Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015, Az. IX ZR 171/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3510

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Gegenstand

Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: Bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter nach Rückgewähr abgetretener und bezahlter Forderungen aufgrund Insolvenzanfechtung


Leitsatz

Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.]Oder vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende S.     war die Hausbank der [X.] (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis [X.] ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen das       [X.]                     aus den [X.]en 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem [X.] 2 an das Finanzamt ab. In der [X.]eit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das      [X.]        Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem [X.] an das Finanzamt.

2

Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 € infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.

3

Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die [X.]ahlung von 127.519,66 € nebst [X.]insen, wobei sie eine Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 v.[X.] in Abzug gebracht hat. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt ([X.], 861): Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] stehe der Klägerin nicht zu, denn der [X.] habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 [X.] stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 [X.] unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.

II.

6

Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.

7

1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der [X.] im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen hat.

8

a) Nach § 48 [X.] kann der [X.], dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 [X.] entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.], 959 Rn. 16, 21 ff).

9

Die Klägerin, der die [X.] aus dem [X.] 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 [X.] nach der Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 [X.] eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], § 48 Rn. 40 f; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin.

Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Gegenleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 [X.] aber gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl. § 48 Rn. 6).

b) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff [X.] und dem hierbei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsanspruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.

2. Der Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

a) Der [X.] hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Beträge unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt.

aa) Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe dieses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherungszession nicht wirksam abgetretenen [X.], die das [X.] betrafen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlangten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.

bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Zahlungen an den [X.]n entfallen.

(1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 [X.] zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der [X.] hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 [X.] berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und gehört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden ([X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 1367, 1368; Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], [X.], 29; ebenso HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 166 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der [X.] nicht angenommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin gestellt sein lassen und einen Vorrang des [X.] nicht angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der [X.] einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff [X.] gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 - [X.], [X.], 855). Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.

(2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des [X.] auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (HmbKomm-[X.]/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn. 15 f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt ([X.]/[X.], [X.], 927, 928; Freitag, [X.], 862, 863). Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist also mit der Zahlung an den [X.]n erloschen.

b) Der [X.] hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des [X.]n gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 [X.] auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber [X.] begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).

c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des [X.]. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2015 - [X.], [X.], 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Gegen die Forderungsberechnung hat der [X.] keine Einwände mehr erhoben.

d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum [X.]surteil vom 29. September 2011 ([X.], [X.], 855). Auch in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene [X.] erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an. Der [X.] hat trotz der vorangegangenen Sicherungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 [X.] bejaht, weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 [X.] zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 [X.] dem Verwalter zustehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im [X.] geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa [X.], EWiR 2012, 291, 292; Freitag, [X.], 862; aA etwa [X.], [X.] 2011, 758; [X.] auch [X.]/[X.], [X.], 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum [X.] einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit unbeteiligten [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2189 Rn. 12 ff).

e) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonderungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt gewesen wäre - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetreten, woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstellationen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Vill                        [X.]                        Pape

             Grupp                          Möhring

Meta

IX ZR 171/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Juni 2014, Az: 7 U 89/13, Urteil

§ 407 BGB, § 408 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 816 Abs 2 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 51 Nr 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015, Az. IX ZR 171/14 (REWIS RS 2015, 3510)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 405 REWIS RS 2015, 3510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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