von § 1 GWB nicht entgegen. Das [X.] hat daher auch die- 17 -Änderungen des Gesellschaftsvertrags der [X.] und die Schaffung einerGeschäftsordnung für deren Geschäftsführung sowie die Änderung der Verträgeüber die Verpachtung der drei Schlachthöfe während des [X.] Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen. Wie bereits dargelegt,kommt eine ausschließliche Anwendung der Bestimmungen über die Fusionskon-trolle nicht in Betracht, wenn die Muttergesellschaften als aktuelle Wettbewerberauf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt tätig bleiben wie das [X.].e)Mit Recht hat das [X.] angenommen, daß in den [X.] Gründung der [X.] eine Vereinbarung zwischen [X.] und [X.], also zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen,zu sehen ist, durch die eine [X.]beschränkung bewirkt wird.[X.]ine [X.]beschränkung i.S. von § 1 GWB ist allerdings nicht bereitsdarin zu sehen, daß die Aktivitäten der drei Schlachthöfe in [X.], [X.] und [X.] in der [X.] zusammengeführt werden sollen.Denn Vereinbarungen, die die Verschmelzung von Unternehmen zum Gegen-stand haben, fallen als solche nicht unter § 1 GWB, sondern unterliegen lediglichder Fusionskontrolle ([X.]Z 31, 105, 113 [X.] [X.]; [X.], [X.] 1987,271, 282 f.; [X.], Festschrift [X.], 1991, [X.], 570). Die Grün-dung eines [X.] fällt indessen unter das Kartellverbot,wenn sie über den Fusionstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wett-bewerbs unter den Muttergesellschaften führt ([X.], [X.]. v. 13.1.1998[X.] [X.] 40/96, [X.]/[X.] D[X.]-R 115, 117 [X.] Carpartner). [X.]ine solche Beschränkungdes [X.] ist regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaftenweiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das [X.] tätig [X.] 18 -Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]sowie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Bundeskartell-amts bezwecken [X.] und [X.] mit der Gründung des [X.] ihrer [X.]rlössituation auf den Absatzmärkten [X.], für Schweinehälften, für feiner zerlegtes Fleisch sowie für Fleisch-und Wurstwaren. Hintergrund ist danach die Situation der [X.] Fleischwirt-schaft, die [X.] vor allem in den neuen Bundesländern [X.] durch erhebliche Überka-pazitäten gekennzeichnet ist. [X.] und [X.] hatten sich schon im [X.], zusammen mit fünfzehn weiteren Schlachtunternehmen, darum bemüht, [X.] aufzubauen, über dessen Ausgestaltung jedoch kein [X.]inver-nehmen erzielt werden konnte. Anschließend hatten sie die Gründung eines [X.] in den neuen Bundesländern mit der [X.] [X.] erwogen, die entsprechenden Pläne dann jedoch nicht weiterverfolgt.Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Annahme des Kammerge-richts nicht zu beanstanden, die Gründung der [X.] lasse eine [X.]inschrän-kung des [X.] zwischen [X.] und [X.] erwarten. [X.]ntgegen [X.] der Rechtsbeschwerde liegt in dieser Beurteilung keine spekulativeVermutung; vielmehr stellt sie das [X.]rgebnis einer zulässigen und gebotenen Ge-samtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen dar.Nach der Lebenserfahrung ist im allgemeinen von einem wirtschaftlich zweckmä-ßigen und kaufmännisch vernünftigen Verhalten der Unternehmen auszugehen([X.]Z 88, 284, 290 [X.] Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). [X.]und [X.] erhoffen sich von der Zusammenführung der Schlachthöfe in der[X.] eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit. [X.]ine Verbesserung der [X.]r-lössituation setzt jedoch voraus, daß die erzielten Kostenvorteile nicht [X.] oder [X.] nicht in vollem Umfang [X.] an die Abnehmer weitergegeben werden müs-sen. Aus der Sicht von [X.] und [X.] ist es daher kaufmännisch vernünf-- 19 -tig, im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auchuntereinander auf Preiswettbewerb zu verzichten und auf diese Weise das [X.] faktisch abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei