Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 2 StR 448/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16631

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung einer wegen Fehlens eines Strafantrages nicht verfolgbaren Tatbestandserfüllung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der [X.] begangenen Beleidigung entfällt.

3

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die [X.] hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten [X.] nicht [X.] kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 [X.], NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht [X.] als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt ([X.], Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.

4

3. Soweit im [X.] entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.

Appl                      Eschelbach                        Ott

              Zeng                              Bartel

Meta

2 StR 448/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 23. April 2015, Az: 61 KLs 2/15

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 2 StR 448/15 (REWIS RS 2016, 16631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16631

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