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PDF anzeigen[X.] vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. August 2010 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den Fällen [X.] und 5 der Urteilsgründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staats-kasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 a) im Schuldspruch in den Fällen [X.] bis 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt und b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] Strafrichter [X.]. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in [X.] (Fall II. 8 der Urteilsgründe) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall [X.]), wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 3) und in einem Fall in Tatein-heit mit Beleidigung (Fall II. 7), und wegen Hausfriedensbruchs (Fälle [X.] und 5) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 4) und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 1) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte [X.] hat teilweise Erfolg. 1 1. In den Fällen [X.] und 5 der Urteilsgründe war das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Inhaberin des Hausrechts, Frau [X.], fehlt. Im Fall 2 heißt es hierzu in den Akten: —Eine formale Vernehmung der Geschädigten und Einholung des Antrages konnte vor dem Hintergrund des Einsatzgeschehens nicht erfolgenfi ([X.]. 11). Im Fall 5 hat die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich nur wegen einer an einem anderen Tag begangenen Sachbeschädigung Strafantrag gestellt ([X.]. 55). Weitere Anzeigen und Strafanträge der Geschädigten betreffen desgleichen ausdrücklich andere Vorfälle. 2 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in den Fäl-len [X.] bis 8 der Urteilsgründe hat aus denselben Gründen keinen Bestand. In diesen Fällen haben Strafanträge nur die Geschädigten B. und [X.] gestellt, nicht aber die Inhaberin des Hausrechts [X.]. Der Senat hat den Schuldspruch ent-sprechend berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der 3 - 4 - in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. Das [X.] hat die [X.] mehrerer Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. 3. Die Einzelstrafe im Fall II. 3 kann gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat nicht dargelegt, weshalb es eine (weitere) Strafrahmenmil-derung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat. 4 4. Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgewogene Strafzumessung zu ermöglichen, zumal die Erwägung des [X.]s, wonach auch angesichts der Vermö-gens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten in keinem Fall die Fest-setzung einer Geldstrafe in Betracht komme, rechtlich bedenklich erscheint. 5 5. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das [X.] Strafrichter [X.] zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht. 6 - 5 - 6. Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten bestand kein Anlass, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der [X.] nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). 7 [X.] [X.] Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann Cierniak [X.]
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. 4 StR 321/10 (REWIS RS 2010, 4026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4026
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