denabzusetzenden Produkten um homogene Massenware handelt, bei der eine der-artige Koordinierung des [X.] unschwer möglich ist. Unter den ge-gebenen Umständen bietet es sich für [X.] und [X.] an, den [X.] zwischen Müttern und Gemeinschaftsunternehmen zur [X.] jeweiligen [X.] zu nutzen. Dabei kann das kleinere, aber [X.] unbedeutende Gemeinschaftsunternehmen als Scharnier zwischen [X.]und [X.] fungieren. Ist für das Gemeinschaftsunternehmen ein bestimmtesMarktverhalten beschlossen, werden [X.] und [X.] bemüht sein, dieseStrategie beispielsweise nicht durch ein besonders preisaktives Verhalten zukonterkarieren. Allein die naheliegende wirtschaftlich vernünftige Orientierung andem Verhalten der gemeinsamen Tochtergesellschaft reicht für die Annahme [X.] Koordination des [X.] der Mütter aus. Die Annahme einer Wett-bewerbsbeschränkung unter den Muttergesellschaften setzt dagegen nicht [X.], daß diese das Gemeinschaftsunternehmen zu einem bestimmten Verhaltenim Wettbewerb anweisen können. Für die Anwendung von § 1 GWB genügt esvielmehr, wenn sich die Muttergesellschaften in ihrem Marktverhalten an den In-teressen des [X.] ausrichten und umgekehrt und wenndadurch eine Beschränkung des [X.] unter den Müttern bewirkt wird.Ist ein solches Verhalten aber nach den Grundsätzen kaufmännischer Ver-nunft von beiden Muttergesellschaften zu erwarten, wird dadurch zugleich [X.] unter ihnen beschränkt. Bei wirtschaftlich zweckmäßigem Verhaltenvon [X.] und [X.] ist zu erwarten, daß diese über die Preise für die vonihnen vertriebenen Produkte nicht mehr in voller Unabhängigkeit voneinanderentscheiden. Für ein solches Verhalten spricht nicht zuletzt auch die [X.] -liche Bedeutung, die das Gemeinschaftsunternehmen [X.] für [X.] und[X.] hätte; immerhin läge der Umsatz der [X.] nach den Feststel-lungen des [X.] bei etwa 500 Millionen DM jährlich.Demgegenüber kommt dem [X.]inwand der Rechtsbeschwerde, eine Be-schränkung des Preiswettbewerbs zwischen [X.] und [X.] komme schonwegen der Marktverhältnisse nicht in Betracht, keine entscheidende [X.]. Die Annahme einer [X.]beschränkung i.S. von § 1 GWB setzt nichtvoraus, daß die beteiligten Unternehmen aufgrund einer marktbeherrschendenoder marktstarken Stellung einen erweiterten Verhaltensspielraum haben. [X.] daher auch nicht entgegen, daß [X.] und [X.] das von ihnen an-gestrebte Preisniveau möglicherweise aufgrund eines von anderen [X.] ausgehenden Preisdrucks nicht durchsetzen können. Vielmehr genügt es,wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlich-keit dafür spricht, daß [X.] und [X.] ihr Verhalten untereinander ab-stimmen und den Versuch unternehmen werden, ihre [X.]rtragssituation auf dieseWeise zu verbessern.f)Auch soweit das [X.] die [X.]ignung der [X.]be-schränkung zur spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse bejaht hat, sindseine Ausführungen im [X.]rgebnis nicht zu beanstanden. Die Annahme einer spür-baren [X.]beschränkung setzt nicht voraus, daß die [X.] beeinflußt werden. Die [X.] ist nur zu verneinen, wenn [X.] eines Kartells praktisch nicht ins Gewicht fallen ([X.]Z 68, 6, 11[X.] Fertigbeton I). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die [X.]inwände berechtigt sind,mit denen sich die Beteiligten gegen die [X.]rmittlung ihrer Marktanteile durch das[X.] gewendet haben. Denn auch nach der von ihnen als zutreffenderachteten Berechnung beliefe sich ihr gemeinsamer Anteil an [X.] -und Rindfleisch aus gewerblichen Schlachtungen in [X.] im Jahr 1996auf 14,8 %. Auch wenn daraus nicht unmittelbar auf ihre Anteile auf den in [X.] Absatzmärkten geschlossen werden kann, ist die Annahme des [X.], daß [X.] und [X.] auf diesen Märkten über ein erheblichesGewicht verfügen, nicht zu beanstanden. Da mit der Gründung der [X.]zudem eine dauerhafte und sachlich schwerwiegende Beschränkung des Wett-bewerbs einherginge, ist sie geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu [X.]. Das [X.] war nach alldem nicht gehalten, die Verhältnisse aufden in Rede stehenden Absatzmärkten weiter aufzuklären.4.Ohne [X.]rfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten schließlich, daßdas [X.] noch vor Abschluß der entsprechenden Verträge und [X.] eingegriffen habe. Nach der Rechtsprechung des [X.]kann die Kartellbehörde eine Untersagung bereits dann aussprechen, wenn auf-grund konkreter Feststellungen die ernstliche Besorgnis drohender Zuwider-handlung begründet ist ([X.], [X.]. v. 16.12.1976 [X.] [X.] 5/75, [X.]/[X.] 1474,1481[X.] Architektenkammer; vgl. ferner [X.]. v. 18.11.1986 [X.] [X.] 1/86, [X.]/[X.]2313, 2314 [X.] Baumarkt-Statistik; [X.]. v. 7.10.1997 [X.] [X.] 16/96, [X.]R GWB§ 37a Abs. 1 [X.] Begehungsgefahr 1; Bornkamm in [X.]/Bunte aaO § 32 GWB[X.]. 20). [X.]ine solche Besorgnis ist hier schon deshalb begründet, weil die [X.] die Gründung der [X.] beim [X.] angemeldet und [X.] ihre Absicht bekundet haben, ihre Interessen in den neuen Bundesländern inder beschriebenen Weise zu koordinieren.5.Da das [X.] die Untersagungsverfügung [X.] soweit sie auf§ 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB [X.]) gestützt war [X.] mit Recht- 22 -bestätigt hat, ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den [X.]zurückzuweisen.III.Rechtsbeschwerde des [X.]sgegen den [X.] vom 29. September 1999Wie bereits ausgeführt (oben unter A.II.1.), spricht die Verfügung des [X.] lediglich eine Untersagung aus, stützt sich dabei jedoch auf zweiverschiedene Lebenssachverhalte. Damit konnte das [X.] nur einheit-lich über die Beschwerde entscheiden. Insbesondere war für die zweite [X.], mit der das [X.] die Untersagungsverfügung des [X.] teilweise aufgehoben hat, kein Raum, nachdem die Verfügung bereitshinsichtlich der Untersagung nach §§ 37a, 1 [X.] (§§ 32, 1 GWB [X.]) be-stätigt worden war. Dies bedeutet, daß das Beschwerdegericht in einem Fall wiedem vorliegenden, in dem die Untersagungsverfügung in erster Linie auf § 1GWB sowie ferner auf § 36 GWB gestützt ist, über beide rechtlichen Gesichts-punkte[X.] wenn es beide behandeln möchte [X.] einheitlich entscheiden muß.Unter diesen Umständen ist die Schlußentscheidung des [X.]aufzuheben. Auf die Frage, ob das ins Auge gefaßte Vorhaben auch unter [X.] der [X.] untersagt werden konnte, kommt es[X.] ungeachtet des Umstandes, daß die Untersagung nach §§ 37a, 1 [X.] le-diglich die Durchführung der Verträge, die Untersagung nach § 24 Abs. 2 GWBa.F. dagegen den Zusammenschluß selbst betraf [X.] in der Sache nicht mehr an.Auch der Umstand, daß das [X.] eine den [X.] für- 23 -[X.] nach § 37a [X.] übersteigende Gebühr für die [X.] (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) festgesetzt hat,nötigt nicht zu einer rechtlichen Bewertung der [X.]en Begrün-dung der Untersagungsverfügung. Denn in Fällen, in denen das [X.]ein Gemeinschaftsunternehmen wie vorliegend sowohl unter dem [X.] § 1 GWB als auch [X.] untersagt, ist regelmäßig und soauch im Streitfall der Gebührentatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB(§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) erfüllt. Hierbei hat es sein Bewenden, [X.] im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die [X.]e Be-urteilung dahinstehen kann.[X.] Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Beteiligten letztlich keinen [X.]r-folg haben, sind ihnen nach § 78 Satz 2 GWB die Kosten des Beschwerde- unddes Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.HirschMelullis[X.][X.]Bornkamm

Meta

KVR 12/99

08.05.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. KVR 12/99 (REWIS RS 2001, 2653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2653

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